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   BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81   

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BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 (https://dejure.org/1982,33)
BVerfG, Entscheidung vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 (https://dejure.org/1982,33)
BVerfG, Entscheidung vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 (https://dejure.org/1982,33)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Universität des Saarlandes

    Zu der Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, der Witwe eines Versicherten die Witwenrente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung nicht zu gewähren, weil ihre nach englischem Recht wirksam geschlossene Ehe nicht den deutschen Vorschriften über die Form der ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Gewährung von Witwenrente bei "hinkender Ehe"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EheG § 13 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; RVO § 1264
    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialversicherung - Witwenrente - Hinterbliebene aus "Hinkenden Ehen"

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 62, 323
  • NJW 1983, 511
  • MDR 1983, 551
  • DÖV 1983, 782
 
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Wird zitiert von ... (183)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
    Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 6 Abs. 1 GG wiederholt auch in solchen Fällen als Prüfungsmaßstab angewandt, in denen es um den Schutz von Ehegatten ging, deren Ehe, sei es durch den Tod des Partners, sei es durch Scheidung, beendet worden war (vgl. BVerfGE 48, 346 (366); 53, 257 (296)).

    Das gilt besonders auch im Bereich der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 48, 346 (366); 55, 114 (127); 60, 68 (74)).

    Durch sie wird der Ehefrau aufgrund ihrer Eheschließung ein abgeleiteter Anspruch auf Hinterbliebenenrente eingeräumt, ohne daß sie eigene Beiträge zu leisten hätte (vgl. BVerfGE 48, 346 (367)).

    Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, den Schutz der Ehe in der seit 1911 in Deutschland herkömmlichen Form des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Witwenrente zu verwirklichen (vgl. dazu BVerfGE 48, 346 (354 f.)).

    Grundsätzlich kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Ehe verwirklichen will (BVerfGE 21, 1 (6); 48, 346 (366)).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfGE 31, 58 (67) m. w. N.).

    Die Bestimmung gilt auch für Ausländer (vgl. BVerfGE 31, 58 (67); 51, 386 (396)).

    Art. 6 Abs. 1 GG bedarf daher einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, welche diejenige Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die als Ehe den Schutz der Verfassung genießt, rechtlich definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 31, 58 (69) m. w. N.).

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die gesetzliche Regelung in Art. 13 Abs. 1 EGBGB über Eheschließungen zwischen Deutschen und Ausländern nicht zu beanstanden ist, nach der das Zustandekommen der Eheschließung für jeden Verlobten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen ist (BVerfGE 31, 58 (79)).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
    Die Bestimmung gilt auch für Ausländer (vgl. BVerfGE 31, 58 (67); 51, 386 (396)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 6 Abs. 1 GG wiederholt als Schutznorm für verheiratete Ausländer angewandt, ohne der Frage nachzugehen, ob deren Ehe nach deutschem Recht oder nach dem Recht ihrer Heimatländer geschlossen worden war (BVerfGE 35, 382 (407 f.); 51, 386 (396)).

  • BSG, 24.11.1971 - 4 RJ 215/70

    Ermächtigung von Geistlichen der römisch-katholischen Kirche, in Deutschland bei

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
    Die Ehefrau eines verstorbenen Versicherten, die als Deutsche in Deutschland geheiratet hat, ohne die nach deutschem Recht geltenden Formvorschriften zu beachten, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann nicht als Witwe im Sinne dieser Vorschrift angesehen, wenn ihre Ehe nach ausländischem Recht wirksam zustandegekommen ist (vgl. BSGE 10, 1; 27, 96; 33, 219; 45, 180).

    Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das angegriffene Urteil setzt zunächst die verfassungsrechtliche Prüfung des in diesem Urteil angewandten § 1264 RVO in der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 10, 1; 27, 96; 33, 219; 45, 180) voraus.

