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   BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18   

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https://dejure.org/2020,45689
BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18 (https://dejure.org/2020,45689)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2020 - 1 BvR 704/18 (https://dejure.org/2020,45689)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18 (https://dejure.org/2020,45689)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 S 1 PresseG HA
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abgrenzung zwischen gegendarstellungsfähiger Tatsachenbehauptung und nicht gegendarstellungsfähigem Werturteil im Presserecht - hier: Zubilligung eines Gegendarstellungsanspruchs in Bezug auf ein (nicht gegendarstellungsfähiges) ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abgrenzung zwischen gegendarstellungsfähiger Tatsachenbehauptung und nicht gegendarstellungsfähigem Werturteil im Presserecht - hier: Zubilligung eines Gegendarstellungsanspruchs in Bezug auf ein (nicht gegendarstellungsfähiges) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung des Grundrechts eines Verlegers auf Pressefreiheit durch die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellungen in seiner Zeitschrift; Äußerungen in einem Artikel über Steuersparmodelle im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abgrenzung zwischen gegendarstellungsfähiger Tatsachenbehauptung und nicht gegendarstellungsfähigem Werturteil im Presserecht - hier: Zubilligung eines Gegendarstellungsanspruchs in Bezug auf ein (nicht gegendarstellungsfähiges) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Bericht über Steuersparmodelle war Werturteil

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Gegendarstellung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pressefreiheit verletzt: Kein Anspruch auf Gegendarstellung bei Werturteil

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde eines Verlages gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Der Spiegel erfolgreich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung - Beanstandeter Text ist nicht als Tatsachenbehauptung sondern als freie Meinungsäußerung einzustufen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1585
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 07.02.2018 - 1 BvR 442/15

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18
    Die Beschwerdeführerin hat trotz zwischenzeitlichen Abdrucks der Gegendarstellung ein fortwirkendes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Gegendarstellung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 - 1 BvR 2102/12 u.a. -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, Rn. 11).

    Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet und umfasst sowohl die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen, als auch die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb der Ausgabe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Erstens Senats vom 20. November 2018 - 1 BvR 2716/17 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, Rn. 15).

    Indem die Fachgerichte die Grundrechtsschranke des § 11 Hamburgisches Pressegesetz (HbgPresseG) in einer Weise ausgelegt haben, die dem Antragsteller einen Gegendarstellungsanspruch zuspricht, haben sie Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 - Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, Rn. 27; BVerfGE 97, 125 ).

    Ebenso liegt ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2016 - 1 BvR 1081/15 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18
    Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn.13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, Rn. 13).

    Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BVerfGE 85, 23 ; 90, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 u.a. -, Rn. 18).

    Dieser Auffassung hat sich das Bundesverfassungsgericht angeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18
    (1) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ).

    Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BVerfGE 85, 23 ; 90, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 u.a. -, Rn. 18).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18
    (1) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfGE 61, 1 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18
    Indem die Fachgerichte die Grundrechtsschranke des § 11 Hamburgisches Pressegesetz (HbgPresseG) in einer Weise ausgelegt haben, die dem Antragsteller einen Gegendarstellungsanspruch zuspricht, haben sie Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 - Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, Rn. 27; BVerfGE 97, 125 ).

    Ebenso liegt ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2016 - 1 BvR 1081/15 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18
    Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn.13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, Rn. 13).

    In ihrer Entscheidung vom 16. März 2017 (1 BvR 3085/15 - Rn. 14) hat die 3. Kammer des Ersten Senats - ebenfalls eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts betreffend - diesbezüglich jedoch ausgeführt,.

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18
    Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BVerfGE 85, 23 ; 90, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 u.a. -, Rn. 18).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18
    (1) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18
    (1) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18
    (3) Dass Schlussfolgerungen zu Beweggründen Dritter eher Werturteile darstellen denn Tatsachenbehauptungen, entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten dient (vgl. BVerfGE 120, 180 ).
  • BVerfG, 20.11.2018 - 1 BvR 2716/17

    Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

  • BVerfG, 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12

    Verletzung der Pressefreiheit durch Verpflichtung zum Abdruck einer

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99

    Zur Verfassungsmäßigkeit eines presserechtlichen Gegendarstellungsbegehrens nach

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

  • BVerfG, 21.12.2016 - 1 BvR 1081/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zum Abdruck von

  • OLG Stuttgart, 24.01.2024 - 4 U 129/23

    Berufung des Verfügungsbeklagten gegen einen Anspruch auf Unterlassung von

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 23; BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; BVerfG [K], Beschluss vom 09.12.2020, 1 BvR 704/18, juris Rn. 21).

    Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 23; BVerfG [K], Beschluss vom 09.12.2020, 1 BvR 704/18, juris Rn. 21).

  • OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 190/20

    Erklärter Antisemit - Bezeichnung eines Politikers als "erklärter Antisemit und

    Während Tatsachenbehauptungen unabhängig von den subjektiven Auffassungen des sich Äußernden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91, Rn. 28; Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, Rn. 15; Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, Rn. 44; Beschluss vom 09.12.2020 - 1 BvR 704/18, Rn. 20; BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Rn. 33; Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, Rn. 16; Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 8 mwN.).

