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   BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91, 1 BvR 1239/91, 1 BvR 250/96, 1 BvR 251/96, 1 BvR 268/96   

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BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91, 1 BvR 1239/91, 1 BvR 250/96, 1 BvR 251/96, 1 BvR 268/96 (https://dejure.org/1997,3055)
BVerfG, Entscheidung vom 24.09.1997 - 1 BvR 647/91, 1 BvR 1239/91, 1 BvR 250/96, 1 BvR 251/96, 1 BvR 268/96 (https://dejure.org/1997,3055)
BVerfG, Entscheidung vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91, 1 BvR 1239/91, 1 BvR 250/96, 1 BvR 251/96, 1 BvR 268/96 (https://dejure.org/1997,3055)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit "Bergrecht-Ost"

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91
    Danach können Maßnahmen fremder Hoheitsgewalt, die im Gebiet der früheren sowjetisch besetzten Zone und späteren Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen wurden, nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 84, 90 [122]).

    Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt sich weiter entnehmen, daß es für die Beurteilung vermögensbezogener Vorgänge im Zuge der Wiederherstellung der deutschen Einheit darauf ankommen kann, ob den Betroffenen vor der Wiedervereinigung durchsetzbare vermögenswerte Rechtspositionen verblieben waren (vgl. BVerfGE 84, 90 [123 f.]; 94, 12 [47]).

    In ihnen etwa enthaltene Eigentumsbeeinträchtigungen können deshalb nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 84, 90 [122]).

    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG wird nur berührt, wenn durch Hoheitsakt in eine dem Berechtigten (noch) zustehende schutzfähige Eigentumsposition eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 25, 112 [121]; 58, 300 [332]; 84, 90 [122 f.]; 94, 12 [47]).

  • BVerwG, 03.05.1996 - 4 B 46.96

    Bergrecht: Bergfreiheit für Sand- und Kiesvorkommen in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91
    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. DtZ 1996, S. 283 [284 ff.]) hat den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verneint.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht dazu in dem angegriffenen Beschluß vom 3. Mai 1996 ausgeführt hat, hier sei die Veränderung des Eigentumsinhalts durch Begründung der Bergfreiheit mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 vollzogen gewesen, so daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrags eine eigentumskräftige Rechtsposition nicht mehr bestanden habe (vgl. DtZ 1996, S. 283 [284]), ist dies nachvollziehbar begründet.

    Es unterlag, wovon das Bundesverwaltungsgericht in dem in den Verfahren 1 BvR 250/96, 251/96 und 268/96 angegriffenen Beschluß zutreffend ausgegangen ist (vgl. DtZ 1996, S. 283 [286]), grundsätzlich seiner politischen Einschätzung, in welchen Bereichen und in welcher Zeitfolge er die Rechtseinheit herbeiführen und fördern wollte.

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt schließlich auch keinen Zweifel darüber, welchen Bindungen der Gesetzgeber im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt (vgl. insbesondere BVerfGE 88, 87 [96]).

    (1) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 89, 15 [22]; 91, 389 [401]).

    Eine Differenzierung ist hier im allgemeinen verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn für sie Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 88, 87 [96 f.]; 91, 389 [401]).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91
    (1) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 89, 15 [22]; 91, 389 [401]).

    Eine Differenzierung ist hier im allgemeinen verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn für sie Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 88, 87 [96 f.]; 91, 389 [401]).

  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvL 26/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Versorgungsansprüchen im

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91
    Gleiches gilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Alternative 5 GG (vgl. vor allem BVerfGE 48, 281 [287 f.]).

    Der Begriff der Heimat im Sinne dieser Grundrechtsnorm bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die örtliche Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit, der Begriff der Herkunft darüber hinaus auf die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung (vgl. BVerfGE 5, 17 [22]; 9, 124 [128 f.]; 48, 281 [287 f.]).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91
    Auch die Maßstäbe zu Art. 14 GG , die für den vorliegenden Fall erheblich sein könnten, sind verfassungsgerichtlich geklärt (vgl. etwa BVerfGE 58, 300 [330 ff.]; 83, 201 [212 f.]).

    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG wird nur berührt, wenn durch Hoheitsakt in eine dem Berechtigten (noch) zustehende schutzfähige Eigentumsposition eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 25, 112 [121]; 58, 300 [332]; 84, 90 [122 f.]; 94, 12 [47]).

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91
    Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt sich weiter entnehmen, daß es für die Beurteilung vermögensbezogener Vorgänge im Zuge der Wiederherstellung der deutschen Einheit darauf ankommen kann, ob den Betroffenen vor der Wiedervereinigung durchsetzbare vermögenswerte Rechtspositionen verblieben waren (vgl. BVerfGE 84, 90 [123 f.]; 94, 12 [47]).

    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG wird nur berührt, wenn durch Hoheitsakt in eine dem Berechtigten (noch) zustehende schutzfähige Eigentumsposition eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 25, 112 [121]; 58, 300 [332]; 84, 90 [122 f.]; 94, 12 [47]).

