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   BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20   

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BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 (https://dejure.org/2020,11055)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 (https://dejure.org/2020,11055)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 (https://dejure.org/2020,11055)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilanträge gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 20 Abs 8 S 1 Nr 1 IfSG
    Ablehnung eines Eilantrags gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung (§§ 20 Abs 8, Abs 9, Abs 12, Abs 3 IfSG idF vom 10.02.2020) - Folgenabwägung

  • rewis.io

    Ablehnung eines Eilantrags gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung (§§ 20 Abs 8, Abs 9, Abs 12, Abs 3 IfSG idF vom 10.02.2020) - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden mit Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG ) in der Fassung des am 1. März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetzes

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Eilantrags gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung (§§ 20 Abs 8, Abs 9, Abs 12, Abs 3 IfSG idF vom 10.02.2020) - Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung abgelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Masernschutzimpfung - und die Nachweispflicht für die Kita

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Kita ohne Impfung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ist die Masern-Impfpflicht verfassungswidrig?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Masern-Impfpflicht nicht vorläufig außer Kraft gesetzt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung abgelehnt

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen Masernimpfpflicht gescheitert

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Masern-Impfpflicht soll Kinder in den Kitas schützen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Masernimpfpflicht ab - Ohne Masernschutzimpfung vorerst weiter keine Kita-Betreuung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1946
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wird - wie hier - die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

    Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ).

    Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20
    Wird - wie hier - die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

    Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ).

    Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20
    Wird - wie hier - die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

    Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ).

    Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20
    Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ).

    Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20
    Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20
    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20
    Ziel des Masernschutzgesetzes ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20
    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20
    Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 12 B 1277/21

    Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation

    vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris Rn. 10, m. w. N.; OVG Nds., Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 10 ME 207/20 -, juris Rn 7 ff.; auch das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 13 ff., im Rahmen der Folgenabwägung das Interesse der antragstellenden Eltern, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen bzw. der antragstellenden Kinder, selbst dort betreut zu werden, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten lassen.
  • VG Weimar, 20.04.2021 - 8 E 416/21

    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler

    In diesem öffentlichen Interesse verwirklicht sich der Schutzauftrag des Staates gegenüber der Gesamtbevölkerung, der in dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelt und der den Antragsgegner als Träger öffentlicher Gewalt zum Handeln verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2020, 1 BvR 470/20, Juris-Rdnr. 15).
  • OVG Thüringen, 20.10.2021 - 3 EO 805/20

    Infektionsschutz: Nachweis der medizinischen Kontraindikation gegenüber

    Rechtsgrundlage der angegriffenen Untersagung der Betreuung des Antragstellers im Schulhort der Grundschule H... ist § 20 Abs. 12 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG), gegen dessen Verfassungsmäßigkeit jedenfalls keine evidenten Zweifel bestehen (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 - juris; vgl. im Übrigen zur Vereinbarkeit einer Impfpflicht und der Untersagung des Besuchs von Bildungseinrichtungen bei deren Nichtbefolgung mit Art. 8 EMRK: EuGHMR, Entscheidung vom 8. April 2021 - Beschwerden Nr. 47621/13 u. a.: Vav?i?ka u. a. ./. Tschechische Republik - ECLI:CE:ECHR:2021:0408JUD004762113, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2022 - 13 B 1466/21

    Berechtigung zum Hinwirken auf eine Masernschutzimpfung eines Betroffenen gegen

    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 - bestätige, dass die geltend gemachten Verfassungsverstöße keineswegs offensichtlich oder evident seien.

    Allerdings dürfte die Annahme des Verwaltungsgerichts für sich genommen nicht tragen, der aufgrund einer Folgenabwägung ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2020 in den Sachen 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20 zur Ablehnung eines Eilantrags gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung bestätige, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Verfassungsverstöße nicht offensichtlich oder evident seien (VG-Beschlussabdruck, S. 7, erster Absatz).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20 -, juris, Rn. 10; näher zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1958 - 2 BvQ 1/58 -, juris, Rn. 19.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470 -, juris, Rn. 15, sowie näher zur Schutzpflicht: BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 155.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2021 - 3 M 134/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises über

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nach welcher die Regelungen vorläufig - mit Wirkung für die Allgemeinheit - nicht in Kraft treten würden, abgelehnt (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20 u.a. - juris).

    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2020 (- 1 BvR 469/20 u.a. -, a.a.O.) lässt sich keine andere rechtliche Bewertung herleiten.

  • VG Ansbach, 28.05.2021 - AN 18 S 21.00932

    Nachweis einer Kontraindikation für eine Masernimpfung

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungswidrigkeit der betroffenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 (1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 - juris) nicht festgestellt, weil es im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden eine Folgenabwägung zulasten der Beschwerdeführer vorgenommen hat.

