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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48148
BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21 (https://dejure.org/2021,48148)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21 (https://dejure.org/2021,48148)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21 (https://dejure.org/2021,48148)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Bundesnotbremse I (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse") erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4) - Grundrechtseingriffe sowohl formell als auch ...

  • rewis.io

    Zur Verfassungsmäßigkeit der sog. "Bundesnotbremse"

  • rewis.io

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4) - Grundrechtseingriffe sowohl formell als auch ...

  • doev.de PDF

    Zulässigkeit von Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4) - Grundrechtseingriffe sowohl formell als auch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesnotbremse) erfolglos

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse") verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen der "Bundesnotbremse" waren zulässig - Corona-Virus

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Bundesnotbremse, Pandemie

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bundesnotbremse war verfassungsgemäß

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bundesnotbremse war verfassungsgemäß

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Corona-Impfung: Einführung einer Impfpflicht derzeit verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Bundesnotbremse" zur Eindämmung der Corona-Pandemie war verfassungsgemäß - Verfassungsbeschwerden erfolglos

Besprechungen u.ä. (3)

  • cicero.de (Pressekommentar, 03.12.2021)

    In den Bahnen des Rechts?

  • netzwerkkrista.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Hüter der Verfassung auf dem Rückzug

  • zeitschrift-jse.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 223
  • NJW 2022, 139
 
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Wird zitiert von ... (228)

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    a) Sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene erging in Reaktion auf die dynamisch verlaufende COVID-19-Pandemie seit März 2020 eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter etwa Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie Schul- und Geschäftsschließungen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 6 ff. - Bundesnotbremse I).

    Dies war auch schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erwarten (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 86).

    Aufgeworfen sind insoweit allein verfassungsrechtliche Fragen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 103).

    Nach Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgten Begehrens besteht ein Rechtsschutzinteresse hier auch nicht ausnahmsweise deshalb fort, weil ansonsten entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -,Rn. 98).

    Die in § 20a IfSG geregelte und durch § 22a IfSG konkretisierte Nachweispflicht ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG als "Maßnahme gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen" diesem Kompetenztitel zuzuordnen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 123 ff.).

    Entsprechend lässt auch die amtliche Überschrift des § 20a IfSG "Immunitätsnachweis gegen COVID-19" erkennen (vgl. dazu BVerfGE 78, 249 ; 107, 104 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 129), dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, solche Personen zu erfassen, die über einen ausreichenden Immunschutz verfügen.

    Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 169 f.).

    Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 171 m.w.N.).

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Schutz Einzelner vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer Gesundheit umfasst (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.), kann daher auch eine Schutzpflicht des Staates folgen, Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 176 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1987 - 1 BvR 842/87 -).

    Zu Gunsten eines sachlich fundierten Umgangs mit der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten globalen Pandemie war er gehalten, solche wissenschaftlich aufbereiteten und bewerteten Daten zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage auch bisherige Maßnahmen zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 178).

    Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N. - Suizidhilfe; zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185 m.w.N.).

    Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 186 m.w.N.).

    Es liegt auch kein Grund für eine nachträgliche Beschränkung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums vor; weder sind inzwischen besser gesicherte gegenteilige Erkenntnisse ersichtlich, noch hat es der Gesetzgeber versäumt, für eine Verbesserung der Erkenntnislage zu sorgen (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 189 f. und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 177 f., jeweils m.w.N.).

    Da sich die Aerosole im Raum verteilen können, ist auch eine Ansteckung über größere Distanzen möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 193 f. mit Verweis auf die eingeholten sachkundigen Stellungnahmen; vgl. auch RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 26. November 2021).

    Verändern sich die maßgeblichen Umstände nach Inkrafttreten des Gesetzes, kann sich zwar auch die auf die Eignung bezogene Einschätzungsprärogative mit der Zeit verengen und die Regelung möglicherweise irgendwann nicht mehr tragen (vgl. BVerfGE 158, 282 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 189 f. m.w.N.).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 ; zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 204).

