Rechtsprechung
   BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89, 1 BvR 719/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89   

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BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89, 1 BvR 719/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89 (https://dejure.org/1995,8)
BVerfG, Entscheidung vom 10.01.1995 - 1 BvR 718/89, 1 BvR 719/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89 (https://dejure.org/1995,8)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89, 1 BvR 719/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89 (https://dejure.org/1995,8)
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Sitzblockade II

Art. 103 Abs. 2 GG, § 240 Abs. 1 StGB, zur verfassungskonformen Auslegung des Gewaltbegriffs

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Sitzblockaden II

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Strafbarkeit von Sitzdemonstrationen als Nötigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 2; StGB § 240 Abs. 1, Abs. 2
    Strafbare Nötigung durch Sitzdemonstration

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (3)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sitzblockade Teil I: Gewaltausübung "1. Auto"

  • honsell.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wächter oder Herrscher - Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik (Prof. Dr. Heinrich Honsell; ZIP 2009, 1689)

  • 123recht.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ist eine Sitzblockade immer eine Nötigung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 92, 1
  • NJW 1995, 1141
  • MDR 1995, 833
  • NVwZ 1995, 576 (Ls.)
  • NStZ 1995, 275
  • NStZ 1995, 583
  • NJ 1995, 255
  • StV 1995, 242
 
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Wird zitiert von ... (213)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
    Dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206 ) nicht im Widerspruch zur Verfassung.

    Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, daß ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler vorliege, wenn die Strafgerichte bei Sitzblockaden die Verwerflichkeit ungeprüft ließen und sich damit begnügten, die Gewaltanwendung als indiziell für die Verwerflichkeit zu beurteilen (BVerfGE 73, 206, 260).

    Dem habe das Bundesverfassungsgericht mit der Maßgabe zugestimmt, daß die Verwerflichkeitsklausel bei Sitzblockaden nicht nur herangezogen werden könne, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen herangezogen werden müsse (BVerfGE 73, 206, 256).

    Die angegriffenen Entscheidungen würden den Maßstäben gerecht, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206 ) entwickelt habe.

    Die Bedeutung von Art. 103 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Verfahren dargelegt (vgl. zuletzt BVerfGE 71, 108, 114 ff.; 73, 206, 234 ff.).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206 - Mutlangen), das ebenfalls Sitzdemonstrationen vor militärischen Einrichtungen betraf, die aus Protest gegen die atomare Nachrüstung stattfanden, § 240 StGB für vereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG erklärt, und zwar sowohl hinsichtlich des Gewaltbegriffs in Absatz 1 als auch der Verwerflichkeitsklausel in Absatz 2 dieser Vorschrift (aaO., S. 236 bis 239).

    Im Unterschied zur Verfassungsmäßigkeit der Norm war die Verfassungsmäßigkeit der Auslegung in dem Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206 ) streitig geblieben.

    Diese Interpretation, die gewöhnlich als "Vergeistigung" oder "Entmaterialisierung" des Gewaltbegriffs bezeichnet wird, findet ihren Grund in dem Bestreben, die Willensfreiheit in wirksamer Weise auch gegenüber solchen strafwürdigen Einwirkungen zu schützen, die zwar sublimer, aber ähnlich wirksam wie körperlicher Kraftaufwand sind (vgl. BGHSt 1, 145, 147; 8, 102, 103; BVerfGE 73, 206, 242).

    Diese Ausweitung des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung ist sowohl in der strafrechtlichen als auch in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten (vgl. die umfassenden Nachweise in BVerfGE 73, 206, 232 f.).

    Der Senat geht in der vorliegenden Entscheidung im Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung (BVerfGE 73, 206, 233 f.) davon aus, daß das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt (Abschnitt B 1 2 der Gründe).

    Die Auslegung der Norm, um die es hier allein geht, wird durch Art. 103 Abs. 2 GG nach den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen dahin eingeschränkt, daß sie den möglichen Wortsinn der Norm - beurteilt aus der Sicht des Normadressaten - nicht überschreiten darf (vgl. BVerfGE 73, 206, 235 f.; 85, 69, 73; ebenso Abschnitt B I 1 der Gründe der vorliegenden Entscheidung).

    a) Nach dem Zweck des § 240 StGB , der die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung schützen will (vgl. BVerfGE 73, 206, 237 m.w.N.), kann allerdings das Tatbestandsmerkmal der Gewalt grundsätzlich nur im Sinne einer physischen Einwirkung (vgl. zu dieser Komponente des Gewaltbegriffs etwa: Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort Gewalt) verstanden werden, während übertragene Bedeutungen, die der Gewaltbegriff nach allgemeinem Sprachgebrauch ebenfalls umfaßt (vgl. BVerfGE 73, 206, 242 f. m.w.N.), ausscheiden.