    Insoweit wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2020 (1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 - juris) verwiesen (so auch NdsOVG, B.v. 9.10.2020 - 10 ME 207/20 - juris).

  • VG Köln, 13.08.2021 - 7 L 538/21
    Dies wird durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 - bestätigt.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 13, 16.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 16.

    Insoweit hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfahren 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes in der Jahresvorschau des Bundesverfassungsgerichts für das Jahr 2021 über wichtige Verfahren aufgeführt werden.

  • OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 207/20

    Impfdokumentation; Impfschutz; Kindergarten; Kindertagesstätte; Masern;

    Dies ergibt sich bereits daraus, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, dass die Vorlage der genannten Unterlagen gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist und das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 (- 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 -, juris) nicht festgestellt hat, weil es im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden eine Folgenabwägung zulasten der Beschwerdeführer vorgenommen hat.

    Insoweit wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2020 (- 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 -, juris) verwiesen.

    Auch insoweit wird auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2020 (- 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 -, juris Rn. 13 bis 16) verwiesen.

  • VG Meiningen, 10.11.2020 - 2 E 1144/20

    Gesundheitsrecht; hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

    Ziel des Masernschutzgesetzes ist der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz angehalten ist (BVerfG, B. v. 11.05.2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 - juris).
  • VG Ansbach, 05.11.2021 - AN 18 S 21.01884

    Eilantrag gegen behördliche Aufforderung zum Nachweis der Masern-Impfung

    Auch das Bundesverfassungsgericht (B.v. 11.5.2020 - 1 BvR 469/20 - NJW 2020, 1946) hat die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen zum Nachweis einer Masernschutzimpfung als offen angesehen und die von den dortigen Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG im Rahmen einer Folgenabwägung abgelehnt.

    Gesetzesziel ist dabei namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist (BVerfG, B.v. 11.5.2020 - 1 BvR 469/20 - NJW 2020, 1946 Rn. 15).

  • VG Ansbach, 05.11.2021 - AN 18 S 21.01891

    Vollstreckung der Pflicht zur Masernschutzimpfung

  • VG Kassel, 12.08.2020 - 3 L 1302/20

    Erfordernis des Nachweises nach dem Masernschutzgesetz bei Wechsel von der

  • VG Weimar, 20.05.2020 - 8 E 665/20

    Corona-Virus; Thüringen; Mund-Nasen-Bedeckung in Gaststätten

  • VG Weimar, 22.04.2021 - 8 E 491/21

    Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

  • VG Weimar, 15.12.2021 - 8 E 1643/21

    Untersagung von Weihnachtsmärkten in Thüringen

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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 472/20   

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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Impfnachweis (Masern)

  • Bundesverfassungsgericht

    Impfnachweis (Masern)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG, § 20 Abs 8 S 1 IfSG
    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern - Grundrechtseingriffe bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs 8 S 3 IfSG gerechtfertigt

  • IWW

    § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 IfSG, § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 IfSG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
    IfSG, GG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zum Impfschutz gegen Masern in bestimmten Einrichtungen; Rechtfertigung von Eingriffen in das Elternrecht und die körperliche Unversehrtheit; Elternrecht als Freiheitsrecht im ...

  • rewis.io

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern - Grundrechtseingriffe bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs 8 S 3 IfSG gerechtfertigt

  • doev.de PDF

    Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    GG Art. 2, Art. 3, Art. 6, Art. 19; IfSG; MasernSchG; SGB VIII §§ 24, 43
    Elterliche Sorge; Personensorge; Entscheidung über die Vornahme von Impfungen; Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern.

  • rechtsportal.de

    Impfnachweis (Masern)

  • rechtsportal.de

    Impfnachweis (Masern)

  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern - Grundrechtseingriffe bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs 8 S 3 IfSG gerechtfertigt

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Masern- und die Impfnachweispflicht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Masernimpfpflicht bestätigt: Zwischen Risikoabwägung und Vorbehalt des Gesetzes

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Masern-Impfpflicht

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern erfolglos - Masern-Impfpflicht für Kinder ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lehrstück der Verhältnismäßigkeitsprüfung - Zur "Impfpflicht" für Kitakinder gegen die Masern

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kindeswohl schlägt Elternrecht

  • lto.de (Pressekommentar, 19.08.2022)

    Masernimpfpflicht gebilligt: Impf-Akzeptanz ist nicht kostenlos

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    BVerfG, Masernimpfpflicht verfassungsgemäß

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Pflicht zum Nachweis einer Masern-Schutzimpfung von Kindern, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, ist verfassungsgemäß

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 162, 378
  • NJW 2022, 2904
  • NVwZ 2022, 1529
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (65)

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
    Zu den Aufgaben des Robert Koch-Instituts gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 178 - Bundesnotbremse I und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 138 - Impfnachweis COVID-19).

