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   BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10   

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https://dejure.org/2011,308
BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 (https://dejure.org/2011,308)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 (https://dejure.org/2011,308)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2011 - 1 BvR 665/10 (https://dejure.org/2011,308)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls der Beschwer in der Hauptsache - Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Parallelentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Parallelentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren eines Geringverdieners wegen Benachteiligung im Vergleich zu einem Empfänger von Sozialleistungen

  • rewis.io

    Parallelentscheidung

  • ra.de
  • rewis.io

    Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren eines Geringverdieners wegen Benachteiligung im Vergleich zu einem Empfänger von Sozialleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Rundfunkgebühren: Bessere Chancen auf Befreiung für Einkommensschwache

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.12.2011)

    Befreiung von Rundfunkgebühren: Härtefallregelung für Menschen am Existenzminimum

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auch Einkommensschwache dürfen nicht durch Rundfunkgebühren in ihrer Existenz gefährdet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rundfunkgebührenbefreiung auch bei knappen Einkünften aus Altersrente und Wohngeld - Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 181
  • MMR 2012, 190
  • ZUM 2012, 246
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
    Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, nachdem dieser seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ).

    Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ).

    Bedenken dagegen, dass im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung aufgrund einer nur überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ), greifen jedoch nicht durch, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfGK 3, 326 ).

    a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt den Beschwerdeführer nachträglich von den Rundfunkgebühren befreit und damit sein Begehren als berechtigt anerkannt hätte (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris).

  • BVerfG, 26.07.2004 - 2 BvR 589/04

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
    Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, nachdem dieser seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ).

    Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ).

    Bedenken dagegen, dass im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung aufgrund einer nur überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ), greifen jedoch nicht durch, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfGK 3, 326 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
    c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der Erfolgsaussicht der Hauptsache, weil die verfassungsrechtliche Lage durch die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen (vgl. etwa BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ) bereits geklärt ist.

    Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ).

    Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
    c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der Erfolgsaussicht der Hauptsache, weil die verfassungsrechtliche Lage durch die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen (vgl. etwa BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ) bereits geklärt ist.

    Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ).

    Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
    Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, nachdem dieser seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ).

    Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ).

    a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt den Beschwerdeführer nachträglich von den Rundfunkgebühren befreit und damit sein Begehren als berechtigt anerkannt hätte (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
    c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der Erfolgsaussicht der Hauptsache, weil die verfassungsrechtliche Lage durch die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen (vgl. etwa BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ) bereits geklärt ist.

    Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
    Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 110, 412 ).

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 121, 108 ).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
    Zwar findet eine Beurteilung der Erfolgsaussichten analog den Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (vgl. § 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) insbesondere im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1996 - 2 BvR 1308/96 -, juris).

    Bedenken dagegen, dass im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung aufgrund einer nur überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ), greifen jedoch nicht durch, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfGK 3, 326 ).

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 614/79

    Anspruch auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
    Denn als anhörungsberechtigte Dritte im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG ist die Rundfunkanstalt schon nicht Beteiligte des Verfahrens oder berechtigt, Anträge zu stellen (vgl. BVerfGE 55, 132 ) und damit erst recht nicht befugt, über die Auslagenerstattung zu disponieren.
  • BVerfG, 14.10.1996 - 2 BvR 1308/96

    Notwendige Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren bei Erledigterklärung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
    Zwar findet eine Beurteilung der Erfolgsaussichten analog den Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (vgl. § 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) insbesondere im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1996 - 2 BvR 1308/96 -, juris).
  • BVerfG, 28.05.1997 - 2 BvR 1692/96

    Ablehnung der Auslagenerstattung bei Entfallen der verfassungsrechtlichen

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111109.1bvr066510] - BVerfGK 19, 181 ).

    Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - BVerfGK 19, 181 ).

    Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags stellt für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende Belastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - BVerfGK 19, 181 ).

  • BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Studentin betreffend die Versagung der

    Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) betreffe Fälle des geringfügigen Überschreitens der sozialrechtlichen Regelsätze, mit denen der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

    Nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181) seine Rechtsprechung zur Anwendung der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat vor zehn Jahren mit zwei Beschlüssen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens aufgestellt (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.).

    Die einer einkommensschwachen Person dennoch versagte Befreiung verstößt - im Vergleich zu den nach dem damaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag aus Einkommensgründen befreiten Personengruppen - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ohne dass der Staatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre (vgl. BVerfGK 19, 181 ).

    Die Härtefallklausel ermöglicht dem Rechtsanwender in einem solchen Fall eine das Existenzminimum schonende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, auch ohne dass ein normierter Befreiungstatbestand erfüllt ist (vgl. BVerfGK 19, 181 ).

    Der WDR, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgerichts haben ihre Entscheidungen auf ein Verständnis von der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel gestützt, das der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG und dem Schutz des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfGK 19, 181; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) widerspricht; dadurch wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

    aa) Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 25).

    (1) Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde die Beschwerdeführerin, die von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar, weil das der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist beziehungsweise es sogar noch unterschreitet (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 26).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; BVerfGK 19, 181 ; stRspr).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitrags-schuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).

  • BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18

    Verfassungsbeschwerde eines Studenten gegen die Versagung der Befreiung von der

    b) Auch den vom Beschwerdeführer unter Verweis auf eine Kammerentscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181) erhobenen Widerspruch wies der WDR mit angegriffenem Widerspruchsbescheid zurück.

    Nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181) seine Rechtsprechung zur Anwendung der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat vor zehn Jahren mit zwei Beschlüssen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefall-befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens aufgestellt (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.).

    Die einer einkommensschwachen Person dennoch versagte Befreiung verstößt - im Vergleich zu den nach dem damaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag aus Einkommensgründen befreiten Personengruppen - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ohne dass der Staatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre (vgl. BVerfGK 19, 181 ).

    Die Härtefallklausel ermöglicht dem Rechtsanwender in einem solchen Fall eine das Existenzminimum schonende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, auch ohne dass ein normierter Befreiungstatbestand erfüllt ist (vgl. BVerfGK 19, 181 ).

    Der WDR, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgerichts haben ihre Entscheidungen auf ein Verständnis von der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel gestützt, das der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG und dem Schutz des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfGK 19, 181; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) widerspricht; dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

    aa) Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 25).

    (1) Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde der Beschwerdeführer, der von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar, weil das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist beziehungsweise es sogar noch unterschreitet (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 26).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; BVerfGK 19, 181 ; stRspr).

    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitrags-schuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

  • VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19

    Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 - 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181 ).

    Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 - 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 184).

    Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags stellt für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende Belastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führt (vgl BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 - 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 185).

    Im Anschluss daran hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (Az.: 1 BvR 1089/18), auf die das erkennende Gericht die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hingewiesen hat und die es seiner Entscheidung zugrunde legt, nunmehr entschieden, dass die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats ) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822 ) unabhängig davon gilt, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    "Aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerwGE 167, 20, Rn. 25 = BeckRS 2019, 31822).

    Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde die Bf., die von einer bescheidgebundenen Befreiung gem. § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gem. § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 Rn. 16; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822).

    Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar, weil das der Bf. zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist beziehungsweise es sogar noch unterschreitet (vgl. BVerfGK 19, 181 (184) = MMR 2012, 190; BVerwGE 167, 20 Rn. 26 = BeckRS 2019, 31822).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfGE 100, 138 (174) = NJW 1999, 2505 = NZS 2000, 176; BVerfGE 103, 310 (319) = LKV 2001, 505 = NVwZ 2002, 199 Ls.; BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; stRspr).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 (184 ff.) = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerwGE 167, 20 Rn. 27 = BeckRS 2019, 31822.".

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Vorlage eines Sozialleistungbescheides

    Dies lasse sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - entnehmen.

