Rechtsprechung
   BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09   

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BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 (https://dejure.org/2016,7369)
BVerfG, Entscheidung vom 20.04.2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 (https://dejure.org/2016,7369)
BVerfG, Entscheidung vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 (https://dejure.org/2016,7369)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com
  • DFR

    Bundeskriminalamtsgesetz

  • openjur.de

    Artt. 19 Abs. 4, 13 Abs. 1, ... 1 Abs. 1, 10 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 20g Abs. 1, 20g Abs. 2, 20v Abs. 4 Satz 2, 20v Abs. 6 Satz 5, 20h Abs. 1, 14 Abs. 1, 20g Abs. 3, 20m Abs. 3, 20u Abs. 1, 20m Abs. 1, 20k, 20l, 20j, 20h, 20v Abs. 6 Satz 3, 20u Abs. 2, 20v Abs. 5 BKAG
    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden gegen die Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung teilweise erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 3 GG
    Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes (juris: BKAG 1997) über Befugnisse im Rahmen der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus teilweise verfassungswidrig - Fortgeltung längstens bis 30.06.2018 - Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus; Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Ausgestaltung solcher Befugnisse; Begrenzung von ...

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG, § 14 BKAG 1997, § 20c BKAG 1997, § 20g BKAG 1997, § 20h BKAG 1997
    BKA-Gesetz: Konzept zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses verfassungswidrig

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG, § 14 BKAG 1997, § 20c BKAG 1997, § 20g BKAG 1997, § 20h BKAG 1997
    BKA-Gesetz: Konzept zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses verfassungswidrig

  • doev.de PDF

    Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes (juris: BKAG 1997) über Befugnisse im Rahmen der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus teilweise verfassungswidrig - Fortgeltung längstens bis 30.06.2018 - Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus; Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Ausgestaltung solcher Befugnisse; Begrenzung von ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus; Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Ausgestaltung solcher Befugnisse; Begrenzung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes (juris: BKAG 1997) über Befugnisse im Rahmen der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus teilweise verfassungswidrig - Fortgeltung längstens bis 30.06.2018 - Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung teilweise erfolgreich

  • internet-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    BKA-Gesetz teilweise verfassungswidrig

  • heise.de (Pressebericht, 20.04.2016)

    BKA-Gesetz im Grundsatz rechtens, aber teilweise verfassungswidrig

  • faz.net (Pressebericht, 20.04.2016)

    BKA-Befugnisse zur Terrorabwehr zum Teil verfassungswidrig

  • zeit.de (Pressebericht, 20.04.2016)

    BKA-Gesetz ist teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übermäßige Überwachungsbefugnisse des Bundeskriminalamtes

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung

  • lto.de (Pressebericht, 20.04.2016)

    BKA-Gesetz großenteils für verfassungswidrig erklärt: Mit Korrekturen zurück

  • archive.is (Pressebericht, 20.04.2016)

    De Maizière zum BKA-Urteil: "Bedenken, die ich nicht teile"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung teilweise erfolgreich

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung teilweise erfolgreich

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 2 GG, § 14 BKAG 1997, § 20c BKAG 1997, § 20g BKAG 1997, § 20h BKAG 1997
    BKA-Gesetz: Konzept zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses verfassungswidrig

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 2 GG, § 14 BKAG 1997, § 20c BKAG 1997, § 20g BKAG 1997, § 20h BKAG 1997
    BKA-Gesetz: Konzept zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses verfassungswidrig

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 20.04.2016)

    Verfassungsrichter zerpflücken BKA-Gesetz

  • spiegel.de (Pressebericht, 20.04.2016)

    Urteil zum BKA-Gesetz: Polizisten murren über Verfassungsgericht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BKA-Gesetz in wesentlichen Teilen verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    BKA-Gesetz verstößt gegen Grundrechte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 20.04.2016)

    Überwachungsgesetz geht zu weit

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verhältnismäßigkeit des Einsatzes von heimlichen Überwachungsmaßnahmen durch das BKA

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 113 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    BKA-Gesetz

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.07.2015)

    Das angeblich beste Polizeigesetz der Welt vor Gericht

  • lto.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVerfG sieht BKA-Gesetz kritisch - Datenschatz contra Datenschutz

  • rav.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Keine Schnüffelei in der Anwaltskanzlei - Verfassungsbeschwerde gegen das BKA-Gesetz

  • labournet.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsbeschwerde des RAV gegen das BKA-Gesetz

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.07.2015)

    Sind Patienten geschützt?

Besprechungen u.ä. (10)

  • internet-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    BKA-Gesetz teilweise verfassungswidrig

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Pyrrhus-Sieg der Freiheitsrechte?

  • heise.de (Entscheidungsbesprechung)

    BKA-Gesetz: Karlsruhe am Limit

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    BKAG - Gefahraufklärungsbefugnisse

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 i.V.m. Art. 1, 10, 13, 19 GG; §§ 14, 20g, 20h, 20l, 20v BKAG
    Verfassungswidrigkeit des BKA-Gesetzes

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wer überwacht die Überwacher? Kernbereichsschutz beim Bundeskriminalamt durch eine "unabhängige Stelle"

  • aerztezeitung.de (Pressekommentar, 22.04.2016)

    Schnüffeln für die Sicherheit

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 41 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vereinbarkeit der Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung mit der Verfassung

  • kripoz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Polizeiliche Gefahrenabwehr mit heimlichen Überwachungsmaßnahmen (RiBVerwG a.D. Dr. Kurt Graulich; KriPoZ 1/2016)

  • zeit.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsklage gegen neues BKA-Gesetz - Jeder ist verdächtig (Michael Naumann; DIE ZEIT, 23.04.2009 Nr. 18)

Sonstiges (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "BKA-Gesetz" am Dienstag, 7. Juli 2015, 10:00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen "BKA-Gesetz" am Mittwoch, 20. April 2016, 10.00 Uhr

  • archive.is (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 21.04.2016)

    Gerhart Baum zum BKA-Urteil "Es geht hier um die Menschenwürde"

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juraforum.de (Sonstiges)

    Deutscher Anwaltverein (DAV) hält BKA-Gesetz für verfassungswidrig

Papierfundstellen

  • BVerfGE 141, 220
  • NJW 2016, 1781
  • NVwZ 2016, 839
  • StV 2016, 413 (Ls.)
  • WM 2016, 1133
  • DVBl 2016, 770
  • BB 2016, 1089
  • K&R 2016, 395
  • AnwBl 2016, 516
  • AnwBl Online 2016, 324
  • AnwBl Online 2016, 409
  • DÖV 2016, 530
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (61)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
    Die Voraussetzungen für eine Fortführung des Verfahrens nach dem Tod (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 124, 300 ) liegen nicht vor.

    In der weiteren Verwendung von Daten kann eine eigene Grundrechtsverletzung liegen; maßgeblich sind insoweit die Grundrechte, die jeweils für deren Erhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 125, 260 ; 133, 277 ; stRspr).

    Angesichts der Streubreite der angegriffenen Vorschriften, die nicht von vornherein auf einen begrenzten spezifischen Personenkreis zugeschnitten sind, sondern nach § 4a BKAG der Abwehr des internationalen Terrorismus allgemein dienen und hierbei in weitem Umfang auch gutgläubige Dritte mit erfassen können, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten dargetan (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 133, 277 ).

    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    So bedarf die Durchführung einer Wohnraumüberwachung des Verdachts einer besonders schweren Straftat (vgl. BVerfGE 109, 279 ), die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung oder die Nutzung von vorsorglich erhobenen Telekommunikationsverkehrsdaten des Verdachts einer schweren Straftat (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 129, 208 ) und die Durchführung einer anlassbezogenen Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung oder einer Observation etwa durch einen GPS-Sender einer - im ersten Fall durch Regelbeispiele konkretisierten - Straftat von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 112, 304 ; zu letzterer Entscheidung vgl. auch EGMR, Uzun v. Deutschland, Entscheidung vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 70, NJW 2011, S. 1333 , zu Art. 8 EMRK).

    Es hat den Zugriff auf vorsorglich gespeicherte Daten (vgl. BVerfGE 125, 260 ) oder die Durchführung von Wohnraumüberwachungen jedoch auch bei einer gemeinen Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 ) und Online-Durchsuchungen bei einer Gefahr für Güter der Allgemeinheit, die die Existenz der Menschen berühren (vgl. BVerfGE 120, 274 ), für im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar gehalten.

    Der Zugriff auf informationstechnische Systeme und die Wohnraumüberwachung dürfen sich unmittelbar nur gegen diejenigen als Zielperson richten, die für die drohende oder dringende Gefahr verantwortlich sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ).

    Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, wenn die gegen die Verantwortlichen angeordneten Maßnahmen, soweit unvermeidbar, auch Dritte miterfassen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Deshalb kann die Überwachung der Wohnung eines Dritten erlaubt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen vermutet werden kann, dass die Zielperson sich dort zur Zeit der Maßnahme aufhält, sie dort für die Ermittlungen relevante Gespräche führen wird und eine Überwachung ihrer Wohnung allein zur Erforschung des Sachverhalts nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 3 und 4 GG (vgl. hierzu BVerfGE 109, 279 ) und folgt im Übrigen unmittelbar aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Selbst überragende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; stRspr).

    Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ; stRspr).

    Zu diesen Personen gehören insbesondere Ehe- oder Lebenspartner, Geschwister und Verwandte in gerader Linie, vor allem, wenn sie im selben Haushalt leben, und können Strafverteidiger, Ärzte, Geistliche und enge persönliche Freunde zählen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Solche Gespräche verlieren dabei nicht schon dadurch ihren Charakter als insgesamt höchstpersönlich, dass sich in ihnen Höchstpersönliches und Alltägliches vermischen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).

    Die Besprechung und Planung von Straftaten gehört ihrem Inhalt nach nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung, sondern hat Sozialbezug (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Aufzeichnungen oder Äußerungen im Zwiegespräch, die zum Beispiel ausschließlich innere Eindrücke und Gefühle wiedergeben und keine Hinweise auf konkrete Straftaten enthalten, gewinnen nicht schon dadurch einen Gemeinschaftsbezug, dass sie Ursachen oder Beweggründe eines strafbaren Verhaltens freizulegen vermögen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Auch können trotz Straftatenbezugs Situationen, in denen Einzelnen gerade ermöglicht werden soll, ein Fehlverhalten einzugestehen oder sich auf dessen Folgen einzurichten, wie Beichtgespräche oder vertrauliche Gespräche mit einem Psychotherapeuten oder einem Strafverteidiger, der höchstpersönlichen Privatsphäre unterfallen, die dem Staat absolut entzogen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Ein hinreichender Sozialbezug besteht demgegenüber dann, wenn Gespräche - auch mit Vertrauenspersonen - sonst unmittelbar Straftaten zu ihrem Gegenstand haben (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Können sie typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    c) Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist strikt und darf nicht durch Abwägung mit den Sicherheitsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 273 ; stRspr).

    Auf der Ebene der Datenerhebung ist bei verletzungsgeneigten Maßnahmen durch eine vorgelagerte Prüfung sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Für Gespräche mit Personen höchstpersönlichen Vertrauens kann unter Umständen, die typischerweise auf eine vertrauliche Situation hinweisen, die Vermutung geboten sein, dass sie dem Kernbereichsschutz unterfallen und nicht überwacht werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 129, 208 ).

    Demgegenüber reicht es zur Widerlegung der Höchstvertraulichkeit eines Gespräches nicht, dass neben höchstpersönlichen Fragen auch Alltägliches zur Sprache kommen wird (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    In jedem Fall ist der Abbruch der Maßnahme vorzusehen, wenn erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Auf der Ebene der Auswertung und Verwertung hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Informationen nicht vermieden werden konnte, in der Regel die Sichtung der erfassten Daten durch eine unabhängige Stelle vorzusehen, die die kernbereichsrelevanten Informationen vor deren Verwendung durch die Sicherheitsbehörden herausfiltert (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ).

    Die Löschung ist in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Kontrolle ermöglicht (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Mit der Menschenwürde unvereinbar ist es, wenn eine Überwachung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 130, 1 ; stRspr).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt auch Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (BVerfGE 133, 277 ; vgl. auch BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 125, 260 ; stRspr; vgl. ähnlich auch Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr vom 25. Januar 2012, KOM[2012] 10 endgültig - Stand nach Abschluss des Trilogs, 16. Dezember 2015: 15174/15; Stand 28. Januar 2016: 5463/16, Anlage).

    Im Übrigen kann eine Begrenzung, auch wenn eine absolute Höchstdauer nicht ausdrücklich bestimmt ist, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall folgen, da mit zunehmender Dauer der Observationsmaßnahmen der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver wird und auch dazu führen kann, dass eine weitere Verlängerung verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Sie erlaubt dem Staat auch in Räume einzudringen, die privater Rückzugsort des Einzelnen sind und einen engen Bezug zur Menschenwürde haben (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Nicht auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Vermutungen für die Anwesenheit der Zielperson in der Wohnung des Dritten reichen für den Beginn der Maßnahme nicht aus (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Bloße Vermutungen und eine Überwachung ins Blaue hinein, allein getragen von der Hoffnung auf Erkenntnisse, genügen nicht (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Deshalb bleibt die Angemessenheit einer solchen Überwachungsmaßnahme nur gewahrt, wenn sie von vornherein ausschließlich auf Gespräche der gefahrenverantwortlichen Zielperson selbst gerichtet ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Wenn das Gesetz dabei die Angabe der "wesentlichen Gründe" verlangt (§ 20h Abs. 4 Nr. 4 BKAG), liegt hierin - wie in den entsprechenden anderen Vorschriften des Gesetzes auch (vgl. § 20k Abs. 6 Nr. 4 BKAG) - keine Zurücknahme der verfassungsrechtlichen Prüfungs- und Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 109, 279 ), sondern die Betonung, dass alle rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte tragfähig dargelegt werden müssen.

    Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch das Fehlen einer zeitlichen Obergrenze gegenüber einer wiederholten Anordnung der Wohnraumüberwachung, da eine zeitliche Begrenzung gegebenenfalls einzelfallbezogen aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten herzuleiten ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    aa) Da Wohnraumüberwachungen besonders tief in die Privatsphäre und den persönlichen, zur Wahrung der Menschenwürde besonders wichtigen Rückzugsraum des Einzelnen eindringen können, sind ihnen gegenüber die Anforderungen an den Kernbereichsschutz besonders streng (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Bei der Prüfung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Erfassung höchstprivater Situationen besteht, sind im Interesse der Effektivität des Kernbereichsschutzes Vermutungsregeln zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Danach gilt die Vermutung, dass Gespräche, die in Privaträumen mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens (siehe oben C IV 3 a) geführt werden, dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen und nicht überwacht werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Für Räume, in denen solche Gespräche zu erwarten sind, scheidet entsprechend auch eine automatische Dauerüberwachung aus (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Hierfür reicht hingegen nicht schon die Prognose, dass sich in einem Gespräch höchstvertrauliche und alltägliche Fragen mischen werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; siehe oben C IV 3 a, d).