    Die Ständige Impfkommission ist ein politisch und weltanschaulich neutrales (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der STIKO), 1972 gegründetes Expertengremium beim Robert Koch-Institut (hierzu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 139).

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 86; Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 82 jeweils m.w.N.) wirkten die Vorschriften bereits aktuell auf die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Kinder und Eltern ein.

    Die Verfassungsbeschwerden genügen dem Grundsatz der Subsidiarität (zum Maßstab BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 101 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 103 m.w.N.).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Gesetz eine nachteilige Folge an die Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit knüpft, um dieser Grundrechtswahrnehmung entgegen zu wirken (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 113).

    Entscheiden sich die Eltern in Wahrnehmung ihrer durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheitssorge gegen eine Impfung ihres Kindes, ist dies mit nachteiligen Konsequenzen (vgl. zum Kriterium BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 114; vgl. auch EGMR , Vavricka and others v. the Czech Republic, Urteil vom 8. April 2021, Nr. 47621/13, § 263) für die ansonsten den Eltern - zur Wahrnehmung ihrer Sorge für die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Entfaltungsfreiheit ihrer Kinder - eröffneten Möglichkeiten einer Betreuung in Einrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG verbunden.

    aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 111).

    Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 125 m.w.N.).

    Dann fänden die tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten, den Pflichten aus § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG nachzukommen, jedoch keine hinreichende Grundlage mehr im Gesetz (vgl. zu einer ähnlichen Wirkung einer dynamischen Verweisung BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 14; siehe auch BRDrucks 358/1/19, S. 32).

    Umgekehrt können die Schwere der drohenden Gefahren, die der Gesetzgeber abwehren will, und das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter, die der Gesetzgeber schützen will, einen größeren Einschätzungsspielraum mit sich bringen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 169 ff. m.w.N. und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 151 f.).

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Schutz Einzelner vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer Gesundheit umfasst, kann daher auch eine Schutzpflicht des Staates folgen, Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu treffen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 155 m.w.N.).

    Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern oder sich sogar gegenläufig auswirken kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 166; stRspr).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 187 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht ist dann auf eine Vertretbarkeitskontrolle seiner Eignungseinschätzung beschränkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 187).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 203 f. m.w.N.).

    Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 111).

    Zwar gewährleistet das auf die körperliche Integrität bezogene Selbstbestimmungsrecht im Grundsatz auch, Entscheidungen über die eigene Gesundheit nicht am Maßstab objektiver Vernünftigkeit auszurichten (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 111).

    Vielmehr verbleibt den für die Ausübung der Gesundheitssorge zuständigen Eltern im Ergebnis ein relevanter Freiheitsraum (vgl. zum verbleibenden Freiheitsraum auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 209, 221, 232).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
    Zu den Aufgaben des Robert Koch-Instituts gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 178 - Bundesnotbremse I und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 138 - Impfnachweis COVID-19).

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 86; Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 82 jeweils m.w.N.) wirkten die Vorschriften bereits aktuell auf die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Kinder und Eltern ein.

    Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, das grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 98 m.w.N.), ist nicht nachträglich weggefallen.

    Die Verfassungsbeschwerden genügen dem Grundsatz der Subsidiarität (zum Maßstab BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 101 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 103 m.w.N.).

    Sowohl bei den Pflichten, eine Impfung gegen Masern auf- und nachzuweisen, als auch bei den im Fall des ausbleibenden Nachweises eintretenden Folgen, insbesondere dem Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG, handelt es sich um Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 118 ff.), die diesem Kompetenztitel zuzuordnen sind.

    Nach ihrem unmittelbaren Regelungsgegenstand, dem Normzweck und der Wirkung der angegriffenen Vorschriften (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 121 m.w.N.) handelt es sich im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG um Maßnahmen gegen eine übertragbare Krankheit.

    Umgekehrt können die Schwere der drohenden Gefahren, die der Gesetzgeber abwehren will, und das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter, die der Gesetzgeber schützen will, einen größeren Einschätzungsspielraum mit sich bringen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 169 ff. m.w.N. und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 151 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht ist dann auf eine Vertretbarkeitskontrolle seiner Eignungseinschätzung beschränkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 187).

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann daher eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 121, 317 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 176).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 138, 136 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 138, 136 ; 145, 20 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 138, 136 ; stRspr).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; stRspr).

    Demnach steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 138, 136 ); allerdings handelt es sich um Ungleichbehandlungen im Anwendungsbereich der Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es ferner wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 112, 164 ; 138, 136 ; 145, 20 ; stRspr).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 132, 179 ; 138, 136 ).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
    Kinder sind Träger von allen Grundrechten (vgl. BVerfGE 121, 69 ; siehe auch BVerfGE 47, 46 und BVerfGE 57, 316 zur Menschenwürde und zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit), auch wenn sie diese aus tatsächlichen Gründen nicht von Anfang an vollumfänglich wahrnehmen können (vgl. Jestaedt/Reimer, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2018, Art. 6 Abs. 2 und 3 GG, Rn. 107; siehe auch Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, 2015, S. 89 ff., 396 ff.).

    Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 107, 104 ; 121, 69 ).

    Das Elternrecht unterscheidet sich allerdings von den anderen Freiheitsrechten des Grundrechtskatalogs wesentlich dadurch, dass es keine Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung der Eltern, sondern eine solche zum Schutze des Kindes und in dessen Interesse gewährt (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

    In der Beziehung zum Kind bildet aber das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung (vgl. BVerfGE 103, 89 ; 121, 69 ; 133, 59 ).

    Wie stets ist aber das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der Ausübung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 103, 89 ; 121, 69 ).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
    Darüber hinaus schließt das Elternrecht die Aufgabe ein, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 45 - Bundesnotbremse II).

    Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist sie in erster Linie den Eltern zugewiesen (vgl. zu alledem BVerfGE 133, 59 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 45 f.).

    Eine die Zustimmungsbedürftigkeit auslösende bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten liegt nur dann vor, wenn das Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt bezweckt, Dritten einen Vorteil zu verschaffen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 90 und 99).

    Dem kommt Gewicht auch deshalb zu, weil nicht allein der dargestellte fachrechtlich eingeräumte Förderanspruch von Kindern betroffen ist, sondern wegen der in § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfolgten Ausgestaltung auch das in Art. 2 Abs. 1 GG wurzelnde, gegen den Staat gerichtete Recht von Kindern auf Unterstützung und Förderung bei ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Person in der sozialen Gemeinschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 46 m.w.N., Bundesnotbremse II).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
    Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 111).

    Zwar gewährleistet das auf die körperliche Integrität bezogene Selbstbestimmungsrecht im Grundsatz auch, Entscheidungen über die eigene Gesundheit nicht am Maßstab objektiver Vernünftigkeit auszurichten (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 111).

    Mit dem Grundrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbindet sich darum kein ebenso weitreichendes Recht auf medizinisch unvernünftige Entscheidung wie bei Erwachsenen, die über den Umgang mit ihrer eigenen Gesundheit nach eigenem Gutdünken entscheiden können (vgl. BVerfGE 142, 313 ).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
    Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet damit insbesondere das Recht der Eltern, in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern oder von Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 130, 240 ).

    Demnach steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 138, 136 ); allerdings handelt es sich um Ungleichbehandlungen im Anwendungsbereich der Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

    So dürften Eltern im Wissen um eine geregelte Betreuung in großem Umfang von ihrem Recht, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu planen und zu verwirklichen - beispielsweise durch Berufstätigkeit - Gebrauch gemacht haben (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 130, 240 ).

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
    Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 107, 104 ; 121, 69 ).

    Den Eltern und anderen Personen, die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG tragen, steht ein verfassungsrechtlich geschützter Einfluss auf sämtliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes zu, auch außerhalb der Familie (vgl. BVerfGE 107, 104 ).

    In das vorbehaltlos gewährleistete Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) darf auf Grundlage eines formell und materiell verfassungsgemäßen Gesetzes lediglich mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 98, 218 ; 107, 104 ).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
    In der Beziehung zum Kind bildet aber das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung (vgl. BVerfGE 103, 89 ; 121, 69 ; 133, 59 ).

    Darüber hinaus schließt das Elternrecht die Aufgabe ein, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 45 - Bundesnotbremse II).

    Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist sie in erster Linie den Eltern zugewiesen (vgl. zu alledem BVerfGE 133, 59 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 45 f.).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
    Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet damit insbesondere das Recht der Eltern, in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern oder von Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 130, 240 ).

    Zur Schaffung von Voraussetzungen dieser Vereinbarkeit ist der Staat in Erfüllung seiner Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gehalten (vgl. BVerfGE 99, 216 m.w.N.; siehe auch Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 22 Rn. 17).

    So dürften Eltern im Wissen um eine geregelte Betreuung in großem Umfang von ihrem Recht, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu planen und zu verwirklichen - beispielsweise durch Berufstätigkeit - Gebrauch gemacht haben (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 130, 240 ).

  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16

    Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • VG Ansbach, 05.05.2022 - AN 18 S 22.00535

    Eilantrag gegen Betretungs- untersagung von KiTa-Einrichtung stattgegeben:

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • BGH, 25.01.1952 - VRG 5/51
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • VG Magdeburg, 30.07.2020 - 6 B 251/20

    Kindgartenbetreuung; Nachweises einer Masernschutzimpfung bei Wechsel der

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 278/15

    Mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung

  • OLG Frankfurt, 17.08.2021 - 6 UF 120/21

    Entscheidung zur Durchführung von Corona-Impfung bei 16-jährigem Kind

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06

    Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 486/14

    Die Einbeziehung aller Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

  • EGMR, 08.04.2021 - 47621/13

    Impfpflicht in Tschechien: Impflicht für Kinder ist keine

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Wegen des alleinigen Sorgerechts der Mutter, das die gesetzliche Vertretung des selbst prozessunfähigen Kindes im verfassungsgerichtlichen Verfahren einschließt (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 162, 378 ), fehlt ihm die Befugnis, sein Kind zu vertreten.

    Damit Eltern diese Verantwortung wahrnehmen können, bedarf es einer fachrechtlichen Ausgestaltung des Elternrechts durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 121, 69 ; siehe auch BVerfGE 84, 168 sowie - bezogen auf das Sorgerecht - BVerfGE 162, 378 m.w.N.).

    Das betrifft vor allem Regelungen zu den wesentlichen Elementen des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 162, 378 m.w.N.).

    Eltern können grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss und von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 121, 69 ; 162, 378 ).

    Es erstreckt sich im Ausgangspunkt auch auf alle wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 162, 378 ).

    Zu dieser gehört neben der Verantwortlichkeit für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ).

    Aus der im Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern maßgeblichen Kindeswohlorientierung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 121, 69 ; 133, 59 ; 162, 378 ; stRspr) einerseits sowie aus dem darauf bezogenen staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) andererseits folgt, dass grundsätzlich die Gewährleistungen des Elternrechts zugunsten von Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden sind (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).

    Das Elternrecht schließt die Aufgabe ein, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ).

    (1) Die durch das Grundgesetz geschützten Interessen des Kindes, insbesondere sein Anspruch darauf, bei der Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft aus Art. 2 Abs. 1 GG unterstützt und gefördert zu werden (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ), stehen der Übertragung der durch Rechte und Pflichten geprägten elterlichen Elternverantwortung auf die Mutter, den leiblichen Vater und den rechtlichen Vater von Verfassungs wegen nicht entgegen (Rn. 43).

  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    "Wesentlich" bedeutet im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 251 ; 45, 400 ; 47, 46 ; 58, 257 ; 98, 218 ; 162, 378 - Impfnachweis (Masern)).
  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Vor allem aber gewährt Art. 6 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern als Freiheitsrecht Schutz vor verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriffen des Staates in die Ehe (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 82 - Impfnachweis Masern m.w.N.; siehe auch BVerfGE 151, 101 - Stiefkindadoption zum ebenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Familiengrundrecht).

    Diese staatliche Schutzverantwortung erstreckt sich auf alle für die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern wesentlichen Lebensbedingungen (vgl. dazu BVerfGE 159, 355 - Bundesnotbremse II; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 79 jeweils m.w.N.).

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 121 und zuletzt BVerfG Beschluss vom 21.7.2022 - 1 BvR 469/20 ua - NJW 2022, 2904 RdNr 155).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sachgründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen sollen, je weniger die Merkmale, an die eine gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich den spezifischen Diskriminierungsverboten in Art. 3 Abs. 3 GG (Geschlecht, Abstammung, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung usw) annähern (stRspr; vgl zB BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 122 und zuletzt BVerfG Beschluss vom 21.7.2022 - 1 BvR 469/20 ua - NJW 2022, 2904 RdNr 156) .

    Sind - wie hier - Stichtags- und vergleichbare Übergangsvorschriften zu beurteilen, muss sich nach der Rechtsprechung des BVerfG die verfassungsrechtliche Prüfung darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 47 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 15; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 178 f = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 73; BVerfG Beschluss vom 1.4.2014 - 2 BvL 2/09 - BVerfGE 136, 127 RdNr 49 f; BVerfG Beschluss vom 21.7.2022 - 1 BvR 469/20 ua - NJW 2022, 2904 RdNr 158; zur Kurzfassung dieses Prüfungsmaßstabs - Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt vertretbar - vgl BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua - BVerfGE 126, 369, 399 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 90 mwN; s auch BVerfG Beschluss vom 18.7.2019 - 1 BvL 1/18 ua - NJW 2019, 3054 RdNr 105; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 23) .

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Diese auch bei anderen Impfungen auftretenden, eher harmlosen Impfreaktionen erhöhen das Gewicht des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nicht maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 143).

    Die Durchführung der Impfung entspricht damit dem in der Bundesrepublik Deutschland ganz allgemein anerkannten medizinischen Standard (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136).

    Denn die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission bilden den medizinischen Standard ab und berechtigen zu der Annahme, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136).

  • VG Berlin, 11.09.2023 - 14 L 231.23

    Durchsetzung der Masernimpfpflicht

    Dabei kommt insbesondere den elterlichen Entscheidungen über mögliche Impfungen schon wegen ihrer potentiellen Auswirkungen auf die weitere Entwicklung der Kinder erhebliche Bedeutung zu, so dass diese Entscheidungen in den Schutzbereich des Grundrechts fallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 und weitere -, juris Rn. 66 ff.).

    Da das Grundgesetz das Elternrecht vorbehaltslos gewährleistet, darf darin nur auf Grundlage eines formell und materiell verfassungsgemäßen Gesetzes mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 83 m. w. N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 21. Juli 2022 (a.a.O., Rn. 84 ff.) mit den Aspekten der Gesetzgebungszuständigkeit, einer etwaigen Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat und der Wahrung des Zitiergebots auseinandergesetzt und die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, Abs. 12 Satz 1 und Abs. 13 Satz 1 IfSG bejaht.

    (b) Gleiches gilt für die materielle Verfassungsmäßigkeit (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 13 B 1466/21 -, juris Rn. 147 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris Rn. 10; VG München, Beschluss vom 20. Juli 2023 - M 26b S 23.564 -, juris Rn. 33 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Februar 2023 - AN 18 S 22.02541 -, juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 5. November 2021 - AN 18 S 21.01884 -, juris Rn. 29; VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2022 - B 7 S 22.1038 -, juris Rn. 42), die ebenfalls nicht evident zu verneinen, sondern im Gegenteil angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 21. Juli 2022 (a.a.O., Rn. 102 ff.) mit einiger Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist.

    Zudem wirkten sich die während der mehrjährigen Corona-Pandemie ergriffenen Schutzmaßnahmen dämpfend auf das allgemeine Infektionsgeschehen aus und ist nach deren Wegfall mit einem Wiederanstieg der Zahlen diverser Infektionskrankheiten, darunter auch Masern, zu rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 111).

    (bb) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 21. Juli 2022 (a.a.O., Rn. 112 ff.) ferner ausgeführt, dass die Nachweispflicht geeignet sei, den damit verfolgten legitimen Zweck zu erreichen.

    Der Umstand, dass - wie erörtert - die in Rede stehenden Regelungen in erster Linie dem Schutz vulnerabler Dritter dienen und somit die Personensorgeberechtigten im fremdnützigen Interesse zu einer positiven Impfentscheidung gegen ihre eigene Überzeugung gedrängt werden sollen, verstärkt die Eingriffsintensität noch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 134).

    Die Ausübung der elterlichen Gesundheitssorge hat sich daher stets am Kindeswohl zu orientieren, wobei regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Vornahme und nicht das Unterbleiben der von der fachkundigen Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen - darunter die Masernimpfung - nach medizinischen Standards gerade den Schutz der Gesundheit des Kindes fördert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 66, 136 f., 149 f.).

    Es besteht kein Anlass, in diesem Zusammenhang die Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) in Zweifel zu ziehen, wonach schwere unerwünschte Wirkungen der Impfung selten sind und die Wahrscheinlichkeit gravierender, u. U. sogar tödlicher Komplikationen einer Maserninfektion um ein Vielfaches höher ist (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Masern.html, Abschnitt Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen, Unterabschnitt 1. Präventive Maßnahmen; Mentzer/Meyer/Keller-Stanislawski, in: Bundesgesundheitsblatt 2013, S. 1253 ff., Sicherheit und Verträglichkeit von monovalenten Masern- und kombinierten Masern-, Mumps-, Röteln- und Varizellenimpfstoffen, https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/wiss-publikationen-volltext/bundesgesundheitsblatt/2013/2013-sicherheit-impfstoffe-masern-mumps-roeteln.pdf?--blob=&v=2; vgl. hierzu ferner: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 27 ff., 143; VG München, Beschluss vom 20. Juli 2023 - M 26b S 23.564 -, juris Rn. 40).

    Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O.) behandelten Fall des Elternrechts bei (noch) nicht-schulpflichtigen Kindern, die in Kindertageseinrichtungen und -horten sowie in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, verbleibt den Sorgeberechtigten schulpflichtiger Kinder nicht der "relevante Freiheitsraum" (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 145), sich der Nachweispflicht dadurch zu entziehen, dass sie die Kinder nicht mehr in die Gemeinschaftseinrichtung (hier: Schule) schicken.

    Ebenso wenig ergeben sich aus einem Verzicht auf die Impfung für die Personensorgeberechtigten von Schulkindern spezielle Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Elternschaft mit der elterlichen Erwerbstätigkeit, welche hinsichtlich (noch) nicht-schulpflichtiger ungeimpfter Kinder häufig auftreten und den Entscheidungsspielraum maßgeblich einschränken können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 139 f.).

