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   BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02   

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BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 (https://dejure.org/2007,2672)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 (https://dejure.org/2007,2672)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - 1 BvR 943/02 (https://dejure.org/2007,2672)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Erhebung einer Verwaltungsgebühr für versammlungsrechtlich begründete Amtshandlungen, die nicht an die Verursachung einer dem Betroffenen zuzurechnenden konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anknüpft

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides bzw. einer Kostenfestsetzung über Gebühren für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen; Verfassungsmäßigkeit einer grundsätzlichen Gebührenpflicht für Amtshandlungen aus Anlass von Versammlungen; Anforderungen an Auslegung ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 8 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Kosten für versammlungsrechtliche Auflagen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 354
  • NVwZ 2008, 414
  • DVBl 2008, 802 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338

    Vereinbarkeit der Erhebung von Kosten für die Festlegung von Auflagen nach § 15

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02
    gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2002 - 24 ZB 01.1338 -,.

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2002 - 24 ZB 01.1338 - und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2001 - M 7 K 00.3379 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab (vgl. Bay. VGH, NVwZ 2003, S. 114 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 7 A 10017/06

    Keine Gebühr für Auflagen bei Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02
    Eine solche Abwehr konkreter Gefahren wird dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, S. 1183 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, S. 236 ) oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. April 2006 - 5 UE 1567/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 6 f.).

    bb) Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine eigenständige Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwGE 109, 272 ; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2007, S. 236 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02
    aa) Eine grundsätzliche Gebührenpflicht für Amtshandlungen aus Anlass von Versammlungen würde dem Charakter des Art. 8 Abs. 1 GG als Freiheitsrecht widersprechen, das nicht unter einem Erlaubnisvorbehalt steht und das Beschränkungen im Sinne des Absatz 2 nur unterworfen werden darf, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 115, 320 ).
  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02
    Im Übrigen hat er (unter Verweis auf BVerfGE 85, 69 ) ausgeführt, dass auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes die Versammlungsbehörde Vorkehrungen "zum störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zum Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit" zu treffen habe; dabei hat der Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt, dass die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur der Darstellung der ratio der versammlungsrechtlichen Anmeldepflicht galten, sich aber nicht auf die Voraussetzungen des Erlasses beschränkender Verfügungen bezogen.
  • VGH Hessen, 26.04.2006 - 5 UE 1567/05

    Allgemeine Handlungsanweisungen sind keine Auflagen im Sinne des § 15 Abs 1

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02
    Eine solche Abwehr konkreter Gefahren wird dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, S. 1183 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, S. 236 ) oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. April 2006 - 5 UE 1567/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 6 f.).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02
    bb) Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine eigenständige Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwGE 109, 272 ; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2007, S. 236 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 232/04

    Ordnungswidrigkeit von herabsetzenden Äußerungen eines Redners einer Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02
    Eine solche Abwehr konkreter Gefahren wird dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, S. 1183 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, S. 236 ) oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. April 2006 - 5 UE 1567/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 6 f.).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02
    aa) Eine grundsätzliche Gebührenpflicht für Amtshandlungen aus Anlass von Versammlungen würde dem Charakter des Art. 8 Abs. 1 GG als Freiheitsrecht widersprechen, das nicht unter einem Erlaubnisvorbehalt steht und das Beschränkungen im Sinne des Absatz 2 nur unterworfen werden darf, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 115, 320 ).
  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    Deshalb dürfen dem Veranstalter keine Gefahrentatbestände zugerechnet werden, die nicht von ihm, sondern im Zusammenhang mit der Versammlung eigenständig durch Dritte geschaffen werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2007 - 1 BvR 943/02 - BVerfGK 12, 354 Rn. 39 f.).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Nicht auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG werden demgegenüber behördliche Maßgaben erlassen, die nicht eine Abwehr konkret bevorstehender unmittelbarer Gefahren bezwecken, sondern sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen, Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen lediglich den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, S. 1183 , und vom 25. Oktober 2007 - 1 BvR 943/02 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2009 - 1 S 1678/07

    Verwaltungsgebühr für versammlungsrechtliche Auflage zur Gefahrenabwehr

    Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 - sei davon auszugehen, dass die hier vom Kläger angegriffenen Bescheide rechtmäßig seien.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 -, NVwZ 2008, 414 f. m.w.N.) sind Beschränkungen dieses Grundrechts nach Maßgabe des Abs. 2 verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines mit der Versammlungsfreiheit kollidierenden Rechtsguts geeignet und erforderlich und ferner angemessen sind, weil der Schutz des anderen Rechtsguts gegenüber der Versammlungsfreiheit im konkreten Fall vorrangig ist.

    Eine solche Abwehr konkreter Gefahren ist dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O. mit Hinweis auf VGH Kassel, Urteil vom 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6 f.).

