Rechtsprechung
BVerfG, 25.03.2013 - 1 BvR 539/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- Bundesverfassungsgericht
Wegen Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässige Verfassungsbeschwerde - Rechtsirrtum als Grund für Fristversäumung bei der Beurteilung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig unbeachtlich
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Wegen Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässige Verfassungsbeschwerde - Rechtsirrtum als Grund für Fristversäumung bei der Beurteilung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig unbeachtlich - Jurion
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 93a Abs. 2
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 2 D 96/10
- BVerwG, 19.11.2012 - 4 BN 15.12
- BVerfG, 25.03.2013 - 1 BvR 539/13
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 1081/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend einen Amtshaftungsprozess eines …
Der von ihm in der Sache vorgetragene Rechtsirrtum rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Annahme fehlenden Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5). - LSG Bayern, 28.01.2015 - L 15 SF 208/14
Keine Wiedereinsetzung bei Fristunkenntnis bzw. Hoffnung auf erneute Heranziehung
Nach ständiger Rspr. des BVerfG begründet ein Rechtsirrtum grundsätzlich, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, einen Wiedereinsetzungsgrund nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2002, Az.: 2 BvR 855/02, und vom 25.03.2013, Az.: 1 BvR 539/13). - BVerfG, 03.07.2015 - 1 BvR 1372/15
Ein Rechtsirrtum kann nur in Ausnahmefällen, nämlich im Fall seiner …
Der insoweit geltend gemachte Rechtsirrtum kann nur in Ausnahmefällen, nämlich im Fall seiner Unvermeidbarkeit, zu einer Wiedereinsetzung führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5).