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   BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77   

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BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 (https://dejure.org/1978,19)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 (https://dejure.org/1978,19)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 (https://dejure.org/1978,19)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Regelung der Aufenthaltsverlängerung für Ausländer ist verfassungsmäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 49, 168
  • NJW 1978, 2446
  • DVBl 1978, 881
  • DÖV 1978, 918
  • DÖV 1979, 370
 
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Wird zitiert von ... (237)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77
    Einem Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland steht das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu (BVerfGE 35, 382 [399]).

    Bei solchen Regelungen hat der Gesetzgeber das Rechtsstaatsprinzip zu beachten (BVerfGE 35, 382 [400] m.w.N.).

    Außerdem sind die Ausländerbehörden trotz des ihnen gesetzlich eingeräumten Ermessens in ihrer Entscheidung nicht frei, sondern haben im Rechtsstaat immer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (BVerfGE 14, 105 [114]), vor allem die zwingenden Gebote des Rechtsstaates, insbesondere den Gleichheitssatz zu beachten (BVerfGE 9, 137 [147]; 18, 353 [363]) sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 35, 382 [400 f.]) und des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen; dabei ist davon auszugehen, daß der Ermessensspielraum bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG grundsätzlich enger ist als bei der erstmaligen Erteilung.

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77
    Der daraus folgende Schutz ist jedoch nur in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen, besonders nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet; dazu gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 [37 f.]; s.a. BVerfGE 10, 89 [99] und 21, 54 [59]).
  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77
    Der daraus folgende Schutz ist jedoch nur in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen, besonders nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet; dazu gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 [37 f.]; s.a. BVerfGE 10, 89 [99] und 21, 54 [59]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77
    Der daraus folgende Schutz ist jedoch nur in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen, besonders nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet; dazu gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 [37 f.]; s.a. BVerfGE 10, 89 [99] und 21, 54 [59]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts als solche nicht nachzuprüfen; ihm obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die Fachgerichte sicherzustellen (BVerfGE 42, 143 [148] m.w.N.).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77
    Zudem ermöglichen Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG als zulässige weitere Auslegungskriterien (vgl. BVerfGE 35, 263 [278 f.]) eine zusätzliche Begrenzung der "Belange".
  • BVerfG, 22.05.1962 - 1 BvR 301/59

    Branntweinmonopol

    Auszug aus BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77
    Außerdem sind die Ausländerbehörden trotz des ihnen gesetzlich eingeräumten Ermessens in ihrer Entscheidung nicht frei, sondern haben im Rechtsstaat immer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (BVerfGE 14, 105 [114]), vor allem die zwingenden Gebote des Rechtsstaates, insbesondere den Gleichheitssatz zu beachten (BVerfGE 9, 137 [147]; 18, 353 [363]) sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 35, 382 [400 f.]) und des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen; dabei ist davon auszugehen, daß der Ermessensspielraum bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG grundsätzlich enger ist als bei der erstmaligen Erteilung.
  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77
    Außerdem sind die Ausländerbehörden trotz des ihnen gesetzlich eingeräumten Ermessens in ihrer Entscheidung nicht frei, sondern haben im Rechtsstaat immer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (BVerfGE 14, 105 [114]), vor allem die zwingenden Gebote des Rechtsstaates, insbesondere den Gleichheitssatz zu beachten (BVerfGE 9, 137 [147]; 18, 353 [363]) sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 35, 382 [400 f.]) und des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen; dabei ist davon auszugehen, daß der Ermessensspielraum bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG grundsätzlich enger ist als bei der erstmaligen Erteilung.
  • BVerfG, 03.02.1959 - 2 BvL 10/56

    Einfuhrgenehmigung

    Auszug aus BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77
    Außerdem sind die Ausländerbehörden trotz des ihnen gesetzlich eingeräumten Ermessens in ihrer Entscheidung nicht frei, sondern haben im Rechtsstaat immer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (BVerfGE 14, 105 [114]), vor allem die zwingenden Gebote des Rechtsstaates, insbesondere den Gleichheitssatz zu beachten (BVerfGE 9, 137 [147]; 18, 353 [363]) sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 35, 382 [400 f.]) und des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen; dabei ist davon auszugehen, daß der Ermessensspielraum bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG grundsätzlich enger ist als bei der erstmaligen Erteilung.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77
    Wesentlich ist in jedem Falle die Bereitstellung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, im besonderen der Rechtsschutz durch die Gerichte; Verfahren und gerichtliche Kontrolle erscheinen geeignet, mögliche Nachteile der Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung bis zu einem gewissen Grade auszugleichen (vgl. BVerfGE 33, 303 [341]).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    aa) Nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist der Gesetzgeber gehalten, Gesetze hinreichend bestimmt zu fassen (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 59, 104 ; 78, 205 ; 103, 332 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    Der Grad rechtsstaatlich gebotener Bestimmtheit lässt sich dabei nicht allgemein festlegen: Er ist bei Straftatbeständen (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) oder bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters (vgl. Art. 101 Abs. 1 GG) höher als etwa bei solchen Verwaltungsgesetzen, die im Blick auf die Eigenart der geregelten Materie Raum für die Berücksichtigung zahlreicher im Voraus nicht normierbarer Gesichtspunkte durch die Behörden lassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, m. w. N.).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    a) Schon nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 59, 104 ; 78, 205 ; 103, 332 ; 134, 141 ; 143, 38 ).
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