    Zu deren Schutz ist der Staat aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich verpflichtet, wobei dieser Schutz auch die Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen umfassen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 146 ff.).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in dem hier mehrfach zitierten Beschluss vom 21. Juli 2022 (a.a.O.) zwar nur in Bezug auf (noch) nicht-schulpflichtige Kinder und deren Eltern nach eingehender Prüfung ausgesprochen, jedoch sind die dortigen Erwägungen auf die vorliegend interessierende Konstellation (Eltern schulpflichtiger Kinder) - wie gezeigt - weitgehend übertragbar.

    Dies gilt nicht nur deshalb, weil diese Entscheidung einen anderen Gegenstand hat (Aufforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises betreffend das Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 20a IfSG a. F.), sondern vor allem auch, weil sie noch vor der mit Wirkung vom 17. September 2022 erfolgten gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nachweispflicht in § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG und in dem inzwischen aufgehobenen § 20a Abs. 5 Satz 4 IfSG (BGBl. 2022 S. 1454; vgl. auch Bundestagsdrucksache 20/3328, S. 13) und vor der erörterten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2022 (a.a.O.) erging.

  • BAG, 30.03.2023 - 2 AZR 309/22

    Wartezeitkündigung - Maßregelungsverbot

    Doch ist der von der Beklagten bezweckte Schutz hochwertiger Rechtsgüter Dritter - das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Patienten und der anderen Belegschaftsangehörigen (vgl. BVerfG 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 ua. - Rn. 131, 146)  - bei der Abwägung mit der Grundrechtsposition der Klägerin zu berücksichtigen.

    Da es indes nicht um eine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht, sondern nur um den Nachteil der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG geht, ist das Gewicht eines grundrechtlichen Eingriffs abgemildert (vgl. BVerfG 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 ua. - Rn. 145) .

  • VG Köln, 14.02.2024 - 7 L 1981/23
    BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen Beschwerdegegenstand lediglich in den Regelungen des Masernschutzgesetzes erblickt hat, soweit diese Kinder betreffen, die gemäß § 33 Nr. 1 und 2 IfSG in einer Kindertageseinrichtung oder in einer nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindestagespflege betreut werden, BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris, Rn. 49, erstreckt sich die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zwar nicht auf eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt.

    BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris, Rn. 73 f.

    Dazu mit Blick auf die Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris, Rn. 75.

    Es fehlt indes gerade an Wirkungen einer Kombination aus der Pflicht zum Nachweis der Masernimpfung und einem Verlust der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Betreuungsangebote, dazu mit Blick auf die Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris, Rn. 76, die einer zwangsweisen, gegen den Elternwillen durchgeführten Masernimpfung von Kindern weitgehend äquivalent sind.

    BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris, Rn. 81.

    BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris, Rn. 147 ff.

    Nochmals BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris, Rn. 147 ff.

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

    Diese auch bei anderen Impfungen auftretenden, eher harmlosen Impfreaktionen erhöhen das Gewicht des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nicht maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 143).

    Die Durchführung der Impfung entspricht damit dem in der Bundesrepublik Deutschland ganz allgemein anerkannten medizinischen Standard (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136).

    Denn die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission bilden den medizinischen Standard ab und berechtigen zu der Annahme, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136).

  • VG Minden, 06.11.2023 - 7 L 883/23
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 49.

    Hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Umständen (insbesondere hinsichtlich der Folgen einer Masernerkrankung, der Wirksamkeit der Impfung, der Impfreaktionen bzw. -komplikationen und der Anzahl der gegen Masern Geimpften in der Bevölkerung), vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 13 ff., ist nicht von entscheidungserheblichen Veränderungen auszugehen.

    Daher besteht insbesondere im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der mit den zugrundeliegenden Regelungen gegebenen Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Regelung der Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 102 ff.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 132 ff., insb.

    vgl. die Erwägungen bei BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 134 zum Elternrecht und Rn. 145 zum Recht auf körperliche Unversehrtheit.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 73, 75 f.; zutreffend hervorgehoben: VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris Rn. 46, 49.

    Dem stehen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 145, 163, nicht entgegen, wonach "der Gesetzgeber keine mit Zwang durchzusetzende Impflicht gegen Masern statuiert hat, sondern den Eltern die Impfentscheidung weitgehend belassen wollte".

    Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen umfassenden Datenlage zur Wirksamkeit der Impfung sowie zu Impfreaktionen bzw. -komplikationen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 22 ff., besteht auch nicht die von den Antragstellern angenommene "unklare Verdachtssituation".

