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   BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52   

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BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 (https://dejure.org/1958,12)
BVerfG, Entscheidung vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 (https://dejure.org/1958,12)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 (https://dejure.org/1958,12)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 8, 1
  • NJW 1958, 1228
  • NJW 1958, 1229
  • MDR 1958, 575
  • MDR 1958, 576
  • DÖV 1958, 620
 
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Wird zitiert von ... (513)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob § 90 Abs. 1 BVerfGG eine unmittelbar auf Art. 33 Abs. 5 GG gestützte Verfassungsbeschwerde eines Beamten zuläßt, bisher offen gelassen (BVerfGE 3, 58 ff. [136]).

    Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner grundsätzlichen Entscheidung fest, daß Art. 33 Abs. 5 GG "nicht, wie Art. 129 WRV, die wohlerworbenen Rechte unter Verfassungsschutz" stellt (BVerfGE 3, 58 ff. [137]), daß "seit der Beseitigung der Verfassungskraft des Art. 129 WRV wohlerworbene Rechte als solche nicht verfassungsmäßig, insbesondere nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sind" .

    Die Entstehungsgeschichte des Art. 33 Abs. 5 GG zeigt deutlich, daß das Grundgesetz -- im Gegensatz zu Art. 129 WRV -- nicht vom Schutz subjektiver Rechte der Beamten, sondern von der Erhaltung der Einrichtung eines Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit ausgeht (BVerfGE 3, 58 ff. [137]).

    Der sich aus der geschichtlichen Entwicklung vor und während der Geltung der Weimarer Verfassung ergebende Grundsatz, daß der Staat den Beamten einen angemessenen Unterhalt zu gewähren habe, ist als "hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums" bei der Regelung des öffentlichen Dienstes zu "berücksichtigen" (vgl. dazu BVerfGE 3, 58 ff. [137]).

    Hier hatte der Gesetzgeber für die Neugestaltung der am 8. Mai 1945 erloschenen Beamtenverhältnisse weitgehende Freiheit des Ermessens; er brauchte Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen des Art. 131 GG nicht in dem sonst erforderlichen Umfang zu berücksichtigen (BVerfGE 3, 58 ff. [138]).

    Soweit sie auf Art. 3 GG gestützt werden, ist zu beachten, daß -- wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 ff. [144, 158, 159]) dargelegt hat -- die Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 unter Berufung auf Art. 3 GG nicht ihre völlige Gleichstellung mit denjenigen Versorgungsempfängern verlangen können, die ihre Bezüge auf Grund eines Bundesbeamtenverhältnisses erhalten oder nach dem 8. Mai 1945 aus einer Kasse im Geltungsbereich des Grundgesetzes bezogen haben.

    Der Bundesgesetzgeber war allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 3 GG nicht genötigt, Gehälter und Ruhegehälter im G 131 den Bezügen der Bundesbeamten und der eigentlichen Bundesversorgungsempfänger voll anzugleichen; er durfte sie vielmehr grundsätzlich abweichend regeln (wegen der Einzelheiten vgl. BVerfGE 3, 58 ff. [159] und BVerfGE 3, 288 [343]).

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
    Der Beschwerdeführer zu 1 gehörte der Wehrmacht an; sein Ruhegehaltsanspruch bestand daher ebenfalls über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 ff. [341]) und war in einer hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise innerhalb der Grenzen angemessenen Unterhalts - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards -- zu sichern (aaO S. 342.

    Der Bundesgesetzgeber war allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 3 GG nicht genötigt, Gehälter und Ruhegehälter im G 131 den Bezügen der Bundesbeamten und der eigentlichen Bundesversorgungsempfänger voll anzugleichen; er durfte sie vielmehr grundsätzlich abweichend regeln (wegen der Einzelheiten vgl. BVerfGE 3, 58 ff. [159] und BVerfGE 3, 288 [343]).

  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
    Wohl aber eröffnet § 90 Abs. 1 BVerfGG dem Beamten den Weg einer Verfassungsbeschwerde gegenüber dem Gesetzgeber (BVerfGE 6, 257 ff.).

    Eine solche Entscheidung, die das unzureichende bisherige Besoldungsgesetz zunächst bestehen läßt, ist jedoch nicht ohne praktische Bedeutung; denn sie verpflichtet den Gesetzgeber verfassungsrechtlich zu entsprechendem Handeln (BVerfGE 6, 257 ff. [265/266]).

  • RG, 10.07.1931 - III 149/30

    1. Bestimmt die Reichsverfassung den Inhalt der wohlerworbenen Rechte der

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
    Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten hat sich freilich das Reichsgericht -- nach anfänglichen erheblichen Zweifeln: RGZ 108, 314 (316); 109, 117 (121); 114, 220 (228); 120, 374 (394); 125, 369 (370) -- schließlich der Auffassung angeschlossen, Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV garantiere den Anspruch der Beamten auf Fortgewährung der Bezüge in der einmal auf Grund der Besoldungsgesetzgebung erworbenen Höhe, also einen summenmäßig fest begrenzten Anspruch (besonders RGZ 134, 1 [12]; 141, 342 [347]; 143, 77 [80]).