    Wenn es dabei dennoch zur Erfassung höchstvertraulicher Situationen kommt, sind die Maßnahmen unverzüglich abzubrechen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Dabei sind der unabhängigen Stelle Aufzeichnungen aus der Wohnraumüberwachung vollständig vorzulegen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; anders BVerfGK 11, 164 ).

    Diese ist so kurz bemessen, dass während der Aufbewahrungszeit der Löschungsprotokolle typischerweise weder mit einer Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten noch durch die Betroffenen gerechnet werden kann und die Protokollierung der Löschung damit ihren Sinn verliert (vgl. Bäcker, a.a.O., S. 88; vgl. hierzu auch BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Hierbei ist die Vorschrift von Verfassungs wegen allerdings so auszulegen, dass eine Kommunikation über Höchstvertrauliches nicht schon deshalb aus dem strikt zu schützenden Kernbereich herausfällt, weil sich in ihr höchstvertrauliche mit alltäglichen Informationen vermischen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Da auch dieser Vorschrift ein verfassungsrechtliches Begriffsverständnis zugrunde zu legen ist, nach dem Gespräche mit Personen engsten Vertrauens nicht schon dann aus dem strikten Schutz herausfallen, wenn sich in ihnen Höchstpersönliches und Alltägliches vermischt (vgl. BVerfGE 109, 279 ), ist hiergegen nichts zu erinnern.

    Die diesbezüglichen strengeren Vorgaben der Wohnraumüberwachung (vgl. BVerfGE 109, 279 ), die ihrem Grundtypus nach eine noch größere Kernbereichsnähe aufweisen, gelten hier nicht.

    Das Verbot der Rundumüberwachung gilt als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Wahrung eines in der Menschenwürde wurzelnden unverfügbaren Kerns der Person unmittelbar von Verfassungs wegen und ist von den Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse von sich aus zu beachten (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 130, 1 ; stRspr).

    Denn anders als für die Zurückstellung der Benachrichtigung über den Einsatz von Verdeckten Ermittlern im Rahmen einer Wohnraumüberwachung, für die dieser Gesichtspunkt nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 109, 279 ), geht es bei dieser Ausnahme von der Benachrichtigungspflicht um den Einsatz von Verdeckten Ermittlern als solchen.

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; stRspr).

    Weiter reicht die Zweckbindung allerdings für Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen: Hier ist jede weitere Nutzung der Daten nur dann zweckentsprechend, wenn sie auch aufgrund einer den Erhebungsvoraussetzungen entsprechenden dringenden Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 ) oder im Einzelfall drohenden Gefahr (vgl. BVerfGE 120, 274 ) erforderlich ist.

    Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    a) Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht, in das durch die Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Das gilt für jede Art der Verwendung von Daten zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck, unabhängig davon, ob es sich um die Verwendung als Beweismittel oder als Ermittlungsansatz handelt (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Informationen, die durch besonders eingriffsintensive Maßnahmen erlangt wurden, können auch nur zu besonders gewichtigen Zwecken benutzt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 133, 277 m.w.N.).

    aa) Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellt wurde, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung "unvereinbar" sei (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ), ist dies inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden.

    bb) Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach aber jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ).

    Angesichts des besonderen Eingriffsgewichts dieser Maßnahmen muss für sie jede neue Nutzung der Daten wie bei der Datenerhebung selbst auch durch eine dringende Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 ) oder eine im Einzelfall hinreichend konkretisierte Gefahr (siehe oben C IV 1 b) gerechtfertigt sein.

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Hierin liegt keine Verschärfung der Maßstäbe, sondern eine behutsame Einschränkung, indem das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nicht strikt angewandt (vgl. bereits BVerfGE 133, 277 ), sondern in Blick auf die - die zu fordernde Aktualität der Gefahrenlage bestimmenden - Eingriffsschwellen gegenüber früheren Anforderungen (vgl. insbesondere BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ) teilweise zurückgenommen wird.

    Die Vorschrift eröffnet damit die weitere Verwendung solcher Informationen auch unabhängig von dem Vorliegen einer dringenden (vgl. BVerfGE 109, 279 ) oder im Einzelfall hinreichend konkretisierten Gefahrenlage (siehe oben C IV 1 b; D I 2 b bb).

    Die Vorschrift eröffnet somit Grundrechtseingriffe, die jeweils an den Grundrechten zu messen sind, in die bei Erhebung der übermittelten Daten eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Bei verständiger Auslegung muss es sich bei der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit um eine Gefahr für die in §§ 20h, 20k und 20l BKAG genannten besonders hochrangigen Rechtsgüter handeln (vgl. hierzu auch BVerfGE 109, 279 ).

    Für die Wohnraumüberwachung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass eine Höchststrafe von mindestens fünf Jahren keine hinreichende Schwelle für die Anordnung einer solchen Maßnahme bildet und dies auch für jede weitere Verwendung der Daten, einschließlich einer solchen als Spurenansatz gilt (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Strenger sind insoweit die Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen, für die die für die Datenerhebung maßgeblichen Eingriffsschwellen vollständig vorliegen müssen (siehe oben D I 2 b bb; vgl. ferner BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ).

    Nach den oben entwickelten Maßgaben ist für diese sicherzustellen, dass sie nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr übermittelt werden dürfen (siehe oben D I 2 b bb; vgl. ferner BVerfGE 109, 279 ).

    Danach ist etwa die Übermittlung von Daten aus Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung auf die Verhütung von schweren Straftaten und von Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen auf die Verhütung von besonders schweren Straftaten beschränkt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ; 129, 208 ; siehe auch oben C IV 1 a).

    Indem sie zur Übermittlung von Daten unterschiedslos dann ermächtigt, wenn "Anhaltspunkte" für eine künftige Straftatenbegehung bestehen, erlaubt sie auch eine Übermittlung von Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen, ohne eine dringende Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 zur Wohnraumüberwachung) oder eine im Einzelfall hinreichend konkretisiert drohende Gefahr (vgl. BVerfGE 120, 274 zur Online-Durchsuchung) zur Voraussetzung zu machen.

    b) Nicht mitzutragen vermag ich jedoch die vom Senat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung (BVerfGE 109, 279 ) geforderte Ausnahme von diesem Zweckänderungskonzept bei Daten, die aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung gewonnen wurden.

    Ein typischer Rückzugsbereich ins Private (vgl. BVerfGE 109, 279 ) ist in den Fällen technischer Maßnahmen außerhalb von Wohnungen regelmäßig nicht betroffen.

    Noch in seinem Urteil zur strafprozessualen Wohnraumüberwachung (vom 3. März 2004, BVerfGE 109, 279 ) hat es der Senat für die Zweckänderung ausreichen lassen, dass diese durch Allgemeinbelange gerechtfertigt ist, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen, und dass die Verwendungszwecke nicht miteinander unvereinbar sind.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
    Dabei muss die Einräumung dieser Befugnisse aber in allen Fällen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einem legitimen Ziel dienen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 70, 278 ; 104, 337 ; 120, 274 ; 125, 260 ; stRspr).

    Die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ).

    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    Eine vorwiegend auf den Intuitionen der Sicherheitsbehörden beruhende bloße Möglichkeit weiterführender Erkenntnisse genügt zur Durchführung solcher Maßnahmen nicht (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    Hierzu gehören Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Es hat den Zugriff auf vorsorglich gespeicherte Daten (vgl. BVerfGE 125, 260 ) oder die Durchführung von Wohnraumüberwachungen jedoch auch bei einer gemeinen Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 ) und Online-Durchsuchungen bei einer Gefahr für Güter der Allgemeinheit, die die Existenz der Menschen berühren (vgl. BVerfGE 120, 274 ), für im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar gehalten.

    b) Die Erhebung von Daten durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität ist im Bereich der Gefahrenabwehr zum Schutz der genannten Rechtsgüter grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn eine Gefährdung dieser Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Die Geschehnisse können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben, aber auch den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine Gefahr mündet (vgl. BVerfGE 120, 274 ; vgl. auch BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Der Zugriff auf informationstechnische Systeme und die Wohnraumüberwachung dürfen sich unmittelbar nur gegen diejenigen als Zielperson richten, die für die drohende oder dringende Gefahr verantwortlich sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ).

    Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 3 und 4 GG (vgl. hierzu BVerfGE 109, 279 ) und folgt im Übrigen unmittelbar aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ; stRspr).

    Können sie typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Angesichts der Handlungs- und Prognoseunsicherheiten, unter denen Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben wahrnehmen, kann ein unbeabsichtigtes Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nicht für jeden Fall von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Zum anderen sind auf der Ebene der nachgelagerten Auswertung und Verwertung die Folgen eines dennoch nicht vermiedenen Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung strikt zu minimieren (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 129, 208 ).

    d) In diesem Rahmen kann der Gesetzgeber den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in Abhängigkeit von der Art der Befugnis und deren Nähe zum absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung für die verschiedenen Überwachungsmaßnahmen verschieden ausgestalten (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 129, 208 ).

    Auf der Ebene der Datenerhebung ist bei verletzungsgeneigten Maßnahmen durch eine vorgelagerte Prüfung sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    In jedem Fall ist der Abbruch der Maßnahme vorzusehen, wenn erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Auf der Ebene der Auswertung und Verwertung hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Informationen nicht vermieden werden konnte, in der Regel die Sichtung der erfassten Daten durch eine unabhängige Stelle vorzusehen, die die kernbereichsrelevanten Informationen vor deren Verwendung durch die Sicherheitsbehörden herausfiltert (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ).

    Die Löschung ist in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Kontrolle ermöglicht (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Angesichts der schon grundsätzlich hohen Anforderungen an die Anordnung solcher Maßnahmen und der großen Bedeutung einer effektiven Terrorismusabwehr für die demokratische und freiheitliche Ordnung (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ), die Sicherheit der Menschen sowie mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der in Ausgleich zu bringenden Gesichtspunkte und zugleich die Notwendigkeit, Missbrauchsmöglichkeiten zu begrenzen, ist der Gesetzgeber in der Regel nicht verpflichtet, bestimmte Personengruppen von Überwachungsmaßnahmen von vornherein gänzlich auszunehmen (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    Grundsätzlich gehört hierzu, dass insoweit ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    Mit dieser eigenständigen Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts trägt die Verfassung der heute weit in die Privatsphäre hineinreichenden Bedeutung der Nutzung informationstechnischer Systeme für die Persönlichkeitsentfaltung Rechnung (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    aa) Eingriffe in das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme stehen allerdings unter strengen Bedingungen (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Insbesondere müssen die Maßnahmen davon abhängig sein, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine im Einzelfall drohende konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Die in dieser Vorschrift eröffnete Möglichkeit, auch schon im Vorfeld einer konkreten Gefahr Maßnahmen durchzuführen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall erst drohende Gefahr einer Begehung terroristischer Straftaten hinweisen, ist dahingehend auszulegen, dass Maßnahmen nur erlaubt sind, wenn die Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, und wenn erkennbar ist, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Da § 20k Abs. 1 Satz 2 BKAG in enger Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts formuliert ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hierauf Bezug nehmen wollte.

    Insbesondere regelt § 20k Abs. 2 BKAG, dass die durch den Zugriff bedingten Veränderungen an dem informationstechnischen System zu minimieren, deren Nutzbarkeit durch Dritte zu vermeiden und sie nach Beendigung soweit möglich rückgängig zu machen sind (vgl. hierzu BVerfGE 120, 274 ).

    Die Anordnung einer Maßnahme ist nur durch den Richter möglich und dabei sachhaltig zu begründen (vgl. BVerfGE 120, 274 ; siehe oben C IV 2).

    aa) Da der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme typischerweise die Gefahr einer Erfassung auch höchstvertraulicher Daten in sich trägt und damit eine besondere Kernbereichsnähe aufweist, bedarf es ausdrücklicher gesetzlicher Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Die diesbezüglichen Anforderungen sind dabei mit denen der Wohnraumüberwachung nicht in jeder Hinsicht identisch und verschieben den Schutz ein Stück weit von der Erhebungsebene auf die nachgelagerte Aus- und Verwertungsebene (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Insbesondere sind verfügbare informationstechnische Sicherungen einzusetzen; können mit deren Hilfe höchstvertrauliche Informationen aufgespürt und isoliert werden, ist der Zugriff auf diese untersagt (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Entscheidende Bedeutung hierfür kommt dabei einer Sichtung durch eine unabhängige Stelle zu, die kernbereichsrelevante Informationen vor ihrer Kenntnisnahme und Nutzung durch das Bundeskriminalamt herausfiltert (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Von daher ist sie nicht am Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, sondern an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Weiter reicht die Zweckbindung allerdings für Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen: Hier ist jede weitere Nutzung der Daten nur dann zweckentsprechend, wenn sie auch aufgrund einer den Erhebungsvoraussetzungen entsprechenden dringenden Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 ) oder im Einzelfall drohenden Gefahr (vgl. BVerfGE 120, 274 ) erforderlich ist.

    Das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass eine für die Datenerhebung geforderte konkretisierte Gefahrenlage - wie sie ungeachtet ihres im Wesentlichen auf das Vorfeld von Gefahren beschränkten Handlungsauftrags grundsätzlich auch für Datenerhebungen der Verfassungsschutzbehörden verlangt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 274 ; 130, 151 ) - jeweils neu auch immer zur Voraussetzung einer Übermittlung gemacht werden muss (siehe oben D I 2 b bb).

    Für die Übermittlung von Daten aus Online-Durchsuchungen bedarf es darüber hinaus - ebenso wie für die vom Gesetzgeber insoweit bereits gesondert geregelten Daten aus Wohnraumüberwachungen - des Vorliegens der für die Datenerhebung maßgeblichen Eingriffsschwelle selbst, das heißt einer im Einzelfall drohenden Gefahr (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Strenger sind insoweit die Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen, für die die für die Datenerhebung maßgeblichen Eingriffsschwellen vollständig vorliegen müssen (siehe oben D I 2 b bb; vgl. ferner BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ).

