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   BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21, 1 BvR 1258/21   

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BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21, 1 BvR 1258/21 (https://dejure.org/2022,20561)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.2022 - 1 BvR 832/21, 1 BvR 1258/21 (https://dejure.org/2022,20561)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - 1 BvR 832/21, 1 BvR 1258/21 (https://dejure.org/2022,20561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Berufungszurückweisung im Beschlusswege wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 3 MietBegrG BE, § 522 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Berufungszurückweisung im Beschlusswege trotz grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie trotz Erfordernisses der Zulassung der ...

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess; Berufungszurückweisung im Beschlusswege trotz grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie trotz Erfordernisses der Zulassung der Revision wegen Divergenz; Mieterhöhungsverlangen auf Grundlage des ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Berufungszurückweisung im Beschlusswege trotz grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie trotz Erfordernisses der Zulassung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG ) durch Berufungszurückweisung im Beschlusswege trotz grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie trotz Erfordernisses der Zulassung der ...

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG ) durch Berufungszurückweisung im Beschlusswege trotz grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie trotz Erfordernisses der Zulassung der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungszurückweisung im Beschlusswege

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1377
  • NZM 2022, 905
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • LG Berlin, 10.06.2020 - 65 S 55/20

    Wohnraummiete in Berlin: Wirksamkeit eines vor dem Senatsbeschluss zur

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21
    Die abweichende Entscheidung der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin zum Geltungsumfang des § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln in einem Fall, in dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 18. Juni 2019 zugegangen sei, den Mietvertrag aber erst nach diesem Datum habe ändern sollen (LG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2020 - 65 S 55/20 -), beruhe auf einer abweichenden verfassungsrechtlichen Bewertung des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin.

    Die von der Beschwerdeführerin angeführte Auffassung, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln einem vor dem Stichtag (18. Juni 2019) zugegangenen Erhöhungsverlangen auch dann nicht entgegenstehe, wenn das Verlangen erst nach dem Stichtag den bestehenden Mietvertrag ändern sollte, ist nicht vereinzelt geblieben, sondern wurde sowohl von dem Amtsgericht Pankow-Weißensee (Urteil vom 16. September 2020 - 2 C 371/19 -, Rn. 15) als auch von der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vertreten (vgl. Urteil vom 10. Juni 2020 - 65 S 55/20 -, Rn. 20).

    Vorliegend hatte das Landgericht Berlin (Zivilkammer 66) zu § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln einen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, indem es - anders als die Zivilkammer 65 desselben Landgerichts (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2020 - 65 S 55/20 -, Rn. 20) - auf Mieterhöhung gerichtete Vertragsänderungen, die erst nach dem 18. Juni 2019 Wirksamkeit erlangen konnten, als nach § 134 BGB nichtig ansah, obgleich die Mieterhöhungsverlangen den Mietern vor diesem Stichtag zugegangen waren.

  • BVerfG, 25.03.2010 - 1 BvR 882/09

    Zurückweisung einer zivilprozessualen Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs 2 ZPO)

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21
    a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 85, 337 ; BVerfGK 17, 196 ; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind.

    Diese Grund-sätze finden auch auf den einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision versperrt (BVerfGK 17, 196 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, Rn. 17; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2013 - 1 BvR 2246/11 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2020 - 1 BvR 2656/17 -, Rn. 6).

    Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfGK 17, 196 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21
    Diese Grund-sätze finden auch auf den einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision versperrt (BVerfGK 17, 196 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, Rn. 17; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2013 - 1 BvR 2246/11 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2020 - 1 BvR 2656/17 -, Rn. 6).

    Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfGK 17, 196 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, Rn. 19).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21
    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung und dabei einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - XI ZB 3/11 -, Rn. 13 mit Verweis auf BGHZ 152, 182 ; 154, 288 ).
  • BVerfG, 27.02.2009 - 1 BvR 3505/08

    Zur Verfassungsmäßigkeit des § 104 Abs 1 S 1 SGB 7 - Zu den Anforderungen der

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21
    Anders als vom Landgericht vertreten, kann nicht allein der Umstand, dass dem Revisionsgericht insoweit keine Normverwerfungskompetenz zusteht, dazu führen, die Klärungsfähigkeit zu verneinen (vgl. BVerfGK 15, 156 ).
  • BVerfG, 02.07.2018 - 2 BvR 1550/17

    Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen eines

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21
    Es kann beim derzeitigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht ein anderes, für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis in Betracht käme (vgl. auch BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 32 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 36 ff. m.w.N.).
  • LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20

    Reichweite des Verbots der Vereinnahmung einer höheren Miete

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21
    Ebenso wich das Landgericht entscheidungserheblich von einer anderen Entscheidung der Zivilkammer 65 ab (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2020 - 65 S 76/20 -, Rn. 19 ff.), als es davon ausging, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln über § 134 BGB bereits der Vereinbarung einer Mieterhöhung entgegenstehe und nicht lediglich die Durchsetzbarkeit eines aus einer wirksamen Vereinbarung folgenden Zahlungsanspruchs betreffe.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21
    Es kann beim derzeitigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht ein anderes, für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis in Betracht käme (vgl. auch BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 32 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 36 ff. m.w.N.).
  • BGH, 13.09.2011 - XI ZB 3/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21
    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung und dabei einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - XI ZB 3/11 -, Rn. 13 mit Verweis auf BGHZ 152, 182 ; 154, 288 ).
  • BVerfG, 21.01.2022 - 2 BvR 946/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Erstattung vorgerichtlicher

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2022 - 1 BvR 832/21
    Es kann beim derzeitigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht ein anderes, für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis in Betracht käme (vgl. auch BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 32 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 36 ff. m.w.N.).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BVerfG, 17.06.2013 - 1 BvR 2246/11

    Ungerechtfertigte Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung einer Zivilsache

  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 16.09.2020 - 2 C 371/19
  • BGH, 04.07.2013 - V ZB 197/12

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Begründung von Revision oder Rechtsbeschwerde mit

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18

    Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit;

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 04.08.2020 - 1 BvR 2656/17

    Keine hinreichende Darlegung einer Divergenz höchstrichterlicher Rechtsprechung

  • OLG Celle, 15.12.2022 - 8 U 165/22

    Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO

    Darüber hinaus besitzt die Frage einer Zweckgebundenheit des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO aber auch grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (bzw. bereits stellt) und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832/21, 1 BvR 1258/21).
  • BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die landgerichtliche Nichtzulassung der

    a) Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten (vgl. BVerfGE 85, 337 ; 97, 169 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832/21 u.a. -, Rn. 12).
  • OLG Braunschweig, 09.02.2023 - 2 U 1/22

    Zu den Voraussetzungen eines zulässigen Keyword-Advertising; Keyword-Advertising;

    Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind ( BVerfG Beschl. v. 05.07.2022 - 1 BvR 832/21 , BeckRS 2022, 20740 Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2023 - 11 U 9/22
    Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG Beschl. v. 05.07.2022 - 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2023 - 11 U 263/21

    Beweislast des Krankenversicherers zur materiellen Wirksamkeit von

    Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG Beschl. v. 05.07.2022 - 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14).
  • OLG Schleswig, 25.01.2024 - 2 U 38/22

    Verjährung von konkreten Ansprüchen des Eigentümers gegen den Erbbauberechtigten

    Eine Sache hat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere - tatsächliche oder wirtschaftliche - Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; BVerfG, Beschluss vom 05.07.2022, 1 BvR 832/21, 1 BvR 1258/21, NJW-RR 2022, 1377).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2023 - 11 U 172/19
    Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG Beschl. v. 05.07.2022 - 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2023 - 11 U 282/21
    Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG Beschl. v. 05.07.2022 - 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14).
  • LG Berlin, 15.12.2022 - 67 S 180/22

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB: Zulassung der Revision wegen

    Denn die Rechtsfrage hat gleichwohl grundsätzliche Bedeutung und erfordert deshalb zunächst eine Klärung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. statt vieler nur BVerfG, Beschl. v. 5. Juli 2022 - 1 BvR 1258/21, NJW-RR 2022, 1377, beckonline Tz. 20 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2023 - 11 U 125/18
    Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG Beschl. v. 05.07.2022 - 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14).
  • OLG Celle, 26.01.2023 - 8 U 109/22
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