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   BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74, 1 BvR 275/74   

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BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74, 1 BvR 275/74 (https://dejure.org/1976,80)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.1976 - 1 BvR 8/74, 1 BvR 275/74 (https://dejure.org/1976,80)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 1976 - 1 BvR 8/74, 1 BvR 275/74 (https://dejure.org/1976,80)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 378
  • NJW 1976, 1349
  • AnwBl 1976, 244
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53
    Auszug aus BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74
    Für den Bereich der Zivilgerichtbarkeit ist in Gesetzgebung und Rechtsprechung geklärt, daß der Rechtsberater zum Auftreten in der mündlichen Verhandlung neben seiner berufsrechtlichen Erlaubnis noch einer besonderen Zulassung als Prozeßagent bedarf (§ 157 Abs. 3 ZPO ) und daß diese Einschränkung seiner Berufsausübung verfassungsrechtlich zulässig ist (BVerfGE 10, 185 ).

    Auch läßt sich die Auffassung vertreten, daß die beiden Verfahrensordnungen insoweit von verschiedenen Grundsätzen ausgehen: Während die Zivilprozeßordnung das geschäftsmäßige mündliche Verhandeln vor Zivilgerichten grundsätzlich dem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege vorbehält (BVerfGE 10, 185 [198]), will die Verwaltungsgerichtsordnung die Vertretung des Bürgers in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht selten Spezialkenntnisse für entlegenere Rechtsmaterien erfordern, ersichtlich erleichtern (vgl. die Begründung zum Entwurf der Verwaltungsgerichtsordnung , BTDrucks. III/55, S. 48; ferner Koehler, DVBl. 1962, S. 187).

    Der Gesetzgeber wäre zwar verfassungsrechtlich nicht gehindert, im Rahmen einer gesetzlichen Fixierung von Berufsbildern die Tätigkeitsbereiche zwischen Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen in dieser Weise voneinander abzugrenzen (vgl. BVerfGE 10, 185 [198 f.]).

  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 139.73

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zurückweisung eines

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74
    Durch die angefochtenen, im wesentlichen übereinstimmenden Urteile vom 24. Oktober 1973 hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidungen die Klage abgewiesen (BVerwGE 44, 124 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sie seinerseits wiederholt aufgeworfen, allerdings bislang noch nicht entschieden (BVerwGE 19, 339 [340]; Buchholz, BVerwG 355, RBerG Nr. 15; BVerwGE 44, 124 ).

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 160.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74
    Diese greift vielmehr als Berufsordnungsgesetz ergänzend dann ein, wenn der Bevollmächtigte geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne als Rechtsanwalt zugelassen worden zu sein (vgl. BVerwGE 19, 339 [340 f.]; OVG Münster, OVGE 27, 86 [92]; VGH Mannheim, DVBl. 1962, S. 185).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sie seinerseits wiederholt aufgeworfen, allerdings bislang noch nicht entschieden (BVerwGE 19, 339 [340]; Buchholz, BVerwG 355, RBerG Nr. 15; BVerwGE 44, 124 ).