    Indem sie zur Übermittlung von Daten unterschiedslos dann ermächtigt, wenn "Anhaltspunkte" für eine künftige Straftatenbegehung bestehen, erlaubt sie auch eine Übermittlung von Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen, ohne eine dringende Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 zur Wohnraumüberwachung) oder eine im Einzelfall hinreichend konkretisiert drohende Gefahr (vgl. BVerfGE 120, 274 zur Online-Durchsuchung) zur Voraussetzung zu machen.

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz Rechnung, dass der Einzelne sich im Rechtsstaat auf effektiven Schutz durch den Staat ebenso verlassen können muss wie auf den Schutz seiner Freiheitsgewährleistungen vor dem Staat (vgl. meine abw. Meinung in BVerfGE 125, 364 ; siehe zur Schutzpflicht bei terroristischen und anderen Bestrebungen auch der Senat in BVerfGE 120, 274 ).

    Das ändert jedoch nichts daran, dass sich die Betroffenen im Grundsatz "in der Öffentlichkeit" bewegen, nicht jedoch in besonders geschützten Zonen der Privatheit (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Damit geht der Senat über die bisher an den nachgelagerten Kernbereichsschutz gestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen weit hinaus (vgl. nur BVerfGE 120, 274 zum Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen).

    Entgegen dieser Auffassung halte ich die derzeitige Regelung, die die Sachleitung und mithin auch die Entscheidungsverantwortung des anordnenden Richters vorsieht oder jedenfalls einschließt (§ 20h Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 4, § 20k Abs. 7 Satz 3 BKAG) sowie die Pflicht zur unverzüglichen Löschung von kernbereichsrelevanten Inhalten und die Protokollierung der Löschung zum Zwecke der Kontrolle vorschreibt (§ 20h Abs. 5 Satz 7, § 20k Abs. 7 Satz 5 BKAG) für genügend (so für die unverzügliche Löschung kernbereichsrelevanter Inhalte auch noch der Senat in BVerfGE 120, 274 zu Daten aus informationstechnischen Systemen).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
    In der weiteren Verwendung von Daten kann eine eigene Grundrechtsverletzung liegen; maßgeblich sind insoweit die Grundrechte, die jeweils für deren Erhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 125, 260 ; 133, 277 ; stRspr).

    In solchen Fällen steht ihnen die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zu (vgl. BVerfGE 133, 277 ; stRspr).

    Angesichts der Streubreite der angegriffenen Vorschriften, die nicht von vornherein auf einen begrenzten spezifischen Personenkreis zugeschnitten sind, sondern nach § 4a BKAG der Abwehr des internationalen Terrorismus allgemein dienen und hierbei in weitem Umfang auch gutgläubige Dritte mit erfassen können, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten dargetan (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 133, 277 ).

    Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 133, 277 ; stRspr).

    Die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ).

    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    Angesichts der schon grundsätzlich hohen Anforderungen an die Anordnung solcher Maßnahmen und der großen Bedeutung einer effektiven Terrorismusabwehr für die demokratische und freiheitliche Ordnung (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ), die Sicherheit der Menschen sowie mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der in Ausgleich zu bringenden Gesichtspunkte und zugleich die Notwendigkeit, Missbrauchsmöglichkeiten zu begrenzen, ist der Gesetzgeber in der Regel nicht verpflichtet, bestimmte Personengruppen von Überwachungsmaßnahmen von vornherein gänzlich auszunehmen (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt auch Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (BVerfGE 133, 277 ; vgl. auch BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 125, 260 ; stRspr; vgl. ähnlich auch Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr vom 25. Januar 2012, KOM[2012] 10 endgültig - Stand nach Abschluss des Trilogs, 16. Dezember 2015: 15174/15; Stand 28. Januar 2016: 5463/16, Anlage).

    Die insoweit geltenden Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Grundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ).

    Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung soll dazu beitragen, dass Vertrauen und Rechtssicherheit entstehen können und der Umgang mit Daten in einen demokratischen Diskurs eingebunden bleibt (BVerfGE 133, 277 ).

    Je weniger die Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes möglich ist, desto größere Bedeutung erhalten dabei Anforderungen an eine wirksame aufsichtliche Kontrolle und an die Transparenz des Behördenhandelns gegenüber der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Wenn dann aber dennoch die praktische Wirksamkeit solcher Auskunftsrechte angesichts der Art der Aufgabenwahrnehmung - wie bei der heimlichen Datenverarbeitung zur Abwehr von Gefahren durch den internationalen Terrorismus - sehr begrenzt bleibt, ist das verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt für tief in die Privatsphäre reichende Überwachungsmaßnahmen deshalb an eine wirksame Ausgestaltung dieser Kontrolle sowohl auf der Ebene des Gesetzes als auch der Verwaltungspraxis gesteigerte Anforderungen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Es muss durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Daten der Datenschutzbeauftragten in praktikabel auswertbarer Weise zur Verfügung stehen und die Protokollierung hinreichende Angaben zu dem zu kontrollierenden Vorgang enthält (BVerfGE 133, 277 ).

    Dies ist bei der Ausstattung der Aufsichtsinstanz zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle obliegt dem Gesetzgeber und den Behörden gemeinsam (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Sie sind erforderlich und müssen hinreichend gehaltvoll sein, um eine öffentliche Diskussion über Art und Ausmaß der auf diese Befugnisse gestützten Datenerhebung, einschließlich der Handhabung der Benachrichtigungspflichten und Löschungspflichten, zu ermöglichen und diese einer demokratischen Kontrolle und Überprüfung zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Zu den übergreifenden Verhältnismäßigkeitsanforderungen gehört auch die Regelung von Löschungspflichten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Gemeint sind hier im gesetzlichen Zusammenhang mit der Terrorismusabwehr vielmehr etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Das gilt bei einem hier geboten engen, auf den Zusammenhang der Terrorismusabwehr bezogenen Verständnis auch für "Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist" (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Soweit es demgegenüber um die Abstimmung mit Überwachungsmaßnahmen anderer Behörden geht, ist zu berücksichtigen, dass Beschränkungen des Informationsflusses zwischen den Sicherheitsbehörden auch eine grundrechtsschützende Dimension haben (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Dass dabei im Zusammenhang mit Ermittlungen des Bundeskriminalamts zur Terrorismusabwehr häufig die Ausnahmetatbestände des § 19 Abs. 4 BDSG greifen dürften, nimmt diesen Rechten in tatsächlicher Hinsicht zwar erheblich an Wirksamkeit, ist aber für eine effektive Aufgabenwahrnehmung unvermeidlich und verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Zwar ist nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch die Bundesdatenschutzbeauftragte eröffnet und verfügt diese insoweit auch über ausreichende Befugnisse (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Es fehlt jedoch an einer hinreichenden gesetzlichen Vorgabe zu turnusmäßigen Pflichtkontrollen, deren Abstand ein gewisses Höchstmaß, etwa zwei Jahre, nicht überschreiten darf (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Auch fehlt es an einer umfassenden Protokollierungspflicht, die es ermöglicht, die jeweiligen Überwachungsmaßnahmen sachhaltig zu prüfen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    d) Schließlich fehlt es für eine verhältnismäßige Ausgestaltung der angegriffenen Überwachungsbefugnisse auch an Berichtspflichten gegenüber Parlament und Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    a) Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht, in das durch die Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Informationen, die durch besonders eingriffsintensive Maßnahmen erlangt wurden, können auch nur zu besonders gewichtigen Zwecken benutzt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 133, 277 m.w.N.).

    Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 , und findet sich unter der Bezeichnung "hypothetischer Ersatzeingriff" auch in BVerfGE 130, 1 ).

    Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings nicht schematisch abschließend und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Hierin liegt keine Verschärfung der Maßstäbe, sondern eine behutsame Einschränkung, indem das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nicht strikt angewandt (vgl. bereits BVerfGE 133, 277 ), sondern in Blick auf die - die zu fordernde Aktualität der Gefahrenlage bestimmenden - Eingriffsschwellen gegenüber früheren Anforderungen (vgl. insbesondere BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ) teilweise zurückgenommen wird.

    Die Vorschrift eröffnet somit Grundrechtseingriffe, die jeweils an den Grundrechten zu messen sind, in die bei Erhebung der übermittelten Daten eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Verfassungsrechtlich geboten ist jedoch, dass nur Daten übermittelt werden dürfen, die aus Sicht des Bundeskriminalamts als konkrete Ermittlungsansätze für die Aufdeckung von Straftaten oder Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zugleich konkrete Erkenntnisse zu einer Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter erkennen lassen (vgl. für die Datenübermittlung von Nachrichtendiensten an das Bundeskriminalamt BVerfGE 133, 277 ), die für die Lagebeurteilung nach Maßgabe der Aufgaben des Verfassungsschutzes bedeutsam sind.

    Demgegenüber ist eine Protokollierungspflicht, wie verfassungsrechtlich geboten, in § 14 Abs. 7 Satz 3 BKAG vorgesehen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Sie ist dort vornehmlich aber im Blick auf die spezifischen Grundrechtsgefährdungspotenziale der elektronischen Datenverarbeitung sowie die Breitenwirkung bestimmter Maßnahmen entwickelt worden, etwa in den Entscheidungen zur Antiterrordatei als Verbunddatei, sowie zur Vorratsdatenspeicherung, die die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten bei den Netzbetreibern vorsah (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ).

    Die gegenteilige Auffassung des Senats ist zwar in seiner jüngeren Spruchpraxis angelegt, dort aber vornehmlich zu Sachverhalten entwickelt worden, die spezifische Grundrechtsgefährdungen zum Gegenstand hatten, welche sich bei der Vernetzung großer Dateien (Antiterrordatei als Verbunddatei) oder der Verwendung anlasslos in großer Breite von Netzbetreibern erhobener und vorzuhaltender Daten ergeben (vgl. BVerfGE 125, 260; 133, 277).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
    In der weiteren Verwendung von Daten kann eine eigene Grundrechtsverletzung liegen; maßgeblich sind insoweit die Grundrechte, die jeweils für deren Erhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 125, 260 ; 133, 277 ; stRspr).

    Dabei muss die Einräumung dieser Befugnisse aber in allen Fällen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einem legitimen Ziel dienen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 70, 278 ; 104, 337 ; 120, 274 ; 125, 260 ; stRspr).

    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    Eine vorwiegend auf den Intuitionen der Sicherheitsbehörden beruhende bloße Möglichkeit weiterführender Erkenntnisse genügt zur Durchführung solcher Maßnahmen nicht (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    So bedarf die Durchführung einer Wohnraumüberwachung des Verdachts einer besonders schweren Straftat (vgl. BVerfGE 109, 279 ), die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung oder die Nutzung von vorsorglich erhobenen Telekommunikationsverkehrsdaten des Verdachts einer schweren Straftat (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 129, 208 ) und die Durchführung einer anlassbezogenen Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung oder einer Observation etwa durch einen GPS-Sender einer - im ersten Fall durch Regelbeispiele konkretisierten - Straftat von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 112, 304 ; zu letzterer Entscheidung vgl. auch EGMR, Uzun v. Deutschland, Entscheidung vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 70, NJW 2011, S. 1333 , zu Art. 8 EMRK).

    Für Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen und damit präventiven Charakter haben, kommt es unmittelbar auf das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter an (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Hierzu gehören Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Es hat den Zugriff auf vorsorglich gespeicherte Daten (vgl. BVerfGE 125, 260 ) oder die Durchführung von Wohnraumüberwachungen jedoch auch bei einer gemeinen Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 ) und Online-Durchsuchungen bei einer Gefahr für Güter der Allgemeinheit, die die Existenz der Menschen berühren (vgl. BVerfGE 120, 274 ), für im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar gehalten.

    b) Die Erhebung von Daten durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität ist im Bereich der Gefahrenabwehr zum Schutz der genannten Rechtsgüter grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn eine Gefährdung dieser Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 3 und 4 GG (vgl. hierzu BVerfGE 109, 279 ) und folgt im Übrigen unmittelbar aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Hierfür die notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, obliegt der Landesjustizverwaltung und dem Präsidium des zuständigen Gerichts (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt auch Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (BVerfGE 133, 277 ; vgl. auch BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 125, 260 ; stRspr; vgl. ähnlich auch Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr vom 25. Januar 2012, KOM[2012] 10 endgültig - Stand nach Abschluss des Trilogs, 16. Dezember 2015: 15174/15; Stand 28. Januar 2016: 5463/16, Anlage).

    Die insoweit geltenden Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Grundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ).

    Durch sie soll, soweit möglich, den Betroffenen subjektiver Rechtsschutz ermöglicht und zugleich einer diffusen Bedrohlichkeit geheimer staatlicher Beobachtung entgegengewirkt werden (vgl. BVerfGE 125, 260 ; ähnlich EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12, C-594/12 -, Digital Rights Ireland Ldt/Minister for Communications, Marine and Natural Resources u.a., NJW 2014, S. 2169 , Rn. 37).

    Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (BVerfGE 125, 260 ).

    Liegen zwingende Gründe vor, die eine nachträgliche Benachrichtigung ausschließen, ist dies richterlich zu bestätigen und in regelmäßigen Abständen zu prüfen (BVerfGE 125, 260 ).

    Der Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 125, 260 m.w.N.).

    Grundsätzlich gehört hierzu, dass insoweit ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    d) Verfahrensrechtlich normiert § 20l Abs. 3 BKAG in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen einen Richtervorbehalt (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG durch Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten wiegt, auch wenn hierdurch nicht unmittelbar der Inhalt der Kommunikation erfasst wird, schwer (vgl. BVerfGE 107, 299 ; für die vorsorgliche Speicherung solcher Daten vgl. auch BVerfGE 125, 260 ).

    Soweit er auf § 113a TKG (a.F.) verweist, läuft er leer, da das Bundesverfassungsgericht § 113a TKG (a.F.) für nichtig erklärt hat (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    a) Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht, in das durch die Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 , und findet sich unter der Bezeichnung "hypothetischer Ersatzeingriff" auch in BVerfGE 130, 1 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Die Vorschrift eröffnet somit Grundrechtseingriffe, die jeweils an den Grundrechten zu messen sind, in die bei Erhebung der übermittelten Daten eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Doch setzen die Datenerhebung und entsprechend eine zweckändernde Übermittlungsbefugnis auch hier zumindest die Ausrichtung an schweren Straftaten voraus (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 129, 208 ).

    Danach ist etwa die Übermittlung von Daten aus Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung auf die Verhütung von schweren Straftaten und von Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen auf die Verhütung von besonders schweren Straftaten beschränkt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ; 129, 208 ; siehe auch oben C IV 1 a).

