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   BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78   

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https://dejure.org/1979,203
BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78 (https://dejure.org/1979,203)
BVerfG, Entscheidung vom 24.04.1979 - 1 BvR 787/78 (https://dejure.org/1979,203)
BVerfG, Entscheidung vom 24. April 1979 - 1 BvR 787/78 (https://dejure.org/1979,203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 51, 150
  • Rpfleger 1979, 296
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78
    Gegen den Zuschlagsbeschluß legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein und begründete sie unter Hinweis auf BVerfGE 46, 325 damit, daß der erzielte Preis in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks stehe.

    Dem Versteigerungsgericht seien auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 64 ; 46, 325) keine besonderen prozessualen Pflichten zum Schutz des Beschwerdeführers entstanden.

    b) Der Niedersächsische Minister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 64 ; 46, 325) wegen Verletzung des Art. 14 GG für begründet.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bei der Versteigerung eines Grundstücks hingewiesen, gleichgültig ob es sich um eine Versteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder um eine Teilungsversteigerung handelt (BVerfGE 42, 64 ; 46, 325; 49, 220; vgl. auch BVerfGE 49, 252 ).

    Dies schließt den Anspruch auf eine "faire" Verfahrensführung ein, der zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört (BVerfGE 46, 325 (334f); 49, 220 (225]).

    Zwar bestand zur Zeit des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts und der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts für die Versteigerung von Grundbesitz keine Regelung, die die Zulässigkeit des Zuschlags vom Erreichen eines bestimmten Mindestgebots abhängig machte, wie es nach § 817a ZPO bei der Mobiliarversteigerung vorgeschrieben ist (vgl. BVerfGE 46, 325 [332]).

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78
    Dem Versteigerungsgericht seien auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 64 ; 46, 325) keine besonderen prozessualen Pflichten zum Schutz des Beschwerdeführers entstanden.

    b) Der Niedersächsische Minister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 64 ; 46, 325) wegen Verletzung des Art. 14 GG für begründet.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bei der Versteigerung eines Grundstücks hingewiesen, gleichgültig ob es sich um eine Versteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder um eine Teilungsversteigerung handelt (BVerfGE 42, 64 ; 46, 325; 49, 220; vgl. auch BVerfGE 49, 252 ).

    Damit stand ohne Zweifel fest, daß der sofortige Zuschlag auf das Meistgebot das Ziel der Auseinandersetzungsversteigerung - die Schaffung eines unter den Beteiligten verteilungsfähigen, wirtschaftlich sinnvollen Erlöses für das gemeinschaftliche Grundstück (vgl. BVerfGE 42, 64 [75]) - verfehlen mußte.

    Die ihm als Bieter zugefallene Möglichkeit, das Grundstück nahezu umsonst zu erhalten, mußte im Verhältnis zu der Rechtsposition des Beschwerdeführers unter jedem Gesichtspunkt zurücktreten (vgl. BVerfGE 42, 64 [77 f.]).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat im umgekehrten Fall der verbleibenden Unsicherheit über die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde dadurch Rechnung getragen, daß es Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen auf weitere Beschwerde als zulässig angesehen hat, auch wenn das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen hatte, das Rechtsmittel jedoch nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden konnte (BVerfGE 5, 17 [19 f.]; 49, 252 [255]; vgl. auch BVerfGE 14, 54 [55]).

    Eine verbreitete Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum erachtet die weitere Beschwerde auch dann als zulässig, wenn die zweitinstanzliche Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, insbesondere der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, zustande gekommen ist (vgl. die Nachweise in BVerfGE 49, 252 [255]).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bei der Versteigerung eines Grundstücks hingewiesen, gleichgültig ob es sich um eine Versteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder um eine Teilungsversteigerung handelt (BVerfGE 42, 64 ; 46, 325; 49, 220; vgl. auch BVerfGE 49, 252 ).

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bei der Versteigerung eines Grundstücks hingewiesen, gleichgültig ob es sich um eine Versteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder um eine Teilungsversteigerung handelt (BVerfGE 42, 64 ; 46, 325; 49, 220; vgl. auch BVerfGE 49, 252 ).

    Dies schließt den Anspruch auf eine "faire" Verfahrensführung ein, der zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört (BVerfGE 46, 325 (334f); 49, 220 (225]).

  • BVerfG, 04.04.1962 - 2 BvR 462/61

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat im umgekehrten Fall der verbleibenden Unsicherheit über die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde dadurch Rechnung getragen, daß es Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen auf weitere Beschwerde als zulässig angesehen hat, auch wenn das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen hatte, das Rechtsmittel jedoch nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden konnte (BVerfGE 5, 17 [19 f.]; 49, 252 [255]; vgl. auch BVerfGE 14, 54 [55]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat im umgekehrten Fall der verbleibenden Unsicherheit über die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde dadurch Rechnung getragen, daß es Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen auf weitere Beschwerde als zulässig angesehen hat, auch wenn das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen hatte, das Rechtsmittel jedoch nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden konnte (BVerfGE 5, 17 [19 f.]; 49, 252 [255]; vgl. auch BVerfGE 14, 54 [55]).
  • LG Aurich, 28.09.1978 - 3b T 186/78
    Auszug aus BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78
    In Betracht zu ziehen ist weiter die Versagung des Zuschlags von Amts wegen nach § 83 Nr. 6 ZVG in Verbindung mit Art. 14 GG wegen des krassen Mißverhältnisses zwischen Meistgebot und Verkehrswert des Grundstücks (so LG Aurich, Beschluß vom 28.9.1978 - 3b T 186/78 -, und OLG Oldenburg, Beschluß vom 3.11.1978 - 2 W 91/78 -).
  • BGH, 31.01.1972 - II ZR 86/69

    Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78
    Schließlich wird die Auffassung vertreten, es könne geltend gemacht werden, daß die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft aus materiell-rechtlichen Gründen unzulässig ist (vgl. die Zusammenstellung von Unzulässigkeitsgründen bei Mohrbutter-Drischler, a.a.O., Muster 179 Anm. 1; z.B. nimmt BGHZ 58, 146 [147] unzulässige Rechtsausübung bei zumutbarer Realteilung an).
  • LG Augsburg, 16.09.1975 - 4 T 138/75
    Auszug aus BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78
    Für zulässig angesehen wird ein Einstellungsantrag nach § 180 Abs. 2 ZVG mit dem Ziel der Versagung des Zuschlags nach § 33 ZVG ; diesem Antrag sollen zeitliche Schranken (§ 180 Abs. 2 Satz 3, § 30b Abs. 1 Satz 1 ZVG ) oder eine frühere rechtskräftige Ablehnung eines Einstellungsantrags nicht entgegenstehen, da das unzureichende Höchstgebot früher nicht geltend gemacht werden konnte (OLG Hamm, RPfleger 1960, S. 253, und OLGZ 1972, S. 316; OLG Oldenburg, KTS. 1974, S. 240; LG Augsburg, MDR 1976, S. 231; Mohrbutter-Drischler, Die Zwangsversteigerungspraxis und Zwangsverwaltungspraxis, 6. Aufl, Bd 2, 1978, Muster 179 Anm. 10; Steiner-Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl, Bd III, 1976, § 180 Anm. 18 [6]; aA: Dassler-Schiffhauer-Gerhardt, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung , 11. Aufl, 1978, § 180 Anm. VII 9a; Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz , 9. Aufl, 1974, § 30b Anm. 21).
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