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   BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10   

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BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10 (https://dejure.org/2010,1234)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2010 - 1 BvR 96/10 (https://dejure.org/2010,1234)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 (https://dejure.org/2010,1234)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 178a Abs 1 S 2 SGG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im Richterablehnungsverfahren aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 178a Abs 1 S 2 SGG - hier: zwar fehlerhafte Begründung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, aber Annahme der Verfassungsbeschwerde ...

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter am Sozialgericht; Begründung der Besorgnis der Befangenheit durch rechtliche Hinweise oder Anregungen; Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im Richterablehnungsverfahren aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 178a Abs 1 S 2 SGG - hier: zwar fehlerhafte Begründung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, aber Annahme der Verfassungsbeschwerde ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im Richterablehnungsverfahren aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 178a Abs 1 S 2 SGG - hier: zwar fehlerhafte Begründung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, aber Annahme der Verfassungsbeschwerde ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter am Sozialgericht; Begründung der Besorgnis der Befangenheit durch rechtliche Hinweise oder Anregungen; Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterablehnung wegen Befangenheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 298
  • NJW 2010, 2421 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2010, 545
  • NZS 2011, 92
 
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Wird zitiert von ... (342)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2007 (1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 ff.) betreffe nur den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit dem auch eine Inzidentprüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen könnte, nicht mehr gegeben sei.

    Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung ist nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2774/09 -, juris, Rn. 1).

    Die behauptete Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung könnte mit einer Anhörungsrüge gegen die spätere Sachentscheidung nicht mehr in geeigneter, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügender Weise geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2008 - 1 BvR 416/08 -, juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833).

    Die Begründung des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 119, 292 ) für den Ausschluss der Anhörungsrüge bei Zwischenentscheidungen, die Entscheidungserheblichkeit könne erst zum Zeitpunkt der späteren Sachentscheidung festgestellt werden, greift bei einer im weiteren Verfahren nicht mehr überprüften Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nicht (vgl. BVerfGE 119, 292 ).

    Insofern laufen die Maßstäbe zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen selbständige Zwischenentscheidungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Beurteilung der Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die ein Zwischenverfahren beendende Entscheidung gleich (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833 ).

    Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG), wenn der Beschwerdeführer sein vor den Fachgerichten verfolgtes Begehren nicht erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ).

    Da ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers Erfolg haben könnte, führt auch ihre Verwerfung als unzulässig nicht zu einem die Annahme der Verfassungsbeschwerde rechtfertigenden Nachteil (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2774/09 -, juris, Rn. 1).

    Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 119, 292 ).

  • BVerfG, 12.09.2007 - 2 BvR 2335/06

    Befangenheit eines Richters bei Vorbefassung

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10
    Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; 82, 286 ; 89, 28 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 m.w.N.; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ).

    Ebenso führt auch eine etwaige unrichtige Handhabung des Verfahrensrechts für sich genommen nicht zur begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Richters (vgl. BVerfGK 12, 139 ).

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ), wobei selbst mit der Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht zugleich die Feststellung verbunden sein muss, dass ein Betroffener bei vernünftiger Würdigung Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 12, 139 ).

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10
    Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; 82, 286 ; 89, 28 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 m.w.N.; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ).

  • BSG, 05.08.2003 - B 3 P 8/03 B

    Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Vefahren, Besetzungsrüge

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10
    Diese Einschränkung sei bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, immer dann gegeben, wenn sie von einem Landessozialgericht erlassen worden und daher gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, S. 222 ; BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B -, NJOZ 2007, S. 3666 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30. April 2009 - B 13 R 121/09 B -, juris, Rn. 5).

    Entsprechend könne die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, S. 222 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30. April 2009 - B 13 R 121/09 B -, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B -, juris, Rn. 8; BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B -, juris, Rn. 6).

    Etwas anderes gelte zwar ausnahmsweise dann, wenn es an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mangeln würde (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B -, NJOZ 2007, S. 3666 ) oder wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft sei, dass durch die weitere Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung deshalb unrichtig besetzt gewesen sei (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, 222 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30. April 2009 - B 13 R 121/09 B -, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B -, juris, Rn. 8).

    Letzteres sei aber nur der Fall, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen seien (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, S. 222 m.w.N.) oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeuten würde, dass das Gericht die Bedeutung und die Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt habe (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B -, juris, Rn. 6).

  • BVerfG, 12.01.2009 - 1 BvR 3113/08

    Zur selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen über

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10
    Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung ist nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2774/09 -, juris, Rn. 1).

    Die behauptete Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung könnte mit einer Anhörungsrüge gegen die spätere Sachentscheidung nicht mehr in geeigneter, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügender Weise geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2008 - 1 BvR 416/08 -, juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833).

    Insofern laufen die Maßstäbe zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen selbständige Zwischenentscheidungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Beurteilung der Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die ein Zwischenverfahren beendende Entscheidung gleich (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833 ).