    Das Nachweiserfordernis besteht nach dessen Willen auch für den im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - und vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 - ausdrücklich in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelten Fall, wonach eine besondere Härte vorliegt, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 41).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - bzw. der Parallelentscheidung vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -.

    Im Verfahren mit dem Az. 1 BvR 665/10 bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, sodass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte, wodurch er gegenüber Empfängern dieser Sozialleistungen, die auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren, nicht gerechtfertigt schlechter gestellt wurde.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren mit dem 1 BvR 665/10 einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lediglich in dem Fall angenommen und eine Härtefallbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV lediglich in dem Fall gefordert, in dem eine einkommensschwache "Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren" (vgl. BVerfG, Entscheidung über die Gegenstandsfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren - 1 BvR 665/10 -, juris, Rn. 17; Hervorhebung nicht im Original).

    Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar (siehe oben).

    Zwar benennt der Kläger in identifizierbarer Weise die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - und vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -.

  • VG Saarlouis, 10.07.2014 - 6 K 970/13

    Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen

    Ein zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verpflichtender Härtefall liegt vor, wenn eine Sozialleistung in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (im Anschluss an BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -).

    Mit § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV habe der Gesetzgeber die jüngste Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Härtefallbefreiung berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10).

    (BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, zitiert nach JURIS; Parallelentscheidung zur Entscheidung vom 20.11.2011 - 1 BvR 3269/08 -, zitiert nach JURIS).

    (BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, a.a.O., JURIS-Rn. 17).

  • VG Saarlouis, 29.01.2014 - 6 K 162/13

    Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht für Studenten;

    Das Bundesverfassungsgericht vertrete in der von der Klägerin genannten Entscheidung vom 09.11.2011 (Az. 1 BvR 665/10) die Auffassung, dass eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV gewährt werden könne, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistung erhält, weil ihr Einkommen die dort bestimmten Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren.

    Dies gelte auch in Anbetracht der von der Klägerin zur Stützung ihres Begehrens herangezogenen jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteile vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10; 09.11.2011 - 1 BvR 665/10).

    (BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, zitiert nach JURIS; Parallelentscheidung zur Entscheidung vom 20.11.2011 - 1 BvR 3269/08 -, zitiert nach JURIS).

    (BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, a.a.O., JURIS-Rn. 17).

  • VG Saarlouis, 06.10.2017 - 6 K 1258/16

    Härtefall gemäß RdFunkBeitrStVtr SL § 4 Abs 6 RBSTV

    Weiter verwies er auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - Az. 1 BvR 665/10 -.

    Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - entwickelten Grundsätze seien nunmehr in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelt.

    BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, zitiert nach juris; Parallelentscheidung zur Entscheidung vom 20.11.2011 - 1 BvR 3269/08 -, zitiert nach juris.

    BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach juris.

  • VG Saarlouis, 30.07.2013 - 6 K 652/12

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen geringen Einkommens; Beantragung

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - und vom 20.11.2011 - 1 BvR 3269/08 -, wonach die Versagung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, wenn das Einkommen des Antragstellers nur so geringfügig über den Regelsätzen des SGB 2 bzw. des SGB 12 liegt, dass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckt, ändern nichts an der mit der Neufassung des RGebStV ab 01.04.2005 bezweckten Freistellung der Rundfunkanstalten von Einkommens- und Bedarfsberechnungen und damit auch nichts an der Obliegenheit des eine (nach § 6 Abs. 1 FGebStV bescheidgebundene) Befreiung beantragenden Rundfunkteilnehmers, einen Antrag auf die in Betracht kommende Sozialleistung zu stellen und sich für den Fall der Ablehnung der Sozialleistung wegen (geringfügiger) Einkommensüberschreitung einen Bescheid erteilen zu lassen.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 09.11.2011 (1 BvR 665/10) festgestellt, dass die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren trotz Fehlens der in § 6 RGebStV geforderten Sozialleistungsnachweise dann entfalle, wenn Geringverdiener gezwungen wären, zur Begleichung ihrer Rundfunkgebühren auf Mittel aus ihrem Existenzminimum zurückzugreifen.

