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   BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99   

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BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99 (https://dejure.org/2001,3157)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.2001 - 1 BvR 719/99 (https://dejure.org/2001,3157)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - 1 BvR 719/99 (https://dejure.org/2001,3157)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Art 233 § 2a Abs 9 EGBGB als besonderes Moratorium zur Aufrechterhaltung öffentlicher Nutzungen privater Grundstücke bis zu endgültiger Bereinigung - Recht zum Besitz aus Art 233 § 2a Abs 9 BGBEG berührt Schutzbereich des Art 14 GG nicht

  • nomos.de PDF, S. 29

    Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB; Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG
    Grundstücke/öffentliche Nutzung/Moratorium/Eigentumsgarantie/Gleichheitssatz

  • Wolters Kluwer

    Herausgabe - Beitrittsgebiet - Grundstück - Sachenrechtsänderungsgesetz - Vermögensrechtsbereinigungsgesetz - DDR

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Vergütungsregelung; Nutzungsentgeltanspruch

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BGB § 242; ; EGBGB § 2 a Abs. 9; ; EGBGB § 2 a Abs. 1; ; EGBGB § 2 a Abs. 1 Satz 2; ; EGBGB § 2 a Abs. 9 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 9
    Nutzung von fremden Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen DDR durch öffentliche Körperschaften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 304
  • WM 2001, 778
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99
    Diese Rechtsstellung wird zu Lasten des Grundstückseigentümers betroffen, wenn ihm die Möglichkeit, Dritte von Besitz und Nutzung seines Grundstücks auszuschließen, durch gesetzliche Regelungen genommen oder beschnitten wird oder wenn solche Regelungen das Entgelt für die Überlassung einer Grundstücksnutzung ohne Rücksicht darauf begrenzen, dass der Eigentümer hohe öffentliche Lasten zu tragen hat (vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 54 ).

    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 101, 239 ; jeweils m.w.N.).

    Einzelne belastende Vorschriften dürfen weder aus dem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet noch ohne Rücksicht darauf gewürdigt werden, dass der angestrebte Rechtszustand nur in Schritten erreichbar war (vgl. BVerfGE 101, 54 ).

    Sie erhielten zunächst nur weniger, als sie erhofft haben mochten, nachdem der Prozess der Wiedervereinigung in Gang gekommen war (vgl. auch BVerfGE 101, 54 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DtZ 1993, S. 309).

    Soweit die Eigentümer der von ihr erfassten Grundstücke gegenüber den Eigentümern von Grundstücken, die unter das Sachenrechtsmoratorium fielen und jetzt dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegen, benachteiligt werden, ist dies sachlich hinreichend gerechtfertigt (vgl. zum Maßstab BVerfGE 101, 54 ).

    Ein Rückgriff auf die allgemeine Handlungsfreiheit kommt neben Art. 14 Abs. 1 GG nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 292 ; 101, 54 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99
    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 96, 1 m.w.N.).

    Dass hier die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung (vgl. dazu BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 96, 1 ) verletzt worden sind, ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch sonst ersichtlich.

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99
    Diese Rechtsstellung wird zu Lasten des Grundstückseigentümers betroffen, wenn ihm die Möglichkeit, Dritte von Besitz und Nutzung seines Grundstücks auszuschließen, durch gesetzliche Regelungen genommen oder beschnitten wird oder wenn solche Regelungen das Entgelt für die Überlassung einer Grundstücksnutzung ohne Rücksicht darauf begrenzen, dass der Eigentümer hohe öffentliche Lasten zu tragen hat (vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 54 ).

    (a) Der Gesetzgeber der Bundesrepublik konnte die in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungen privater Grundstücke zu öffentlichen Zwecken ebenso wenig wie die vom Sachenrechtsmoratorium erfassten Nutzungsverhältnisse (vgl. dazu BVerfGE 98, 17 ) ignorieren.

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99
    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 101, 239 ; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 26.07.1993 - 1 BvR 504/93

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung bezüglich von

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99
    Sie erhielten zunächst nur weniger, als sie erhofft haben mochten, nachdem der Prozess der Wiedervereinigung in Gang gekommen war (vgl. auch BVerfGE 101, 54 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DtZ 1993, S. 309).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99
    Ein Rückgriff auf die allgemeine Handlungsfreiheit kommt neben Art. 14 Abs. 1 GG nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 292 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99
    Dass hier die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung (vgl. dazu BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 96, 1 ) verletzt worden sind, ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch sonst ersichtlich.
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99
    Dass hier die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung (vgl. dazu BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 96, 1 ) verletzt worden sind, ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch sonst ersichtlich.
  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99
    Denn mit der letztgenannten Vorschrift sollte in erster Linie die Verlängerung der Frist für das Sachenrechtsmoratorium durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz ermöglicht werden (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 78).
  • BGH, 24.05.1996 - V ZR 148/94

    Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Zwecke aufgrund rechtswidriger

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99
    bbb) Nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Zivilgerichte im Ausgangsverfahren angeschlossen haben, handelt es sich bei Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB um ein besonderes, mit einem Endzeitpunkt versehenes Moratorium, mit dem eine in der Deutschen Demokratischen Republik begründete öffentliche Nutzung fremder Privatgrundstücke bis zur endgültigen Bereinigung der Rechtsverhältnisse aufrechterhalten wird (vgl. VIZ 1996, S. 520 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08

    Regelungen zur Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet verfassungsgemäß -

    Sachenrecht">233 § 2a Abs. 9 EGBGB entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2001 - 1 BvR 719/99 -, WM 2001, S. 778 ), nicht unter Berufung auf sein Eigentumsgrundrecht verhindern.

    Das sind Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2001 - 1 BvR 719/99 -, WM 2001, S. 778 ).

  • BGH, 18.01.2002 - V ZR 104/01

    Flughafen Leipzig/Halle

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 9 EGBGB nicht finden; denn die Vorschrift regelt den grundsätzlichen Fortbestand der öffentlichen Nutzung von Grundstücken bis zur Überführung der in der Zeit der DDR begründeten öffentlichen Sachherrschaft in die Formen des geltenden Rechts (BVerfG, WM 2001, 778, 779; Senat, Urt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, LM § 985 BGB Nr. 36).

    Da der Gesetzgeber von einem das Privateigentum überlagernden Besitzrecht ausging (BT-Drucks. 12/7425, S. 92; Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1855), konnte den Eigentümern aus vorrangigen Gründen des Gemeinwohls der vorläufige Fortbestand der öffentlichen Nutzung zugemutet werden (vgl. BVerfG, WM 2001, 778, 780).

  • BGH, 17.11.2005 - V ZR 74/05

    Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den öffentlichen Nutzer auf Zahlung

    a) Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein besonderes, mit einem Endzeitpunkt versehenes Moratorium, mit dem eine in der DDR begründete öffentliche Nutzung fremder Privatgrundstücke bis zur endgültigen Bereinigung der Rechtsverhältnisse aufrechterhalten wird (BVerfG WM 2001, 778, 779); die Regelung knüpft an die Fälle des "rückständigen Grunderwerbs" an, die dadurch gekennzeichnet sind, dass in der DDR Grundstücke ohne förmliche Enteignung oder Überführung in Volkseigentum für öffentliche Zwecke benutzt wurden (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 771).
  • VGH Bayern, 05.08.2020 - 8 CE 20.1374

    Unterlassung von Schneeablagerungen im Zuge des gemeindlichen Winterdienstes

    Die Nutzung des Eigentums nach den eigenen Vorstellungen des Eigentümers gehört grundsätzlich zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen (vgl. BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 1 BvR 719/99 - WM 2001, 778 = juris Rn. 20 m.w.N.; BGH, U.v. 28.11.2003 - V ZR 129/03 - BGHZ 157, 144 = juris Rn. 16; Hösch, GewArch 2002, 305).
  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 8 CE 21.1102

    Rückbau eines Fuß- und Radweges im Wege der Folgenbeseitigung

    1.4.1 Die Nutzung des Eigentums nach den eigenen Vorstellungen des Eigentümers gehört grundsätzlich zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen (vgl. BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 1 BvR 719/99 - WM 2001, 778 = juris Rn. 20 m.w.N.; BGH, U.v. 28.11.2003 - V ZR 129/03 - BGHZ 157, 144 = juris Rn. 16; Hösch, GewArch 2002, 305).
  • VG Berlin, 25.06.2010 - 24 K 297.09

    Der 'Hirschhof' in Berlin-Pankow ist keine öffentliche Grünanlage

    Dagegen dienen die vermögensrechtlichen Vorschriften, die an die öffentliche Nutzung von Grundstücken vor der Vereinigung Rechtsfolgen knüpfen, dazu, öffentliche Nutzungen nur vorübergehend bis zur Klärung der Rechtsverhältnisse aufrechtzuerhalten (vgl. beispielsweise zu Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2001 - 1 BvR 719/99 - juris, Rn. 20 f.; ), bzw. sehen sie auch Ausgleichsleistungen vor (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. April 1998 - 1 BvR 1680/93 - juris, Rn. 88 ff.).
  • VG Bayreuth, 12.04.2022 - B 9 K 20.86

    Öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch, Betrieb von

    Zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen gehört grundsätzlich die Nutzung des Eigentums nach der eigenen Vorstellung des Eigentümers (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2001 - 1 BvR 719/99 - juris Rn. 20 m.w.N.; BGH, U.v. 28.11.2003 - V ZR 129/03 - juris Rn. 16).
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