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   BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04   

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BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04 (https://dejure.org/2007,4936)
BVerfG, Entscheidung vom 03.01.2007 - 1 BvR 737/04 (https://dejure.org/2007,4936)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 (https://dejure.org/2007,4936)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Kostenfestsetzung in einem zivilprozessrechtlichen Mahnverfahren; Begriff der "Gebühren"; Vorliegen einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtswegs

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Gebühren nach Streitwert im Zivilverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 148
  • NJW 2007, 2032
  • Rpfleger 2007, 427
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 85, 337 ).

    Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich auch für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 85, 337 ).

    Die entsprechenden Vorschriften müssen aber der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs im Rechtsstaat Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 85, 337 ).

    Mit der Justizgewährungspflicht wäre es indes nicht vereinbar, wenn Gebühren erhoben würden, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das gerichtliche Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat; die Beschreitung des Rechtswegs kann sich als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem durch das Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfGE 85, 337 ).

    Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs wird regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt; denn unter solchen Umständen wird ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer Anrufung der Gerichte in aller Regel Abstand nehmen (vgl. BVerfGE 85, 337 ).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Sie dürfen nicht völlig unabhängig von den (tatsächlichen) Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verbindung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 ; 97, 332 ).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Sie dürfen nicht völlig unabhängig von den (tatsächlichen) Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verbindung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 ; 97, 332 ).

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 85, 337 ).

    Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 74, 228 ).

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Ebenso ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Streit- oder Geschäftswert nach dem Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und nicht nur nach dem Wert des von dem einzelnen Prozessbeteiligten verfolgten wirtschaftlichen Ziels zu bemessen (vgl. BVerfGE 11, 139 ).
  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 ; 97, 332 ).
  • OLG München, 06.08.2020 - 31 Wx 450/19

    Geschäftswert im Erbscheinserteilungsverfahren

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. dazu BVerfG NJW 2007, 2032 ).
  • BVerfG, 23.05.2012 - 1 BvR 2096/09

    § 31 Abs 3 GKG 2004 verfassungskonform auszulegen - Keine Inanspruchnahme des

    Gebühren für staatliche Leistungen dürfen danach nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 85, 337 ; BVerfGK 10, 148 ).
  • BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11

    Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache

    Denn auch aus der Justizgewährungspflicht und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz könnten sich verfassungsrechtliche Bedenken nur herleiten lassen, wenn eine Gebührenvorschrift oder deren Anwendung und Auslegung dazu führt, dass vom Rechtsschutzsuchenden Gebühren zu leisten sind, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat (vgl. BVerfGE 85, 337 ; BVerfGK 10, 148 ); eben dies ist aber aus den aufgezeigten Gründen nicht der Fall.
  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1393/10

    Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) einer

    Grundsätzlich begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber den für die Bemessung der Gebühren maßgebenden Streitwert anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie in § 52 Abs. 1 GKG an der Bedeutung der Streitsache und damit am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs orientiert (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 85, 337 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, S. 1104; BVerfGK 10, 148 ) und die Gerichte den Streitwert dementsprechend bestimmen.
  • OLG Nürnberg, 08.12.2010 - 2 W 2145/10

    Gebührenstreitwert für eine Auflassungsklage

    Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs wird regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt; denn dann wird ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer Anrufung der Gerichte regelmäßig Abstand nehmen (BVerfG, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 BvR 737/04, NJW 2007, 2032 f.).
  • BVerwG, 15.03.2016 - 5 KSt 4.16

    Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung; Auferlegung der Kosten

    Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - L 11 KA 30/17

    Vertragsarztrecht; Beschwerde; Streitwertfestsetzung in

    Das damit verbundene Kostenrisiko erachtet der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz als nicht mehr vertretbar (hierzu u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.03.2014 - 1 BvR 2169/13 - Beschluss vom 03.01.2007 - 1 BvR 737/04 - Beschluss vom 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03 - Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -).
  • BVerwG, 15.03.2016 - 5 KSt 5.16

    Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung; Auferlegung der Kosten

    Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032 f.).
  • BVerwG, 27.12.2016 - 20 KSt 1.16

    Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des

    Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - L 11 KA 31/17
    Das damit verbundene Kostenrisiko erachtet der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz als nicht mehr vertretbar (hierzu u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.03.2014 - 1 BvR 2169/13 - Beschluss vom 03.01.2007 - 1 BvR 737/04 - Beschluss vom 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03 - Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -).
  • BVerwG, 05.02.2015 - 5 KSt 4.15

    Erinnerung gegen den Kostenansatz i.R.v. Wohngeldleistungen

  • BVerwG, 05.02.2015 - 5 KSt 3.15

    Erinnerung gegen den Kostenansatz i.R.d. Verwerfung einer Revision gegen einen

  • BVerwG, 05.02.2015 - 5 KSt 1.15

    Abgrenzung von Wohngeldleistungen von Sozialhilfeleistungen als Leistungen der

  • BVerwG, 05.02.2015 - 5 KSt 2.15

    Abgrenzung von Wohngeldleistungen von Sozialhilfeleistungen als Leistungen der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2014 - L 24 KA 10/13

    KÄV - Satzungsautonomien - Gebühren - Rechtsaufsicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2017 - L 11 KA 33/16

    Zulassung im Wege der vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit hälftigem

  • BVerwG, 03.11.2014 - 5 KSt 4.14

    Gerichtsgebührenpflicht für Verfahren über die Gewährung von Wohngeldleistungen

  • BVerwG, 05.03.2015 - 5 KSt 7.15

    Abgrenzung von Wohngeldleistungen von den Leistungen der allgemeinen öffentlichen

  • BVerwG, 05.03.2015 - 5 KSt 5.15

    Abgrenzung von Wohngeldleistungen von den Leistungen der allgemeinen öffentlichen

  • BVerwG, 03.11.2014 - 5 KSt 5.14

    Abgrenzung von Wohngeldleistungen von den Leistungen der allgemeinen öffentlichen

  • BVerwG, 05.03.2015 - 5 KSt 6.15

    Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz

  • BVerwG, 05.03.2015 - 5 KSt 8.15

    Abgrenzung von Wohngeldleistungen von den Leistungen der allgemeinen öffentlichen

  • BVerwG, 03.11.2014 - 5 KSt 3.14

    "Beschwerde" als Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Kostenrechnung

  • BVerwG, 03.11.2014 - 5 KSt 2.14

    "Beschwerde" als Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Kostenrechnung

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