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   BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 807/08   

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https://dejure.org/2008,44956
BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 807/08 (https://dejure.org/2008,44956)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2008 - 1 BvR 807/08 (https://dejure.org/2008,44956)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2008 - 1 BvR 807/08 (https://dejure.org/2008,44956)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Behandlungspflicht im Standard- und Basistarif

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Wie steht es um die ärztliche/zahnärztliche Behandlungspflicht gegenüber Privatpatienten im Basis- oder Standardtarif?

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gesundheitsreform - Einführung des Basistarifs zum 1. Januar 2009: Was gilt, wie können Sie reagieren?

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gesundheitsreform - Fragen und Antworten zum Basistarif

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2013 - L 9 AS 1193/13
    Ungeachtet des Umstandes, dass die Vorschrift (unmittelbar) keine Verpflichtung des einzelnen Vertragsarztes zur Behandlung begründen soll (so BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 5. Mai 2008 - 1 BvR 807/08, juris Rn. 6; s. aber § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V für die Mitglieder der GKV und Hesral, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 75 Rn. 107: Verpflichtung zur Behandlungsübernahme), folgt aus dem Regelungsauftrag an die Kassenärztlichen Vereinigungen im Ergebnis eine Sicherung der medizinischen Versorgung: So bestimmt die Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (Satzung KVN) in § 2 Abs. 1 lit. a), dass zu den Aufgaben der KVN auch die Sicherstellung des Versorgungsauftrages gem. § 75 Abs. 3a SGB V gehört.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2013 - L 9 AS 1216/13
    Ungeachtet des Umstandes, dass die Vorschrift (unmittelbar) keine Verpflichtung des einzelnen Vertragsarztes zur Behandlung begründen soll (so BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 5. Mai 2008 - 1 BvR 807/08, juris Rn. 6; s. aber § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V für die Mitglieder der GKV und Hesral, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 75 Rn. 107: Verpflichtung zur Behandlungsübernahme), folgt aus dem Regelungsauftrag an die KVen im Ergebnis eine Sicherung der medizinischen Versorgung: So bestimmt die Satzung der KV Niedersachsen (Satzung KVN) in § 2 Abs. 1 lit. a), dass zu den Aufgaben der KVN auch die Sicherstellung des Versorgungsauftrages gem. § 75 Abs. 3a SGB V gehört.
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