  • BSG, 15.08.1967 - 10 RV 306/65

    Witwenrente - Witweneigenschaft - Ehe mit britischem Staatsbürger - Fehlende

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
    Die Ehefrau eines verstorbenen Versicherten, die als Deutsche in Deutschland geheiratet hat, ohne die nach deutschem Recht geltenden Formvorschriften zu beachten, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann nicht als Witwe im Sinne dieser Vorschrift angesehen, wenn ihre Ehe nach ausländischem Recht wirksam zustandegekommen ist (vgl. BSGE 10, 1; 27, 96; 33, 219; 45, 180).

    Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das angegriffene Urteil setzt zunächst die verfassungsrechtliche Prüfung des in diesem Urteil angewandten § 1264 RVO in der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 10, 1; 27, 96; 33, 219; 45, 180) voraus.

  • BSG, 28.04.1959 - 1 RA 4/58
    Auszug aus BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
    Die Ehefrau eines verstorbenen Versicherten, die als Deutsche in Deutschland geheiratet hat, ohne die nach deutschem Recht geltenden Formvorschriften zu beachten, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann nicht als Witwe im Sinne dieser Vorschrift angesehen, wenn ihre Ehe nach ausländischem Recht wirksam zustandegekommen ist (vgl. BSGE 10, 1; 27, 96; 33, 219; 45, 180).

    Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das angegriffene Urteil setzt zunächst die verfassungsrechtliche Prüfung des in diesem Urteil angewandten § 1264 RVO in der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 10, 1; 27, 96; 33, 219; 45, 180) voraus.

  • BSG, 30.11.1977 - 4 RJ 7/77

    Witwenrente - Nichtehe - Kirchliche Trauung - Anerkennung in anderem Staat

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
    Die Ehefrau eines verstorbenen Versicherten, die als Deutsche in Deutschland geheiratet hat, ohne die nach deutschem Recht geltenden Formvorschriften zu beachten, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann nicht als Witwe im Sinne dieser Vorschrift angesehen, wenn ihre Ehe nach ausländischem Recht wirksam zustandegekommen ist (vgl. BSGE 10, 1; 27, 96; 33, 219; 45, 180).

    Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das angegriffene Urteil setzt zunächst die verfassungsrechtliche Prüfung des in diesem Urteil angewandten § 1264 RVO in der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 10, 1; 27, 96; 33, 219; 45, 180) voraus.

  • BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78

    Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfolgt Art. 6 Abs. 1 GG auch das Ziel, den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern (vgl. BVerfGE 28, 104 (113); 40, 121 (132); 60, 68 (74)).

    Das gilt besonders auch im Bereich der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 48, 346 (366); 55, 114 (127); 60, 68 (74)).

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
    Indessen ließe es sich mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbaren, wenn das Sozialrecht bestimmte Ehen, die dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen, mißbilligte und durch die Verweigerung sozialer Leistungen benachteiligte, die für andere Ehen selbstverständlich sind (vgl. BVerfGE 28, 324 (361)).
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
    Vielmehr läßt die Vorschrift eine verfassungskonforme Auslegung zu, die den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht wird (vgl. BVerfGE 2, 266 (282); st. Rspr.).
  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 409/67

    Ferntrauung

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Art. 6 Abs. 1 GG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 6, 386 ; 9, 237 ; 22, 93 ; 24, 119 ; 61, 18 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 105, 313 ; 107, 205 ; 131, 239 ).

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 115, 1 ; 121, 175 ; 131, 239 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ; 105, 313 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ; 105, 313 ).

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Vorschrift sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte die Familie betreffende private Recht (BVerfGE 62, 323, 329; BVerfGE 31, 58, 67 mwN).

    In diesen Schutz sind auch nach ausländischem Recht geschlossene Ehen einbezogen (BVerfGE 62, 323, 329; BVerfGE 51, 386, 396; BVerfGE 31, 58, 67; Coester FamRZ 2017, 77, 79).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - eine Institutsgarantie, eine wertentscheidende Grundsatznorm sowie ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Zu diesen durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Strukturprinzipien, die der Verfügungsgewalt des Gesetzgebers entzogen sind, zählt, dass die Ehe die Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 62, 323 ).

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