    Vorgaben dieser Strenge und Detailgenauigkeit an den Gesetzgeber ließen und lassen sich nach meiner Überzeugung der Verfassung aber nicht entnehmen (vgl. meine bereits in diese Richtung zielende Abweichende Meinung in BVerfGE 125, 380 zum Urteil des Senats zur Vorratsdatenspeicherung - BVerfGE 125, 260).

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz Rechnung, dass der Einzelne sich im Rechtsstaat auf effektiven Schutz durch den Staat ebenso verlassen können muss wie auf den Schutz seiner Freiheitsgewährleistungen vor dem Staat (vgl. meine abw. Meinung in BVerfGE 125, 364 ; siehe zur Schutzpflicht bei terroristischen und anderen Bestrebungen auch der Senat in BVerfGE 120, 274 ).

    Sie ist dort vornehmlich aber im Blick auf die spezifischen Grundrechtsgefährdungspotenziale der elektronischen Datenverarbeitung sowie die Breitenwirkung bestimmter Maßnahmen entwickelt worden, etwa in den Entscheidungen zur Antiterrordatei als Verbunddatei, sowie zur Vorratsdatenspeicherung, die die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten bei den Netzbetreibern vorsah (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ).

    Die gegenteilige Auffassung des Senats ist zwar in seiner jüngeren Spruchpraxis angelegt, dort aber vornehmlich zu Sachverhalten entwickelt worden, die spezifische Grundrechtsgefährdungen zum Gegenstand hatten, welche sich bei der Vernetzung großer Dateien (Antiterrordatei als Verbunddatei) oder der Verwendung anlasslos in großer Breite von Netzbetreibern erhobener und vorzuhaltender Daten ergeben (vgl. BVerfGE 125, 260; 133, 277).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
    In der weiteren Verwendung von Daten kann eine eigene Grundrechtsverletzung liegen; maßgeblich sind insoweit die Grundrechte, die jeweils für deren Erhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 125, 260 ; 133, 277 ; stRspr).

    Angesichts der Streubreite der angegriffenen Vorschriften, die nicht von vornherein auf einen begrenzten spezifischen Personenkreis zugeschnitten sind, sondern nach § 4a BKAG der Abwehr des internationalen Terrorismus allgemein dienen und hierbei in weitem Umfang auch gutgläubige Dritte mit erfassen können, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten dargetan (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 133, 277 ).

    Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 133, 277 ; stRspr).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen allerdings maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    Eine vorwiegend auf den Intuitionen der Sicherheitsbehörden beruhende bloße Möglichkeit weiterführender Erkenntnisse genügt zur Durchführung solcher Maßnahmen nicht (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Verletzung der hier relevanten Schutzgüter führt, tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Die Geschehnisse können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben, aber auch den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine Gefahr mündet (vgl. BVerfGE 120, 274 ; vgl. auch BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Vielmehr bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, dass der Kontakt einen Bezug zum Ermittlungsziel aufweist und so eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der Gefahr dienlich sein wird (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ).

    Solche Gespräche verlieren dabei nicht schon dadurch ihren Charakter als insgesamt höchstpersönlich, dass sich in ihnen Höchstpersönliches und Alltägliches vermischen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).

    Die Besprechung und Planung von Straftaten gehört ihrem Inhalt nach nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung, sondern hat Sozialbezug (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Können sie typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Auf der Ebene der Datenerhebung ist bei verletzungsgeneigten Maßnahmen durch eine vorgelagerte Prüfung sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    In jedem Fall ist der Abbruch der Maßnahme vorzusehen, wenn erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Die Löschung ist in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Kontrolle ermöglicht (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Grundsätzlich gehört hierzu, dass insoweit ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    In dieser Ausgestaltung ist eine Regelung, die Überwachungsmaßnahmen auch gegenüber selbst nicht verantwortlichen Personen erlaubt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ).

    Eine Überwachung der Telekommunikation begründet Eingriffe, die schwer wiegen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 129, 208 ).

    Insofern bedarf es besonderer gesetzlicher Schutzvorkehrungen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 129, 208 ).

    Allerdings ist die Telekommunikationsüberwachung ihrem Gesamtcharakter nach nicht in gleicher Weise durch ein Eindringen in die Privatsphäre geprägt wie die Wohnraumüberwachung oder auch die Online-Durchsuchung (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

    Können solche nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit identifiziert werden, darf die Überwachung durchgeführt werden - nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall auch in Form einer automatischen Dauerüberwachung (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 129, 208 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
    In der weiteren Verwendung von Daten kann eine eigene Grundrechtsverletzung liegen; maßgeblich sind insoweit die Grundrechte, die jeweils für deren Erhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 125, 260 ; 133, 277 ; stRspr).

    Hierin liegt eine geänderte Beschwer, die die Beschwerdefrist gegen die Vorschrift erneut in Gang setzt (vgl. BVerfGE 78, 350 ; 79, 1 ; 80, 137 ; 100, 313 ).

    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt auch Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (BVerfGE 133, 277 ; vgl. auch BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 125, 260 ; stRspr; vgl. ähnlich auch Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr vom 25. Januar 2012, KOM[2012] 10 endgültig - Stand nach Abschluss des Trilogs, 16. Dezember 2015: 15174/15; Stand 28. Januar 2016: 5463/16, Anlage).

    Diese ist so kurz bemessen, dass während der Aufbewahrungszeit der Löschungsprotokolle typischerweise weder mit einer Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten noch durch die Betroffenen gerechnet werden kann und die Protokollierung der Löschung damit ihren Sinn verliert (vgl. Bäcker, a.a.O., S. 88; vgl. hierzu auch BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Die Frist ihrer Aufbewahrung muss demnach so bemessen sein, dass die Protokolle bei typisierender Betrachtung nach der Benachrichtigung der Betroffenen und im Rahmen der nächsten periodisch anstehenden Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragte noch vorliegen (vgl. hierzu auch BVerfGE 100, 313 ).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    a) Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht, in das durch die Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Informationen, die durch besonders eingriffsintensive Maßnahmen erlangt wurden, können auch nur zu besonders gewichtigen Zwecken benutzt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 133, 277 m.w.N.).

    aa) Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellt wurde, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung "unvereinbar" sei (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ), ist dies inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden.

    Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 , und findet sich unter der Bezeichnung "hypothetischer Ersatzeingriff" auch in BVerfGE 130, 1 ).

    So steht die Tatsache, dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    bb) Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach aber jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Hierin liegt keine Verschärfung der Maßstäbe, sondern eine behutsame Einschränkung, indem das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nicht strikt angewandt (vgl. bereits BVerfGE 133, 277 ), sondern in Blick auf die - die zu fordernde Aktualität der Gefahrenlage bestimmenden - Eingriffsschwellen gegenüber früheren Anforderungen (vgl. insbesondere BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ) teilweise zurückgenommen wird.

    Die Vorschrift eröffnet somit Grundrechtseingriffe, die jeweils an den Grundrechten zu messen sind, in die bei Erhebung der übermittelten Daten eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass eine für die Datenerhebung geforderte konkretisierte Gefahrenlage - wie sie ungeachtet ihres im Wesentlichen auf das Vorfeld von Gefahren beschränkten Handlungsauftrags grundsätzlich auch für Datenerhebungen der Verfassungsschutzbehörden verlangt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 274 ; 130, 151 ) - jeweils neu auch immer zur Voraussetzung einer Übermittlung gemacht werden muss (siehe oben D I 2 b bb).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    So bedarf die Durchführung einer Wohnraumüberwachung des Verdachts einer besonders schweren Straftat (vgl. BVerfGE 109, 279 ), die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung oder die Nutzung von vorsorglich erhobenen Telekommunikationsverkehrsdaten des Verdachts einer schweren Straftat (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 129, 208 ) und die Durchführung einer anlassbezogenen Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung oder einer Observation etwa durch einen GPS-Sender einer - im ersten Fall durch Regelbeispiele konkretisierten - Straftat von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 112, 304 ; zu letzterer Entscheidung vgl. auch EGMR, Uzun v. Deutschland, Entscheidung vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 70, NJW 2011, S. 1333 , zu Art. 8 EMRK).

    Zum anderen sind auf der Ebene der nachgelagerten Auswertung und Verwertung die Folgen eines dennoch nicht vermiedenen Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung strikt zu minimieren (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 129, 208 ).

    d) In diesem Rahmen kann der Gesetzgeber den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in Abhängigkeit von der Art der Befugnis und deren Nähe zum absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung für die verschiedenen Überwachungsmaßnahmen verschieden ausgestalten (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 129, 208 ).

    Für Gespräche mit Personen höchstpersönlichen Vertrauens kann unter Umständen, die typischerweise auf eine vertrauliche Situation hinweisen, die Vermutung geboten sein, dass sie dem Kernbereichsschutz unterfallen und nicht überwacht werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 129, 208 ).

    Die von Verfassungs wegen geforderten verfahrensrechtlichen Sicherungen gebieten jedoch nicht in allen Fallkonstellationen, dass neben staatlichen Ermittlungsbehörden weitere unabhängige Stellen eingerichtet werden (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    Angesichts der schon grundsätzlich hohen Anforderungen an die Anordnung solcher Maßnahmen und der großen Bedeutung einer effektiven Terrorismusabwehr für die demokratische und freiheitliche Ordnung (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ), die Sicherheit der Menschen sowie mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der in Ausgleich zu bringenden Gesichtspunkte und zugleich die Notwendigkeit, Missbrauchsmöglichkeiten zu begrenzen, ist der Gesetzgeber in der Regel nicht verpflichtet, bestimmte Personengruppen von Überwachungsmaßnahmen von vornherein gänzlich auszunehmen (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    Eine Überwachung der Telekommunikation begründet Eingriffe, die schwer wiegen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 129, 208 ).

    Insofern bedarf es besonderer gesetzlicher Schutzvorkehrungen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 129, 208 ).

    Ihre Kernbereichsnähe beschränkt sich vor allem darauf, dass sie hierbei auch den höchstpersönlichen Austausch zwischen Vertrauenspersonen umfasst (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    Können solche nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit identifiziert werden, darf die Überwachung durchgeführt werden - nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall auch in Form einer automatischen Dauerüberwachung (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 129, 208 ).

    Für den nachgelagerten Kernbereichsschutz sind zwar Verwertungsverbote und Löschungspflichten einschließlich einer diesbezüglichen Protokollierungspflicht vorzusehen, nicht aber in jedem Fall auch die Sichtung durch eine unabhängige Stelle (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einer Regelung, die auf der Stufe der Datenerhebung wie vorliegend § 20l Abs. 6 Satz 1 BKAG ausgestaltet war, sogar den vollständigen Verzicht auf eine unabhängige Sichtung als verfassungsmäßig beurteilt; es hat dabei freilich das auf der Erhebungsstufe geregelte Verbot von Telekommunikationsüberwachungen bei einem ausschließlichen Kernbereichsbezug sehr streng verstanden und danach eine Telekommunikationsüberwachung immer schon dann als verboten angesehen, wenn den Behörden erkennbar ist, dass es sich um die Kommunikation zwischen Personen des höchstpersönlichen Vertrauens handelt (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass § 20u Abs. 2 BKAG - in enger Anlehnung an § 160a StPO - die Überwachung von Berufsgeheimnisträgern grundsätzlich nicht strikt, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall ausschließt, und ein strikteres Überwachungsverbot in § 20u Abs. 1 BKAG nur für einen kleinen Personenkreis vorgesehen ist, für den der Gesetzgeber besonderen Schutzbedarf sieht (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    Eine Pflicht zur Ausweitung dieses besonders strikten Schutzes auf weitere Gruppen kann hieraus nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    Die in enger Anlehnung an § 101 Abs. 4 bis 6 StPO formulierte Vorschrift genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    Doch setzen die Datenerhebung und entsprechend eine zweckändernde Übermittlungsbefugnis auch hier zumindest die Ausrichtung an schweren Straftaten voraus (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 129, 208 ).

    Danach ist etwa die Übermittlung von Daten aus Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung auf die Verhütung von schweren Straftaten und von Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen auf die Verhütung von besonders schweren Straftaten beschränkt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ; 129, 208 ; siehe auch oben C IV 1 a).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
    In der weiteren Verwendung von Daten kann eine eigene Grundrechtsverletzung liegen; maßgeblich sind insoweit die Grundrechte, die jeweils für deren Erhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 125, 260 ; 133, 277 ; stRspr).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen allerdings maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    Eine vorwiegend auf den Intuitionen der Sicherheitsbehörden beruhende bloße Möglichkeit weiterführender Erkenntnisse genügt zur Durchführung solcher Maßnahmen nicht (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Verletzung der hier relevanten Schutzgüter führt, tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Die Geschehnisse können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben, aber auch den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine Gefahr mündet (vgl. BVerfGE 120, 274 ; vgl. auch BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Grundsätzlich gehört hierzu, dass insoweit ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    a) Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht, in das durch die Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    aa) Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellt wurde, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung "unvereinbar" sei (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ), ist dies inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden.

    bb) Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach aber jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Die Vorschrift eröffnet somit Grundrechtseingriffe, die jeweils an den Grundrechten zu messen sind, in die bei Erhebung der übermittelten Daten eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
    Der Begriff der dringenden Gefahr nimmt dabei nicht nur im Sinne des qualifizierten Rechtsgüterschutzes auf das Ausmaß, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bezug (vgl. BVerfGE 130, 1 ).

    Mit der Menschenwürde unvereinbar ist es, wenn eine Überwachung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 130, 1 ; stRspr).

    Zu berücksichtigen sind hierfür sowohl das Ausmaß als auch die Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Schadens (vgl. BVerfGE 130, 1 ).

    Das Verbot der Rundumüberwachung gilt als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Wahrung eines in der Menschenwürde wurzelnden unverfügbaren Kerns der Person unmittelbar von Verfassungs wegen und ist von den Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse von sich aus zu beachten (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 130, 1 ; stRspr).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; stRspr).

    Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    aa) Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellt wurde, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung "unvereinbar" sei (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ), ist dies inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden.

    Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 , und findet sich unter der Bezeichnung "hypothetischer Ersatzeingriff" auch in BVerfGE 130, 1 ).

    bb) Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach aber jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Freilich ist stets Voraussetzung, dass die Erkenntnis bei einem rechtmäßigen Eingriff angefallen ist, dieser sich auch nicht als Umgehungstatbestand erweist und die Verwendung nicht unvereinbar mit der ursprünglichen Zwecksetzung ist (vgl. dazu die Erwähnung dieser Gesichtspunkte in dem Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 ; vgl. zum Strafprozess und zur Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer Telefonüberwachung zwar nicht zu Beweiszwecken , wohl aber als Spurenansatz : BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2005 - 2 BvR 866/05 -, NJW 2005, S. 2766 m. Anm. Allgayer, NStZ 2006, S. 603 ff.).

