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   BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19   

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BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19 (https://dejure.org/2020,32141)
BVerfG, Entscheidung vom 30.09.2020 - 1 BvR 495/19 (https://dejure.org/2020,32141)
BVerfG, Entscheidung vom 30. September 2020 - 1 BvR 495/19 (https://dejure.org/2020,32141)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch unhaltbare Verbescheidung eines Ablehnungsgesuchs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 193 Abs 1 GVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unhaltbare Verbescheidung eines Ablehnungsgesuchs - Gespräche in Sitzungspausen unter Anwesenheit weiterer Personen keine "Beratung" iSd § 193 GVG

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unhaltbare Verbescheidung eines Ablehnungsgesuchs - Gespräche in Sitzungspausen unter Anwesenheit weiterer Personen keine "Beratung" iSd § 193 GVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ) durch unhaltbare Verbescheidung eines Ablehnungsgesuchs; Gespräche in Sitzungspausen unter Anwesenheit weiterer Personen keine "Beratung" iSd § 193 GVG

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ) durch unhaltbare Verbescheidung eines Ablehnungsgesuchs; Gespräche in Sitzungspausen unter Anwesenheit weiterer Personen keine "Beratung" iSd § 193 GVG

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unhaltbare Verbescheidung eines Ablehnungsgesuchs - Gespräche in Sitzungspausen unter Anwesenheit weiterer Personen keine "Beratung" iSd § 193 GVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Heimliche Tonbandaufnahmen im Gerichtssaal, verspottende Richter ohne Erinnerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unhaltbare Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

  • lto.de (Kurzinformation)

    Richter lästerten über Kläger: LG Hamburg muss Befangenheitsantrag neu prüfen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 101 GG, § 193 GVG
    Richter ziehen über Partei her und werden dabei heimlich aufgenommen - befangen?

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Heimliche Tonaufnahme von lästernden Richtern verwertbar?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Richter, die über eine Prozesspartei lästern, sind wohl befangen

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Heimliche Tonaufnahme von lästernden Richtern verwertbar?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unrechtmäßige Ablehnung eines Befangenheitsantrags

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 101 GG, § 193 GVG
    Richter ziehen über Partei her und werden dabei heimlich aufgenommen - befangen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1156
  • AnwBl 2021, 48
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 33/95

    Möglichkeit der Teilnahme von Jurastudenten, die ein Praktikum bei Gericht

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19
    Das gleiche gilt für Studierende der Rechtswissenschaften, denn sie sind nach Rechtsprechung und überwiegender Ansicht in der Literatur keine "bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigte Personen" im Sinne des § 193 Abs. 1 GVG, denen die Anwesenheit bei der Beratung gestattet ist, auch nicht während des nach § 5a Abs. 3 Satz 2 DRiG zu absolvierenden Gerichtspraktikums (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 33/95 -, Rn. 4 ff.; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 193 GVG Rn. 4; Wickern, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 193 GVG Rn. 14; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 193 GVG Rn. 4 m.w.N.; a.A. HambOVG, Beschluss vom 6. April 1998 - Bf III 33/97 - Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 61 Rn. 65).

    Denn in diesem Fall streiten nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch Art. 97 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegen eine Verwertung, weil § 193 GVG der Sicherung des gesetzlichen Richters (vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 193 GVG Rn. 1) und dessen Unabhängigkeit dient (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 33/95 -, Rn. 8; vgl. auch Staats, in: Deutsches Richtergesetz, 2012, § 43 Rn. 2).

  • BVerfG, 12.09.2007 - 2 BvR 2335/06

    Befangenheit eines Richters bei Vorbefassung

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19
    a) Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der auch die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19
    a) Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der auch die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19
    a) Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der auch die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19
    Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter garantiert, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter stehen, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 138, 64 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 291/64

    Verfassungsmäßigkeit des Auswahlermessens bei der Zurückverweisung durch das

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19
    Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG kommt eine Zurückverweisung an ein anderes zuständiges Gericht nur in Betracht, wenn dies zur Wahrung der materiellen Einzelfallgerechtigkeit erforderlich ist, um sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorzubeugen (vgl. BVerfGE 20, 336 ; 107, 104 ).
  • OLG Koblenz, 04.11.2004 - 1 Ss 297/04