    Das gilt zunächst für selbst durchgeführte, so genannte Schnelltests, bei denen - vergleichbar der Einhaltung allgemeinerer Verhaltenspflichten wie etwa dem Tragen einer Schutzmaske oder dem Abstandhalten - schon das Risiko einer bewusst oder unbewusst fehlerhaften Anwendung besteht (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 210).

    Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 216 m.w.N.).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 217 m.w.N.).

    Gleichwohl kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 186 m.w.N.), weil sie durch nachträgliche Erkenntnisse oder Entwicklungen erschüttert werden (vgl. auch BVerfGE 68, 287 ).

    Mit dem erstrebten Schutz von Gesundheit und Leben der besonders gefährdeten, vulnerablen Personen dient § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG überragend wichtigen Rechtsgütern (vgl. dazu auch BVerfGE 121, 317 ; 126, 122 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 176 m.w.N.; vgl. dazu auch Conseil Constitutionnel, Décision n°2021-824 DC vom 5. August 2021, Rn. 123).

    Soweit Verstöße gegen bestimmte, in § 20a IfSG auferlegte Pflichten oder aufgrund § 20a IfSG ergangener Anordnungen mit einer Bußgeldandrohung bewehrt werden, liegt auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vor (vgl. auch BVerfGE 153, 182 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 237).

    Daher verbietet Art. 103 Abs. 2 GG die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht, soweit gewährleistet ist, dass mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der fraglichen Norm gewonnen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 155 f. m.w.N.).

    Danach sind zwar die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert, erreichen aber regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 159).

    b) Es bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsandrohung durch § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG, die dazu dient, die Einhaltung der in Bezug genommenen Regelungen in § 20a IfSG zu fördern (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 237).

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    (2) Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Eignung eines Gesetzes zur Zweckerreichung zukommenden Spielraums (vgl. dazu BVerfGE 159, 223 - Bundesnotbremse I; 159, 355 jeweils m.w.N.), der hier allerdings wegen der inländisch einem Ehehindernis ähnelnden Wirkung der vorgelegten Norm (dazu Rn. 140) begrenzt ist, ist diese im verfassungsrechtlichen Sinn nicht ungeeignet, zukünftig Eheschließungen nach ausländischem Recht unter Beteiligung unter 16-Jähriger zu verhindern.

    Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen (vgl. BVerfGE 159, 223 m.w.N.; stRspr).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (vgl. BVerfGE 138, 261 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 119 und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 79).

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Regelung einen Kompetenzbereich speziell und nicht lediglich allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem Sachzusammenhang zu erfassen ist (vgl. BVerfGE 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 121 und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 81).

    Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 144, 20 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 122 und - 1 BvR 971/21 -, Rn. 82).

    Sein Umfang hängt vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185).

    Auf der anderen Seite ist es jedoch nach der vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 216 m.w.N.) der Akzeptanz neuer Windenergieanlagen besonders dienlich, wenn sie von einer lokal verankerten Projektgesellschaft unter bürgerschaftlicher und kommunaler Mitverantwortung betrieben werden (oben Rn. 112 ff.).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21   

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https://dejure.org/2021,11652
BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21 (https://dejure.org/2021,11652)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21 (https://dejure.org/2021,11652)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21 (https://dejure.org/2021,11652)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 77 Abs 2 GG
    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkung (§ 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG idF vom 22.04.2021) erfolglos - angegriffene Normen weder formell noch materiell offensichtlich verfassungswidrig - Folgenabwägung

  • rewis.io

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkung (§ 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG idF vom 22.04.2021) erfolglos - angegriffene Normen weder formell noch materiell offensichtlich verfassungswidrig - Folgenabwägung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der Corona-Pandemie; Erfolglosigkeit der Anträge wegen nicht offensichtlicher formeller oder materieller Verfassungswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkung (§ 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG idF vom 22.04.2021) erfolglos - angegriffene Normen weder formell noch materiell offensichtlich verfassungswidrig - Folgenabwägung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG lehnt Eilanträge gegen Ausgangssperre ab

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt - Corona-Virus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 157, 394
  • NJW 2021, 1808
  • NVwZ 2021, 789
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs- und

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 143, 65 ; 157, 394 m.w.N.; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 157, 332 ; 157, 394 , jeweils m.w.N.; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. zuletzt BVerfGE 157, 332 ; 157, 394 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht setzt ein Gesetz also nur dann nach § 32 BVerfGG vorläufig außer Vollzug, wenn die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung deutlich überwiegen (vgl. BVerfGE 157, 394 m.w.N.; stRspr).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Daran ändere auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2021 - 1 BvR 781/21 - zur Ausgangssperre der sog. Bundesnotbremse nichts.

    Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung die vom Bundesverfassungsgericht in dem dessen Beschluss vom 19.11.2021 zugrundeliegenden Verfahren zum Az. 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21 und 1 BvR 889/21 (NJW 2022, 139 ) bei sachkundigen Dritten eingeholten Stellungnahmen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 81, 82) beigezogen, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und mit Beschluss vom 02.06.2022 die Verwertung der beigezogenen Stellungnahmen angeordnet.

    Dieses kommt beim Auftreten einer Epidemie oder gar Pandemie zudem typischerweise in Situationen zur Anwendung, in denen sich die Grundrechtsträger vielfach besonders schwerwiegenden (vgl. dazu bereits zu Beginn der Pandemie Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322) und zudem kumulativen oder "additiven" Grundrechtseingriffen ausgesetzt sehen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris Rn. 290, m.w.N.).

    Dieser Einschätzungs- und Prognosespielraum ist nur dann überschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben können (vgl. jeweils m.w.N: BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 - NJW 2022, 139 = juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - NJW 2022, 167 = juris Rn. 115; SächsOVG, Urt. v. 16.12.2021 - 3 C 20/20 - juris Rn. 26).

    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157 = juris Rn. 54 ff., Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 = juris Rn. 122, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris Rn. 204 jeweils m.w.N.).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die (verfassungs)gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. - BVerfGE 153, 182 = juris Rn. 238; Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris Rn. 204).

    Hinzu kommt, dass die Erforderlichkeit der Betriebsuntersagungen nicht dadurch entfällt, dass alternative Maßnahmen zulasten Dritter hätten ergriffen werden können (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris Rn. 212, m.w.N.).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. - BVerfGE 153, 182 = juris Rn. 237, und Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris Rn. 217).

    Den Staat traf in der Pandemie die aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Leib und Leben folgende Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems, um eine angemessene Behandlung der an COVID-19 Erkrankten, aber auch von sonstigen Patienten mit behandlungsbedürftigen Krankheiten sicherzustellen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris 175 f.).

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 928/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

    Die hier angegriffene Untersagung der Öffnung von kulturellen Einrichtungen dient damit einem grundsätzlich legitimen Zweck (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 34 zu den Ausgangssperren in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG).

    (1) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeingut und damit zugleich die bestmögliche Krankheitsversorgung sicherzustellen (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 1 und 8; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 34).

    Diese Annahme ist ebenso wenig von vornherein unplausibel wie die Einschätzung, dass die Sieben-Tage-Inzidenz als wochentagsbedingte Schwankungen ausmittelnder Wert einen tagesaktuell vorhandenen und einfach nachvollziehbaren Indikator darstellt (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 9; dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 40).

    Das gilt auch für die weitere Annahme, dass ab dem Schwellenwert von 100 die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Kontaktnachverfolgung endgültig nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 41 ff.).

    Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung kommt dem Gesetzgeber ein Spielraum zu (vgl. BVerfGE 149, 86 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 38).

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hat, weil das dazugehörige Hauptsacheverfahren offensichtlich begründet ist (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 108, 34 ; 157, 394 - Ausgangsbeschränkungen - eA).

