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   BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65   

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BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65 (https://dejure.org/1968,94)
BVerfG, Entscheidung vom 19.03.1968 - 1 BvR 554/65 (https://dejure.org/1968,94)
BVerfG, Entscheidung vom 19. März 1968 - 1 BvR 554/65 (https://dejure.org/1968,94)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 23, 229
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65
    Die versäumte Jahresfrist zur Anfechtung des 2. ÄndBRüG wurde durch den Erlaß des 3. ÄndBRüG nicht erneut in Lauf gesetzt (vgl. BVerfGE 11, 255 (259, 260); 17, 364 (369); 18, 1 (9)); dieses Gesetz hat die Fristenregelung des 2. ÄndBRüG nicht geändert.

    Das liefe auf eine Ausschaltung der im Interesse der Rechtssicherheit bestehenden Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde hinaus und würde zu einer im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Ausdehnung der Verfassungsbeschwerde führen (BVerfGE 11, 255 (262); vgl. auch BVerfGE 21, 94 (97)).

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65
    Die versäumte Jahresfrist zur Anfechtung des 2. ÄndBRüG wurde durch den Erlaß des 3. ÄndBRüG nicht erneut in Lauf gesetzt (vgl. BVerfGE 11, 255 (259, 260); 17, 364 (369); 18, 1 (9)); dieses Gesetz hat die Fristenregelung des 2. ÄndBRüG nicht geändert.

    Das 3. ÄndBRüG hat somit keine neue und zusätzliche Beschwer geschaffen, gegen die sie sich mit den jetzt erhobenen Verfassungsbeschwerden wenden könnten (vgl. BVerfGE 18, 1 (9)).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 365/60

    Frist für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde bei Erlaß einer Verordnung

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65
    Die versäumte Jahresfrist zur Anfechtung des 2. ÄndBRüG wurde durch den Erlaß des 3. ÄndBRüG nicht erneut in Lauf gesetzt (vgl. BVerfGE 11, 255 (259, 260); 17, 364 (369); 18, 1 (9)); dieses Gesetz hat die Fristenregelung des 2. ÄndBRüG nicht geändert.
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 242/65

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des GrdsVG bezüglich Aufhebung oder

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65
    Das liefe auf eine Ausschaltung der im Interesse der Rechtssicherheit bestehenden Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde hinaus und würde zu einer im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Ausdehnung der Verfassungsbeschwerde führen (BVerfGE 11, 255 (262); vgl. auch BVerfGE 21, 94 (97)).
  • BVerfG, 01.03.1967 - 1 BvR 46/66

    Flächentransistor

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65
    Ihr stehen daher als einer ausländischen juristischen Person die als verletzt gerügten Grundrechte nicht zu (Art. 19 Abs. 3 GG ); ihr fehlt die Befugnis zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 21, 207 ff.).
  • BVerfG, 21.01.1953 - 1 BvR 520/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Rechtsstellung nach G131

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65
    Da dieses Gesetz am 16. Januar 1959 verkündet worden ist, endete die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 16. Januar 1960 (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 1, 415 (416, 417); 2, 105 (109); 3, 58 (75)).
  • BVerfG, 10.09.1952 - 1 BvR 379/52

    Verkündungsdatum als Fristbeginn für Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65
    Da dieses Gesetz am 16. Januar 1959 verkündet worden ist, endete die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 16. Januar 1960 (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 1, 415 (416, 417); 2, 105 (109); 3, 58 (75)).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65
    Da dieses Gesetz am 16. Januar 1959 verkündet worden ist, endete die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 16. Januar 1960 (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 1, 415 (416, 417); 2, 105 (109); 3, 58 (75)).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Ausländische juristische Personen können sich demgegenüber lediglich auf die Prozessgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 21, 362 ; 64, 1 ), nicht aber auf materielle Grundrechte berufen und deren Verletzung folgerichtig auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügen (so bereits BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ; 129, 78 ).
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Geltung der materiellen Grundrechte allgemein für ausländische juristische Personen unter Berufung auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG zwar abgelehnt (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ).

    Zur Begründung hat er auf Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verwiesen, die eine entsprechende ausdehnende Auslegung verböten (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ).

    Allerdings wurde in einer Entscheidung aus dem Jahr 1968 die Verfassungsbeschwerde einer Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Frankreich ohne weitere Begründung für unzulässig erklärt (BVerfGE 23, 229 ); in der Entscheidung aus dem Jahr 1973 zu einer französischen Handelsgesellschaft blieb deren Grundrechtsfähigkeit ausdrücklich dahingestellt (BVerfGE 34, 338 ).

  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1287/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer international tätigen US-amerikanischen

    b) Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine inländische oder eine ausländische juristische Person handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und nach in der Literatur ganz überwiegend vertretener Ansicht entscheidend, wo die juristische Person ihren Sitz hat (sog. Sitztheorie); auf die Staatsangehörigkeit der hinter ihr stehenden natürlichen Personen kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2002 - 1 BvR 2284/95 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, juris, Rn. 10; Huber, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Abs. 3, Rn. 296; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 3, Rn. 79 f.; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 54 und 56; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3, Rn. 78 f. (Mai 2009) m.w.N. auch zur Gegenansicht).
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