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74
    Um die damit verbundene Zersplitterung der Überwachung zu vermeiden, ließe sich auch erwägen, den Gerichtspräsidenten am Ort des Geschäftssitzes zu ermächtigen, im Bedarfsfall eine räumlich weiter reichende Erlaubnis zu erteilen, die - ähnlich wie die Zulassung eines Rechtsanwalts - als überregional wirkender Verwaltungsakt für alle Behörden und Gerichte verbindlich sein könnte (vgl. BVerfGE 11, 6 [19] ; OVG Münster OVGE 27, 86 [89]).
  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74
    Im Rahmen einer gesetzlichen Neuabgrenzung der entgeltlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen und in Verbindung mit angemessenen Übergangsregelungen (vgl. dazu BVerfGE 32, 1 [22 f.]) erschiene es nicht von vornherein ausgeschlossen, die Befugnis der Rechtsbeistände zum Auftreten im Regelfall auf ein örtlich begrenztes Gebiet zu beschränken und für Ausnahmefälle, namentlich bei Inhabern einer sachlich beschränkten Teilerlaubnis, die Erteilung einer örtlich weiter reichenden Erlaubnis vorzusehen.
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74
    Nach diesem Grundsatz muß sich der Eingriff in die freie Berufsausübung mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen begründen lassen; das eingesetzte Mittel muß ferner geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen; bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muß die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein; je empfindlicher die freie Berufsausübung beeinträchtigt wird, desto stärker müssen die Gemeinwohlinteressen sein, denen die Regelung zu dienen bestimmt ist (BVerfGE 30, 292 [315 f.] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74
    Einer solchen verfassungskonformen Auslegung steht jedoch entgegen, daß dann aus der Regelung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde, das rechtsstaatlich nicht vertretbar wäre, weil es nicht erkennen läßt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine erweiterte Erlaubnis besteht (vgl. BVerfGE 9, 83 [87]); 20, 150 [155]).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74
    Demgemäß käme es auf die weiteren Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Ausführungsverordnung (vgl. unten II.) nicht an, vielmehr wären die Verfassungsbeschwerden im Ergebnis zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 39, 258 [264 f., 274]), wenn im Falle einer Aufbebung der angefochtenen Entscheidungen mit hinreichender Sicherheit anzunehmen wäre, das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen würden bei ihren erneuten Entscheidungen die bislang offengelassene Frage bejahen und daher das Begehren der Beschwerdeführer nunmehr mit der abgeänderten Begründung ablehnen, diesen fehle eine besondere Zulassung zum Verhandeln vor den Verwaltungsgerichten und vor Behörden mit gerichtsähnlich gestalteten Verfahren.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1967 - VIII B 564/66
    Auszug aus BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74
    Die Frage, ob aus diesem Grunde § 157 ZPO auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt, wird indessen in neuerer Zeit in Rechtsprechung und Schrifttum durchweg verneint (OVG Münster, NJW 1967, S. 1340; OVGE 27, 86 [89]; VGH Mannheim, DVBl. 1962, S. 185, mit zustimmender Anmerkung von Koehler; Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Aufl., 1967, S. 192; Eyermann-Fröhler, VwGO , 6. Aufl., 1974, Rdn. 27 ff. zu § 67 ; Redeker-von Oertzen, VwGO , 5. Aufl., 1975, Anm. 11 zu § 67 ; Koehler, VwGO , 1960 , Anm. VI 3 zu § 67 ; Klinger, VwGO , 2. Aufl., 1964, Anm. C 2 b zu § 67 ; a.A. Altenhoff-Busch-Kampmann, RBerG , 3. Aufl., 1973, Rdn. 27; Tietgen, DVBl. 1961, S. 296).
  • BVerwG, 10.05.1955 - I C 121.53
    Auszug aus BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74
    Die ursprünglich im Gesetz zusätzlich vorgesehene Bedürfnisprüfung wird bei deutschen Bewerbern seit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 1955 (BVerwGE 2, 85) wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht mehr vorgenommen.
  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 275/74

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Zwar ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG grundsätzlich verfassungsgemäß ist: Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden und der geordneten Rechtspflege; zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (BVerfG, 1 BvR 8/74, 1 BvR 275/74 v. 25. Februar 1976, BVerfGE 41, 378 [390] [...]).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Der Bürger, dessen Grundrechte durch einen Genehmigungsvorbehalt berührt würden, müsse einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung haben, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund nicht vorliege (BVerfGE 8, 71 (76); 20, 150 (158); 34, 165 (200); 41, 378 (399); 46, 120 (157)).
  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 84/20

    Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

    Dabei handelt es sich grundsätzlich um beachtliche Gründe des Gemeinwohls (BVerfGE 41, 378, 390; 97, 12, 26 f.; BVerfG, NJW 2004, 2662; NJW-RR 2004, 1570 f. jeweils zum RBerG; RegE RDG, BT-Drucks. 16/3655, S. 45; Overkamp/Overkamp in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., Einl. RDG Rn. 10).
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