    So kann es im Bereich des Grundrechtsschutzes in bestimmten Konstellationen geboten sein, die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde bereits bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 157, 394 - Ausgangsbeschränkungen - eA; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unerheblichkeit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren greift nur in Fällen ein, in denen ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 157, 394 - Ausgangsbeschränkungen - eA).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - L 5 AS 457/21

    Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

    Ist dies nicht möglich (etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte), ist mithin der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, und entstünden dem Antragsteller bei Versagung des von ihm begehrten Eilrechtsschutzes schwere, unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, ist von den Vorgaben des § 86b Abs. 2 Satz 2, 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO abzuweichen und anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (bei der die Nachteile abzuwägen sind, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2019, 1 BvR 169/19; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 781/21), sofern der Antragsteller darlegt, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49/16), und sofern er eigene schwere Nachteile, aus denen sich ergibt, dass die Folgenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen kann, hinreichend substantiiert vorträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49/16; BVerfG, Beschluss vom 26. März 2017, 1 BvQ 15/17; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017, 1 BvQ 19/17; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2020, 1 BvR 515/20, BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 BvR 972/20).

    Gleiches gilt, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015, 2 BvF 1/15; BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49/16; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2020, 1 BvQ 55/20; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 781/21; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b Rn. 422; Brandenburgisches Oberlandesgericht ‹OLG›, Beschluss vom 24. August 2015, 13 UF 132/15) oder wenn lediglich die Rechtslage umstritten, aber doch nicht so komplex und/oder schwierig ist, dass keine Möglichkeit besteht, sich über sie kurzfristig eine Meinung zu bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2020, 1 BvR 1094/20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014, L 13 AS 363/13 B ER; Knispel, jurisPR-SozR 4/2017 Anm. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017, L 23 SO 30/17 B ER; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b Rn. 425; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016, 1 BvR 1335/13).

  • BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das In-Kraft-Treten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67; Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20; stRspr).
  • OVG Sachsen, 09.08.2021 - 3 B 254/21

    Abstands- u. Maskenpflicht für Versammlungen bei Sieben-Tage-Inzidenz über 10;

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2021 (- 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 40) davon aus, dass der Gesetzgeber die Sieben-Tage-Inzidenz ohne klar ersichtliches Überschreiten seiner Einschätzungsprärogative als geeigneten Indikator für das Infektionsgeschehen ansieht, und zitiert die Gesetzesbegründung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite dahingehend, dass aus einer zunehmenden Zahl von Neuinfektionen, die die Inzidenz abbildet, geschlossen werden könne, dass mit dem auf den spezifischen Umständen der vorliegenden Pandemie beruhenden erheblichen zeitlichen Abstand die Belastung des Gesundheitssystems und die Zahl der Todesfälle steigen würden (vgl. BT-Drs. 19/28444, S. 9).
  • OVG Sachsen, 14.05.2021 - 6 B 234/21

    Versammlung; Verbot; Corona; Covid-19-Pandemie; Inzidenzzahl; PCR-Test;

    Der Gesetzgeber sieht die Sieben-Tage-Inzidenz ohne klar ersichtliches Überschreiten seiner Einschätzungsprärogative als geeigneten Indikator für das Infektionsgeschehen an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 40).

    Diese Annahme ist ebenso wenig von vornherein unplausibel wie die Einschätzung, dass die Sieben-Tage-Inzidenz als wochentagsbedingte Schwankungen ausmittelnder Wert einen tagesaktuell vorhandenen und einfach nachvollziehbaren Indikator darstellt (vgl. BT-Drs. 19/28444 S. 9 sowie BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 a. a. O.).

    Es ist auch nicht in jedem Fall erforderlich, dass der Gesetzgeber seine Einschätzung auf wissenschaftliche Studien stützen kann oder im Gesetzgebungsverfahren darauf gestützt hat (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 a. a. O. Rn. 36).

  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 1 Bs 73/21

    Corona: Kein Anspruch auf Präsenzunterricht

    Das Abstellen des Gesetzgebers auf die Sieben-Tage-Inzidenz als geeigneten Indikator für das Infektionsgeschehen stellt jedenfalls nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren keine klar ersichtliche Überschreitung seiner Einschätzungsprärogative dar (vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG näher BVerfG, Beschl. v. 5.5.2021, 1 BvR 781/21 u.a., Rn. 40 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de).

    Eine Maßnahme ist bereits dann geeignet, wenn durch sie die Erreichung des legitimen Ziels gefördert wird; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 45/92, BVerfGE 96, 10, juris Rn. 61; Beschl. v. 5.5.2021, 1 BvR 781/21 u.a., Rn. 36 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de).

