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   BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68, 1 BvR 710/68, 1 BvR 337/69   

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BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68, 1 BvR 710/68, 1 BvR 337/69 (https://dejure.org/1970,111)
BVerfG, Entscheidung vom 26.05.1970 - 1 BvR 668/68, 1 BvR 710/68, 1 BvR 337/69 (https://dejure.org/1970,111)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 668/68, 1 BvR 710/68, 1 BvR 337/69 (https://dejure.org/1970,111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Verhängung wiederholter Disziplinarmaßnahmen gegen noch nicht anerkannte Kriegsdienstverweigerer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrechtsverletzung - Rechtsstaatsprinzip - Soldat - Disziplinarmaßnahmen - Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern - Verhängung von Arrestmaßnahmen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Papierfundstellen

  • BVerfGE 28, 264
  • NJW 1970, 1731
  • DÖV 1970, 718
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68
    Ein solcher Zwang liegt auch in der Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme, deren hauptsächliches Ziel nicht Sühne, Vergeltung oder Abschreckung ist, sondern die Erziehung des Betroffenen, d. h. die Beeinflussung seines künftigen Verhaltens (vgl. Baden - v. Mitzlaff, Kommentar zur Wehrdisziplinarordnung, 6. Aufl., 1965, § 6, Anm. 9 a und Einführung I 6 a; BDH, NJW 1966, S. 949 f.; BVerfGE 21, 378 (384)).

    Ein unmittelbare Verletzung des Art. 103 Abs. 3 GG durch wiederholte Disziplinarmaßnahmen scheidet schon deshalb aus, weil diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut und Sinn nur für Bestrafungen auf Grund der allgemeinen Strafgesetze gilt, zu denen die Wehrdisziplinarordnung nicht gehört (BVerfGE 21, 391 (400 ff.); 21, 378 (383 f.)).

    Zwar gebietet es das Rechtsstaatsprinzip unter dem Aspekt der Gerechtigkeit, eine wegen eines Dienstvergehens verhängte Arreststrafe auf die wegen desselben Vorfalls auszusprechende Freiheitsstrafe des Strafrechts anzurechnen (BVerfGE 21, 378 (384, 388)).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß das Disziplinarverfahren eine spätere strafrechtliche Verfolgung nicht ausschließe (BVerfGE 21, 378 (387 f.)) und daß vor allem Laufbahn- und Kriminalstrafen nebeneinander zulässig seien (BVerfGE 21, 391 (400 ff., 407)).

    Aus der in diesem Prinzip enthaltenen Idee der Gerechtigkeit (BVerfGE 7, 89 (92); 7, 194 (196); 20, 323 (331); 21, 378 (388)) ist allgemein und als Verfassungssatz nur zu folgern, daß die mehrfache Ahndung desselben Vorgangs mit der gleichen oder einer weitgehend gleichartigen Maßnahme verboten ist.

  • BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66

    Dienstflucht

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68
    Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze über das Verbot der mehrfachen Bestrafung von Ersatzdienstverweigerern (BVerfGE 23, 191 ff.) seien auf die Verhängung von disziplinaren Maßnahmen nicht anzuwenden, da deren Zweck nicht die Ahndung von Straftaten, sondern die Erziehung des Soldaten zur Erfüllung seiner Pflichten sei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat - abweichend von der früher überwiegenden Lehre - für Art. 103 Abs. 3 GG den Begriff der Tatidentität bei wiederholten Ersatzdienstverweigerungen von Gewissenstätern neu bestimmt (BVerfGE 23, 191 (203 ff.)).

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur mehrfachen Bestrafung von Ersatzdienstverweigerern beruht wesentlich darauf, daß die Ernsthaftigkeit der ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung bei den den Ersatzdienst verweigernden Zeugen Jehovas festgestellt war (BVerfGE 23, 191 (205)).

    An den Ersatzdienstverweigerer wird die stets gleichbleibende Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht gestellt (BVerfGE 23, 191 (205)).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68
    Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, auch soweit sie von den bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch minderjährigen Beschwerdeführern O ... und K ... erhoben sind (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69 -, B 2).

    Auch die Verhängung von Arrest im Disziplinarverfahren verletzt die genannten Grundrechte nicht, wenn der Soldat zur Zeit der Disziplinarbestrafung noch nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt war (vgl. Beschl. des BVerfG v. 26.5.1970 - 1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69 -, C I und II).

    Denn das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG erfährt eine gewisse zeitliche Begrenzung nur durch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung voller Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und nur für die Zeit bis zur rechtskräftigen Anerkennung des Kriegsdienstverweigerers (vgl. Beschl. des BVerfG v. 26.5.1970 - 1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69 -, C I 4).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68
    Das Bundesverfassungsgericht hat für Strafverfahren mehrfach entschieden, daß Zwangsmaßnahmen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden dürfen; die Maßnahmen müssen zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 16, 194 (202); 17, 108 (117); 23, 127 (133 f.); 27, 211 (219)).