  • BVerfG, 26.07.1993 - 1 BvR 504/93

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung bezüglich von

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91
    Angesichts der Vielzahl der Aufgaben, die aus Anlaß der Wiedervereinigung zu bewältigen waren und sind, gehört zum politischen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers auch, daß er eine Rangfolge und Dringlichkeit der anzugehenden Rechtsangleichung aufstellt und sein legislatives Vorgehen daran ausrichtet (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 1993 [DtZ 1993, S. 309/310]).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91
    (1) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 89, 15 [22]; 91, 389 [401]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91
    Der Begriff der Heimat im Sinne dieser Grundrechtsnorm bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die örtliche Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit, der Begriff der Herkunft darüber hinaus auf die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung (vgl. BVerfGE 5, 17 [22]; 9, 124 [128 f.]; 48, 281 [287 f.]).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 319/09

    Altersdiskriminierung bei Überleitung in den TVöD

    Das Ziel, das neue Entgeltsystem unter Wahrung sozialer Besitzstände einzuführen, rechtfertigt bei Beachtung der Tarifautonomie ungeachtet der altersdiskriminierenden Wirkung der Vergütungsregelung des BAT das Anknüpfen an die in diesem Tarifvertrag erreichte Vergütung (vgl. für den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 2. August 2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 30 mwN, EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3; zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen durch den Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Bestandssicherung s. BVerfG 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 ua. - EuGRZ 1998, 36) .
  • BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines staats- und

    Die besonderen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung hat das Bundesverfassungsgericht bereits in unterschiedlichen Kontexten gewürdigt und dabei den gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum anerkannt (vgl. BVerfGE 95, 1 ; 95, 267 ; 148, 69 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 1993 - 1 BvR 504/93 -, Rn. 9 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 -, Rn. 43).
  • OVG Sachsen, 23.06.2014 - 1 A 529/11

    Klagebefugnis, Drittschutz, Verpflichtungsklage, Widerruf einer bergrechtlichen

    13 Mit der Begründung ihres Zulassungsantrags gehen die Kläger - im Ausgangspunkt zutreffend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 u. a. -, juris; BVerwG, Urt. v. 24. Juni 1993, BVerwGE 94, 23) - wie das angegriffene Urteil davon aus, dass der Bodenschatz "Gesteine zur Herstellung von Schotter und Splitt" aufgrund des übergeleiteten Bergrechts der DDR auch nach 1990 bergfrei und damit von ihrem Grundeigentum abgespalten war.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vom Verwaltungsgericht (UA S. 7) zutreffend herangezogenen Kammerbeschluss vom 24. September 1997 (a. a. O.) in einem - vergleichbar gelagerten - Verfassungsbeschwerdeverfahren von Grundeigentümern mit bergfreien Kies- und Kiessandvorkommen aus den neuen Bundesländern klargestellt, dass die bergrechtliche Sonderregelung des Einigungsvertrags (Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) "in den hier einschlägigen Übergangsfällen des § 2 Vereinheitlichungsgesetz weiterhin maßgebend bleibt mit der Folge, dass die ... (Grundeigentümer) nach wie vor nicht Eigentümer der Kiese und Kiessande unter ihrem Grundstücken sind" (Hervorhebung nicht im Original).

    Ihr Zulassungsvorbringen zum Regelungszweck des Vereinheitlichungsgesetzes ("schnelle Rechtsangleichung"), zur Gesetzessystematik, zum Normtext und zur Genese des Gesetzes lässt nicht nur den ausführlich begründeten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 1997 (a. a. O.) außer Betracht, auf den das angegriffene Urteil gleich mehrfach verweist, sondern blendet darüber hinaus den mit § 2 Satz 1 VereinheitlichungsG offenkundig bezweckten Bestands- und Vertrauensschutz zugunsten der Inhaber bestehender Bergbauberechtigungen aus.

    Die mit der Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 VereinheitlichungungsG verbundene Schlechterbehandlung von Grundeigentümern in den neuen Ländern gegenüber Eigentümern von Grundstücken im alten Bundesgebiet hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. September 1997 (a. a. O.) "durch den hinreichend gewichtigen Umstand der Besitzstandssicherung" von Bergbauberechtigungen seinerzeit ausdrücklich als "sachlich gerechtfertigt" angesehen.

  • BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden in Altanschließerfällen in

    Die besonderen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung wurden verfassungsgerichtlich bereits in unterschiedlichen Kontexten gewürdigt und gerade hinsichtlich des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums anerkannt (vgl. BVerfGE 95, 1 ; 95, 267 ; 148, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 1993 - 1 BvR 504/93 -, Rn. 9 f. und vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 -, Rn. 43).
  • BGH, 14.04.2011 - III ZR 30/10

    Bergfreie Bodenschätze

    Es wird vielmehr erst durch die bergrechtliche Bewilligung oder Verleihung begründet (§ 10 BBergG), wird in seinem Inhalt erst durch das Bergrecht bestimmt und besteht getrennt und unabhängig vom Grundeigentum (vgl. z.B. BVerfG VIZ 1998, 101, 102 f).
  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 355/01

    Zusatzurlaub für "Minderbehinderte" im Saarland

    Sie ist durch Bestandsschutzgründe gerechtfertigt (zum Bestandsschutz als Rechtfertigungsgrund vgl. BVerfG Erster Senat Erste Kammer 24. September 1997 - 1 BvR 1239/91 - EuGRZ 1998, 36 ff.).
  • BVerwG, 23.09.2015 - 8 C 9.14

    Erlösauskehr; Vermögensgegenstand; Vermögenswert; Unternehmensresterestitution;

    Dem zum Schädigungszeitpunkt 1934 bestehenden grundeigenen Abbaurecht entspräche hingegen nach heutigen bergrechtlichen Kategorien das nicht getrennt verkehrsfähige und außerhalb des Geltungsbereichs des Bergrechts stehende Abbaurecht an sog. Grundeigentümerbodenschätzen, bei untertägigem Abbau das vom Bergwerkseigentum zu unterscheidende Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodenschätzen im Sinne von § 3 Abs. 4 BBergG (zu den bergrechtlichen Kategorien zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382 sowie Kammerbeschluss vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 u.a. - ZfB 1997, 283 = juris Rn. 2 f.; Gaentzsch, Rechtliche Fragen des Abbaus von Kies und Sand, NVwZ 1998, 889 ).
  • BFH, 07.07.2004 - II R 3/02

    Sachliche Unbilligkeit der Erhebung von Grunderwerbsteuer

    Überdies ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, um in der Sondersituation der Wiedervereinigung das Ziel der Rechtseinheit zwischen alten und neuen Bundesländern zu verwirklichen (BVerfG-Beschlüsse vom 19. Dezember 1991 2 BvR 1519/90, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Einkommensteuergesetz 1990, Allg., Rechtsspruch 100; vom 24. September 1997 1 BvR 647/91, Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht --VIZ-- 1998, 101; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 II R 29/92, BFHE 171, 351, BStBl II 1993, 630).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16

    Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung

    Durch die Übergangsregelung in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG werden zwar Grundeigentümer, die aufgrund fortbestehender Bergbauberechtigungen nach wie vor nicht Eigentümer der unterhalb ihres Grundstückes vorhandenen Kiese und Kiessande sind, sowohl im Vergleich zu Grundstückseigentümer im alten Bundesgebiet als auch gegenüber den Eigentümern im Beitrittsgebiet, denen das Eigentum an Kies- und Kiessandvorkommen wieder zusteht, ungleich behandelt; dies ist jedoch durch den hinreichend gewichtigen Umstand der Besitzstandssicherung sachlich gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 24.09.1997 - 1 BvR 647/91 u.a. -, juris, RdNr. 53).
  • BFH, 31.05.2006 - II R 32/04

    Sog. Ost-West-Betriebe; Aufteilung des EW des BV

    Überdies ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, um in der Sondersituation der Wiedervereinigung das Ziel der Rechtseinheit zwischen alten und neuen Bundesländern zu verwirklichen (BVerfG-Beschlüsse vom 19. Dezember 1991 2 BvR 1519/90, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Einkommensteuergesetz 1990, Allg., Rechtsspruch 100; vom 24. September 1997 1 BvR 647/91, Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht --VIZ-- 1998, 101; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 II R 3/02, BFHE 206, 374, BStBl II 2004, 1006, m.w.N.).
  • BFH, 03.09.1999 - I B 169/98

    Rechtsschutzinteresse für Beschwerde gegen AdV-Beschluss

  • VG Cottbus, 25.10.2018 - 3 K 960/13

    Aufsuchung von Kies und Kiessanden

  • BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98

    Faktisch entschädigungslos gebliebene Enteignung; Verantwortlichkeit der

  • BFH, 16.12.1998 - II R 50/97

    Einheitswerte für Grundstücke in Berlin

  • OVG Thüringen, 04.04.2019 - 1 KO 712/12

    Endgültige Einstellung eines Bergwerkbetriebes in der ehemaligen DDR

  • OVG Thüringen, 09.06.1999 - 2 EO 977/98

    Bergrecht; Bergrecht; vorzeitige Besitzeinweisung; Reichweite des

  • VG Leipzig, 09.03.2000 - 5 K 807/98

    Anspruch auf Verleihung von Bergwerkseigentum an einem bergfreien Bodenschatz aus

  • VG Leipzig, 22.06.2000 - 5 K 950/97

    Anspruch auf Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung; Begehren einer

  • VG Meiningen, 12.10.1998 - 5 K 477/96

    Bergrecht; Nichtigkeit der Bewilligung für bergfreie Bodenschätze

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