    Die Fälle, in denen der Willensbetätigung ein körperliches Hindernis entgegengestellt wird, erlauben nicht nur eine abgrenzbare Zuordnung zum Gewaltbegriff, sondern unterscheiden sich auch klar von den Fällen der Drohung, in denen die Willensentschließung oder -betätigung nicht gegenwärtig körperlich behindert wird, sondern ausschließlich psychisch durch Inaussichtstellen eines Übels (vgl. BVerfGE 73, 206, 237).

    Dies wird vielmehr hinreichend dadurch ausgeschlossen, daß die Bestrafung nach dem Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB von der Absicht des Täters abhängt und der Tatbestand im übrigen in der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB ein Korrektiv findet, das verhindert, auch solche Verhaltensweisen zu pönalisieren, für die die angedrohte Sanktion nach Art und Maß unverhältnismäßig wäre (vgl. BVerfGE 73, 206, 253, 254 f.).

    a) Für die Beurteilung der Bestimmtheit einer Strafnorm ist anerkannt, daß auch die Verwendung von Begriffen, die eine sehr weite Auslegung zulassen und aus diesem Grunde nach Art. 103 Abs. 2 GG Bedenken begegnen könnten, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen, wenn sie durch eine gefestigte Rechtsprechung eine Auslegung erfahren haben, die dem Normadressaten hinreichend verdeutlicht, was die Bestimmung strafrechtlich verbietet (vgl. BVerfGE 26, 41, 43; 45, 363, 372; 57, 250, 262; 73, 206 243 m.w.N.).

    c) Nach dieser Rechtsprechung, die auch in der Kommentarliteratur unbeschadet gewisser Bedenken zustimmend referiert worden ist (vgl. BVerfGE 73, 206, 242 m.w.N.), stand außer Zweifel, daß für die Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt vorhersehbar war, daß ihr Verhalten als Nötigung mittels Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB angesehen werden würde.

  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 46, 54 - Laepple) hat das Landgericht die Blockadeaktion als Anwendung von Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB gewertet.

    Damit sei aber das Tatbestandsmerkmal "Gewalt" in § 240 Abs. 1 StGB in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 23, 46 ) nicht erfüllt.

    Der 2., 3. und 4. Strafsenat haben auf ihre einschlägigen Entscheidungen hingewiesen (BGHSt 23, 46 und BGHSt 34, 71 ; 5, 245 und BGHSt 32, 165, 181 f.; 18, 389 und BGHSt 34, 238 ).

    Den heutigen Stand der Rechtsprechung markiert das Laepple-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1969 (BGHSt 23, 46, 54).

    Davon geht auch der Bundesgerichtshof in der sogenannten Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46, 54) aus, auf die sich die Strafgerichte im Ausgangsverfahren bei der Bejahung des Gewaltbegriffs ausdrücklich bezogen haben.

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
    Die Bedeutung von Art. 103 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Verfahren dargelegt (vgl. zuletzt BVerfGE 71, 108, 114 ff.; 73, 206, 234 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht wollte mit dem Verweis auf die Erkennbarkeit des Risikos dem Umstand Rechnung tragen, daß der Gesetzgeber auch im Strafrecht vor der Notwendigkeit steht, die Vielgestaltigkeit des Lebens in generellen und abstrakten Normen einzufangen, und nur denjenigen Grad an tatbestandlicher Präzision aufbringen kann, den der Regelungsbereich zuläßt (vgl. BVerfGE 71, 108, 115).

