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   BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 623/10   

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BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 623/10 (https://dejure.org/2010,13929)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.2010 - 1 BvR 623/10 (https://dejure.org/2010,13929)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 (https://dejure.org/2010,13929)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 4 BeratHiG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren verletzt Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit 20 Abs 1, Abs 3 GG> - hier: Vorliegen eines wichtigen Grundes gem § 31 Abs 1 S 2 SGB 2 - Unzumutbarkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Versagung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegsetz (BerHG) mit Blick auf das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes; Pauschale Verweisung auf die ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren verletzt Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit - hier: Vorliegen eines wichtigen Grundes gem § 31 Abs 1 S 2 SGB 2 - Unzumutbarkeit der Selbsthilfe

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren verletzt Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit - hier: Vorliegen eines wichtigen Grundes gem § 31 Abs 1 S 2 SGB 2 - Unzumutbarkeit der Selbsthilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegsetz ( BerHG ) mit Blick auf das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes; Pauschale Verweisung auf die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 623/10
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21 ff., NJW 2009, S. 3417 ff.).

    a) Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21).

    Entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die Fachgerichte jedoch dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25).

    Dabei ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 22).

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist aber jedenfalls kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 34).

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über besondere Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 35 f.).

    Die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der Behörde stellt keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 38 ff.).

    Ein Verweis auf die erneute Befassung der Behörde mit den vom Beschwerdeführer selbst vorzutragenden Einwänden wird dem berechtigten Anliegen des Rechtsuchenden nach aktiver Beteiligung am Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 28) nicht gerecht.

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 623/10
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21 ff., NJW 2009, S. 3417 ff.).

    a) Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21).

    Dabei ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 623/10
    Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der subjektiven und objektiven Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 357 und BVerfGE 79, 365 ), jedoch nicht unter 4.000 EUR.
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 623/10
    Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der subjektiven und objektiven Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 357 und BVerfGE 79, 365 ), jedoch nicht unter 4.000 EUR.
  • BVerfG, 04.04.2007 - 1 BvR 66/07

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 623/10
    Liegen keine Besonderheiten vor, ist bei stattgebenden Kammerentscheidungen in der Regel ein Gegenstandswert von 8.000 EUR angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2007 - 2 BvR 2151/06 - stRspr).
  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 2151/06
    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 623/10
    Liegen keine Besonderheiten vor, ist bei stattgebenden Kammerentscheidungen in der Regel ein Gegenstandswert von 8.000 EUR angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2007 - 2 BvR 2151/06 - stRspr).
  • BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 46/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Andererseits anerkennt § 63 SGB X ausdrücklich das Interesse von Versicherten und Leistungsberechtigten, sich zur Vertretung in einem Widerspruchsverfahren - dessen Durchführung obligatorische Voraussetzung für ein etwaiges Klageverfahren ist (vgl § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) - eines rechtskundigen Prozessbevollmächtigten des eigenen Vertrauens zu bedienen, sofern nicht ausnahmsweise anzunehmen ist, dass sie ihre Rechte gegenüber der Verwaltung selbst ausreichend wahren können (§ 63 Abs. 2 SGB X; vgl dazu nur Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: September 2015, K § 63 RdNr 50 unter Verweis auf BVerfG vom 28.9.2010 - 1 BvR 623/10 - ASR 2011, 118 RdNr 13 ff) .
  • BVerfG, 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Beratungshilfe -

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 12).

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10

    Keine pauschale Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 34).

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010, a.a.O., Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 35 f.).

  • BVerfG, 04.04.2022 - 1 BvR 1370/21

    Ablehnung von Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren

    bb) Zur Klärung dieser Frage durfte der Beschwerdeführer nicht an das Jobcenter verwiesen werden, weil dieses den angegriffenen Bescheid selbst erlassen hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2015 - 1 BvR 1962/11 -, Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11

    Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 13) oder ob Beratung durch Dritte für sie tatsächlich erreichbar ist.
  • BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 13) oder ob Beratung durch Dritte für sie tatsächlich erreichbar ist.
  • BVerfG, 27.06.2014 - 1 BvR 256/14

    Keine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Es verstößt nicht gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn keine Beratungshilfe zugesprochen wird, weil ausreichende Selbsthilfemöglichkeiten bestehen, aufgrund derer auch Bemittelte die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 12).

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 13) oder ob Beratung durch Dritte für sie tatsächlich erreichbar ist.

    Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 18, 10 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 13).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2011 - L 19 AS 988/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Hinweis auf den relativ geringen Wert der Beschwer die Versagung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht rechtfertigt (vgl. Beschlüsse Bundesverfassungsgericht vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 und vom 28.09.2010 - 1 BvR 623/10).
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