    Angesichts der im fachwissenschaftlichen Diskurs im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auftretenden Ungewissheiten überschreitet sie diesen Spielraum nicht, wenn sie bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 69) und zur Gefahrenabwehr bereits tätig wird, bevor die Tatsachengrundlage in der Wissenschaft als gesichert angesehen wird (VGH München, Beschl. v. 15.2.2021, 20 NE 21/411, juris Rn. 28; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 5.5.2021, a.a.O.).

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 968/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20 m.w.N.; stRspr).

    Auch wegen der entsprechenden Erfahrungen in früheren Phasen der Pandemie haben die Einschätzungen des Gesetzgebers eine nachvollziehbare Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021, 1 BvR 781/21 u.a., Rn. 41).

  • OVG Hamburg, 21.06.2021 - 1 Bs 114/21

    Zur Testpflicht in Schulen gemäß Ziffer 1.2 des Muster-Corona-Hygieneplans für

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 900/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

  • BVerfG, 01.06.2021 - 1 BvR 927/21

    Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21

    Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 1 S 1533/21

    Corona-Krise; Öffnung von Fitnessstudios und vergleichbaren Einrichtungen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2021 - 11 S 86.21

    COVID-19-Pandemie; Grundschüler; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske;

  • BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung zum

  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 411/21

    2G-Modell bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvR 827/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21

    Das Beherbergungsverbot sowie das Einreiseverbot und Ausreisegebot verstoßen nach

  • VG Köln, 19.07.2021 - 7 L 394/21
  • OVG Sachsen, 15.10.2021 - 3 B 355/21

    Masken- und Testpflicht für Schüler der Sekundarstufe

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Unmöglichkeit der Verbesserung der

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvQ 64/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

  • BVerfG, 31.05.2021 - 1 BvR 794/21

    Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten

  • OVG Sachsen, 04.11.2021 - 3 B 374/21

    Optionsmodell; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Verhältnismäßigkeit;

  • VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 58-II-21

    Abstrakte Normenkontrolle der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - Corona-Virus

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 61/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung von überwiegenden Teilen des § 28b

  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 20 NE 21.1328

    Normenkontrolleilantrag gegen § 18 Abs. 2 und 4 der 12. BayIfSMV

  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 303/21

    Corona; Großveranstaltung; Fußball; Dauereintrittskarte; Zugangsbeschränkung;

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 55/21

    Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvR 945/21

    Erfolglose Eilanträge gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen gem

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 59/21

    Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung

  • FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine vorläufige Festsetzung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - 11 S 106.21

    Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen einer Schule

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 54/21

    Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - 13 B 186/21

    Gleichstellung von Gesichtsmasken aus Seide als Alltagsmaske mit medizinischen

  • VG Berlin, 03.09.2021 - 6 L 229.21

    Einreisebeschränkungen für Drittstaatenangehörige trotz Impfung mit Sinovac

  • VG Sigmaringen, 07.05.2021 - 5 K 1392/21

    Corona-Pandemie; Einstweilige Anordnung zur Öffnung von Außenbereichen eines

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 114-IV-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften der Sächsischen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 67.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne Beibringung eines

  • VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2021 - 13 B 868/21

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Ausgangsbeschränkung

  • VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 1819/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die (landesrechtliche) nächtliche

  • VerfGH Sachsen, 16.12.2021 - 131-IV-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SächsCoronaNotVO vom 19.

  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 3-IV-22

    Erfolgloser Antrag gegen §§ 12, 21a Abs. 1 und 13 der SächsCoronaNotVO vom 19.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2021 - 11 S 77.21

    Einschätzungsprärogative; Impfquote; Folgenabwägung; Klassenfahrt; Schulfahrt;

  • VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
  • VG Berlin, 20.05.2021 - 3 L 157.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.10.2021 - 1 BvR 781/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,41752
BVerfG, 12.10.2021 - 1 BvR 781/21 (https://dejure.org/2021,41752)
BVerfG, Entscheidung vom 12.10.2021 - 1 BvR 781/21 (https://dejure.org/2021,41752)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 (https://dejure.org/2021,41752)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse")

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4) - Themenauswahl für Gedanken- und Erfahrungsaustausch des Gerichts mit Bundesregierung begründet keine Besorgnis der Befangenheit ...

  • rewis.io

    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4) - Themenauswahl für Gedanken- und Erfahrungsaustausch des Gerichts mit Bundesregierung begründet keine Besorgnis der Befangenheit ...

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 19 Abs. 1 ; BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4); Themenauswahl für Gedanken- und Erfahrungsaustausch des Gerichts mit Bundesregierung begründet keine Besorgnis der Befangenheit; ...

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 19
    Besorgnis der Befangenheit gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wegen dessen Einflussnahme auf die Bundesnotbremse bei einem Treffen der Bundesregierung mit dem Bundesverfassungsgericht; Geeignetheit der Gründe für eine berechtigte Besorgnis der ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4) - Themenauswahl für Gedanken- und Erfahrungsaustausch des Gerichts mit Bundesregierung begründet keine Besorgnis der Befangenheit ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes (Bundesnotbremse)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn sich Verfassungsrichter zu politischen Themen äußern...

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG zum Austausch zwischen Verfassungsorganen: Harbarth und Baer in Corona-Verfahren nicht befangen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befangenheitsantrag im Verfahren zur "Bundesnotbremse" - Corona-Virus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Befangenheitsantrag gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse") - Keine Befangenheit im Coronaverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 135
  • NJW 2021, 3447
  • NVwZ 2021, 1685

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 20.12.2021 - 1 BvR 1170/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen §§ 28b, 28c Infektionsschutzgesetz

    Das gilt auch für die Inhalte der Rede der Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 33, 36).

    Das Gesuch stimmt im Wesentlichen mit dem Ablehnungsgesuch im Verfahren 1 BvR 781/21 überein, das mit Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2021 (dort Rn. 25 ff.) ohne die Mitwirkung von Präsident Harbarth und Richterin Baer als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückgewiesen worden ist.

  • BVerfG, 19.10.2021 - 1 BvR 854/21

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren

    Der Senat hat sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt, in dem die dortigen Beschwerdeführenden ein Ablehnungsgesuch mit im Wesentlichen gleicher, teils weitergehender Begründung gestellt hatten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 4 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2022 - 3 S 2225/22

    Richterablehnung wegen Tätigkeit des Ehegatten bei der beklagten Behörde

    Bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern geht es darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 19).
  • OVG Thüringen, 16.11.2022 - 4 N 702/15

    Zur Besorgnis der Befangenheit einer Richterin in einem Normenkontrollverfahren

    Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (zum Ganzen m. w. N. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18 - juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 3 S 2225/2 -, juris Rn. 7; ThürOVG, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 4 N 595/94 -).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.11.2021 - 1 BvR 781/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48207
BVerfG, 16.11.2021 - 1 BvR 781/21 (https://dejure.org/2021,48207)
BVerfG, Entscheidung vom 16.11.2021 - 1 BvR 781/21 (https://dejure.org/2021,48207)
BVerfG, Entscheidung vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 (https://dejure.org/2021,48207)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch in dem Verfahren betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 2 BVerfGG
    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4)

  • rewis.io

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4)

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • datenbank.nwb.de

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 2604/21

    Verwerfung von offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme

    Behauptungen "ins Blaue hinein", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 f. m.w.N.; Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 4 m.w.N.).

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin oder des abgelehnten Richters; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 , stRspr, sowie BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 22 f. und - 2 BvB 1/19 -, Rn. 24 f. jeweils Richter Müller; Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 24).

  • BVerfG, 09.03.2022 - 1 BvR 125/22

    Verwerfung von Ablehnungsgesuchen als unzulässig und Nichtannahme der

    Darüber hinausgehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 124/22

    Nichtannahmebeschluss: Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen

    Darüber hinaus gehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten, zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17, - Rn. 3).
  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 131/22

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Darüber hinaus gehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 161/22

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Darüber hinaus gehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senat vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 132/22

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Darüber hinaus gehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Darüber hinaus gehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senat vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3).
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