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
    Gesetzliche Ausschlusstatbestände müssen sicherstellen, dass die betroffenen Interessen einander umfassend und auch mit Blick auf den Einzelfall zugeordnet werden (BVerfGE 120, 351 ).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; stRspr).

    Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    aa) Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellt wurde, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung "unvereinbar" sei (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ), ist dies inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden.

    bb) Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach aber jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Angesichts der Anwendbarkeit des § 19 BDSG fehlt es auch nicht an Auskunftsrechten der Betroffenen (vgl. BVerfGE 120, 351 ; siehe oben C IV 6 b; C VI 3 b).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • EGMR, 29.06.2006 - 54934/00

    Menschenrechte: Verletzung der Privatsphäre und des Briefgeheimnisses durch das

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • EGMR, 04.12.2015 - 47143/06

    EGMR verurteilt Russland wegen geheimer Telefonüberwachung

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • EGMR, 02.09.2010 - 35623/05

    Recht auf Achtung des Privatlebens (Datenschutz; GPS-Überwachung; Observation;

  • BVerfG, 29.06.2005 - 2 BvR 866/05

    Fernmeldegeheimnis; Telekommunikationsüberwachung (Beweisverwertungsverbot bei

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1279/94

    Punitive Damages

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • EGMR, 12.01.2016 - 37138/14

    Ungarns Anti-Terror-Gesetz ist menschenrechtswidrig

  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06

    Akustische Wohnraumüberwachung ("Großer Lauschangriff"; Verfassungsmäßigkeit der

  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Aufgrund des kurz vor der Neufassung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz (BVerfGE 141, 220) sah der Bayerische Gesetzgeber weiteren Handlungsbedarf, den er durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes vom 12. Juni 2018 (BayGVBl S. 382) umsetzte (vgl. BayLTDrucks 17/20763, S. 1).

    Der Gefahrbegriff im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz sei für das Nachrichtendienstrecht anschlussfähig (Verweisung auf BVerfGE 141, 220 ).

    Es gehe um den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, welche die Erhebung personenbezogener Daten in relativ weitem Umfang rechtfertigten (Verweisung auf BVerfGE 141, 220 ).

    Nach Auffassung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz legen die Ausführungen im BKA-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 141, 220) eine Übertragung auf heimliche Überwachungsmaßnahmen anderer Sicherheitsbehörden nahe.

    Im Fall heimlicher Überwachungsmaßnahmen, von denen die Betroffenen kaum Kenntnis erlangen und gegen die Rechtsschutz nicht in der üblichen Weise möglich ist, ergeben sich hier aus dem jeweiligen Grundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 m.w.N.; stRspr); sie folgen im Wesentlichen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Sie verweisen selbst darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in ähnlichem Zusammenhang eine verfassungskonforme enge Auslegung der Beschränkung für geboten und möglich gehalten hat (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen nicht Berichtspflichten allgemein für Übermittlungen, sondern einerseits Berichtspflichten für Überwachungsmaßnahmen (BVerfGE 141, 220 ) und andererseits Berichtspflichten für Übermittlungen ins Ausland (BVerfGE 141, 220 ).

    Dabei handelt es sich um Schutzgüter von hohem verfassungsrechtlichem Gewicht (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ).

    Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht der Maßnahme (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ) und nach dem jeweils betroffenen Grundrecht.

    Für heimliche Überwachungsmaßnahmen durch Polizeibehörden hat das Bundesverfassungsgericht diese Anforderungen in jüngeren Entscheidungen zusammengefasst (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    Die Erhebung von Daten durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität ist im Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn eine Gefährdung besonders gewichtiger Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dementsprechend setzt der traditionelle polizeirechtliche Begriff der "konkreten Gefahr" eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines polizeilichen Schutzguts führt (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Auch dann müssen die Tatsachen dafür jedoch zum einen bereits den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ).

    Regelungen zum Schutz des Kernbereichs sind nicht nur bei einer besonders weitgehenden Erfassung der Persönlichkeit erforderlich, sondern auch bei sonstigen Maßnahmen, die typischerweise tief in die Privatsphäre eindringen und mit einiger Wahrscheinlichkeit höchstvertrauliche Situationen erfassen können (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ).

    Eine präventive Wohnraumüberwachung durch den Verfassungsschutz kommt nach Art. 13 Abs. 4 GG nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr in Betracht (dazu auch BVerfGE 109, 279 ; 130, 1 ; 141, 220 ).

    Der Begriff der dringenden Gefahr nimmt dabei nicht nur im Sinne des qualifizierten Rechtsgüterschutzes auf das Ausmaß Bezug, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Wegen der besonderen Vertraulichkeitserwartung, die der eigenen Wohnung entgegengebracht werden darf, ist die überwachte Person hier in besonderem Maße in Gefahr, unbewusst und ungewollt breite und tiefe Einblicke in ihre Persönlichkeit zu geben (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ).

    c) Modifizierte Anforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde sind im Übrigen nur dann verfassungsgemäß, wenn etwaige Übermittlungen der daraus erlangten Informationen an andere Stellen an Bedingungen gebunden sind, die den Anforderungen genügen, die von Verfassungs wegen an entsprechende eigene Grundrechtseingriffe der empfangenden Stellen zu richten sind ("Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung"; vgl. BVerfGE 141, 220 ; im Einzelnen unten Rn. 230 ff.).

    Wie streng die Verhältnismäßigkeitsanforderungen an heimliche Überwachungsbefugnisse einer Verfassungsschutzbehörde im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    Verfassungsrechtliche Anforderungen richten sich dabei sowohl an das mit der Datenerhebung zu schützende Rechtsgut als auch an die sogenannte Eingriffsschwelle, also den Anlass der Überwachung (vgl. BVerfGE 141, 220 <269 Rn. 104, 270 f. Rn. 106 ff., 271 ff. Rn. 109 ff.>).

    (1) So ist die Erhebung von Daten im Wege der Online-Durchsuchung grundsätzlich nur im Falle einer mindestens konkretisierten Gefahr verhältnismäßig; wenn also bestimmte Tatsachen bereits den Schluss zum einen auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ; dazu bereits BVerfGE 120, 274 ).

    An das Vorliegen einer dringenden Gefahr, deren Anforderungen über die einer konkreten Gefahr noch hinausgehen (vgl. BVerfGE 141, 220 ), sind strenge Anforderungen zu stellen.

    Das gilt insbesondere für die Wahrscheinlichkeit eines Schadens (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Das Eingriffsgewicht der Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde hängt auch dann insbesondere davon ab, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    Besonders schwer wiegen danach etwa längerfristige Observationen (zumal unter Anfertigung von Bildaufzeichnungen), die Erfassung nichtöffentlicher Gespräche und der Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Mitarbeitern (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dabei wird das Gewicht des Eingriffs auch dadurch geprägt, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    An die Bestimmtheit und Normenklarheit (zu diesen BVerfGE 156, 11 ) von Ermächtigungen zur heimlichen Erhebung und Verarbeitung von Daten sind grundsätzlich besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; 150, 244 ).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen zwar maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Der Gehalt der gesetzlichen Regelung kann so nur eingeschränkt im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher Kontrolle konkretisiert werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Ebenso kann eine Online-Durchsuchung auf informationstechnische Systeme Dritter erstreckt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zielperson dort relevante Informationen speichert und ein auf ihre eigenen informationstechnischen Systeme beschränkter Zugriff zur Erreichung des Beobachtungsziels nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Vielmehr bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, dass der Kontakt einen Bezug zum Ermittlungsziel aufweist und so eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der Bestrebung dienlich sein wird (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ).

    Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 4 GG und folgt im Übrigen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152 ; 155, 119 ).

    Hierfür sind die notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Abzustellen ist neben der Heimlichkeit maßgeblich darauf, ob es sich um Maßnahmen handelt, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen (vgl. BVerfGE 155, 119 ; s. bereits BVerfGE 141, 220 ; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht eine unabhängige Kontrolle von Maßnahmen des Bundeskriminalamts etwa für längerfristige Observationen (zumal unter Anfertigung von Bildaufzeichnungen oder unter Nutzung besonderer technischer Mittel wie Peilsender), die Erfassung nichtöffentlicher Gespräche und den Einsatz von Vertrauenspersonen als verfassungsrechtlich unverzichtbar angesehen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dauern Überwachungsmaßnahmen länger an, kann eine anfangs weniger eingriffsintensive Maßnahme mit der Zeit ein solches Gewicht erlangen, dass eine zunächst verzichtbare externe Kontrolle doch erforderlich wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ; s. auch BVerfGE 112, 304 ).

    Angesichts der nachrichtendiensttypischen Aufgabenwahrnehmung im Geheimen, die die Wirksamkeit der justiziellen Kontrollfunktion und die justizielle Konkretisierung der Eingriffsvoraussetzungen begrenzt (vgl. BVerfGE 141, 220 ; Gitter/Marscholleck, GSZ 2021, 191 ), kommt nicht zuletzt auch der mit dem Begründungserfordernis verbundenen Selbstkontrolle besondere Bedeutung zu.

    Zu unterscheiden ist dann zwischen der weiteren Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke (vgl. BVerfGE 141, 220 ) und zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung (vgl. BVerfGE 141, 220 ; dazu unten Rn. 229 ff.).

    Die Übermittlung von Daten an eine andere Behörde ist ein Unterfall der zweckändernden Nutzung, weil eine weitere Nutzung nur dann innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung bleiben kann, wenn sie seitens derselben Behörde erfolgt (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. aber Schwabenbauer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt G, Rn. 36).

    Erlaubt der Gesetzgeber einer Behörde die eigene Weiternutzung von Daten über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus, aber im Rahmen der ursprünglichen Zwecke, kann sie sich insoweit auf die der Datenerhebung zugrundeliegenden Rechtfertigungsgründe stützen und unterliegt damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Vielmehr genügt, dass die erhobenen Daten für ein neues Verfahren derselben Behörde im Rahmen der ursprünglichen Erhebungszwecke einen hinreichenden Spurenansatz bieten (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine Nutzung der Erkenntnisse als bloßer Spuren- oder Ermittlungsansatz unabhängig von einer dringenden oder zumindest konkretisierten Gefahr kommt hier nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Es ist sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Danach kommt es darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 m.w.N.; 156, 11 ; stRspr).

    Die neue Nutzung der Daten muss also zum einen dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten solchen Gewichts dienen, dass dies eine Neuerhebung durch die empfangende Stelle mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie die vorangegangene nachrichtendienstliche Überwachung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Dabei handelt es sich auch um eine Zweckänderung, weil eine weitere Nutzung innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung nur seitens derselben Behörde in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Wenn eine operativ handelnde Gefahrenabwehrbehörde mittels solcher Überwachungsbefugnisse selbst Daten erheben würde, wäre zu verlangen, dass dies dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, steht einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern solchen Gewichts dient, dass dies ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln verfassungsrechtlich rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Darüber hinaus kann auch der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, die Übermittlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Zwischen der präventiven und der repressiven Anknüpfung von Übermittlungsvoraussetzungen an Straftaten besteht ein Gleichlauf (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    (b) Als Übermittlungsschwelle für Übermittlungen durch den Verfassungsschutz an Gefahrenabwehrbehörden muss wenigstens eine konkretisierte Gefahr (vgl. BVerfGE 141, 220 ) bestehen.

    Jedoch steht auch insoweit die Tatsache, dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Weil den Gefahrenabwehrbehörden so weite Befugnisse wie dem Verfassungsschutz von vornherein nicht zur Verfügung gestellt werden dürften, gelten für den Übermittlungsanlass die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sonst im Bereich der Gefahrenabwehr für heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität gelten (vgl. auch BVerfGE 154, 152 ), mithin das Erfordernis einer wenigstens konkretisierten Gefahr (dazu BVerfGE 141, 220 ).

    Dabei kommt die weitere für die Übermittlung durch das Bundeskriminalamt ersterhobener Daten geltende Absenkung der Übermittlungsschwelle (vgl. BVerfGE 141, 220 ) bei einer Übermittlung durch den Verfassungsschutz an die Gefahrenabwehrbehörde nicht zum Tragen.

    Der Gesetzgeber kann dort eine Zweckänderung von Daten grundsätzlich dann erlauben, wenn es sich um Informationen handelt, aus denen sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Abwehr von zumindest auf mittlere Sicht drohenden Gefahren ergeben (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Für die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener Daten an die Polizeibehörden müssen vielmehr - auch unterhalb des Eingriffsgewichts von Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung (vgl. BVerfGE 141, 220 ) - die jeweils für die polizeiliche Ersterhebung geltenden Eingriffsschwellen vorgesehen werden.

    Das ist die konkrete beziehungsweise konkretisierte Gefahr (vgl. BVerfGE 141, 220 ) und bei einer Wohnraumüberwachung die dringende Gefahr (vgl. Art. 13 Abs. 4 GG).

    Für Maßnahmen, die der Strafverfolgung dienen und damit repressiven Charakter haben, kommt es auf das Gewicht der Straftaten an, die der Gesetzgeber in - jeweils näher bestimmte - erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten eingeteilt hat (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Zwar dürften auch zur Strafverfolgung keine Befugnisse solchen Zuschnitts begründet werden, wie sie dem Verfassungsschutz zustehen und aufgrund derer dieser die zur Strafverfolgung übermittelten Informationen erlangt; auch insoweit steht das dem Datenaustausch jedoch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; dazu oben Rn. 246).

    Für die Übermittlungsschwelle gilt aber auch hier, dass die weiteren im Urteil zum Bundeskriminalamtgesetz (vgl. BVerfGE 141, 220 ) genannten erleichternden Abweichungen vom Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nicht zur Anwendung kommen.

    Geht es um die Übermittlung von durch das Bundeskriminalamt oder andere Polizeibehörden erhobenen Daten, kann der Gesetzgeber eine Zweckänderung bereits dann erlauben, wenn es sich um Informationen handelt, aus denen sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Aufdeckung vergleichbar gewichtiger Straftaten ergeben (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    (a) Soweit Daten an ausländische Behörden übermittelt werden, gelten ebenfalls die Anforderungen des Kriteriums der hypothetischen Datenneuerhebung (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Eine Übermittlung ist zulässig, soweit die übermittelten Daten für den Übermittlungszweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Auch bei der Übermittlung ins Ausland ist eine Absenkung der Anforderungen an die erforderliche Konkretisierung der Gefahrenlage oder des Tatverdachts, wie sie bei der Übermittlung von durch Gefahrenabwehrbehörden ersterhobenen Daten möglich ist (vgl. BVerfGE 141, 220 ; s. auch BVerfGE 141, 220 ), grundsätzlich unzulässig (entsprechend zur Inlandsübermittlung oben Rn. 248, 253).

