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   BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02   

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https://dejure.org/2003,820
BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02 (https://dejure.org/2003,820)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.2003 - 1 BvR 752/02 (https://dejure.org/2003,820)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 2003 - 1 BvR 752/02 (https://dejure.org/2003,820)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fiktive Nebenverdienste müssen arbeitsrechtlich zulässig und zumutbar sein

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Unterhalt - Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 661
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02
    a) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein, die jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit dieses mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202 ).

    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02
    Eine über die tatsächliche Erwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen, das diesem insoweit bei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird, kann nur angenommen werden, wenn und soweit die Aufnahme einer weiteren oder anderen Erwerbstätigkeit dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (vgl. BVerfGE 68, 256 ).

    Schließlich ist zu prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art für den Betreffenden überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und der Aufnahme einer solchen Tätigkeit wiederum keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltsverpflichteten liegt (vgl. BGH, FamRZ 1998, S. 357 ; BVerfGE 68, 256 ).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02
    Dabei darf die Auslegung und Anwendung verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202 ).

  • OLG Hamm, 08.03.2002 - 10 UF 65/01
    Auszug aus BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02
    a) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2002 - 10 UF 65/01 -,.

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2002 - 10 UF 65/01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit über die Höhe der Unterhaltsansprüche für die Zeit nach dem 1. Januar 2001 entschieden worden ist.

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 278/95

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02
    Schließlich ist zu prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art für den Betreffenden überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und der Aufnahme einer solchen Tätigkeit wiederum keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltsverpflichteten liegt (vgl. BGH, FamRZ 1998, S. 357 ; BVerfGE 68, 256 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02
    Der ausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202 ).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 1 BvR 1791/94

    Keine Übernahme der Kosten angemessener Vergütung für eine dem Pflegebedürftigen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02
    Für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestimmt § 1581 BGB, dass der Verpflichtete, wenn er außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, nur insoweit Unterhalt zu leisten braucht, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, S. 1686 f.).
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZB 517/80

    Berufung - Zurückverweisung - Irrige Rechtsauffassung - Versorgungsausgleich -

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02
    b) Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer, der über die tarifliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leistet oder einer Nebentätigkeit nachgeht und deshalb über reale Mehreinnahmen verfügt, der Unterhaltsbemessung auch diese Einkünfte in der - widerlegbaren - Vermutung zugrunde zu legen, die tatsächlich ausgeübte zusätzliche Arbeit sei dem Unterhaltspflichtigen auch zumutbar (vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 152 ; 1991, S. 182 ).
  • BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 22/85

    Obliegenheit zur Verwertung des Vermögens zur Aufbringung von Unterhalt

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02
    Es gelten aber die gleichen Grundsätze wie beim nachehelichen Unterhalt mit der Maßgabe, dass die vor der Scheidung noch bestehende größere Verantwortung der Ehegatten füreinander zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, FamRZ 1986, S. 556 ).
  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

    Mit diesen Vorschriften ist aus objektiver Sicht die Obergrenze der zumutbaren Erwerbstätigkeit auch für die Fälle vorgegeben, in denen der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist (Senatsurteile vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 22 und vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872, 875; BVerfG FamRZ 2003, 661, 662).

    Im Rahmen der Zurechnung fiktiver Nebenverdienste ist weiter zu prüfen, ob und in welchem Umfang es dem Unterhaltspflichtigen unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation einerseits und der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten andererseits zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 24; BVerfG FamRZ 2003, 661, 662).

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten für die Zeit von Januar bis Februar 2004 ein fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit hinzugerechnet hat (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2003, 661 f.), rügt die Revisionserwiderung zu Recht, dass die Begründung des angefochtenen Urteils dies nicht trägt.
  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Mit diesen Vorschriften ist aus objektiver Sicht die Obergrenze der zumutbaren Erwerbstätigkeit auch für die Fälle vorgegeben, in denen der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872, 875 und BVerfG FamRZ 2003, 661, 662) .

    Im Rahmen der Zurechnung fiktiver Nebenverdienste ist weiterhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang es dem Unterhaltspflichtigen unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation einerseits und der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten andererseits zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 661, 662) .

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