Rechtsprechung
   BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,49
BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 (https://dejure.org/1994,49)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 (https://dejure.org/1994,49)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 (https://dejure.org/1994,49)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,49) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Waldorfschule/Bayern

Aus Art. 7 Abs. 4 GG kann sich ein Anspruch auf staatliche Förderung privater Ersatzschulen ergeben

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Waldorfschule/Bayern

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die finanziellen Leistungen des Freistaats Bayern an die Waldorfschulen (Wartefrist)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Finanzierung von Privatschulen - Waldorf-Schule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Förderung einer im Aufbau befindlichen Schule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Staat - Vorsorge - Anspruch auf staatliche Förderung - Private Ersatzschulen - Wartefristen - Staatlichen Finanzhilfe - Staatliche Schutz- und Förderungspflicht - Sperre für die Errichtung neuer Schulen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 90, 107
  • NJW 1994, 2820 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 886
  • VBlBW 1994, 443
  • DVBl 1994, 746
  • DÖV 1994, 15
  • DÖV 1994, 649
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (216)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
    a) Es kann hier unerörtert bleiben, ob und welche Rechte sich aus der Garantie der Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 75, 40 ) für den einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben.

    Insofern kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. auch BVerfGE 75, 40 ).

    Die generelle Hilfsbedürftigkeit privater Ersatzschulen ist heute ein empirisch gesicherter Befund (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

    Es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

    Eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen können die Ersatzschulen nicht beanspruchen (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

    Im übrigen steht die Förderpflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ).

    Er braucht nicht die Ersatzschulen zu Lasten seiner Schulen zu bevorzugen (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

    Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

    Der Gesetzgeber darf dem Umstand sinkender Schülerzahlen im öffentlichen Schulwesen als Folge des Geburtenrückganges Rechnung tragen und ist nicht etwa verpflichtet, ohne Rücksicht hierauf die privaten Ersatzschulen zu unterstützen (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
    Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, Privatschulen - allerdings vorbehaltlich staatlicher Genehmigung - zu errichten (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 88, 40 ).

    Der Staat muß offen sein für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann (vgl. BVerfGE 27, 195 ).

    Der mit Errichtung dieser Klassen verfolgte Gesamtzweck (vgl. BVerfGE 27, 195 ) entspricht dem der öffentlichen Gymnasien.

    Diese Definition entspricht inhaltlich derjenigen, die das Bundesverfassungsgericht für den Begriff der Ersatzschule im Sinne des Grundgesetzes gegeben hat (vgl. BVerfGE 27, 195 ).

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
    Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, Privatschulen - allerdings vorbehaltlich staatlicher Genehmigung - zu errichten (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 88, 40 ).

    Damit wird einem staatlichen Schulmonopol eine Absage erteilt; gleichwertige Ersatzschulen dürfen im Verhältnis zu staatlichen Schulen nicht allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verhindert werden (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 88, 40 ).

  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1988 - BVerwG 7 C 99.86 -,.

    Wegen der näheren Begründung wird auf das in BVerwGE 79, 154 abgedruckte Urteil Bezug genommen.

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
    Wie einem Verfassungsverstoß abzuhelfen ist, hat der Gesetzgeber zu entscheiden (vgl. auch BVerfGE 22, 349 <361).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
    Im übrigen steht die Förderpflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
    a) Es kann hier unerörtert bleiben, ob und welche Rechte sich aus der Garantie der Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 75, 40 ) für den einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben.
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
    Damit wird einem staatlichen Schulmonopol eine Absage erteilt; gleichwertige Ersatzschulen dürfen im Verhältnis zu staatlichen Schulen nicht allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verhindert werden (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 88, 40 ).
  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 102.86

    Umfang der sozialstaatlichen Pflicht zur Förderung und zur Erhaltung des privaten

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1988 - BVerwG 7 C 102.86 -,.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 712/88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
    - 1 BvR 712/88 -.
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Die Frage der Bemessung der Anzahl verfügbarer Ausbildungsplätze obliegt der Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, der bei seiner Haushaltswirtschaft neben den Grundrechten der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auch andere Gemeinwohlbelange berücksichtigt (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 87, 1 ; 90, 107 ; 97, 332 ; 103, 242 ; 105, 73 ; 112, 50 ).
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der staatlichen Finanzhilfe nicht verpflichtet ist, Ersatzschulen zu Lasten der öffentlichen Schulen zu bevorzugen (BVerfGE 75, 40, 68 f.; E 90, 107).

    Diese Kosten können nicht dauerhaft über Leistungen der Schulträger und Schüler bzw. Eltern vollständig gedeckt werden, insbesondere nicht über Schulgelder, die ihrer Höhe nach so bemessen sind, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 107 [115], BVerfGE 75, 40 [67]: "ein empirisch gesicherter Befund").