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B

    Entscheidungsbefugnis des Revisions- oder Beschwerdegerichts über

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10
    Diese Einschränkung sei bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, immer dann gegeben, wenn sie von einem Landessozialgericht erlassen worden und daher gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, S. 222 ; BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B -, NJOZ 2007, S. 3666 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30. April 2009 - B 13 R 121/09 B -, juris, Rn. 5).

    Etwas anderes gelte zwar ausnahmsweise dann, wenn es an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mangeln würde (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B -, NJOZ 2007, S. 3666 ) oder wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft sei, dass durch die weitere Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung deshalb unrichtig besetzt gewesen sei (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, 222 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30. April 2009 - B 13 R 121/09 B -, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B -, juris, Rn. 8).

    Die dem zugrunde liegende Auffassung, dass die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte rechtsmissbräuchlich ist, die auch vom Bundessozialgericht geteilt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B -, NJOZ 2007, S. 3666 ), ist nicht unvertretbar und daher mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. auch BVerfGE 11, 1 ; 11, 343 ).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10
    Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; 82, 286 ; 89, 28 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 m.w.N.; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 165/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10
    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ).

    Es ist im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG insbesondere unbedenklich, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht durch rechtliche Hinweise oder Anregungen begründet werden kann, wenn nicht ausnahmsweise unsachliche Erwägungen erkennbar sind, wobei es allerdings nicht auf die Richtigkeit der zugrundeliegenden Rechtsansicht ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris, Rn. 17).

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ), wobei selbst mit der Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht zugleich die Feststellung verbunden sein muss, dass ein Betroffener bei vernünftiger Würdigung Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 12, 139 ).

  • BSG, 30.04.2009 - B 13 R 121/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10
    Diese Einschränkung sei bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, immer dann gegeben, wenn sie von einem Landessozialgericht erlassen worden und daher gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, S. 222 ; BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B -, NJOZ 2007, S. 3666 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30. April 2009 - B 13 R 121/09 B -, juris, Rn. 5).

    Entsprechend könne die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, S. 222 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30. April 2009 - B 13 R 121/09 B -, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B -, juris, Rn. 8; BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B -, juris, Rn. 6).

    Etwas anderes gelte zwar ausnahmsweise dann, wenn es an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mangeln würde (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B -, NJOZ 2007, S. 3666 ) oder wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft sei, dass durch die weitere Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung deshalb unrichtig besetzt gewesen sei (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, 222 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30. April 2009 - B 13 R 121/09 B -, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10
    bb) Ließe man gleichwohl die Anhörungsrüge bei entsprechender Auslegung des § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG auch bei einer derartigen, ein selbständiges Zwischenverfahren abschließenden Entscheidung nicht zu, könnte die dadurch entstehende, mit den im Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) dargelegten Grundsätzen unvereinbare Rechtsschutzlücke im fachgerichtlichen Verfahren nicht dadurch beseitigt werden, dass der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Anhörungsrüge gegen die spätere abschließende Sachentscheidung verwiesen würde.

    Die Anforderungen an den fachgerichtlichen Rechtsschutz bei behaupteten Gehörsverletzungen ergeben sich aus dem Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395 ff.).

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines

  • BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2774/09

    Zur Statthaftigkeit einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge nach der Zurückweisung

  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B

    Rechtsweg im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Rechtstreit über die Pflicht

  • BSG, 13.08.2009 - B 8 SO 13/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BVerfG, 15.12.1986 - 2 BvE 1/86

    Nichtzulassung einer "Partei" zur Bundestagswahl

  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 730/07

    Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO) hält

  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 416/08

    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge im Verfahren der Richterablehnung vor den

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 85/04

    Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BSG, 09.01.2008 - B 12 KR 24/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BGH, 08.04.2020 - VIII ZR 130/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch

    Denn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG läge nur dann vor, wenn die Auslegung oder Handhabung einer Verfahrensnorm im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. etwa BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2007, NJW-RR 2008, 512, 513; vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10, juris Rn. 10 ff.; vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, aaO Rn. 19 mwN; vgl. ferner BSG, Beschlüsse vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B, aaO; vom 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B, aaO; BVerwG, NVwZ 2008, 1025 aaO; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, aaO).
  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    Denn diese Norm enthält nicht nur das Gebot, dass kein anderer als der in den Gesetzen und Geschäftsverteilungsplänen vorgesehene Richter tätig werden darf, sondern auch die materielle Gewährleistung, dass die an einem Gerichtsverfahren Beteiligten im Einzelfall vor einem Richter stehen, der tatsächlich unabhängig und unparteilich ist (VerfGH vom 19.8.2010 BayVBl 2010, 733/734 m. w. N.; Schulz, a. a. O., Art. 86 Rn. 19; vgl. BVerfG vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - juris Rn. 9).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 46/23

    Richterablehnung und Verfassungsbeschwerde wegen eines

    Der Beschwerdeführer hat im Ablehnungsverfahren weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass in der Verfahrensweise eines jeden der abgelehnten Richter oder in zurückliegenden Kammerentscheidungen eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung zu Tage getreten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10, BVerfGK 17, 298 = juris, Rn. 12).
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