    Dass Zweckbegrenzungen in der ausländischen Rechtsordnung insoweit im Einzelnen nicht identisch zur deutschen Rechtsordnung abgebildet werden, steht einer Übermittlung nicht von vornherein entgegen (BVerfGE 141, 220 ).

    (b) Die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland setzt weiter einen datenschutzrechtlich angemessenen (aa) und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren (bb) Umgang mit den übermittelten Daten im Empfängerstaat sowie eine entsprechende Vergewisserung hierüber seitens des deutschen Staates (cc) voraus (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Das Grundgesetz anerkennt vielmehr die Eigenständigkeit und Verschiedenartigkeit der Rechtsordnungen und respektiert sie grundsätzlich auch im Rahmen des Austauschs von Daten (BVerfGE 141, 220 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass eine möglichst effektive Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden anderer Staaten von besonderer Bedeutung sein kann (vgl. näher BVerfGE 154, 152 ; siehe auch BVerfGE 141, 220 ).

    In Betracht zu nehmen ist insoweit insbesondere, ob für die Verwendung der Daten die - bei der Übermittlung mitgeteilten - Grenzen durch Zweckbindung und Löschungspflichten sowie grundlegende Anforderungen an Kontrolle und Datensicherheit wenigstens grundsätzlich Beachtung finden (BVerfGE 141, 220 ).

    Der Gesetzgeber hat insgesamt Sorge zu tragen, dass der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention und der anderen internationalen Menschenrechtsverträge (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG) durch eine Übermittlung der von deutschen Behörden erhobenen Daten ins Ausland und an internationale Organisationen nicht ausgehöhlt wird (BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 154, 152 ).

    (cc) Die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland setzt auch eine entsprechende Vergewisserung über einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren Umgang mit den übermittelten Daten im Empfängerstaat seitens des deutschen Staates voraus (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Angesichts des besonderen Eingriffsgewichts dieser Maßnahmen muss für sie jede neue Nutzung der Daten wie bei der Datenerhebung selbst auch durch eine dringende beziehungsweise durch eine wenigstens konkretisierte Gefahr gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Die gesetzliche Ermächtigung zu einer heimlichen Überwachungsmaßnahme muss hinreichend normenklar und bestimmt sein (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; 150, 244 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Grundsätzlich sind an die Bestimmtheit und Normenklarheit von Ermächtigungen zur heimlichen Erhebung und Verarbeitung von Daten besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; 150, 244 ).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen wiederum maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dies gilt für Verfassungsschutzbehörden genauso wie für Polizeibehörden, weil der Kernbereichsschutz einen absoluten Achtungsanspruch sichert, der auch angesichts der hochrangigen Aufgaben des Verfassungsschutzes nicht relativierbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ; s. auch BVerfGE 141, 220 ).

    Demgegenüber ist die Kommunikation unmittelbar über Straftaten nicht geschützt, selbst wenn sie auch Höchstpersönliches zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Zum anderen sind auf der Ebene der nachgelagerten Auswertung und Verwertung die Folgen eines dennoch nicht vermiedenen Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung strikt zu minimieren (vgl. näher BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Grenzen, die sich im Einzelfall auch hier gegenüber einem Zugriff auf höchstpersönliche Informationen ergeben können, sind bei deren Anwendung unmittelbar von Verfassungs wegen zu beachten (BVerfGE 141, 220 ).

    b) Bei Wohnraumüberwachungen, die besonders tief in die Privatsphäre und den persönlichen, zur Wahrung der Menschenwürde besonders wichtigen Rückzugsraum der Einzelnen eindringen können, sind die Anforderungen an den Kernbereichsschutz besonders streng (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Hierfür reicht hingegen nicht schon die Prognose, dass sich in einem Gespräch höchstvertrauliche und alltägliche Fragen mischen werden (BVerfGE 141, 220 ).

    Bestehen in dieser Lage über den höchstvertraulichen Charakter - etwa aus sprachlichen Gründen - Zweifel oder gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass im Zusammenhang mit dem Austausch höchstprivater Gedanken auch Straftaten besprochen werden, kann die Überwachung in Form einer automatischen Aufzeichnung fortgeführt werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Für die unabhängige Sichtung sind Aufzeichnungen aus der Wohnraumüberwachung vollständig vorzulegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. grundlegend bereits BVerfGE 109, 279 ).

    Freilich lässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber Raum, bei der Ausgestaltung der im Grundsatz umfassenden Kontrollbefugnis für Ausnahmefälle bei Gefahr im Verzug besondere Regelungen vorzusehen (BVerfGE 141, 220 ).

    Entscheidend ist vielmehr, dass der überwachenden Behörde über bei der Erhebung unvermeidbare Kenntnisnahmen hinaus nicht noch weiter kernbereichsrelevante Daten offenbar werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Entscheidende Bedeutung hierfür kommt dabei einer Sichtung durch eine unabhängige Stelle zu, die kernbereichsrelevante Informationen vor ihrer Kenntnisnahme und Nutzung durch die Behörde herausfiltert (vgl. zum Ganzen BVerfGE 141, 220 ; speziell zum Verfassungsschutz bereits BVerfGE 120, 274 ).

    Beim Einsatz moderner, insbesondere den Betroffenen verborgener Ermittlungsmethoden muss mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotenzial darauf Bedacht genommen werden, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Soweit es um die hierfür erforderliche Koordination der Befugnisse innerhalb der Behörde selbst geht, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass diese im Rahmen der Leitungsverantwortung hinreichend gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 141, 220 ; zu Konsequenzen für die Aufsicht unten Rn.290).

    Dies verlangt neben der für die Sicherung grundrechtlicher Garantien im Verfassungsschutz besonders bedeutsamen unabhängigen Vorabkontrolle (näher oben Rn. 213 ff.; vgl. BVerfGE 141, 220 ) auch hier grundsätzlich Regelungen über Benachrichtigungspflichten und Auskunftsrechte (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr) sowie Berichtspflichten (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfGE 141, 220 ; stRspr).

    Weil eine Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Ermöglichung individuellen Rechtsschutzes für heimliche Überwachungsmaßnahmen nur sehr eingeschränkt sichergestellt werden können, kommt einer effektiven aufsichtlichen Kontrolle besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Dies setzt eine mit wirksamen Befugnissen ausgestattete Stelle voraus (vgl. grundlegend BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).

    b) Die Wohnraumüberwachung steht unter besonders strengen Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine Wohnraumüberwachung reicht besonders tief in die Privatsphäre hinein (vgl. BVerfGE 141, 220 ), denn sie erlaubt dem Staat, auch in Räume einzudringen, die privater Rückzugsort der Einzelnen sind und einen engen Bezug zur Menschenwürde haben (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Das Kriterium der Dringlichkeit bezieht sich auf das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit des Schadens (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 141, 220 ).

    Das gilt auch für Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 (Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist); das Tatbestandsmerkmal des besonderen öffentlichen Interesses muss dabei allerdings eng verstanden werden; orientieren muss sich die Interpretation hier etwa an Sachen wie wesentlichen Infrastruktureinrichtungen oder sonstigen Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Dies genügte jedenfalls nicht dem Bestimmtheitsgebot, das hier strikt ist (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr).

    Können Eingriffsbefugnisse, wie die Wohnraumüberwachung, typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dass der Kernbereichsschutz nach Art. 8a Abs. 1 Satz 1 BayVSG nur greift, wenn allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich gewonnen würden, ist hier nicht zu beanstanden, wobei die Vorschrift von Verfassungs wegen so zu verstehen ist, dass eine Kommunikation über Höchstvertrauliches nicht schon deshalb aus dem strikt zu schützenden Kernbereich herausfällt, weil sich in ihr höchstvertrauliche mit alltäglichen Informationen vermischen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Die tatsächliche Durchführung und Entscheidungsverantwortung muss jedoch maßgeblich in der Verfassungsschutzbehörde gegenüber unabhängigen Händen liegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dem hierdurch erhöhten Eingriffsgewicht des Zugriffs auf das IT-System ist jedoch bereits durch die strengen Anforderungen an die Eingriffsvoraussetzungen Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 43).

    Verstünde man die Tatbestandsvoraussetzung der Gefahr hier im polizeilichen Sinne, erforderte dies eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines der genannten Schutzgüter führte (vgl. BVerfGE 141, 220 ; oben Rn. 158).

    bb) Sofern in Art. 12 Abs. 1 BayVSG nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, die Befugnis zu einer länger andauernden Überwachung zu nutzen, die zur Erstellung eines umfänglichen Bewegungsprofils führen kann, bedarf es wegen des potentiell hohen Eingriffsgewichts zudem einer unabhängigen Vorabkontrolle (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. - ohne eindeutige Festlegung - zum Einsatz des Global Positioning Systems (GPS) auch BVerfGE 112, 304 ).

    bb) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern kann sehr eingriffsintensiv sein (vgl. BVerfGE 141, 220 ; Bergemann, NVwZ 2015, 1705 ; ders., in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt H, Rn. 97; Roggan, DÖV 2019, 425 ; Hong, in: Dietrich/Gärditz/Graulich/Gusy/Warg, Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, S. 45 ; Dietrich, in: ders./Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 94 ; a.A. Unterreitmeier GSZ 2019, 233 ).

    Der Einsatz staatlicher Mitarbeiter, die unter einer Legende Informationen sammeln, ohne dass die Betroffenen hiervon jemals Kenntnis erhielten und rechtsstaatliche Kontrollmöglichkeiten hätten, begründet aber eine so hohe Gefahr für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dass dies - jedenfalls bei einem nicht nur kurzzeitigen Einsatz, der den Aufbau einer Vertrauensbeziehung noch nicht erwarten lässt - vorab unabhängiger Kontrolle durch eine externe Stelle bedarf (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    bb) Wegen des Eingriffsgewichts ist auch beim Einsatz von Vertrauensleuten nach Art. 19 Abs. 1 BayVSG eine (wiederholte) unabhängige Vorabkontrolle verfassungsrechtlich unverzichtbar (vgl. BVerfGE 141, 220 ; zu Verdeckten Mitarbeitern oben Rn. 348).

    Insbesondere wenn diese Maßnahmen gebündelt durchgeführt werden und dabei unter Nutzung technischer Mittel darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Doch können auch insoweit - sei es im Auto, sei es abseits in einem Restaurant, sei es zurückgezogen bei einem Spaziergang - mit einiger Wahrscheinlichkeit höchstvertrauliche Situationen erfasst werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Jedenfalls bei längerfristigen Observationen, die tief in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, ist diese Kontrolle erforderlich (vgl. BVerfGE 141, 220 ; a.A. für die nachrichtendienstliche Überwachung Unkroth, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 17. Edition, Stand: 1. September 2021, Art. 19a BayVSG Rn. 17).

    Dabei lässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber aber Raum, für Ausnahmefälle bei Gefahr im Verzug besondere Regelungen zu treffen (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ).

    Damit fehlt es an jeder eingrenzenden Konkretisierung des Übermittlungsanlasses und können Informationen schon mit Blick auf einen nur potentiellen Informationsgehalt als Spurenansatz übermittelt werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine Anknüpfung der Übertragungsschwelle an das Vorfeldstadium ist verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn nur diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr).

    Angesichts der großen Bedeutung eines wirksamen Verfassungsschutzes für den freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat ist unter diesen Umständen ihre vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung, die dem Landesamt bis zu einer Neuregelung zentrale Ermittlungsbefugnisse des Verfassungsschutzes nähme (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Urteil vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 und 150, 309) sowie zur zweckgebundenen bzw. zweckwahrenden Datenverarbeitung (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220) eine rechtserhebliche Änderung, die ein Interesse an der Klarstellung der § 15 Abs. 1 Nr. 4 und § 87 Abs. 1 Satz 3 SächsPVDG begründet.

    Da die Handhabung dieser Vorschriften von den Betroffenen weitgehend nicht wahrgenommen und angegriffen werden kann, kann ihr Gehalt nur sehr eingeschränkt im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher Kontrolle konkretisiert werden (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 210; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [265 Rn. 94]).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen allerdings maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 33 [55]; Urteil vom 27. Juli 2005, BVerfGE 113, 348 [376]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [264 Rn. 94]; Beschluss vom 28. September 2022, BVerfGE 163, 43 [83 Rn. 110]).

    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen der Schwere der mit den hier zur Prüfung stehenden Eingriffen in die Grundrechte potentiell Betroffener auf der einen Seite und der Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte auf der anderen Seite zu schaffen (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [267 Rn. 98]).

    Zu diesen Rechtsgütern gehören der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, das Leben, die Gesundheit und die persönliche Freiheit (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 203; vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, BVerfGE 120, 274 [328]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [330]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [270 Rn. 108]; Urteil vom 19. Mai 2020, BVerfGE 154, 152 [269 Rn. 221]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [115 Rn. 243]).

    Auch der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, rechtfertigt einen derart schweren Eingriff (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [270 Rn. 108, 287 f. Rn. 155]; Beschluss vom 22. September 2022, BVerfGE 163, 43 [92 Rn. 130 m.w.N.]).

    Der Gesetzgeber muss das geschützte Rechtsgut selbst nicht benennen, sondern kann auch an Straftatbestände anknüpfen, die dem Schutz dieser Rechtsgüter dienen und die insbesondere aufgrund ihres Strafrahmens ein besonderes Gewicht haben (BVerfG, Urteil vom 12. März 2003, BVerfGE 107, 286 [322]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [328]; Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [243]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [288 Rn. 156, 348 Rn. 347]; Urteil vom 19. Mai 2020, BVerfGE 154, 152 [269 Rn. 221]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [115 Rn. 24]; Beschluss vom 28. September 2022, BVerfGE 163, 43 [93 Rn. 131]).

    bb) Ferner muss die drohende Straftat im konkreten Einzelfall erhebliche Bedeutung haben, etwa aufgrund des angerichteten Schadens und des Grades der Bedrohung der Allgemeinheit (BVerfG, Urteil vom 12. März 2003, BVerfGE 107, 286 [322]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [328]; Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [243]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [288 Rn. 156, 348 Rn. 347]; Urteil vom 19. Mai 2020, BVerfGE 154, 152 [269 Rn. 221]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [115 Rn. 244]; Beschluss vom 28. September 2022, BVerfGE 163, 43 [93 Rn. 131]).

    cc) Die Erhebung von Daten ist grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn eine Gefährdung im Einzelfall hinreichend konkret absehbar und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, BVerfGE 120, 274 [328 f.]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [330 f.]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [271 Rn. 109]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [76 Rn. 158]).