    Fehlerhafte Urteilsfindung durch Anwesenheit zweier Praktikanten bei der

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19
    Die Teilnahme von Schülern an einer Beratung ist jedoch von vorneherein ausgeschlossen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2004 - 1 Ss 297/04 -).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19
    Das Gericht lässt weder erkennen, dass es insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und überwiegenden Meinung in der Literatur abweichen will (vgl. dazu BVerfGE 71, 122 ; 81, 97 ), noch begründet es, warum Gespräche unter ungeklärt gebliebener Beteiligung von Schülern oder Studenten gleichwohl als Beratung im Sinne des § 193 GVG eingeordnet werden können.
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19
    Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter garantiert, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter stehen, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ).
  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

  • LG Hamburg, 17.01.2019 - 311 S 25/18

    Ablehnungsgesuch gegen den Richter: Befangenheitsgründe - Beweisverwertungsverbot

  • OVG Hamburg, 06.04.1998 - Bf III 33/97

    Verläßliche Halbtagsgrundschule; Unterrichtsziele; Hamburg; Studententeilnahme;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 70/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 BvR 495/19, juris, Rn. 10; VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 11).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2021 - VerfGH 19/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückverweisung eines Ablehnungsgesuchs in einem

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 BvR 495/19, juris, Rn. 10; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9).
  • BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 64/21

    Ausnahmsweise fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Eine Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung liegt aber vor, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020, 1 BvR 495/19, NJW 2021, 1156 Rn. 10; Beschluss vom 28. September 2017, 1 BvR 1510/17, NJW 2018, 40 Rn. 16; Beschluss vom 2. Juni 2009, 1 BvR 2295/08, NJW-RR 2010, 268 Rn. 21 f.; Beschluss vom 10. Juli 1990, 1 BvR 984/87 - Richterbesetzung, Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, BVerfGE 82, 286 [299, juris Rn. 62]; Beschluss vom 31. Mai 1990, 2 BvL 12/88 - Absatzfonds, BVerfGE 82, 159 [194, juris Rn. 142]; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021, XII ZB 446/20, NJW 2021, 1247 Rn. 4 f.; Beschluss vom 3. Februar 2016, XII ZB 221/15, NJW-RR 2016, 510 Rn. 6 f.; Beschluss vom 25. November 2015, XII ZB 105/13, NJW-RR 2016, 388 Rn. 8 f.; Beschluss vom 20. Oktober 2003, II ZB 27/02, BGHZ 156, 320 [322, juris Rn. 6; Beschl v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 [202, juris Rn. 6 ff.]; OLG Düsseldorf, Beschl v. 17. März 2016, 18 W 81/15, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. November 2017, 4 B 891/17, juris Rn. 16 ff.; Jachmann-Michel in Maunz/Dürig, 93. EL Oktober 2020, Grundgesetz-Kommentar, Art. 101 Rn. 77).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.06.2021 - VerfGH 189/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind vielmehr erst überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 BvR 495/19, BayVBl 2021, 86 = juris, Rn. 10; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9, vom 26. Januar 2021 - VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 23. Februar 2021 - VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 14).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 20/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 BvR 495/19, juris, Rn. 10; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9, und vom 26. Januar 2021 - VerfGH 19/20.VB-3).
  • LSG Hessen, 31.05.2021 - L 6 SF 1/21

    Sozialdatenschutz, SGB II, allgemeines Prozessrecht

    Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter garantiert, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter stehen, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. September 2020 - 1 BvR 495/19 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei faktischem Beginn des

    Eine gezielte Richterentziehung durch ein Gericht im Wege fehlerhafter Handhabung der Zuständigkeitsvorschriften liegt im Übrigen nur vor, wenn die Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm als willkürlich anzusehen ist (BVerfGE 3, 359 (364) = NJW 1954, 593; BVerfGE 96, 68 (77) = NJW 1998, 50; BVerfG NJW 2021, 1156; BeckRS 2021, 44518; NJW 2021, 2955; BeckOK GG/Morgenthaler, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 101 Rn. 25).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 157/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind vielmehr erst überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 BvR 495/19, BayVBl 2021, 86 = juris, Rn. 10; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9, vom 26. Januar 2021 - VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 23. Februar 2021 - VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 14).
  • BayObLG, 15.12.2022 - 102 AR 84/22

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht

    Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (BVerfG, Urt. v. 30. September 2020, 1 BvR 495/19, NJW 2021, 1156 Rn. 10; Urt. v. 28. September 2017, 1 BvR 1510/17, NJW 2018, 40 Rn. 16; NJW-RR 2010, 268 [juris Rn. 24]; BayObLG, Beschluss vom 24. Juni 2021, 101 AR 64/21, BeckRS 2021, 16838 Rn. 35 m. w. N).
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