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BVerfG, 06.10.2004 - 1 BvR 781/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages in einem Trennungsverfahren und Kindesunterhaltsverfahren; Anordnung der Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; ZPO § 114
Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Köln, 18.03.2004 - 10 UF 193/03
- BVerfG, 06.10.2004 - 1 BvR 781/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 06.10.2004 - 1 BvR 781/04
In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und der Beschwerdeführerin die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). - BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89
Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem …
Auszug aus BVerfG, 06.10.2004 - 1 BvR 781/04
In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und der Beschwerdeführerin die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). - BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus BVerfG, 06.10.2004 - 1 BvR 781/04
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
- BVerfG, 29.08.2011 - 1 BvR 280/09
Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach …
In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 1998 - 2 BvR 356/97 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2004 - 1 BvR 363/04 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 BvR 781/04 -, juris; BVerfGK 5, 316 ).