    (BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, zitiert nach JURIS; Parallelentscheidung zur Entscheidung vom 20.11.2011 - 1 BvR 3269/08 -, zitiert nach JURIS).

    (BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, a.a.O., JURIS-Rn. 17).

  • VerfG Brandenburg, 17.11.2023 - VfGBbg 70/21

    Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig;

    Im Rahmen der Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 6 RBStV können dabei auch Härtefälle berücksichtigt werden, die in den in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgesehenen Tatbeständen nicht geregelt sind, sofern dies verfassungsrechtlich erforderlich sein sollte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 ‌- 1 BvR 1089/18 -,‌ Rn. 16, vom 12. Dezember 2012 ‌- 1 BvR 2550/12 -,‌ Rn. 5, und vom 9. November 2011 ‌- 1 BvR 665/10 -,‌ Rn. 17, www.bverfg.de).
  • StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13

    Zurückweisung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen geräteunabhängigen

  • VGH Bayern, 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817

    Zur Rundfunkbeitragspflicht behinderter und pflegebedürftiger Menschen

  • VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • LSG Baden-Württemberg, 09.10.2014 - L 4 KR 2887/14
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2013 - 16 A 2375/11

    Voraussetzung eines speziellen Befreiungsantrags für die Befreiung von der

  • VG Gießen, 02.06.2021 - 9 K 3330/19

    Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • VG Saarlouis, 11.01.2017 - 6 K 2043/15

    Befreiung von Rundfunkbeiträgen

  • VG Kassel, 08.06.2020 - 1 K 2978/18

    Keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Vorlage einer

  • VG Hamburg, 07.03.2013 - 3 K 2817/12

    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Nachweis einer

  • VG Hannover, 29.05.2020 - 7 A 2192/19

    Rundfunk; Rundfunkbeitragsbefreiung; Stipendatin

  • OVG Saarland, 29.05.2017 - 1 D 338/16

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei fehlendem Anspruch auf

  • SG Berlin, 18.12.2017 - S 145 SO 1717/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • OVG Saarland, 05.02.2021 - 1 A 75/20

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • VG Schwerin, 30.11.2016 - 6 A 1100/14

    Zur Rundfunkbeitragsbefreiung führender Härtefall bei einem eine Arbeitsaufnahme

  • VG Cottbus, 27.04.2023 - 6 K 1549/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2012 - 16 E 1051/11

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Vorliegen eines besonderen

  • VG Saarlouis, 10.11.2021 - 1 K 926/19

    Klaglosstellung nach Negativbescheinigung des Inhalts, dass der Kläger zur

  • VG Schleswig, 05.06.2019 - 4 A 123/16

    Unionsrechtskonforme Anwendung von RBStV § 4 Abs 1 Nr 5 Buchst a, Abs 6 S 1

  • BVerfG, 22.10.2021 - 1 BvR 1416/17

    Verfassungsbeschwerde mangels ergänzenden Vortrags bei entscheidungserheblicher

  • VG München, 11.05.2016 - M 26 K 15.2175

    Zum Antrag auf Einstellung der Vollstreckung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2014 - 11 RN 1.14

    Anhörungsrüge; Rundfunkgebührenbefreiung; geringfügige Rente; Mittel zum

  • OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22

    Einkommensschwäche; Verzicht; freiwillig

  • VG München, 13.02.2015 - M 6a K 14.2340

    Kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • VG Leipzig, 16.07.2014 - 1 K 381/13

    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht

  • VG Hamburg, 30.09.2020 - 3 K 1564/19

    Zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Härtefallgründen bei Verzicht

  • VG Gelsenkirchen, 14.12.2015 - 14 K 3864/13

    Befreiung; Rundfunkbeitrag; Härtefall; ALG I; Bedürftigkeitsprüfung;