    Sie darf also nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, Rn. 130; Beschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13, Rn. 13; Beschluss vom 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15, Rn. 13; Beschluss vom 09.12.2020 - 1 BvR 704/18, Rn. 20; BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, Rn. 16; BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 9).

    Allerdings wird im Zweifel im Hinblick auf die Schwierigkeit innere Beweggründe zu ermitteln, eine Meinungsäußerung vorliegen, wenn aus Indizien eine Schlussfolgerung zu den Beweggründen oder den etwaigen Absichten anderer gezogen wird (BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn. 13; Beschluss vom 09.12.2020 - 1 BvR 704/18 -, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 10.07.2014 - 48311/10, Rn. 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, Rn. 49).

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    Sie reicht von der Beschaffung der Informationen bis zu deren Verbreitung (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 62, 230 ; stRspr) und gewährleistet insbesondere das Recht, ein Presseerzeugnis in inhaltlicher und formaler Hinsicht nach eigenen Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfGE 95, 28 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18 -, Rn. 15).

    Die Gestaltungsfreiheit umfasst sowohl die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen, als auch die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb einer Ausgabe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18 -, Rn. 15).

    Innerhalb der Abwägung macht es daher einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18 -, Rn. 23).

  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 437/19

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Veröffentlichung von

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN; BVerfG [K], Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, juris Rn. 21).

    Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BVerfG [K], Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, juris Rn. 21 mwN).

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2022 - 5 U 117/21

    Kieferchirurgie - Prüfpflichten eines Hostproviders bei Beanstandung einer

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, aaO.; Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 Rn. 8, NJW 2015, 773; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, juris Rn. 21; Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 - 5 U 51/20).

    Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, aaO.; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020, aaO.).

  • LG München I, 21.10.2021 - 5 HKO 1687/19

    Äußerung und Aktienkurs

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext an, in dem sie gefallen ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1003 f.; NJW 2021, 1585, 1586 = K& R 2021, 194, 196; BGH NJW 2009, 3580 f. = ZIP 2009, 2152, 2153 = WM 2009, 2136, 2137 = DB 2009, 2487, 2488 = AfP 2009, 588, 589 = VersR 2009, 1545, 1546 = WRP 2009, 1549 f.; NJW 2015, 773 f. = ZIP 2015, 883, 884 = VersR 2015, 247, 248 = MDR 2015, 150, 151 = AfP 2015, 41, 42 = GRUR 2015, 289, 290 f. = CR 2015, 251, 252 f. = K& R 2015, 196, 197).
  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22

    Unterlassungsansprüche wegen zweier Presseberichterstattungen über die

    Mit Blick u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, juris Rn. 21) ist zwar abstrakt richtig, dass bei einer Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen zu Meinungsäußerungen im Zweifel von einer Meinungsäußerung auszugehen ist und dies insbesondere bei erkennbaren bloßen Schlussfolgerungen zu sog. inneren Tatsachen (wie Beweggründen und Vorsatzfragen) gelten muss.
  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext an, in dem sie gefallen ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1003 f.; NJW 2021, 1585, 1586 = K& R 2021, 194, 196; BGH NJW 2009, 3580 f. = ZIP 2009, 2152, 2153 = WM 2009, 2136, 2137 = DB 2009, 2487, 2488 = AfP 2009, 588, 589 = VersR 2009, 1545, 1546 = WRP 2009, 1549 f.; NJW 2015, 773 f. = ZIP 2015, 883, 884 = VersR 2015, 247, 248 = MDR 2015, 150, 151 = AfP 2015, 41, 42 = GRUR 2015, 289, 290 f. = CR 2015, 251, 252 f. = K& R 2015, 196, 197).
  • VerfG Brandenburg, 20.05.2022 - VfGBbg 94/20

    Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig

    Dabei wird die Gestaltungsfreiheit sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet und umfasst sowohl die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen, als auch die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb der Ausgabe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 ‌- 1 BvR 704/18 -, Rn. 15 m. w. N., juris).
  • OLG Schleswig, 19.05.2021 - 9 U 39/21

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Unterlassens der behauptet ehrverletzenden

    Er erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit diese Dritten zur Meinungsbildung dienen können (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, K&R 2021, S. 194, 196 Rn. 20 f.; vom 10. November 1996 - 1 BvR 1531/96, BVerfGE 99, S. 185, 197; BGH, Urteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, juris Rn. 23; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, S. 1516, 1517 Rn. 24).

    Dies gilt auch dann, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenbehauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2020 - a.a.O. Rn. 21; vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, S. 241, 248).

  • LG Flensburg, 18.02.2022 - 3 O 461/19

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerung über unberechtigte Vollstreckung von

  • VG Köln, 13.07.2023 - 13 L 535/23
  • VG Köln, 28.07.2023 - 13 L 616/23
  • LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20
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