    Selbst wenn es zutreffen sollte, daß das mit der weiten Auslegung der Norm erfaßte Verhalten ähnlich strafwürdig ist wie das ihr unzweifelhaft unterfallende, bleibt es Sache des Gesetzgebers, die Strafbarkeitslücke zu schließen (vgl. BVerfGE 71, 108, 116 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
    Auch innerhalb des möglichen Wortsinns darf die Auslegung nicht weiter gehen, als es Zweck und Sinnzusammenhang der Norm zulassen (vgl. BVerfGE 57, 250, 262).

    a) Für die Beurteilung der Bestimmtheit einer Strafnorm ist anerkannt, daß auch die Verwendung von Begriffen, die eine sehr weite Auslegung zulassen und aus diesem Grunde nach Art. 103 Abs. 2 GG Bedenken begegnen könnten, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen, wenn sie durch eine gefestigte Rechtsprechung eine Auslegung erfahren haben, die dem Normadressaten hinreichend verdeutlicht, was die Bestimmung strafrechtlich verbietet (vgl. BVerfGE 26, 41, 43; 45, 363, 372; 57, 250, 262; 73, 206 243 m.w.N.).

  • BGH, 01.07.1981 - 3 StR 151/81

    Androhung von Gewalt als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib - Fahren

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
    Die Ungewißheit, die dem erweiterten Gewaltbegriff anhaftet, ist auch nicht durch ein im Lauf der Zeit gefestigtes Verständnis seiner Bedeutung entfallen, zumal der Bundesgerichtshof in anderen Bereichen wie dem der Vergewaltigung von einem erheblich engeren Gewaltbegriff ausgeht (vgl. BGH, NJW 1981, 2204 ).

    Ebensowenig wurde die Vorhersehbarkeit der Anwendung von S 240 Abs. 1 StGB auf Fälle der vorliegenden Art durch das in Abschnitt B 1 3 b der Gründe erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1981 (NJW 1981, 2204 ) beeinträchtigt.

  • RG, 30.10.1885 - 2317/85

    Kann Nötigung durch Gewalt verübt werden ohne Aufwendung physischer Kraft und

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
    Es ist kein Kriterium des Begriffs der Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB , daß diese unwiderstehlich sein muß (vgl. schon RGSt 13, 49, 51).

    Das Reichsgericht sah bereits im Jahre 1885 das Einsperren von Personen in einem Zimmer, um sie an der Fortschaffung von Ware zu hindern, als Gewalt im Sinne von § 240 StGB an (RGSt 13, 49, 51).

  • BGH, 19.06.1963 - 4 StR 132/63

    Ausbremsen - § 240 StGB, 'verwerflich'

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
    Der 2., 3. und 4. Strafsenat haben auf ihre einschlägigen Entscheidungen hingewiesen (BGHSt 23, 46 und BGHSt 34, 71 ; 5, 245 und BGHSt 32, 165, 181 f.; 18, 389 und BGHSt 34, 238 ).

    In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg wurde diese Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof (BGHSt 18, 389, 390: Verhinderung des Überholtwerdens durch Linksausscheren; BGHSt 23, 47, 54: Blockieren des Straßenbahnverkehrs durch auf dem Gleiskörper stehende oder sitzende Studenten) und von den Revisionsgerichten der Länder (vgl. etwa BayObLGSt 1953, 145, 147: Nötigung eines Kraftfahrers zum Anhalten mittels Versperren des Wegs durch Dazwischentreten; BayObLGSt 1963, 17, 20: Verhinderung der Einfahrt in eine Parklücke durch eine dort stehende Frau, die die Lücke für ihren Ehemann freihalten wollte; BayObLGSt 1970, 71, 72: Aufstellen des Täters vor einem Pkw, um den Fahrer an der Weiterfahrt zu hindern; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 2144, 2147: Blockieren des Straßenbahnverkehrs) fortgesetzt.

  • BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85

    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
    Nach der Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichthofs (BGHSt 34, 71, 77) stelle der Umstand, daß die verursachte Verkehrsbehinderung von vornherein bezweckt gewesen sei, nicht stets eine hinreichende Bedingung für das Verwerflichkeitsurteil dar.

    Der 2., 3. und 4. Strafsenat haben auf ihre einschlägigen Entscheidungen hingewiesen (BGHSt 23, 46 und BGHSt 34, 71 ; 5, 245 und BGHSt 32, 165, 181 f.; 18, 389 und BGHSt 34, 238 ).