  • VG Frankfurt/Oder, 13.03.2014 - 3 K 993/12

    Keine Befreiung von der Rundfunkgebühren- oder Rundfunkbeitragspflicht bei Bezug

  • VG Augsburg, 30.08.2013 - Au 7 K 13.824

    Keine Verfristung der Klage mangels Zustellung

  • VG Gelsenkirchen, 04.06.2013 - 14 K 1739/13

    Altersrente; atypische Härte; Berechnungsbogen; besondere Härte; Einkommen;

  • VG Hamburg, 12.08.2020 - 3 K 5754/18
  • VG Hannover, 26.03.2014 - 7 A 6287/13

    Besondere Härte; geringes Einkommen; Rundfunkbeitragsbefreiung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2015 - 11 B 7.13

    Rundfunkgebührenbefreiung; Rundfunkbeitragsbefreiung; Versagung von Leistungen

  • OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21

    PKH-Beschwerde wegen Versagung der Befreiung von Rundfunkbeiträgen bei Einkünften

  • VG Gelsenkirchen, 07.10.2013 - 14 K 2595/13

    Rundfunkgebührenbefreiung; Rundfunkbeitragsbefreiung; Student; Studierende;

  • OVG Bremen, 14.06.2016 - 1 LB 213/15

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung; Befreiung von

  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1565/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung

  • VG Schwerin, 19.10.2016 - 6 A 1685/14

    Antrag eines Studenten auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag

  • OVG Sachsen, 12.08.2015 - 3 A 437/14

    Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2016 - 11 M 34.15

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen geringer finanzieller Mittel

  • VG Ansbach, 18.12.2013 - AN 6 K 13.01024

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, bzw. Rundfunkbeitragspflicht; Student

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2012 - 4 PA 153/12

    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei fehlender Beantragung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2014 - 4 O 246/13

    Besondere Härte trotz Überschreitens des sozialrechtlichen Regelsatzes;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - 16 A 326/12

    Befreiungsanspruch von der Rundfunkgebührenpflicht wegen eines besonderen

  • VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014

    Prozesskostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussichten (verneint); Befreiung von der

  • VG Greifswald, 06.09.2017 - 2 A 1037/16

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen geringer Einkünfte; analoge

  • VG Greifswald, 22.11.2016 - 2 A 222/15

    Keine Rundfunkbeitragsbefreiung für Studierenden ohne Anspruch auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2014 - 16 E 559/14

    Überschreiten der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeitsgrenze bei der

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2012 - 4 LA 93/12

    Anspruch einer in einer Pflegeeinrichtung vollstationär untergebrachten Person

  • VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei geringem Einkommen und fehlendem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 - 11 N 33.10

    Rundfunkgebührenbefreiung; Vermeidung des ergänzenden Bezugs von ALG II durch

  • VG Schleswig, 09.08.2021 - 4 A 221/20

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Befreiung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - 11 M 33.15

    Rundfunkbeitragsbefreiung wegen Vorliegens eines besonderen Härtefalls

  • OVG Sachsen, 13.07.2016 - 3 A 132/16

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskostenfreiheit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2015 - 11 M 9.15

    Befreiung von den Rundfunkgebühren / Rundfunkbeiträgen; angebliches

  • VG Gelsenkirchen, 12.04.2013 - 14 K 209/13

    Atypischer Härtefall; Befreiung; Berechnung; Bundesverfassungsgericht; besondere

  • OVG Sachsen, 06.04.2016 - 3 D 23/16

    Befreiung; Rundfunkbeitragspflicht; Bezug von Sozialleistungen; Wohngeld;

  • VG München, 19.08.2019 - M 26 K 18.4128

    Keine Befreiung eines Ehepartner von der Rundfunkbeitragspflicht bei

  • VG München, 28.11.2014 - M 6a S 14.3626

    Kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw.

  • VG München, 05.11.2015 - M 6b K 15.77

    Kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • VG Gelsenkirchen, 19.11.2012 - 14 K 3480/12

    Atypischer Härtefall; besondere Härte; Bundesverfassungsgericht;

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