    [62]; BVerfGE 90, 107 [114 f.]; BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004, BVerfGE 112, 74 [83]; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10, juris Rn. 14; SächsOVG, Urteil vom 2. März 2011 - 2 A 47/09, juris Rn. 25; zum Verfassungsrecht in anderen Ländern z.B. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Oktober 2007 - Vf. 14-VII-06, juris Rn. 30; LVerfG M-V, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 6/09, juris Rn. 37).

    Gegenstand dieser staatlichen Förderpflicht ist ein Ausgleich für die in Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf errichteten rechtlichen Hürden (vgl. BVerfGE 90, 107 [115]; BVerfGE 75, 40 [66]).

    c) Dem Umfang nach muss der Staat aufgrund der aus der Privatschulfreiheit herzuleitenden Förderpflicht Leistungen erbringen, die sicherstellen, dass die Genehmigungsanforderungen des Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf durch die Ersatzschulen gleichzeitig und auf Dauer erfüllt werden können (zu Art. 7 Abs. 4 GG vgl. BVerfGE 90, 107 [116]; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10, juris Rn. 21) und dass auch Neugründungen praktisch möglich bleiben (vgl. BVerfGE 90, 107 [115 f.]).

    3. Weder aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf noch aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf folgt ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Förderung in bestimmtem Umfang bzw. in bestimmter Höhe (zu Art. 7 Abs. 4 GG z.B. BVerfGE 90, 107 [117]).

    bb) Verfassungsrechtlich vorgegeben ist dem Gesetzgeber auch nicht, nach welchem System die Kostensituation der Ersatzschulen bewertet wird, an der die Förderung auszurichten ist (vgl. BVerfGE 90, 107 [116]).

    11. April 2013 - 9 S 233/12, juris Rn 87 ff.); denn Ersatzschulen haben jedenfalls keinen Anspruch auf eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfGE 90, 107 [116]).

    Die Berücksichtigung solcher Eigenleistungen ist gerechtfertigt, weil diejenigen, die eine Ersatzschule gründen und betreiben, damit auch eigene bildungspolitische Zwecke verfolgen, und von ihnen deshalb auch eine Bereitschaft zu finanziellen Opfern erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]).

    Zwar ist aus verfassungsrechtlicher Sicht vorgegeben, dass eine Ersatzschule aufgrund des in Art. 102 Abs. 3 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Sonderungsverbots grundsätzlich allen Bewerbern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen muss und einige wenige "Frei-" oder Stipendienplätze in Ausnahmefällen der Anforderung einer allgemeinen Zugänglichkeit nicht genügen (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).

    Damit ist die Grenze der noch zulässigen Schul- und Lernmittelgelder (meist angegeben mit einem Durchschnittsbetrag pro Schüler und Monat) jedoch nicht nach wissenschaftlichen Methoden eindeutig ermittelbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12, juris Rn. 122 bis 148; siehe aber BVerfGE 90, 107 [119]).

    dd) Aus dem Umstand, dass dem Gesetzgeber bei der Entwicklung seines Fördermodells ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, folgt allerdings nicht, dass der Verfassungsgerichtshof seine Prüfungskompetenz im Hinblick auf die Wahrung der Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf derart zurückzunehmen hat, dass lediglich festzustellen ist, ob der Gesetzgeber die Förderpflicht gänzlich oder in dem Sinne grob vernachlässigt hat, dass das Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet erscheint (so BVerfGE 75, 40 [67]; BVerfGE 90, 107 [117]; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10, juris Rn. 14).

    Da die staatliche Förderung der Ersatzschulen im Grundsatz eine staatliche Beteiligung an einem zuvörderst privaten Engagement ist (vgl. BVerfGE 90, 107 [118] und oben Buchst. a Doppelbuchst. cc), darf dieses auch finanziell honoriert werden.

    Auch die Wartefristregelung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG verstößt gegen die Gewährleistungen aus Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf. 1. Art. 102 Abs. 3 SächsVerf steht einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht entgegen, nach der einer Ersatzschule die staatliche Förderung erst nach Ablauf einer Wartefrist oder zuvor in geringerem Umfang gewährt wird (vgl. BVerfGE 90, 107 [117 ff.]).

    Eine Wartefrist muss, da die Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf der objektiven Grundrechtsdimension zuzurechnen ist, zwar nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]); der Gesetzgeber kann daher, sofern er dies für sachgerecht hält, auch längere Wartefristen anordnen (BVerfGE 90, 107 [123]: zehn Jahre).

    Sie darf nicht so bemessen sein, dass sie als faktische Errichtungssperre wirkt (vgl. BVerfGE 90, 107 [118 f.]).

    Auf Dauer muss ihnen jedoch Entlastung in Aussicht stehen (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).

    Ob dem Genüge getan ist, muss anhand einer Gesamtschau beurteilt werden, in die neben der Länge der Wartefrist auch die während der Wartefrist gewährten Förderungen sowie die Höhe der nach Ablauf der Wartefrist einsetzenden Leistungen und etwaige Ausgleichszahlungen einzubeziehen sind (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]).

