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   BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66   

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https://dejure.org/1971,9
BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66 (https://dejure.org/1971,9)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1971 - 1 BvR 765/66 (https://dejure.org/1971,9)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 (https://dejure.org/1971,9)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 229
  • NJW 1971, 2163
  • MDR 1972, 23
  • GRUR 1972, 481
  • DVBl 1971, 888
  • DB 1971, 2103
 
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Wird zitiert von ... (159)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66
    Dieser kommt im Gesamtgefüge der Verfassung zunächst die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts durch Zubilligung und Sicherung von Herrschafts-, Nutzungs- und Verfügungsrechten einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu gewährleisten und ihm damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen; insoweit steht sie in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit (vgl. BVerfGE 21, 73 (86); 24, 367 (389, 396, 400)).

    Nur mit dem hiernach sich ergebenden Inhalt ist das Urheberrecht verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 24, 367 (396)).

    14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet zunächst das Privateigentum als Rechtsinstitut, das im wesentlichen durch die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Eigentumsobjekt gekennzeichnet ist (BVerfGE 24, 367 (389 f.); 26, 215 (222)).

  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Genehmigung nach § 9

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66
    14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet zunächst das Privateigentum als Rechtsinstitut, das im wesentlichen durch die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Eigentumsobjekt gekennzeichnet ist (BVerfGE 24, 367 (389 f.); 26, 215 (222)).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66
    Dieser kommt im Gesamtgefüge der Verfassung zunächst die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts durch Zubilligung und Sicherung von Herrschafts-, Nutzungs- und Verfügungsrechten einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu gewährleisten und ihm damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen; insoweit steht sie in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit (vgl. BVerfGE 21, 73 (86); 24, 367 (389, 396, 400)).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66
    Die Kunstfreiheit verbietet, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, allgemein verbindliche Regeln für den Schaffensprozeß vorzuschreiben oder den Raum künstlerischer Betätigung einzuengen (vgl. BVerfGE 30, 173 (190)).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung einer dem Grundgesetz gemäßen Güterordnung nicht an einen aus der "Natur der Sache" sich ergebenden Eigentumsbegriff gebunden (vgl. BVerfGE 31, 229 [248]).

    Sie würde das Vertrauen in die Beständigkeit der Rechtsordnung, ohne das eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung im vermögensrechtlichen Bereich nicht möglich ist, erschüttern (BVerfGE 31, 229 [239]; 50, 290 [339]; 51, 193 [217 f.]).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 229 ; 36, 281 ; 37, 132 ; 42, 263 ; 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

    Unter der Geltung des Grundgesetzes hat sich die bereits in der Weimarer Republik begonnene Ausweitung des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs fortgesetzt (vgl. BVerfGE 25, 371 Aktien; BVerfGE 31, 229 Urheberrechte; BVerfGE 36, 281 Patentrechte; BVerfGE 53, 257 sozialversicherungsrechtliche Ansprüche; BVerfGE 53, 336 öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche; BVerfGE 89, 1 Besitzrecht des Mieters; vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 157 ff.).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Art. 14 Abs. 1 GG schützt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht (vgl. BVerfGE 31, 229 [240]; 129, 78 [101]; 134, 204 [224 f. Rn. 72]), und dabei auch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. BVerfGE 81, 12 [16]).

    Es ist im Einzelnen Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 [240 f.]; 79, 1 [25]; 129, 78 [101]).

    Insofern ist zu differenzieren zwischen Beschränkungen des Verfügungsrechts des Urhebers oder Tonträgerherstellers, die leichter mit Gemeinwohlgründen zu rechtfertigen sind, und solchen des Verwertungsrechts, die nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden können (vgl. BVerfGE 31, 229 [243]; 49, 382 [400]; 79, 29 [41]).

    Ein gesetzlich festgelegter nachträglicher Vergütungsanspruch ist daher stets nur Ersatz (vgl. BVerfGE 31, 229 [243]; 79, 29 [41]).

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