Rechtsprechung
   BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,23
BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62 (https://dejure.org/1965,23)
BVerfG, Entscheidung vom 04.10.1965 - 1 BvR 498/62 (https://dejure.org/1965,23)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Oktober 1965 - 1 BvR 498/62 (https://dejure.org/1965,23)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,23) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Umsatzsteuer

  • openjur.de

    Umsatzsteuer

  • opinioiuris.de

    Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristbeginn für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde - Grundrechtsfähigkeit von Religionsgesellschaften und andere juristische Personen - Religionsausübungsfreiheit und Besteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 19, 129
  • NJW 1965, 2339
  • DVBl 1966, 215
  • DÖV 1965, 768
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62
    Die Entscheidung BVerfGE 19, 1 spricht nichts Gegenteiliges aus, da es dort nur um die Zulässigkeit der Differenzierung zwischen "Kirchen" ging, die sämtlich bereits den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besaßen.
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62
    Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gliedert eine Religionsgesellschaft nicht in den Staat ein (vgl. BVerfGE 18, 385 [386 f.]), sondern bedeutet die Zuerkennung der Fähigkeit, Träger öffentlicher Kompetenzen und Rechte zu sein, und die Anerkennung der besonderen Bedeutung der öffentlichen Wirksamkeit einer Religionsgesellschaft.
  • Drs-Bund, 15.04.1953 - BT-Drs I/4278
    Auszug aus BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62
    Für das Verwaltungsgerichtsverfahren ist aber anerkannt, daß die Vorschrift des § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anwendbar ist (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 116 VwGO, BT-Drucks. I/4278, Anl. 1 S. 46).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 74, 297 ; 93, 85 ; 107, 299 ) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 30, 112 ; 42, 312 ; 70, 138 ).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gilt das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 99, 100 ).

    Die durch den Zusammenschluss gebildete Vereinigung selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 53, 366 ).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 74, 297 ; 93, 85 ; 107, 299 ) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 30, 112 ; 42, 312 ; 70, 138 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht