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   BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94   

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BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94 (https://dejure.org/1998,4820)
BVerfG, Entscheidung vom 28.07.1998 - 1 BvR 781/94 (https://dejure.org/1998,4820)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juli 1998 - 1 BvR 781/94 (https://dejure.org/1998,4820)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Rechtsstaatsgarantie; Rechtsbehelfsbelehrung; Investitionsbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslegung von § 58 VwGO im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Satz 1 InVorG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94
    Hinreichend geklärt ist aber auch, welche Anforderungen sich aus Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG für die Ausgestaltung eines effektiven Rechtsschutzes allgemein (vgl. BVerfGE 51, 150 [156] m. w. N.; 60, 253 [269]; 81, 123 [129]; 88, 118 [123 f.]) wie im besonderen mit Blick auf das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung für rechtsbehelfsfähige Entscheidungen ergeben (vgl. BVerfGE 93, 99 [107 ff.]).

    Das kann namentlich in Verfahren zutreffen, in denen kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 93, 99 [108]).

    Unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs brauchten deshalb im Fall des Beschwerdeführers durch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausgeglichen zu werden (vgl. BVerfGE 93, 99 [108]).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94
    Das gilt mit Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG sowohl unter dem Gesichtspunkt des in dieser Vorschrift niedergelegten Willkürverbots (vgl. etwa BVerfGE 89, 1 [13 f.]) als auch hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung der Systemwidrigkeit gesetzlicher Regelungen im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zukommt (vgl. insbesondere BVerfGE 61, 138 [148 f.]; 67, 70 [84 f.]).

    Es greift nur dann korrigierend ein, wenn die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]) oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 [9 f.] m. w. N.).

    Von einer rechtlich schlechthin unvertretbaren, auf unsachlichen Erwägungen beruhenden und deshalb willkürlichen Gesetzesauslegung (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]) kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94
    Hinreichend geklärt ist aber auch, welche Anforderungen sich aus Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG für die Ausgestaltung eines effektiven Rechtsschutzes allgemein (vgl. BVerfGE 51, 150 [156] m. w. N.; 60, 253 [269]; 81, 123 [129]; 88, 118 [123 f.]) wie im besonderen mit Blick auf das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung für rechtsbehelfsfähige Entscheidungen ergeben (vgl. BVerfGE 93, 99 [107 ff.]).

    Effektiver Rechtsschutz, wie ihn - unter verschiedenen Aspekten - Art. 14 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 51, 150 [156] m. w. N.) und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 81, 123 [129]), in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten aber vor allem Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]; 88, 118 [123 f.]) verlangen, verbietet, den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 81, 123 [126] m. w. N.).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94
    Hinreichend geklärt ist aber auch, welche Anforderungen sich aus Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG für die Ausgestaltung eines effektiven Rechtsschutzes allgemein (vgl. BVerfGE 51, 150 [156] m. w. N.; 60, 253 [269]; 81, 123 [129]; 88, 118 [123 f.]) wie im besonderen mit Blick auf das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung für rechtsbehelfsfähige Entscheidungen ergeben (vgl. BVerfGE 93, 99 [107 ff.]).

    Effektiver Rechtsschutz, wie ihn - unter verschiedenen Aspekten - Art. 14 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 51, 150 [156] m. w. N.) und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 81, 123 [129]), in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten aber vor allem Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]; 88, 118 [123 f.]) verlangen, verbietet, den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 81, 123 [126] m. w. N.).

  • BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94
    Hinreichend geklärt ist aber auch, welche Anforderungen sich aus Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG für die Ausgestaltung eines effektiven Rechtsschutzes allgemein (vgl. BVerfGE 51, 150 [156] m. w. N.; 60, 253 [269]; 81, 123 [129]; 88, 118 [123 f.]) wie im besonderen mit Blick auf das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung für rechtsbehelfsfähige Entscheidungen ergeben (vgl. BVerfGE 93, 99 [107 ff.]).

    Effektiver Rechtsschutz, wie ihn - unter verschiedenen Aspekten - Art. 14 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 51, 150 [156] m. w. N.) und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 81, 123 [129]), in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten aber vor allem Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]; 88, 118 [123 f.]) verlangen, verbietet, den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 81, 123 [126] m. w. N.).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94
    Hinreichend geklärt ist aber auch, welche Anforderungen sich aus Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG für die Ausgestaltung eines effektiven Rechtsschutzes allgemein (vgl. BVerfGE 51, 150 [156] m. w. N.; 60, 253 [269]; 81, 123 [129]; 88, 118 [123 f.]) wie im besonderen mit Blick auf das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung für rechtsbehelfsfähige Entscheidungen ergeben (vgl. BVerfGE 93, 99 [107 ff.]).

    Effektiver Rechtsschutz, wie ihn - unter verschiedenen Aspekten - Art. 14 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 51, 150 [156] m. w. N.) und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 81, 123 [129]), in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten aber vor allem Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]; 88, 118 [123 f.]) verlangen, verbietet, den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 81, 123 [126] m. w. N.).

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94
    Das gilt mit Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG sowohl unter dem Gesichtspunkt des in dieser Vorschrift niedergelegten Willkürverbots (vgl. etwa BVerfGE 89, 1 [13 f.]) als auch hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung der Systemwidrigkeit gesetzlicher Regelungen im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zukommt (vgl. insbesondere BVerfGE 61, 138 [148 f.]; 67, 70 [84 f.]).

