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   BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 879/12   

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BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 879/12 (https://dejure.org/2019,32798)
BVerfG, Entscheidung vom 27.08.2019 - 1 BvR 879/12 (https://dejure.org/2019,32798)
BVerfG, Entscheidung vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 (https://dejure.org/2019,32798)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung durch das Hausverbot einer privaten Hotelbetreiberin gegenüber einem Parteifunktionär der NPD

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht, hier im Falle eines von einer Hotelbetreiberin gegenüber einem NPD-Funktionär ausgesprochenen Hausverbots - keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

  • Wolters Kluwer

    Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht i.R.e. von einem Hotelbetreiber gegenüber einem NPD-Funktionär ausgesprochenen Hausverbots

  • doev.de PDF

    Hausverbot gegenüber einem NPD-Funktionär; Diskriminierungsverbot

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht, hier im Falle eines von einer Hotelbetreiberin gegenüber einem NPD-Funktionär ausgesprochenen Hausverbots - keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht i.R.e. von einem Hotelbetreiber gegenüber einem NPD-Funktionär ausgesprochenen Hausverbots

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht, hier im Falle eines von einer Hotelbetreiberin gegenüber einem NPD-Funktionär ausgesprochenen Hausverbots - keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung durch das Hausverbot einer privaten Hotelbetreiberin gegenüber einem Parteifunktionär der NPD

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der NPD-Funktionär als unerwünschter Hotelgast

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hausverbot für NPD-Vorsitzenden rechtmäßig: "Kein Wohlfühlerlebnis für alle Gäste"

  • taz.de (Pressebericht, 09.10.2019)

    Nazi durfte diskriminiert werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Udo Voigt in Karlsruhe unterlegen - Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darf ein Hotelier "ohne Grund" Gäste abweisen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht bestätigt Hausverbot einer privaten Hotelbetreiberin gegenüber einem Parteifunktionär der NPD - Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung durch das Hausverbot

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wer darf wen "diskriminieren"?

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erteilung eines Hausverbots für Parteifunktionär der NPD durch Hotelier

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3769
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 879/12
    Die Fragen zur Reichweite der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht in Blick auf ein Hausverbot hat das Bundesverfassungsgericht jüngst in seinem Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 - (vgl. BVerfGE 148, 267) bereits weitgehend geklärt.

    Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt demgegenüber aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht (vgl. BVerfGE 148, 267 ).

    Auch in anderen Fällen darf die aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu genutzt werden, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem bestimmten Ereignis auszuschließen (vgl. BVerfGE 148, 267 ).

    Allerdings ist von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die verschiedenen speziellen Gleichheitsrechte des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Drittwirkung entfalten können (vgl. BVerfGE 148, 267 ).

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 879/12
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 879/12
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18

    Willkürliches Hausverbot zulässig

    Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will (BVerfGE 148, 267 Leitsatz 1 und Rn. 40; vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 6).

    Er darf seine aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen (vgl. BVerfGE 148, 267 Leitsatz 2 und Rn. 41; vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 7).

    (2) Eine Therme ist aber keine Einrichtung, die für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (vgl. für ein Wellnesshotel BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 8).

    bb) Die Beklagte hat auch keine Monopolstellung, aus der sich ebenfalls gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zu den Gästen ergeben könnten (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 8).

  • OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19

    Vereinsausschluss des NPD-Landesvorsitzenden bestätigt

    Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 - juris Rn. 6 f.; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, BVerfGE 148, 267 ff., juris Rn. 40).

    Gleiches gilt, wenn eine aus einem Monopol oder auf einer strukturellen Überlegenheit resultierende Entscheidungsmacht vorliegt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 7).

    Die Bestimmung ist im Rechtsverkehr zwischen Privaten jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11 -, juris Rn. 26).

    Selbst wenn sich aus der Regelung des Art. 3 Abs. 3 GG mittelbar weiterreichende und strengere Bindungen als aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ergeben sollten, führt dies nicht dazu, dass zwischen Privaten diesbezüglich ein absolutes Unterscheidungsverbot gelten könnte, sondern bedürfte es eines Ausgleichs mit entgegenstehenden Freiheitsrechten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 11).

    Auch soweit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorsieht, dass niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11 -, juris Rn. 26; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 9 - 11), führt dies vorliegend nicht dazu, dass sich das Interesse des Klägers, nicht auf Grund seiner politischen Überzeugung aus dem beklagten Verein ausgeschlossen zu werden, bei der gebotenen Abwägung gegenüber den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Beklagten aus Art. 9 Abs. 1 GG durchsetzt.

    Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung des Klägers vermisst hat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach der Betreiber eines Hotels, welcher einem Mitglied der NPD eine Reisebuchung bestätigt hatte, sein Hausrecht nicht mehr frei ausüben könne, weil er vertraglich verpflichtet sei, den gebuchten Aufenthalt in dem Hotel zu gestatten (BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11 -, NJW 2012, 1725; nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, NJW 2019, 3769), ist eine Vergleichbarkeit zu dem vorliegenden Fall nicht gegeben (ebenso zu der fehlenden Vergleichbarkeit im Fall einer erworbenen Eintrittskarte für eine Therme:BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18 -, juris).Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht vergleichbar mit den synallagmatischen Pflichten aus einem Reisevertrag.

  • AG Brandenburg, 19.12.2022 - 34 C 20/20

    Friseur - Aufklärung und Vorsichtsmaßnahmen: Haare chlorieren

    Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will ( BVerfG , BVerfGE 148, Seite 267; BVerfG , NJW 2019, Seite 3769; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

    Er darf seine aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen ( BVerfG , BVerfGE 148, Seite 267; BVerfG, NJW 2019, Seite 3769; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

    Der Friseurladen der Beklagten in der Gemeinde W... ist aber keine Einrichtung, die für die Klägerin mit ihrem Wohnsitz in der Stadt B... in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet ( BVerfG , NJW 2019, Seite 3769; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

    Die Beklagte hat auch keine Monopolstellung, aus der sich ebenfalls gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zu den Kunden ergeben könnten ( BVerfG , NJW 2019, Seite 3769; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

  • BVerfG, 02.02.2023 - 1 BvR 187/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss aus einem Sportverein wegen

    Es kann auch hier offen bleiben, wie weit das Verbot der Benachteiligung wegen politischer Anschauungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genau reicht und wen es im Privatrecht inwiefern bindet (vgl. BVerfGE 148, 267 - Stadionverbot; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, Rn. 10).

    Auch wenn sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mittelbar weiterreichende und strengere Bindungen ergäben als aus Art. 3 Abs. 1 GG, gälte insoweit kein absolutes Unterscheidungsverbot, sondern bedürfte es immer noch eines Ausgleichs mit entgegenstehenden Rechten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, Rn. 11).

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

    In einer solchen Gestaltung entfaltet Art. 3 Abs. 1 GG mittelbare Drittwirkung für das Rechtsverhältnis zwischen Privaten (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 41 - Stadionverbot; BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; NJW 2019, 3769 Rn. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Derartige Reisen dienen ausschließlich der Freizeitgestaltung und weisen somit einen geringen Persönlichkeitsbezug auf (vgl. zu anderen Formen der Freizeitgestaltung OVG Berlin, Beschl. v. 14.01.2021 - OVG 11 S 3/12 -, juris Rn. 25; OVG Saarlouis, Beschl. v. 15.01.2021 - 2 B 354/20 -, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2021 - 1 S 3670/21 -, juris Rn. 154; s. a. BVerfG, Beschl. v. 27.08.2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 12).
  • AG Stuttgart, 29.01.2021 - 3 C 2853/20

    Notwendigkeit eines sachlichen Grundes für Hausverbot durch privaten

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 148, 267 sowie BVerfG, NJW 2019, 3769) und des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2020, 3382) ist das Erteilen eines Hausverbots durch einen privaten Hausrechtsinhaber grundsätzlich und insbesondere auch dann, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt, durch das Hausrecht gedeckt, ohne dass es dafür einer Rechtfertigung bedarf.

    Eine verfassungsrechtliche Einschränkung dieser Freiheit ergibt sich daher nur "für spezifische Konstellationen", namentlich dann, wenn der Betroffene von einer Veranstaltung ausgeschlossen werden soll, "die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der [Ausschluss] für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet" oder wenn ein Fall struktureller Überlegenheit oder eine Monopolstellung vorliegt (vgl. jew BVerfGE 148, 267 Rn. 41 sowie BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 7).

    Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, dass das Gegenteil aus dem Gebot der objektivierenden und typisierenden Betrachtung folge (LG Stuttgart, aaO, S. 5 f.), so teilt das erkennende Gericht diese Auffassung nicht (vgl. BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 12; BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 25; wie hier: BeckOK-GG/Kischel, Art. 3 Rn. 93b [Stand: 15.11.2020]).

  • OLG Brandenburg, 11.04.2023 - 6 U 82/22

    Einstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung des Betretens einer Apotheke;

    Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.08.2019 - 1 BvR 879/12, NJW 2019, 3769, Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Derartige Reisen dienen ausschließlich der Freizeitgestaltung und weisen somit einen geringen Persönlichkeitsbezug auf (vgl. zu anderen Formen der Freizeitgestaltung OVG Berlin, Beschl. v. 14.01.2021 - OVG 11 S 3/12 -, juris Rn. 25; OVG Saarlouis, Beschl. v. 15.01.2021 - 2 B 354/20 -, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2021 - 1 S 3670/21 -, juris Rn. 154; s. a. BVerfG, Beschl. v. 27.08.2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 12).
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