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   BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00   

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https://dejure.org/2001,187
BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00 (https://dejure.org/2001,187)
BVerfG, Entscheidung vom 23.07.2001 - 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00 (https://dejure.org/2001,187)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00 (https://dejure.org/2001,187)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zahnarztwerbung - Tätigkeitsschwerpunkt - Implantologie - Verfassungsbeschwerde - Werbeverbot - Kommerzialisierung des Arztberufs - Berufsfreiheit

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlautbarung des Tätigkeitsschwerpunkts "Implantologie" auf Briefbögen oder dem Praxisschild eines Zahnarztes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Hinweis auf dem Praxisschild: Informationsrecht der Patienten ist zu beachten

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Praxisschild des Zahnarztes

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    BVerfG lockert Werbeverbot für Ärzte

  • rpmed.de (Kurzinformation)

    Zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie Konsequenzen für die Praxis - Chancen und Risiken

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Zahnärzte dürfen mit Zusatz "Implantologie" werben

Besprechungen u.ä.

  • rpmed.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie Konsequenzen für die Praxis - Chancen und Risiken

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2788
  • DVBl 2001, 1583
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00
    Werberechtliche Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen hat das Bundesverfassungsgericht daher mit der Maßgabe als verfassungsmäßig angesehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist (vgl. BVerfGE 85, 248 ).

    Als berufswidrig in diesem Sinne gilt unter anderem das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte (vgl. BVerfGE 85, 248 ; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988; NJW 1994, S. 1591).

    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).

  • OLG Köln, 26.05.2000 - 6 U 167/99

    Tätigkeitsschwerpunkt auf Praxisschild eines Zahnarztes - "Implantologie"

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00
    Sofern die Angaben über die Qualifikation des Zahnarztes in sachlicher Form erfolgen und nicht irreführend sind, sind sie nach den oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 - ebenso LG Aachen, Urteil vom 4. April 2000 - 1 O 481/99 -, Umdruck S. 8; OLG Köln, Urteil vom 26. Mai 2000 - 6 U 167/99 -, Umdruck S. 5 ff.; Urteil vom 1. Dezember 2000 - 6 U 99/00 -, Umdruck S. 8; alle Entscheidungen unveröffentlicht).

    Denn durch den Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie", ergänzt um BDIZ, wird schon deutlich gemacht, dass es sich lediglich um einen Tätigkeitsschwerpunkt handelt und nicht um eine Gebietsbezeichnung im Sinne der Weiterbildungsordnung (ebenso OLG Köln, Urteil vom 26. Mai 2000 - 6 U 167/99 -, Umdruck S. 8 f.; Urteil vom 1. Dezember 2000 - 6 U 99/00 -, Umdruck S. 9 f.).

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 166/89

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots für Ärzte

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00
    Als berufswidrig in diesem Sinne gilt unter anderem das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte (vgl. BVerfGE 85, 248 ; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988; NJW 1994, S. 1591).

    Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und das hierdurch veranlasste Werbeverbot zur Vermeidung einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs rechtfertigen es nicht, alle Angaben und Zusätze, die nach der Berufsordnung nicht als zulässige Berufsqualifikation auf einem Briefbogen oder einem Praxisschild erscheinen dürfen, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 ).

  • OLG Köln, 01.12.2000 - 6 U 99/00

    Tätigkeitsschwerpunkt auf Praxisschild eines Zahnarztes - "Implantologie"

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00
    Sofern die Angaben über die Qualifikation des Zahnarztes in sachlicher Form erfolgen und nicht irreführend sind, sind sie nach den oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 - ebenso LG Aachen, Urteil vom 4. April 2000 - 1 O 481/99 -, Umdruck S. 8; OLG Köln, Urteil vom 26. Mai 2000 - 6 U 167/99 -, Umdruck S. 5 ff.; Urteil vom 1. Dezember 2000 - 6 U 99/00 -, Umdruck S. 8; alle Entscheidungen unveröffentlicht).

    Denn durch den Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie", ergänzt um BDIZ, wird schon deutlich gemacht, dass es sich lediglich um einen Tätigkeitsschwerpunkt handelt und nicht um eine Gebietsbezeichnung im Sinne der Weiterbildungsordnung (ebenso OLG Köln, Urteil vom 26. Mai 2000 - 6 U 167/99 -, Umdruck S. 8 f.; Urteil vom 1. Dezember 2000 - 6 U 99/00 -, Umdruck S. 9 f.).

  • BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 1969/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das anwaltliche Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00
    So war einem Rechtsanwalt der Hinweis auf seine - auf Selbsteinschätzung beruhenden - Tätigkeitsschwerpunkte auch vor der Änderung des anwaltlichen Berufsrechts nicht verwehrt, sofern er in diesen Bereichen über besondere Erfahrungen verfügte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1995, S. 712; NJW 1995, S. 775; so jetzt ausdrücklich § 7 BORA, BRAK-Mitt 1996, S. 242).
  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 25.00

    Arztwerbung; Praxisschild; Akupunktur; Werbeverbot für Ärzte; Hinweis auf

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00
    Sofern die Angaben über die Qualifikation des Zahnarztes in sachlicher Form erfolgen und nicht irreführend sind, sind sie nach den oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 - ebenso LG Aachen, Urteil vom 4. April 2000 - 1 O 481/99 -, Umdruck S. 8; OLG Köln, Urteil vom 26. Mai 2000 - 6 U 167/99 -, Umdruck S. 5 ff.; Urteil vom 1. Dezember 2000 - 6 U 99/00 -, Umdruck S. 8; alle Entscheidungen unveröffentlicht).
  • BVerfG, 05.12.1994 - 1 BvR 1229/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das anwaltliche Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00
    So war einem Rechtsanwalt der Hinweis auf seine - auf Selbsteinschätzung beruhenden - Tätigkeitsschwerpunkte auch vor der Änderung des anwaltlichen Berufsrechts nicht verwehrt, sofern er in diesen Bereichen über besondere Erfahrungen verfügte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1995, S. 712; NJW 1995, S. 775; so jetzt ausdrücklich § 7 BORA, BRAK-Mitt 1996, S. 242).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00
    Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet (vgl. BVerfGE 71, 162 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 15.12.1993 - 1 BvR 410/88

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots für Ärzte

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00
    Als berufswidrig in diesem Sinne gilt unter anderem das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte (vgl. BVerfGE 85, 248 ; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988; NJW 1994, S. 1591).
  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

  • BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10

    Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes

    (a) Einem Arzt oder Zahnarzt ist von Verfassungs wegen berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, juris, Rn. 26; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2003 - 1 BvR 1608/02 -, juris, Rn. 30).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02

    Berufsrecht, Zahnarzt, Satzung, Normenkontrollverfahren, Werbung,

    Auch verfassungsrechtliche Erwägungen, wie sie das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2001 (NJW 2001, 2788 ff. = DVBl 2001, 1583 ff. = MedR 2001, 569 ff.) angestellt habe, könnten nicht dazu führen, dass vorliegend kein Verstoß gegen die §§ 32, 33, 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 HeilbG vorliege, da das Bundesverfassungsgericht sich hiermit, insbesondere mit § 39 Abs. 3 Satz 4 HeilbG nicht auseinandergesetzt habe und es zudem in dieser Entscheidung um das Ausweisen eines Tätigkeitsschwerpunktes außerhalb der geregelten Gebietskennzeichnungen gegangen sei.

    Auch habe der Satzungsgeber lediglich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (in seinem Beschluss vom 23. Juli 2001, a.a.O.) übernommen und mithin nur geltendes Recht festgestellt.

    Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren könnte (vgl. zum Ganzen: BVerfG, NJW 1972, 1504 ; BVerfG, NJW 2001, 2788 ).

    Im Gegenteil muss den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2734 ; BVerfG, NJW 2000, 3057; BVerfG, NJW 2001, 2788 ; BVerfG, NJW 2002, 1864 ; BVerwG, NJW 2001, 3426 und OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -).

    Berufswidrig ist eine Werbung, wenn sie irreführende Angaben oder sonstige Aussagen enthält, die geeignet erscheinen, das Schutzgut der Volksgesundheit zu beeinträchtigen, etwa wenn Kranken aus Gewinnstreben falsche Hoffnungen gemacht werden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2734; BVerfG, NJW 2001, 2788 ).

    In Bezug auf die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten bei Zahnärzten ist anerkannt, dass nicht irreführende Hinweise (mit dem Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt") auf eine tatsächlich erfolgte Spezialisierung, die möglicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht, sofern die entsprechenden besonderen Erfahrungen vorliegen, keine berufswidrige Werbung darstellen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2788 , OLG-Schleswig, GRUR-RR 2001, 185; OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -).

    Eine Verwechslung mit Fach(zahn)arztbezeichnungen wird bereits dadurch vermieden, dass den Patienten geläufig ist, dass Fach(zahn)arztbezeichnungen auf den Praxisschildern nicht mit dem Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" verbunden sind (ähnlich: BVerfG, NJW 2001, 2788 ; OLG-Schleswig, GRUR-RR 2001, 185 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

    Als berufswidrige Werbung gilt zwar auch das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2788 und BVerfG, NJW 2002, 1864 ).

    Der Antragsgegnerin kommt die Aufgabe zu, einen Teil der staatlichen Überwachung im berechtigten Interesse der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung wahrzunehmen, wobei von ihr aber bei der Normierung auch Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfG, NJW 1972, 1504 ; BVerfG, NJW 2001, 2788 ).

  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1003/02

    Werbung von Zahnärzten im Internet

    Der Patient soll darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 76, 196 ; 85, 248 ; 94, 372 ; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 ).

    Rechtsgüter wie die Gesundheit der Bevölkerung und die Vermeidung von Irreführung rechtfertigen es nicht, alle Angaben und Zusätze, die nach der Berufsordnung (noch) nicht als förmliche Berufsqualifikation anerkannt sind, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck zu verbieten (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 ; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 ff.).

    Eine Auseinandersetzung mit den Grenzen eines berufsrechtlichen Verbots von Berufsfeldangaben (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 ; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 ff.) und der dafür geltenden Maßstäbe lässt die angegriffene Entscheidung vermissen.

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