    Von daher kann in dem Umstand, daß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b InVorG die entsprechende Anwendung des § 58 VwGO nicht ausdrücklich vorsieht, eine von einem gesetzgeberischen Gesamtsystem abweichende Systemwidrigkeit, die einen Gleichheitsverstoß indizieren könnte (vgl. BVerfGE 61, 138 [148 f.]; 67, 70 [84 f.]), nicht gesehen werden.

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94
    Das gilt mit Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG sowohl unter dem Gesichtspunkt des in dieser Vorschrift niedergelegten Willkürverbots (vgl. etwa BVerfGE 89, 1 [13 f.]) als auch hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung der Systemwidrigkeit gesetzlicher Regelungen im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zukommt (vgl. insbesondere BVerfGE 61, 138 [148 f.]; 67, 70 [84 f.]).

    Von daher kann in dem Umstand, daß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b InVorG die entsprechende Anwendung des § 58 VwGO nicht ausdrücklich vorsieht, eine von einem gesetzgeberischen Gesamtsystem abweichende Systemwidrigkeit, die einen Gleichheitsverstoß indizieren könnte (vgl. BVerfGE 61, 138 [148 f.]; 67, 70 [84 f.]), nicht gesehen werden.

  • BVerfG, 03.12.1991 - 1 BvR 1730/91

    Baustopp für Projekt auf einem aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94
    Unter dem Aspekt des allgemeinen Gleichheitssatzes ließe sich das im übrigen hinreichend durch das erhebliche öffentliche Interesse rechtfertigen, alles zu vermeiden, was die Investitionstätigkeit und mit ihr den wirtschaftlichen Aufschwung in den neuen Bundesländern beeinträchtigen könnte (vgl. dazu BVerfGE 85, 130 [133]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94
    Eine Überprüfung der von ihnen getroffenen Entscheidungen ist dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich verwehrt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
  • BVerwG, 12.04.2005 - 9 VR 41.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsfrist;

    Im Schrifttum ist die Frage streitig, ob jedenfalls in den Fällen, in denen der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 oder § 80 a VwGO gegen einen belastenden Verwaltungsakt nur befristet gestellt werden kann, die Fristenregelung des § 58 VwGO schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unmittelbar greift (so eine im Vordringen begriffene Rechtsauffassung: vgl. etwa Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 327; Czybulka, in: NKVwGO, § 58 Rn. 25, 31; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 58 Rn. 5; anders die jedenfalls früher herrschende Meinung, vgl. dazu Jörg Schmidt, in: Eyermann, 11. Auflage 2000 § 58 Rn. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 58 Rn. 3; von Albedyll, in: Bader, VwGO, 2. Auflage 2002, § 58 Rn. 6 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Oktober 1994 - 3 M 5711/94 - NVwZ-RR 1995, 176 zu § 19 Abs. 2 WaStrG; aus verfassungsrechtlicher Sicht insoweit offen hingegen BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juli 1998 - 1 BvR 781/94 - juris).
  • BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

    b) Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung allein hält der erkennende Senat indes nicht für ausreichend, um einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen (vgl. zum Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung in Sachen, die kein Steuerrecht betreffen und deshalb auf den Streitfall nicht übertragen werden können, Entscheidungen des BVerfG vom 20. Juni 1995  1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99; vom 28. Juli 1998  1 BvR 781/94, Zeitschrift für offene Vermögensfragen 1998, 339, und vom 30. Januar 1991  2 BvR 712/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, 766, sowie Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 27. Februar 2003  1 AK 29/02, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht 2004, 199, und des OLG Zweibrücken vom 7. August 2006  1 Ausl 16/05, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, 109).
  • VerfG Brandenburg, 15.06.2006 - VfGBbg 21/06

    Strafvollstreckungsrecht; Rechtswegerschöpfung; Prozeßkostenhilfe

    Darauf, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Rechtsbehelfsbelehrung von Verfassungs wegen geboten sein kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 1 BvR 781/94 - BVerfGE 93, 99), kommt es hier daher nicht an.
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 02.12.2011 - 1 VK 6/11

    Betrieb einer Unterkunft (VOL/A) für wohnungslose Personen

    Von daher fehlt eine Systemwidrigkeit, die einen Gleichheitsverstoß indizieren könnte (BVerfG, Beschluss vom 28.07.1998, Az.: 1 BvR 781/94).
  • VG Düsseldorf, 04.05.2017 - 12 L 1538/17
    vgl. gegen die pauschale entsprechende Anwendung von § 58 VwGO auf Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juli 1998 - 1 BvR 781/94 -, juris, Rn. 18f.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 58, Rn. 4 m.w.N.; Schmidt, in: Eyermann (Hrsg).
  • VG Düsseldorf, 13.06.2017 - 12 K 259/17
    vgl. gegen die pauschale entsprechende Anwendung von § 58 VwGO auf Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juli 1998 - 1 BvR 781/94 -, juris, Rn. 18f.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 58, Rn. 4 m.w.N.; Schmidt, in: Eyermann (Hrsg.) VwGO, § 58 Rn. 3ff.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage, § 58, Rn. 6; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 58, Rn. 5, Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58, Rn. 23; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Band I, Stand: Juni 2016, § 58, Rn. 25.
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