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
    Die Auslegung der Norm, um die es hier allein geht, wird durch Art. 103 Abs. 2 GG nach den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen dahin eingeschränkt, daß sie den möglichen Wortsinn der Norm - beurteilt aus der Sicht des Normadressaten - nicht überschreiten darf (vgl. BVerfGE 73, 206, 235 f.; 85, 69, 73; ebenso Abschnitt B I 1 der Gründe der vorliegenden Entscheidung).
  • OLG Karlsruhe, 19.06.1974 - 3 Ss (B) 5/74
    Auszug aus BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
    In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg wurde diese Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof (BGHSt 18, 389, 390: Verhinderung des Überholtwerdens durch Linksausscheren; BGHSt 23, 47, 54: Blockieren des Straßenbahnverkehrs durch auf dem Gleiskörper stehende oder sitzende Studenten) und von den Revisionsgerichten der Länder (vgl. etwa BayObLGSt 1953, 145, 147: Nötigung eines Kraftfahrers zum Anhalten mittels Versperren des Wegs durch Dazwischentreten; BayObLGSt 1963, 17, 20: Verhinderung der Einfahrt in eine Parklücke durch eine dort stehende Frau, die die Lücke für ihren Ehemann freihalten wollte; BayObLGSt 1970, 71, 72: Aufstellen des Täters vor einem Pkw, um den Fahrer an der Weiterfahrt zu hindern; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 2144, 2147: Blockieren des Straßenbahnverkehrs) fortgesetzt.
  • BayObLG, 29.07.1987 - RReg. 3 St 130/87

    Beurteilung allgemeiner sittlicher Missbilligung

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • KG, 31.10.1984 - 5 Ws (B) 331/84

    Geldbuße wegen Verstoß gegen eine Anordnung, sich aus einer öffentlichen

  • OLG Köln, 13.08.1985 - Ss 120/85

    Bildung einer geschlossenen Menschenmauer durch Demonstranten zwecks

  • OLG Düsseldorf, 11.02.1987 - 5 Ss 183/85
  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 242/86

    General Bastian

  • RG, 02.12.1929 - II 369/28

    1. Muß das Gericht dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens entsprechen,

  • OLG Koblenz, 29.10.1987 - 1 Ss 411/87

    Beteiligung an einer Sitzblockade; Begriff der Gewalt im Sinne von § 240

  • OLG Stuttgart, 14.03.1984 - 1 Ausschl 1/84
  • BGH, 04.06.1955 - StE 1/52

    Josef Angenfort - Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51

    Betäubungsmittel

  • BayObLG, 24.03.1970 - RReg. 2 St 18/70

    Nötigung durch Blockieren eines Kraftfahrzeugs, um den Fahrer zu beschimpfen

  • BayObLG, 22.01.1963 - RReg. 2 St 579/62

    Notwehr zum Einfahren in eine Parklücke

  • RG, 30.06.1911 - IV 479/11

    Setzt die Gewalttätigkeit gegen Personen als Merkmal des Landfriedensbruchs

  • OLG Stuttgart, 21.02.1989 - 3 Ss 667/88

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages; Einordnung einer Sitzblockade als Gewalt ;

  • BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88

    Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch

  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

  • BGH, 02.10.1953 - 3 StR 151/53

    'Die Sünderin' - § 32 StGB, Verteidigungswille des Angegriffenen auch bei

  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 436/86

    Fahren auf der Überholspur einer Autobahn

  • OLG Stuttgart, 17.12.1987 - 4 Ss 361/87
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Dann genügt, wenn sich deren Sinn im Regelfall mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt und in Grenzfällen dem Adressaten zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar wird (vgl. BVerfGE 41, 314 ; 71, 108 ; 73, 206 ; 85, 69 ; 87, 209 ; 92, 1 ).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; ferner BVerfGE 75, 329 ).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ), trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung.

    Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Tatbestands (-merkmals) bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können zudem durch weitgehende Einigkeit über einen engeren Bedeutungsinhalt, insbesondere durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, entkräftet werden (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

    a) Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ).

    Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (BVerfGE 92, 1 ).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (BVerfGE 92, 1 ).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (stRspr, vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ).

    Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

    Stützen die Gerichte insbesondere ihre Auslegung und Anwendung der Strafnorm auf ein gefestigtes Verständnis eines Tatbestandsmerkmals oder der Norm insgesamt, prüft das Bundesverfassungsgericht das Bestehen eines solchen gefestigten Verständnisses in vollem Umfang nach (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 92, 1 - abw. M.).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (vgl. BVerfGE 11, 234 ; 28, 175 ; 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ).
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