    Ebenso wenig genügt die bloße Verursachung der Amtshandlung durch Anmeldung oder Durchführung einer Versammlung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.; BVerwGE 109, 272 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, 236 f.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 (NVwZ 2008, 414 f.) nicht entnehmen, dass zwingende Voraussetzung für eine Gebührenerhebung im Zusammenhang mit einer versammlungsrechtlichen Auflage eine sich hierauf beziehende gesetzliche Gebührenregelung ist.

    Denn es würde eine unverhältnismäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit bedeuten, wenn ein Veranstalter oder Leiter der Versammlung damit rechnen müsste, für jede von der Versammlungsbehörde ergriffene und von ihr als "Auflage" bezeichnete Maßnahme eine Gebühr zahlen zu müssen, wenn er sie nicht erfolgreich mit Rechtsmitteln angreift (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2018 - 4 B 4.17

    Pflicht eines Polizeibeamten zum Tragen eines Namensschildes auf der

    Sie knüpft vorrangig präventiv an, indem die Anonymität der Uniform bereits im Vorfeld einer etwaigen Straftat oder Dienstpflichtverletzung eingeschränkt und eine Identitätsverschleierung erschwert wird (vgl. zum Vermummungsverbot bei Versammlungen auch: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 1 BvR 943/02 - juris Rn. 52).
  • VG Göttingen, 06.11.2013 - 1 A 98/12

    Anwesenheit; Legitimationspflicht; Polzeibeamte in Zivil; Versamlungsleiter sich

    Einschränkungen müssen zum Schutz eines mit der Versammlungsfreiheit kollidierenden Rechtsguts geeignet, erforderlich und angemessen sein, weil der Schutz des anderen Rechtsguts gegenüber der Versammlungsfreiheit im konkreten Fall vorrangig ist (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 - unter Hinweis auf weitere Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen, juris).

    Das Anwesenheitsrecht der Polizei wirkt sich mittelbar einschränkend auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit aus und unterliegt deshalb eigenständig zu bestimmenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2007, a.a.O., Rn. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2019 - 15 B 1272/19

    Beteiligung der ansonsten zuständigen Straßenverkehrsbehörden durch die

    vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 1 BvR 943/02 - juris Rn. 40.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 - 12 B 14.13

    Informationsbegehren; Journalist; Presse; Bundeskanzleramt; Rote Armee Fraktion;

    Zwar kann dem vom Verwaltungsgericht in Anknüpfung an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kostenpflichtigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2007 - 1 BvR 943/02 - juris Rn. 37 f.) entwickelten Ansatz, dass sich Kostenregelungen einschränkend auf die Pressefreiheit auswirken können und deshalb eigenständig zu bestimmenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterliegen, durchaus gefolgt werden.
  • KG, 11.12.2012 - 161 Ss 198/12

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand

    Jedoch genügt es für die Erfüllung des Tatbestandes andererseits auch nicht, dass der Versammlungsteilnehmer allein aus gänzlich anderen Motiven als der Verhinderung seiner Identifikation eine zu diesem Zweck geeignete Aufmachung anlegt (vgl. zu dem gleich gelagerten Fall des § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VersammlG OLG Dresden StV 2010, 639; für eine Vermummung zur Meinungskundgabe BVerfGK 12, 354, 363).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20

    Verbot einer PKK-Demonstration

    Eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG ist darauf gerichtet, durch die originäre rechtsverbindliche Begründung von Verhaltenspflichten zur Abwehr einer Gefahr beizutragen; bloße Hinweise auf die Rechtslage stellen danach keine Auflage dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 -, juris Rn. 22; s.a. Beschl. v. 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2016 - L 1 KR 105/14

    Künstlersozialabgabe - Öffentlichkeitsarbeit

    Insbesondere dürfen Beschränkungen nicht einschüchternd auf die Ausübung des Grundrechts wirken (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 1 BvR 943/02 - juris Rdnr. 38).
  • VG München, 08.05.2013 - M 7 K 12.2426
  • VGH Bayern, 23.10.2008 - 10 ZB 07.2665

    Routenänderung eines Aufzugs im Hinblick auf das Persönlichkeitrecht eines

  • OLG München, 24.09.2021 - 4 Ws 31/21

    Unanfechtbarkeit der Kostentscheidung bei einer Verfahrenseinstellung nach § 154

  • VG Berlin, 12.02.2021 - 1 K 75.20

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine versammlungsrechtliche Auflage

  • VG Magdeburg, 27.08.2013 - 7 A 620/11

    Gebührenpflichten im Versammlungsrecht

  • VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 5 K 08.01753

    Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebühr für Versammlungsverbot gemäß § 15 Abs. 1

  • VG Kassel, 05.06.2015 - 6 L 1019/15

    Gefahrenprognose, versammlungsrechtliche Auflagen

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