    Eine Befugnis des Richters, vermeintlich unzulängliche Gehälter im Einzelfalle zu erhöhen, wurde stets, auch während der Geltung der Weimarer Verfassung, insbesondere auch während der Inflation, verneint (vgl. RGZ 113, 78 [81, 82]; RGZ 134, 1 [22]; Bruns, "Das Prinzip verfassungsrechtlicher Sicherung der Beamtenrechte", 1955, S. 111; Schwalb, DJZ 1932, 1024 [1026 und 1028]; Obergericht Danzig in RuPrVBl. 1929, S. 112 [113]; OLG Dresden DRiZ 1931, S. 401 ff.; Lewin, DRiZ 1932, 11 [13]).

  • RG, 30.04.1926 - III 604/25

    Tropenzulage. Aufwertung

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
    Eine Befugnis des Richters, vermeintlich unzulängliche Gehälter im Einzelfalle zu erhöhen, wurde stets, auch während der Geltung der Weimarer Verfassung, insbesondere auch während der Inflation, verneint (vgl. RGZ 113, 78 [81, 82]; RGZ 134, 1 [22]; Bruns, "Das Prinzip verfassungsrechtlicher Sicherung der Beamtenrechte", 1955, S. 111; Schwalb, DJZ 1932, 1024 [1026 und 1028]; Obergericht Danzig in RuPrVBl. 1929, S. 112 [113]; OLG Dresden DRiZ 1931, S. 401 ff.; Lewin, DRiZ 1932, 11 [13]).
  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
    Das Berufsbeamtentum kann die ihm hier zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (BVerfGE 7, 155 [162/163]).
  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
    Wenn daher das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar die Gewähr dafür bieten will, daß die beamtenrechtliche Gesetzgebung bestimmten eng begrenzten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entspricht, dann liegt die Annahme nahe, daß den hauptsächlich und unmittelbar Betroffenen ein entsprechendes Individualrecht eingeräumt werden soll, damit sie insoweit in Übereinstimmung mit den rechts- und sozialstaatlichen Grundprinzipien ihre verfassungsmäßige Stellung auch rechtlich wahren können (vgl. auch BVerfGE 6, 386 [387/388]).
  • RG, 24.06.1924 - III 585/23

    Werden die Angehörigen einer Beamtengruppe dadurch, daß diese nicht ebenso wie

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
    Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten hat sich freilich das Reichsgericht -- nach anfänglichen erheblichen Zweifeln: RGZ 108, 314 (316); 109, 117 (121); 114, 220 (228); 120, 374 (394); 125, 369 (370) -- schließlich der Auffassung angeschlossen, Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV garantiere den Anspruch der Beamten auf Fortgewährung der Bezüge in der einmal auf Grund der Besoldungsgesetzgebung erworbenen Höhe, also einen summenmäßig fest begrenzten Anspruch (besonders RGZ 134, 1 [12]; 141, 342 [347]; 143, 77 [80]).
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
    Wie oben ausgeführt, räumt Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber in der Frage, welcher Lebensunterhalt angemessen sei, ein weitgehendes Ermessen ein (vgl. auch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1954 BVerfGE 4, 115 ff. [135/136] -).
  • BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57

    Mandatsverlust

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
    In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Zweiten Senats vom 14. Mai 1957 (BVerfGE 6, 445 [448]) ist anzunehmen, daß "die Anführung der Art. 38 und 33 in § 90 BVerfGG diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang" meint, "sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren".
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

  • RG, 17.09.1929 - III 515/28

    Verstößt die Vorschrift in § 7 Abs. 1 des preuß. Besoldungsgesetzes vom 17.

  • RG, 30.01.1934 - III 283/33

    1. Wieweit geht das Recht des Beamten, insbesondere des Ruhestandsbeamten, auf

  • RG, 11.07.1933 - III 92/33

    1. Wieweit greift § 49 Abs. 1 des Reichsgesetzes zur Änderung von Vorschriften

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG insoweit nicht nur Berücksichtigung, sondern auch Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ).

    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 m.w.N.).

    c) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepflicht der Beamten (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ), das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 121, 205 ), das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 99, 300 ; 106, 225 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; siehe auch BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ).

    cc) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Deshalb ist die Folgerung unabweisbar, dass die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz anzusehen ist, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (BVerfGE 8, 1 ; 117, 372 ).

    Wenn daher das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar die Gewähr dafür bieten will, dass die beamtenrechtliche Gesetzgebung bestimmten eng begrenzten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entspricht, dann liegt die Annahme nahe, dass den hauptsächlich und unmittelbar Betroffenen ein entsprechendes Individualrecht eingeräumt werden soll, damit sie insoweit in Übereinstimmung mit den rechts- und sozialstaatlichen Grundprinzipien ihre verfassungsmäßige Stellung auch rechtlich wahren können (vgl. auch BVerfGE 8, 1 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ) davon aus, dass Art. 33 Abs. 5 GG aufgrund seiner inhaltlichen Bestimmtheit unmittelbar gelte und dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG vorgehe, soweit sein Anwendungsbereich reiche (vgl. BVerwGE 149, 117 ).

    Eine enge Beziehung weist das Streikverbot darüber hinaus zu dem Alimentationsprinzip auf (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 130, 263 ), das nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Als Ausgleich hat der Dienstherr den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 130, 263 mit Verweis auf BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG enthält damit eine unmittelbare, objektive Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts und gewährt wegen der Eigenart des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses, in welchem dem Beamten kein Einfluss auf die Ausgestaltung seiner Arbeitsbedingungen zukommt, zugleich ein grundrechtsähnliches, materielles Recht gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 8, 1 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ; 148, 296 ).

    26 c) Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).

    c) Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).

    Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).

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