    Im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann das Bundesverfassungsgericht dann aber nur prüfen, ob eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Maßstäbe der Verfassung entsprechen (BVerfGE 27, 211 (219); 27, 344 (352 f.)).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66

    Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68
    Ein unmittelbare Verletzung des Art. 103 Abs. 3 GG durch wiederholte Disziplinarmaßnahmen scheidet schon deshalb aus, weil diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut und Sinn nur für Bestrafungen auf Grund der allgemeinen Strafgesetze gilt, zu denen die Wehrdisziplinarordnung nicht gehört (BVerfGE 21, 391 (400 ff.); 21, 378 (383 f.)).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß das Disziplinarverfahren eine spätere strafrechtliche Verfolgung nicht ausschließe (BVerfGE 21, 378 (387 f.)) und daß vor allem Laufbahn- und Kriminalstrafen nebeneinander zulässig seien (BVerfGE 21, 391 (400 ff., 407)).

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68
    Im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann das Bundesverfassungsgericht dann aber nur prüfen, ob eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Maßstäbe der Verfassung entsprechen (BVerfGE 27, 211 (219); 27, 344 (352 f.)).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 533/66

    Verfassungsmäßigkeit deiner annähernd sechsjährigen Untersuchungshaft bei

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68
    Es lassen sich auch keine generellen Grenzen für die Anzahl zulässiger Arrestmaßnahmen bestimmen, da die Höchstdauer der gesamten Freiheitsentziehungen immer auch von dem Verhalten des Betroffenen und von anderen besonderen Umständen des Einzelfalles abhängen wird (vgl. BVerfGE 20, 45 (50); 21, 220 (222 f.); 21, 223 (226) zur zulässigen Dauer der Untersuchungshaft bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips).
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68
    Das Bundesverfassungsgericht hat für Strafverfahren mehrfach entschieden, daß Zwangsmaßnahmen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden dürfen; die Maßnahmen müssen zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 16, 194 (202); 17, 108 (117); 23, 127 (133 f.); 27, 211 (219)).
  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

    Hirnkammerluftfüllung

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68
    Das Bundesverfassungsgericht hat für Strafverfahren mehrfach entschieden, daß Zwangsmaßnahmen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden dürfen; die Maßnahmen müssen zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 16, 194 (202); 17, 108 (117); 23, 127 (133 f.); 27, 211 (219)).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68
    Es lassen sich auch keine generellen Grenzen für die Anzahl zulässiger Arrestmaßnahmen bestimmen, da die Höchstdauer der gesamten Freiheitsentziehungen immer auch von dem Verhalten des Betroffenen und von anderen besonderen Umständen des Einzelfalles abhängen wird (vgl. BVerfGE 20, 45 (50); 21, 220 (222 f.); 21, 223 (226) zur zulässigen Dauer der Untersuchungshaft bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips).
  • BVerwG, 03.12.1968 - I WDB 19.68

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 742/66

    Verfassungsmäßigkeit deiner annähernd viereinhalbjährigen Untersuchungshaft bei

  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

  • BDH, 01.02.1966 - I WDB 6/65

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Zwar enthält dieses Prinzip nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfGE 7, 89 (92f); 25, 269 (290); 28, 264 (272); 35, 41 (47); NJW 1977, 892 (893)) keine für jeden Sachverhalt in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang; dieser Verfassungsgrundsatz bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten, wobei fundamentale Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewahrt bleiben müssen.

    Schuldausgleich, Prävention Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht werden als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet (vgl BVerfGE 32, 98 (109); 28, 264 (278)).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Nach dem dokumentierten Willen des Verfassungsgebers (vgl. Wortprotokoll der 8. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege vom 7. Dezember 1948, abgedruckt in: Büttner/Wettengel, Der Parlamentarische Rat, Bd. 13/2, 2002, S. 1449 ) ist hierunter allein das "eigentliche" Strafrecht im Sinne des Strafgesetzbuches und seiner Nebengesetze im Gegensatz zum Dienst-, Disziplinar-, Ordnungs-, Polizei- und Berufsstrafrecht zu verstehen (vgl. BVerfGE 21, 378 ; 21, 391 ; 27, 180 ; 28, 264 ; 43, 101 ; 66, 337 ).
  • BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der

    Die an Ersatzdienstverweigerer einerseits und an die Eltern schulpflichtiger Kinder andererseits gestellten und jeweils nicht erfüllten Anforderungen sind unterschiedlich (vgl. BVerfGE 28, 264 zur Waffendienstverweigerung).

    Jenen Entscheidungen lag die Besonderheit zugrunde, dass Ersatzdienstverweigerer der stets gleich bleibenden Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen und sich deren Tatbestandsverwirklichung folglich in einem einmaligen Unterlassen erschöpfte (vgl. BVerfGE 28, 264 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20. Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 -, NJW 1983, S. 1600 jew. zur Waffendienstverweigerung), während dies bei Eltern, die ihre Kinder vom Schulbesuch fernhalten, nicht der Fall ist:.

    Insofern ist das tatbestandliche Verhalten des "Entziehens" einer wiederholten Befehlsverweigerung vergleichbar, deren mehrfache Ahndung das Bundesverfassungsgericht trotz einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung für verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGE 28, 264 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20. Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 -, NJW 1983, S. 1600).

    Vor diesem Hintergrund vermag die Gewissensentscheidung der Beschwerdeführer - ungeachtet dessen, dass deren diesbezügliches Vorbringen ("festgefügte und unumstößliche" Glaubens- und Gewissensgründe) zu unsubstantiiert war, um diese zu dem die innere Tatseite und von da aus die gesamte Handlung beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden zu lassen - nicht Bindeglied der mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung sein (vgl. BVerfGE 28, 264 ).

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