    Hieraus folgt nicht, dass die polizeiliche Tätigkeit nach der verfassungsmäßigen Ordnung generell auf die Abwehr konkreter, im Einzelfall bestehender Gefahren beschränkt ist (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 219; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [272 Rn. 112]).

    In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können Überwachungsmaßnahmen auch dann erlaubt werden, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, BVerfGE 120, 274 [328 f.]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [330 f.]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [272 Rn. 112]; Urteil vom 19. Mai 2020, BVerfGE 154, 152 [269 Rn. 222]).

    Dagegen wird dem Gewicht des Grundrechtseingriffs nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn der tatsächliche Eingriffsanlass noch weitgehend in das Vorfeld einer im Einzelnen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr für die Schutzgüter der Norm verlegt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [331]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [273 Rn. 113]), denn Unklarheiten über die das Rechtsgut möglicherweise gefährdende Handlung bergen das Risiko in sich, dass die rechtsstaatliche Begrenzungsfunktion des Abwägungsgebots verfehlt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005, BVerfGE 113, 348 [386]).

    Das sind hinreichende Gründe, um einen Eingriff in Art. 33 SächsVerf und Art. 27 Abs. 1 SächsVerf zu rechtfertigen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 193; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [266 Rn. 96]).

    Dies lässt unberührt, dass auch die Anwendung der Befugnisse im Einzelfall dem Grundsatz der Geeignetheit und Erforderlichkeit zu folgen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [266 f. Rn. 97]).

    diesem Begriff BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [286 Rn. 147]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [76 Rn. 158]).

    Sie reichen von Eingriffen mit geringem Gewicht, wie einer zeitlich kurz befristeten Beobachtung oder Anfertigung von Bildaufnahmen, bis zu schweren Eingriffen, wie der dauerhaften Aufzeichnung des außerhalb der Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes, und dringen darüber hinaus besonders tief in die Privatsphäre ein, wenn sie gebündelt eingesetzt werden, um das Handeln der betroffenen Person umfassend zu erfassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [287 Rn. 151]).

    Soweit die in Bezug genommenen Straftatbestände dem Schutz dieser besonderen Rechtsgüter dienen und ihnen vom Gesetzgeber aufgrund des Strafrahmens ein besonderes Gewicht beigemessen wird, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. März 2003, BVerfGE 107, 286 [322]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [328]; Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [243]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [288 Rn. 156, 348 Rn. 347]; Urteil vom 19. Mai 2020, BVerfGE 154, 152 [269 Rn. 221]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [115 Rn. 244]; Beschluss vom 28. September, BVerfGE 163, 43 [93 Rn. 131]).

    Trotz der Inbezugnahme von Straftatbeständen ist sichergestellt, dass es im Einzelfall nicht zu einem Missverhältnis zwischen dem zu schützenden Rechtsgut und der Belastung des Betroffenen kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. März 2003, BVerfGE 107, 286 [322]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [328]; Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [243]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [288 Rn. 156, 348 Rn. 347]; Urteil vom 19. Mai 2020, BVerfGE 154, 152 [269 Rn. 221]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [115 Rn. 244]; Beschluss vom 28. September 2022, BVerfGE 163, 43 [93 Rn. 131]).

    Eine Absenkung der Eingriffsschwelle ist verfassungsrechtlich insoweit zulässig, als es bei Tatsachen bzw. dem Verhalten einer Person als Ausgangspunkt für polizeiliches Handeln verbleibt und die Prognose auf eine konkrete Gefahr für ein Rechtsgut bezogen ist (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [290 f. Rn. 164]).

    Hierzu gehören die Befristung der Maßnahme, die vorbeugende unabhängige Kontrolle und der Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [275 f. Rn. 117 f., 325 f. Rn. 281 f.]).

    Des Weiteren fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [276 f. Rn. 119 f.]) und i.V.m. Art. 38 SächsVerf Protokollierungs- und Benachrichtigungspflichten sowie Auskunftsrechte, Berichts- und Löschpflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [282 ff. Rn. 134 ff.]).

    Schließlich muss das Ausmaß der Überwachung so beschränkt sein, dass nicht nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen der betroffenen Person registriert werden und zur Grundlage eines Persönlichkeitsprofils werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [280 Rn. 130 m.w.N.]).

    Insbesondere wird durch den in § 78 Abs. 1 Satz 1 SächsPVDG erfolgenden Verweis auf Abschnitt 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sichergestellt, dass ein Absehen von der Löschung nach Zweckerfüllung nicht anlasslos, sondern nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [323 Rn. 274]).

    Das Verbot der Rundumüberwachung gilt als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Wahrung eines in der Menschenwürde wurzelnden unverfügbaren Kerns der Person unmittelbar von Verfassungs wegen und ist von den Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse von sich aus zu beachten (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [317 Rn. 254]).

    aa) Wie auch die Maßnahmen nach § 63 Abs. 1 SächsPVDG (s.o. C I 3 b), greift der Einsatz Verdeckter Ermittler und von V-Personen nach § 64 Abs. 1 SächsPVDG in Art. 33 SächsVerf ein und kann zu tiefen Grundrechtseingriffen führen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 186 f.; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [286 Rn. 147]; Beschluss vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [152 f. Rn. 338 f., 157 f. Rn. 349 f.]).

    Hierdurch wird er zu Eingriffen in Art. 27 Abs. 1 SächsVerf ermächtigt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 - juris Rn. 24; BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, BVerfGE 120, 274 [341]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [309 Rn. 228]).

    Hierdurch wird es dem Polizeivollzugsdienst ermöglicht, vom Inhalt der Kommunikation des Betroffenen und auch Dritter Kenntnis zu erlangen, was einen tiefen Eingriff in das Grundrecht des Art. 27 Abs. 1 SächsVerf darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [310 Rn. 229 m.w.N.]).

    Daher greift die Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten in das Grundrecht aus Art. 27 Abs. 1 SächsVerf ein (für Verkehrsdaten BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [316 Rn. 248 f.]).

    Auch wenn durch die Maßnahme keine Daten über den Telekommunikationsinhalt erlangt werden können, liegt ein tiefer Eingriff in Art. 27 Abs. 1 SächsVerf vor, weil infolge der Digitalisierung in erheblichem Umfang personenbezogene Daten über das Kommunikationsverhalten der Teilnehmer am Telekommunikationsverkehr verfügbar sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. März 2003, BVerfGE 107, 299 [319]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [316 Rn. 249]).

    Obgleich die verdeckte Telekommunikationsüberwachung nach § 66 SächsPVDG eine eingriffsintensivere Maßnahme als die Verkehrs- bzw. Nutzungsdatenerhebung ist, unterscheiden sich hier die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit, Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit nicht voneinander, denn diese ergeben sich bereits aus den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen für eingriffsintensive Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen (s.o. C I 2; vgl. für die Verhältnismäßigkeit der Verkehrsdatenabfrage BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [316 Rn. 250]).

    Es ist im Hinblick auf die Angemessenheit der Regelung nicht zu beanstanden, dass die Zurückstellung erfolgt, um eine weitere und konkret absehbare Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der V-Person zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [320 Rn. 261]).

    vom 24. Januar 2012, BVerfGE 130, 151 [184]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [333 f. Rn. 305]) - lediglich die Öffnung der ersten Tür für die weitere Datennutzung, nicht aber schon die abschließende Ermächtigung zu einer weiteren Nutzung (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 358; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [278 Rn. 80 m.w.N.]).

    Als solche muss sie dem Grundsatz der Zweckbindung genügen und es bedarf einer gesetzlich festgelegten Löschpflicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1 [46]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [285 Rn. 144 m.w.N.]).

    Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [324 Rn. 277 m.w.N.]).

    Nach dem Grundsatz der Zweckbindung ist eine Nutzung der Daten über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn diese seitens derselben Behörde zur Erfüllung derselben Aufgabe und zum Schutz derselben Rechtsgüter wie die Erhebung erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [325 Rn. 279]).

    Denn die Wahrscheinlichkeit, auf diesem Weg auch die zur Erreichung des jeweiligen Zwecks der Kontrolle gesuchten Personen oder Sachen zu finden, wird damit jedenfalls erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [266 Rn. 97]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [279 f. Rn. 86]; st. Rspr.).

    Entsprechende Fristenregelungen sind nur für verdeckte Eingriffsmaßnahmen zu fordern, um auf diese Weise die geringere Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung und die Einschränkungen des individuellen Rechtsschutzes auszugleichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [284 Rn. 140 f., 321 Rn. 266, 346 Rn. 339 f.]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [302 Rn. 155 m.w.N.]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 309 [341 f. Rn. 88]).

    Diese stellen jeweils eigenständige Eingriffe in das Recht auf Datenschutz des Art. 33 SächsVerf dar (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [327 Rn. 285 m.w.N.]).

    Dass die Datenerhebung offen erfolgt, ändert nichts daran, dass durch diese Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, die genannten Zwecke zu erreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [266 Rn. 97]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [279 f. Rn. 86]; st.Rspr.).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [324 Rn. 276 m.w.N.]).

    Bewegt sich der weitere Zweck im Rahmen derselben Aufgabe, dient dem Schutz derselben Rechtsgüter wie die Erhebung und erfolgt die Nutzung von derselben Behörde, so ist die weitere Nutzung ohne das Vorliegen weiterer zusätzlicher Voraussetzungen zulässig (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [325 Rn. 279]).

    Ist dies nicht der Fall, setzt die zweckändernde Speicherung voraus, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (sog. Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung, BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [328 Rn. 288 m.w.N.]).

    § 30 Abs. 2 Hs. 1 SächsPBG legt damit eine verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Löschpflicht fest (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1 [46]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [285 Rn. 144 m.w.N.]).

    Erfolgt die weitere Nutzung der gespeicherten Daten zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung, begründet dies ebenfalls einen neuen Eingriff in das Grundrecht, in das durch die Datenerhebung eingegriffen wurde (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [327 Rn. 285 m.w.N.]; Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 u.a. - juris Rn. 61).

    Hieraus ergibt sich für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten eine inhaltliche Begrenzung der Speicherung zu einem bestimmten Zweck (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1 [46]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [285 Rn. 144 m.w.N.]).

    Grundsätzlich richten sich dabei die Anforderungen an die weitere Nutzung staatlich erhobener Daten nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [324 Rn. 276]; Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 u.a. - juris Rn. 76).

    (3) Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben (Grundsatz der Zweckbindung); er unterliegt dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen der zweckwahrenden Weiternutzung (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [324 Rn. 278 ff.]; Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 u.a. - juris Rn. 56).

    (4) Der Gesetzgeber kann eine weitere Nutzung der personenbezogenen Daten auch zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben (Zweckänderung); als Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke unterliegt sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zweckändernde Weiternutzung von personenbezogenen Daten (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [326 ff. Rn. 284 ff.]; Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 u.a. - juris Rn. 60 ff.).

    Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [327 f. Rn. 287 m.w.N.]; Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 u.a. - juris Rn. 61).

    Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Verhinderung von Straftaten eines solchen Gewichtes dient, die verfassungsrechtlich ihre neue Erhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [328 Rn. 288 m.w.N.]; Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 u.a. - juris Rn. 62).

    Das Erfordernis einer Gleichgewichtigkeit der neuen Nutzung bleibt hierdurch jedoch unberührt (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [328 Rn. 287 m.w.N.]).

    (7) Weiterhin stellt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [282 Rn. 134]; Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 u.a. - juris Rn. 109).

    Je weniger die Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes möglich ist, desto größere Bedeutung erhalten dabei Anforderungen an eine wirksame aufsichtliche Kontrolle und an die Transparenz des Behördenhandelns gegenüber der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, BVerfGE 133, 277 [366 f. Rn. 207]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [282 Rn. 135]).

    Gleiches gilt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [282 f. Rn. 136]).

    (b) Zur Flankierung von informationsbezogenen Eingriffen, wie den Datenweiterverarbeitungen, deren Vornahme oder Umfang die Betroffenen nicht sicher abschätzen können, hat der Gesetzgeber überdies Auskunftsrechte vorzusehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [282 Rn. 137]).

    Daher sind grundsätzlich alle automatisierten Datenweiterverarbeitungsvorgänge zu protokollieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, BVerfGE 133, 277 [370 Rn. 215]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [284 f. Rn. 141]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [302 f. Rn. 156 f.]).

    Es muss durch technische und organisatorische Maßnahmen insbesondere sichergestellt werden, dass die Daten in praktikabel auswertbarer Weise dem Datenschutzbeauftragten zur Verfügung stehen und die Protokollierung hinreichende Angaben zu dem zu kontrollierenden Vorgang enthält (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [284 f. Rn. 141]).

    (d) Zu den übergreifenden Verhältnismäßigkeitsanforderungen gehört auch, dass der Gesetzgeber turnusmäßige Prüfungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, BVerfGE 133, 277 [370 f. Rn. 217]) und Löschpflichten (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1 [46]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [285 Rn. 144 m.w.N.]) vorschreibt.

    Mit den Löschpflichten wird sichergestellt, dass eine Verwendung personenbezogener Daten auf den die Datenweiterverarbeitung rechtfertigenden Zweck begrenzt bleibt und nach dessen Erledigung nicht mehr möglich ist (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [285 Rn. 144]).

    Die Löschung der Daten ist zur Gewährleistung von Transparenz und Kontrolle zu protokollieren (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [285 Rn. 144]).

    Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass § 79 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsPVDG weder eine Gefahrenlage noch einen konkreten Ermittlungsansatz für die Datenweiterverarbeitung vorsieht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [332 f. Rn. 301]).

    Eine zweckändernde Nutzung ist verhältnismäßig, wenn die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [327 f. Rn. 287]; Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 - juris Rn. 61).

    Maßgeblich ist, dass der neue Datennutzungszweck mit dem ursprünglichen gleichgewichtig ist (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [328 Rn. 287]).

    Die von Verfassungs wegen erforderlichen Benachrichtigungspflichten im Bereich der Datenerhebung (BVerfG Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [336]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [282 f. Rn. 136]) finden sich in § 55 Abs. 4 Satz 2 SächsPVDG und in ausgesprochen detaillierter Weise in § 74 SächsPVDG.

    Die polizeiliche Tätigkeit ist nach der verfassungsmäßigen Ordnung nicht generell auf die Abwehr konkreter im Einzelfall bestehender Gefahren beschränkt (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 219; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [272 Rn. 112]).

