Rechtsprechung
BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 486/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
Die Einbeziehung aller Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet nicht, dass allen Müttern und Vätern stets die gleichen Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind eingeräumt werden müssen
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 2 GG, §§ 1687 ff BGB, § 1631 Abs 1 BGB
Nichtannahmebeschluss: Weder Art 6 Abs 2 GG noch völkerrechtliche Verpflichtungen (UN-Kinderrechtskonvention) verpflichten dazu, die Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts ("Wechselmodell") getrennt lebender Eltern als gesetzlichen Regelfall vorzusehen - Gefährdung des Kindeswohl als rechtfertigender Sachgrund für eine nicht paritätische und damit ungleiche Umgangsregelung
- Jurion
Verfassungsrechtlicher Anspruch eines nichtehelichen Kindsvaters auf ein paritätisches Umgangsrecht mit seinem Kind
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtlicher Anspruch eines nichtehelichen Kindsvaters auf ein paritätisches Umgangsrecht mit seinem Kind
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-blog (Kurzinformation)
Keine Pflicht des Gesetzgebers zur Einführung des Wechselmodells
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Umgangsrecht im Wechselmodell - und das Elternrecht
- Jurion (Kurzinformation)
Umgangsrecht im "Wechselmodell" und das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Wechselmodell
Besprechungen u.ä. (3)
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Umgangsrecht im "Wechselmodell" und das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Umgangsrecht im "Wechselmodell" und das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht
- unterhalt24.com (Entscheidungsbesprechung)
Gesetzgeber muss die paritätische Betreuung ("Wechselmodell”) nicht als Regelfall anordnen
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 03.05.2013 - 43.1 F 100/12
- OLG Brandenburg, 13.11.2013 - 15 UF 107/13
- OLG Brandenburg, 13.01.2014 - 15 UF 107/13
- BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 486/14
Papierfundstellen
- NJW 2015, 3366
- FamRZ 2015, 1585
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15
Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts
cc) Da das Gesetz auf das Wechselmodell gerichtete - umgangs- oder sorgerechtliche - Entscheidungen nicht ausschließt, ist über die Anordnung des Wechselmodells folglich nach der Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1585 Rn. 21; Britz FF 2015, 387, 388 f.). - OLG Jena, 12.09.2016 - 4 UF 678/15
Zulässigkeit der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.06.2015 (Az. 1 BvR 486/14).In seiner Entscheidung vom 24.06.2015, Az. 1 BvR 486/14, hat das BVerfG klargestellt, dass eine mit der fehlenden Anordnung der paritätischen Betreuung einhergehende Ungleichbehandlung der Elternteile durch einen sachlichen Grund, nämlich der vorrangigen Orientierung am Kindeswohl, gerechtfertigt sei.
Es ist nämlich eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die sich ausschließlich am Wohl des hier beteiligten Kindes zu orientieren hat, wie das BVerfG in seiner Entscheidung vom 24.06.2015, Az. 1 BvR 486/14, ausdrücklich klargestellt hat.
- OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18
Zum Anwendungsbereich § 1696 Abs. 1 BGB
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum dadurch, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall vorsieht, nicht überschreitet (BVerfG, Beschl. v. 22.1.2018 - 1 BvR 2616/17 und Beschl. v. 24.6.2015 - 1 BvR 486/14).
- BVerfG, 22.01.2018 - 1 BvR 2616/17
Keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts …
Insbesondere folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme ausgestalten müsste (so bereits BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 486/14 -, Rn. 12, www.bverfg.de). - OLG Nürnberg, 08.12.2015 - 11 UF 1257/15
Keine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells im Umgangsverfahren
Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht im Übrigen keine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei fehlender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen (BVerfG FF 2015, 405 mit Anm. Clausius). - OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 UF 167/18
Geteilte Betreuung und gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht
Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Anordnung einer geteilten Betreuung im Sinne eines Wechselmodells auch im Rahmen eines Sorgerechtsstreits erfolgen kann, hat der Bundesgerichtshof in seiner vorstehend zitierten, in einer Umgangssache ergangenen Entscheidung ausdrücklich offen gelassen (vgl. zum diesbezüglichen Meinungsstand dessen Darstellung in Rdnr. 13 f. der Entscheidung und in BVerfG, FamRZ 2015, 1585, Rdnr. 21). - OLG Bremen, 16.08.2018 - 4 UF 57/18
Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und …
Die paritätische Betreuung des Kindes getrennt lebender Elternteile stellt weder den gesetzlichen Regelfall dar noch besteht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einführung der paritätischen Betreuung als Regelmodell (BVerfG, FamRZ 2018, 593; 2015, 1585).Ob ein Wechselmodell anzuordnen ist, ist vielmehr nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (BVerfG, FamRZ 2015, 1585 Rn. 21).
Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen, da das Kind durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert wird und durch den von den Eltern oftmals ausgeübten Koalitionsdruck in Loyalitätskonflikte gerät (BVerfG, FamRZ 2018, 593; 2015, 1585;… BGH, a.a.O., Rn. 31; Götsche, jurisPR-FamR 7/2018 Anm. 4; a.A.: Sünderhauf, FamRB 2013, 327ff.).
- KG, 18.05.2018 - 3 UF 4/18
Zulässigkeit einer gerichtlichen Änderung der Betreuungsaufteilung bei …
Ausschlaggebend ist jeweils das Wohl des Kindes (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 486/14 -, Rn. 21, juris). - OLG Dresden, 08.02.2017 - 20 UF 853/16 Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht eine Verpflichtung des Gesetzgebers, von Verfassungswegen eine Anordnung paritätischer Betreuung als Regelfall vorzusehen, ausdrücklich abgelehnt (vgl. Beschluss vom 24.06.2015, 1 BvR 486/14, FamRZ 2015, 1585).
- OLG München, 31.08.2016 - 16 UF 1019/16
Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils de lege lata - …
Das gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 24.6.2015 (FamRZ 2015, 1585), mit der festgestellt wurde, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, das Wechselmodell als gesetzliches Regelmodell vorzusehen. - OLG Dresden, 19.01.2017 - 20 UF 853/16
Gerichtliche Aufrechterhaltung eines paritätischen Wechselmodells
- OLG Hamburg, 18.08.2016 - 12 UF 193/15
Umgangsverfahren: Anordnung eines Wechselmodells bei vorherigem Scheitern einer …