    Denn es ist - wie aufgezeigt (Ziffer I Nr. 4 Buchst. a) - schon nicht erkennbar, ob die Förderung gemäß § 15 SächsFrTrSchulG einen genehmigungsfähigen Schulbetrieb auf Dauer sicherstellt, d.h. ob seine Aufrechterhaltung weitere, unmögliche oder vermögensverzehrende Eigenleistungen (zu letzterem BVerfGE 90, 107 [119]) erfordert.

    Im Übrigen besteht der Sinn einer Wartefrist gerade darin, dass der Nachweis geführt werden soll, ob die Ersatzschule dauerhaft lebensfähig und von der Bevölkerung angenommen ist (vgl. BVerfGE 90, 107 [118]).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Insofern kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88-, BVerfGE 90, 107 [115]; BVerfGE 75, 40 [62]).

    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die staatliche Förderung an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [116]), wie in Baden-Württemberg durch § 18 Abs. 2 PSchG hinsichtlich der laufenden Betriebskosten vorgesehen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Privatschule "grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offenstehen" müsse (BVerfGE 90, 107 [119]).

    Dafür reiche es nicht aus, nur in Ausnahmefällen für begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien zu gewähren, zumal diese nur zu Lasten der anderen Schüler finanziert werden könnten (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).

    Ein Anhaltspunkt für die Bestimmung der Höhe ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nur insoweit zu entnehmen, als Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM im Jahr 1985 als "auf der Hand liegend" über dem eingestuft worden sind, was "von allen Eltern gezahlt werden" könne (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).

    Die Anfangsfinanzierung für die Gründung einer Privatschule darf dem freien Träger von Verfassungs wegen daher überbürdet werden (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]; dazu auch bereits BVerfGE 75, 40 [68]).

    Nicht gefordert werden kann dagegen die Bereitschaft, eigenes Vermögen für den laufenden Betrieb einer privaten Ersatzschule auf Dauer einzusetzen (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).

    Insoweit geht es nicht mehr um Vorleistungen der "Gründungseltern" für das Ingangsetzen der Schule (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]), sondern um eine Dauerleistungspflicht der "reinen Nutzungseltern" (so zutreffend Jach, in: Jach/Jenkner, Festschrift zum 65. Geburtstag von J. P. Vogel, 1998, S. 75 [84 f.]).

    Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten aber nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87); vielmehr müssen die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests sogar einen "wie immer gearteten Ausgleich" für die Gründungskosten vorsehen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]).

    Der mit Errichtung dieser Klassen verfolgte Gesamtzweck entspricht daher dem der öffentlichen Gymnasien (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107 [122]), so dass ihr Besuch den eines Gymnasiums ersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 [201 f.]).

    Angesichts der Tatsache, dass bei Erlass der Verfassungsbestimmung Einigkeit darüber bestand, dass das Privatschulwesen an sich zur Gewährleistung der Vielgestaltigkeit, Pluralität und Weiterentwicklung des Schulwesens und um einer Erstarrung vorzubeugen erforderlich ist und damit einem öffentlichen Anliegen dient (vgl. zusammenfassend etwa "Quellen", Band 6, S. 426 f.), kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die Formulierung des "öffentlichen Bedürfnisses" nur auf die Frage bezieht, ob in der Bevölkerung ein Bedarf für die Schule besteht (ebenso Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17), ob das pädagogische Konzept der Schule also den Wünschen und Vorstellungen der Eltern entspricht und sich in Konkurrenz zu den vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen behaupten kann (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107 [118]).

    Denn die Entscheidung des Jahres 1994 (BVerfGE 90, 107) nimmt auf die einschränkenden Aussagen zur Begründung einer Förderpflicht nicht Bezug.

    Thema der Entscheidung des Jahres 1994 ist vielmehr allein der aus dem subjektiven Grundrecht folgende Anspruch auf staatliche Förderung (vgl. BVerfGE 90, 107 [114 f.]; zur Fragwürdigkeit der rein institutsbezogenen Auslegung grundgesetzlicher Gewährleistungen ausführlich Kenntner, Justitiabler Föderalismus, 2000, S. 71 ff.).

    Gleiches gilt für die "Wartefrist", die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß beurteilt worden ist, um den Einsatz staatlicher Fördermittel vom Nachweis einer hinreichend soliden Wirtschaftsbasis und einem ausreichenden pädagogischen Bedürfnis für das Schulkonzept abhängig machen zu können (vgl. BVerfGE 90, 107 [117 ff.]).

    Vielmehr hat auch das Bundesverfassungsgericht gerade in Bezug auf in Elternträgerschaft gegründete Schulen ausgesprochen, dass die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests einen "wie immer gearteten Ausgleich" für die Gründungskosten vorsehen müssen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]).

    Der bereits bei der Behandlung zumutbarer Eigenleistungen herausgearbeitete Gedanke, dass die "Gründungseltern" Vorleistungen für das Ingangsetzen der Schule zu erbringen haben (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]), kehrt deshalb an dieser Stelle wieder.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht