Rechtsprechung
BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 808/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundesverfassungsgericht
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit des § 75 Abs. 3a bis 3c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit des § 75 Abs. 3a bis 3c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ( SGB V ) im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Gesundheitsreform - Einführung des Basistarifs zum 1. Januar 2009: Was gilt, wie können Sie reagieren?
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05
Luftsicherheitsgesetz
Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 808/08
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, so setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm nicht nur selbst und gegenwärtig, sondern auch unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 115, 118 ; stRspr).Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (vgl. BVerfGE 115, 118 ; m.w.N.).
Eine unmittelbare Betroffenheit wird auch dann bejaht, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 ; m.w.N.), oder wenn gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgegangen werden kann (vgl. BVerfGE 115, 118 ; m.w.N).
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
numerus clausus II
Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 808/08
Das setzt aber jeweils voraus, dass das Gesetz der Verwaltung bei der Umsetzung des Gesetzes keinen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE 43, 291 ).Dabei liegt keine Fallkonstellation vor, in der trotz eines noch erforderlichen Vollzugsaktes eine unmittelbare Betroffenheit durch die gesetzliche Regelung zu bejahen ist; denn das Gesetz lässt den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bei der Umsetzung ihrer Aufgabe einen Gestaltungsspielraum, der die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit ausschließt (vgl. BVerfGE 43, 291 ).
- BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79
Heilfürsorgeansprüche der Soldaten
Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 808/08
Ihnen ist vielmehr eine Gestaltungsfreiheit eingeräumt, kraft derer sie selbstverantwortlich und aufgrund eigener Sachkunde und Willensbildung zu entscheiden haben, wie sie die Aufgabe am zweckmäßigsten lösen (vgl. BVerfGE 62, 354 ). - BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94
Saarländisches Pressegesetz
Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 808/08
Eine unmittelbare Betroffenheit wird auch dann bejaht, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 ; m.w.N.), oder wenn gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgegangen werden kann (vgl. BVerfGE 115, 118 ; m.w.N).
- LSG Bayern, 21.10.2016 - L 8 SO 246/15
Sozialhilfe - Privat Krankenversicherte - Basistarif
Es wird der Antrag vom 28.12.2015 auf Auskunftseinholung bei der KVB und der KZVB zur Sicherstellung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung der im Basistarif Versicherten mit den in diesem Tarif versicherten ärztlichen Leistungen wiederholt, unter Berufung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Mai 2008, Az.: 1 BvR 808/08. - SG Altenburg, 06.11.2018 - S 21 SO 2538/17
Sozialhilfe - Hilfen zur Gesundheit - Hilfe bei Krankheit - Nachrangigkeit …
Ob sich daraus eine Behandlungspflicht der Vertragsärzte wie bei gesetzlich Krankenversicherten ergibt (…so Bayerisches Landessozialgericht a. a. O. Rn. 60 m. w. N. und Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 75 SGB V Rn. 162; a. A. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 5. Mai 2008, Az.: 1 BvR 808/08, Rn. 6, juris), kann offen bleiben, da die gesetzlichen Vorschriften jedenfalls eine ausreichende Behandlung gewährleisten.