  • VG Minden, 06.11.2023 - 7 L 882/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen Masernimpfung bei Schulkindern

  • VGH Bayern, 21.09.2023 - 20 CS 23.1432

    Überwiegend erfolgloser Eilantrag gegen die Anforderung eines

  • VGH Bayern, 15.01.2024 - 20 CS 23.1910

    Einrichtungsbezogene Nachweispflicht der Masernimpfung, selbständige

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1037/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Vaters betreffend unter anderem den

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R

    Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1076/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 218/21
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.794

    Corona-Schutzmaßnahmen in Bayern: Verstoß von Betriebsschließungen gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 108/21
  • ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22

    Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 102/21
  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

  • BSG, 18.10.2023 - B 5 R 49/21 R

    Linken-Politiker Ernst scheitert: Keine volle Rente für Abgeordnete

  • VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 18 S 22.02541

    Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes bei Schülern, keine (evidente)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2024 - 1 S 94.23

    Masernimpfung; Impfpflicht; Zwangsgeld; ärztliches Zeugnis

  • BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22

    Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch

  • BVerwG, 05.10.2022 - 1 WB 48.22

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.d.

  • VGH Bayern, 14.11.2023 - 20 CS 23.1937

    Anforderung eines Nachweises zum Impfschutz gegen Masern

  • BVerwG, 05.01.2024 - 3 BN 2.23
  • VG München, 20.07.2023 - M 26b S 23.564

    Erfolgloser Eilantrag, Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes bei Schülern,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 D 29/20

    Normenkontrollanträge gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 256/22

    Tarifvertrag - Erschwerniszuschläge - Gleichbehandlung

  • BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22

    Ablehnungsgesuch im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats in den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 - 1 S 80.23

    Pflicht zur Vorlage eines Masernimmunitätsnachweises für schulpflichtige Kinder

  • VG Bayreuth, 14.11.2022 - B 7 S 22.1038

    Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes bei Schülern, medizinische

  • BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22

    Ablehnungsgesuch im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats im

  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20

    Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg

  • VGH Bayern, 31.08.2023 - 20 CS 23.1436

    Nachweis zum Impfschutz gegen Masern

  • ArbG Essen, 23.10.2023 - 6 Ca 1687/23
  • OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18

    Zitiergebot; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Rundfunkänderungsstaatsvertrag;

  • OLG Brandenburg, 23.09.2022 - 10 UF 14/22

    Übertragung der Entscheidung über die Durchführung einer Erstimpfung gegen

  • OLG Brandenburg, 11.12.2023 - 2 U 33/22
  • VG Schwerin, 22.02.2024 - 3 B 2192/23

    Rechtmäßige zwangsgeldbewehrte Aufforderung von Eltern eines Schülers zur Vorlage

  • BVerfG, 30.09.2022 - 1 BvR 336/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer

  • OVG Thüringen, 14.12.2022 - 3 N 233/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Schließung von Möbelmärkten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 13 D 38/20

    Untersagung des Betriebs von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von

  • BVerfG, 21.09.2022 - 1 BvR 437/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung aus den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 293/20

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots einer Yoga-Schule

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 D 33/20

    Normenkontrollanträge gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown

  • BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22

    Antrag eines Oberstleutnants auf Aufhebung der Anweisung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 D 49/20

    Normenkontrollanträge gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 D 74/20

    Normenkontrollanträge gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown

  • BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1395/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend familiengerichtliche Entscheidungen

  • ArbG Dortmund, 02.11.2023 - 6 Ca 2854/23
  • VGH Bayern, 07.12.2023 - 10 ZB 23.1550

    Verlustfeststellung wegen Unterbrechung der Kontinuität des langjährigen

  • LSG Bayern, 27.01.2023 - L 1 U 236/22

    Staffelung des Grundbeitrags mit Mindest- und Höchstansatz in Satzungsregelung

  • OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22

    Zulassung eines Schülers zur Wunschschule

  • VG Regensburg, 20.12.2023 - RN 5 S 23.2196

    Erfolgloser Eilantrag, Sofortige Vollziehbarkeit einer unselbstständigen

  • VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 452.20

    Corona-Pandemie: Feuerwerksverbot 2020 und 2021 war rechtmäßig

  • VG München, 21.09.2023 - M 26b S 23.4094

    Erfolgloser Eilantrag, Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises über einen

  • LSG Hamburg, 18.10.2022 - L 3 R 36/22

    Unzulässigkeit einer rückwirkenden Aufstockung gezahlter Beiträge zur

  • VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 1454/19

    EEG-Umlagenbegrenzung: Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) ist rechtmäßig

  • VG Oldenburg, 29.09.2023 - 7 B 2413/23

    Aufforderung; Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes; einstweiliger

  • VGH Bayern, 27.09.2022 - 10 B 22.263

    Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechs auf Einreise und

  • BSG, 03.04.2023 - B 5 R 13/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • VG München, 22.06.2023 - M 26b S 23.1889

    Erfolgloser Eilantrag, Anforderung eines Nachweises über vollständigen Schutz

  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2022 - L 3 AL 303/22
  • VG Frankfurt/Main, 03.11.2022 - 5 K 75/19

    Wesentlicher Inhalt der nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstab. c EEG 2014 vorzulegenden

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