    Zwar hat sich die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bisher mit den Informationsbeschaffungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter Gefahren beschäftigt (vgl. etwa SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 189 ff.; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [268 ff. Rn. 103 ff.]).

    Eine hinreichend konkretisierte Gefahr kann bereits dann bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [272 f. Rn. 112]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [76 f. Rn. 158]).

    Im Übrigen kann eine Begrenzung, auch wenn eine absolute Höchstdauer nicht ausdrücklich bestimmt ist, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall folgen, weil mit zunehmender Dauer der Aufenthaltsanordnung der Eingriff in das Freiheitsrecht immer intensiver wird und auch dazu führen kann, dass eine weitere Verlängerung verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. für Überwachungsmaßnahmen BVerfG, Urteil vom 3. März 2004, BVerfGE 109, 279 [362]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [293 Rn. 171]).

    Als Regelung der Datenverarbeitung muss § 61 Abs. 3 Satz 7 Nr. 1 SächsPVDG den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung genügen (s.o. C IV 2 b bb 2; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [324 Rn. 276 m.w.N.]).

    Eine weitere zweckwahrende Nutzung ist nur seitens derselben Behörde im Rahmen derselben Aufgabe und für den Schutz derselben Rechtsgüter zulässig (s.o. C IV 2 b bb 3; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [324 f. Rn. 279]).

    Eine zweckändernde Datenverarbeitung setzt nach dem Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung voraus, dass Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln hätten neu erhoben werden dürfen (s.o. C IV 2 b bb 4; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [327 f. Rn. 287 m.w.N.]; Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 u.a. - juris Rn. 62).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Die Befugnisse zur Datenübermittlung in Einzelfällen genügten nicht den aktuellen, insbesondere in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz (BVerfGE 141, 220) entfalteten Anforderungen.

    Angesichts der Streubreite der durch die angegriffenen Vorschriften eröffneten Maßnahmen, die nicht von vornherein auf einen begrenzten Personenkreis zugeschnitten sind, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten dargetan (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

    Darin liegt eine neue grundrechtliche Beschwer, für welche die Beschwerdefrist neu in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 45, 104 ; 100, 313 ; 141, 220 ; stRspr).

    Hiermit werden die erlangten Daten anderen Behörden zugänglich gemacht, was stets einen eigenen Grundrechtseingriff bedeutet (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dabei sind an die Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungen zur heimlichen Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil die Datenverarbeitung von den Betroffenen unbemerkt stattfindet und sich die Befugnisse somit nicht im Wechselspiel von behördlicher Einzelanordnung und gerichtlicher Kontrolle schrittweise konkretisieren können (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., § 306).

    Sie müssen danach einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 120, 378 ; 141, 220 ; stRspr).

    Für geheime Überwachungsmaßnahmen durch Sicherheitsbehörden hat das Bundesverfassungsgericht die sich hieraus ergebenden Anforderungen durch eine Vielzahl von Entscheidungen konkretisiert und insbesondere in der Entscheidung zum Bundeskriminalamtgesetz zusammengefasst (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine solche heimliche Überwachung der Telekommunikation bedeutet grundsätzlich einen schweren Eingriff (vgl. BVerfGE 141, 220 ), unabhängig davon, ob die Überwachung im Inland oder im Ausland stattfindet oder sich auf Inländer und Deutsche oder Ausländer bezieht.

    155 (1) Allerdings liegt in dem Verzicht auf jede konkretisierende Eingriffsschwelle eine Freistellung von einem Kernelement rechtsstaatlicher Anforderungen, das grundsätzlich und insbesondere in Bezug auf innerstaatlich tätige Sicherheitsbehörden schon für weniger eingriffsintensive, erst recht aber für schwerwiegende Grundrechtseingriffe wie die Überwachung der Telekommunikation unverzichtbar ist (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 150, 244 ).

    Nicht anders liegt es, wenn gegenüber bestimmten Personen - sei es im Inland, sei es im Ausland - im Wege der Einzelanordnung Überwachungsmaßnahmen etwa in Form einer Telekommunikationsüberwachung oder Onlinedurchsuchung angeordnet werden (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ; siehe auch § 3 G 10).

    Für die Festlegung der Maßnahme selbst jedoch bedarf es, entsprechend dem Richtervorbehalt bei individualbezogener Telekommunikationsüberwachung durch Einzelfallanordnung (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 141, 220 ), einer gerichtsähnlichen Kontrolle.

    Einer Schaffung von Regeln zur Verwertung von Zufallsfunden durch behördeninterne Zweckänderungen steht dies nicht entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine gezielte Überwachung der Telekommunikation deutscher Staatsangehöriger muss sich daher an den Anforderungen orientieren, die für die individuelle Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung gelten (vgl. zu deren Anforderungen BVerfGE 141, 220 ).

    Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass dann die diesbezüglichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 ) gewahrt und durch die strategische Überwachung nicht unterlaufen werden.

    Im Übrigen ist eine Überwachung und Auswertung nur nach Maßgabe einer Abwägung zulässig, wonach das öffentliche Interesse an der Information das Interesse der Betroffenen an dem Schutz der Vertraulichkeit im Einzelfall überwiegt (vgl. BVerfGE 129, 208 ; 141, 220 ).

    Selbst überragende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ; stRspr).

    Solche Gespräche verlieren dabei nicht schon dadurch ihren Charakter als insgesamt höchstpersönlich, dass sich in ihnen Höchstpersönliches und Alltägliches vermischen (vgl. BVerfGE 141, 220 <276 f. Rn. 121; 279 Rn. 128; 314 f. Rn. 243>; stRspr).

    Auch können trotz Straftatenbezugs Situationen, in denen Einzelnen gerade ermöglicht werden soll, ein Fehlverhalten einzugestehen oder sich auf dessen Folgen einzurichten, wie Beichtgespräche oder vertrauliche Gespräche mit einem Psychotherapeuten oder einem Strafverteidiger, der höchstpersönlichen Privatsphäre unterfallen (vgl. hierzu näher BVerfGE 141, 220 ; stRspr).

    Die Anforderungen an die gesetzliche Sicherstellung dieses Schutzes unterscheiden sich insoweit jedoch nach der Art der in Frage stehenden Überwachungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dies lässt unberührt, dass, soweit der Einsatz von Suchbegriffen erkennbar eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Erfassung kernbereichsrelevanter Kommunikation birgt, diese nach Möglichkeit informationstechnisch schon im Vorfeld von der Erhebung ausgeschlossen werden muss (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Demgegenüber ist dann aber auf der Ebene der händischen Datenauswertung gesetzlich sicherzustellen, dass die weitere Auswertung unverzüglich unterbrochen werden muss, wenn erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung eindringt; schon bei Zweifeln darf ihre Fortsetzung - vorbehaltlich von Regelungen für Eilfälle (vgl. BVerfGE 141, 220 ) - nur in Form von Aufzeichnungen erlaubt werden, die vor ihrer Auswertung von einer unabhängigen Stelle zu sichten sind (vgl. BVerfGE 141, 220 ; siehe auch § 3a Satz 2 bis 11 G 10).

    Dabei ist klarzustellen, dass Erkenntnisse aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich nicht verwertet werden dürfen und unverzüglich zu löschen sind; dies ist zu protokollieren und die Löschungsprotokolle müssen zur Gewährleistung einer datenschutzrechtlichen Kontrolle hinreichend lang aufbewahrt werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; siehe auch unten Rn. 289 ff.).

    Mit ihnen ist sicherzustellen, dass eine Verwendung personenbezogener Daten auf die die Datenverarbeitung rechtfertigenden Zwecke begrenzt bleibt und nach deren Erledigung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr).

    Die zentralen Schritte der Datenlöschung müssen, soweit dies für eine unabhängige Kontrolle sinnvoll und erforderlich ist, protokolliert werden; die Löschungsprotokolle müssen hinreichend lange aufbewahrt werden, um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; siehe auch unten Rn. 291).

    212 1. Die Übermittlung personenbezogener Daten, mit der eine Behörde die von ihr erhobenen Daten einer anderen Stelle zugänglich macht, begründet einen eigenen Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 141, 220 ; stRspr).

    Dieser ist an dem Grundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 141, 220 ; stRspr).

    216 3. Materiell müssen sowohl die gesetzlichen Ermächtigungen zur Datenübermittlung als auch die Übermittlungsmaßnahmen im Einzelfall den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 141, 220 ).

    Danach kommt es darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Danach kommt es für die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung auch hier darauf an, ob die Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben für den Übermittlungszweck mit vergleichbar eingriffsintensiven Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Weil den Sicherheitsbehörden ein so weitreichendes Instrument wie die anlasslose Telekommunikationsüberwachung innerstaatlich von vornherein nicht zur Verfügung gestellt werden darf, gelten - sofern nicht Berichte allein an die Bundesregierung in Frage stehen (unten Rn. 223 ff.) - die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sonst für andere besonders schwere Eingriffsmaßnahmen wie die Wohnraumüberwachung oder die Online-Durchsuchung gelten(vgl. BVerfGE 141, 220 <271 Rn. 110; 273 f. Rn. 115 f.; 327 ff. Rn. 287 ff.>).

    Dabei ist jeweils zwischen Übermittlungen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 141, 220 ).

    Was den Rechtsgüterschutz betrifft, ist nach diesen Kriterien eine Übermittlung zur Gefahrenabwehr nur zum Schutz von Rechtsgütern zulässig, die besonders gewichtig sind (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

    Zu verlangen ist jedoch eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen (vgl. hierzu näher BVerfGE 141, 220 ).Soweit Daten zur Strafverfolgung übermittelt werden, bedarf es genügend konkretisierter Tatsachen, die den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen.

    Die Übermittlung ist - sofern es nicht unmittelbar um Berichte allein an das Bundeskanzleramt oder einzelne Bundesminister und deren regierungspolitische Nutzung geht - zu protokollieren, um die Beachtung der Übermittlungsvoraussetzungen einer unabhängigen Kontrolle zugänglich zu machen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; siehe auch unten Rn. 291).

    Der Gesetzgeber ist insoweit nicht gehindert, bei der begrifflichen Ausgestaltung der Ermächtigungen der Eigenständigkeit ausländischer Rechtsordnungen Rechnung zu tragen; dies stellt das materielle Schutzniveau jedoch nicht in Frage (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Das trägt dem Umstand Rechnung, dass der Umgang mit den von deutschen Behörden erhobenen Daten nach Übermittlung in das Ausland einerseits nicht mehr den Anforderungen des Grundgesetzes unterliegt, da die ausländische Staatsgewalt nur ihren eigenen rechtlichen Bindungen verpflichtet ist, anderseits die deutsche Staatsgewalt aber bei der Übermittlung an die Grundrechte gebunden ist und für die Übermittlung die Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Maßgeblich für diese Beurteilung sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die internationalen Verpflichtungen des Empfängerstaats sowie ihre Umsetzung in der täglichen Anwendungspraxis (BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Der Staat darf seine Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde reichen (vgl. BVerfGE 140, 317 ; 141, 220 ).

    Der Gesetzgeber hat Sorge zu tragen, dass der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention und der anderen internationalen Menschenrechtsverträge (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG) durch eine Übermittlung der von deutschen Behörden erhobenen Daten ins Ausland und an internationale Organisationen nicht ausgehöhlt wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, kann der Gesetzgeber auch von einer Einzelfallabwägung abhängig machen (BVerfGE 141, 220 ).

    Sie muss dokumentiert werden und einer unabhängigen Kontrolle zugänglich sein (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    246 a) Mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis 26 und Art. 59 Abs. 2 GG bindet das Grundgesetz die Bundesrepublik umfassend in die internationale Gemeinschaft ein und hat es die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Ein funktionierender Informationsaustausch kann im Interesse des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Menschen eine Übermittlung von im Inland erhobenen Erkenntnissen voraussetzen und im Gegenzug auf Unterrichtungen durch ausländische Stellen angewiesen sein (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    265 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt für Überwachungsmaßnahmen auch Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und Kontrolle (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr).

    Im Ausgleich hierfür sind dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen an eine unabhängige objektivrechtliche Kontrolle zu entnehmen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Allerdings können diese Ansprüche so weit beschränkt werden, wie das für eine wirksame Aufgabenwahrnehmung unverzichtbar ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Obwohl diese Ausnahmen auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ; 141, 220 ), reichen die Benachrichtigungspflichten bezüglich der strategischen Überwachung danach nicht weit.

    Weder die Ermöglichung praktisch erreichbaren Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 109, 279 ; 120, 351 ; stRspr), noch das Ziel, Vertrauen in der Öffentlichkeit zu schaffen, noch die Funktion, über solche Maßnahmen einen demokratischen Diskurs zu ermöglichen(vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr), können durch Benachrichtigungen im Ausland in annähernd vergleichbarer Weise erreicht werden wie durch Benachrichtigungen im Inland.

    Dabei ist der Bundesnachrichtendienst dazu zu verpflichten, die Kontrollinstanzen bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen, ihnen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen und Daten, Aufschluss über verwendete Programme sowie jederzeitigen Zutritt zu Diensträumen zu gewähren (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; siehe auch BTDrucks 14/5655, S. 26 unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 313 ).

    291 bb) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Blick auf die Kontrolle gehört eine Protokollierung der Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber hat insoweit Voraussetzungen zu formulieren, die den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahrenlage (vgl. BVerfGE 141, 220 ) oder hinreichend verdachtsbegründende Tatsachen entsprechen müssen.

    Es fehlt zunächst an einer hinreichend genauen Bestimmung der Empfängerbehörden, die sich vorliegend auch nicht aus den offenen Übermittlungszwecken bestimmen lassen (oben Rn. 137 ff. und 213 ff.; vgl. hierzu BVerfGE 130, 151 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Dies schließe aber nicht aus, dass sich die Prognose allein auf allgemeine Erfahrungssätze stütze (mit Verweis auf BVerfGE 141, 220 ).

    Dies gilt auch, soweit die Abrufregelungen für die Beauskunftung von Zugangsdaten sowie der anhand dynamischer IP-Adressen bestimmten Daten Benachrichtigungspflichten vorsehen, da diese weitreichende Ausnahmen enthalten und möglicherweise erst spät greifen (vgl. BVerfGE 120, 378 ; 141, 220 ).

    Sie müssen daher zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 141, 220 ; stRspr).

    Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 91; EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 99).

    128 a) Dem Verhältnismäßigkeitsgebot im engeren Sinne genügen die Übermittlungsregelungen, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 148, 40 ).

    Auch die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme führt zur Erhöhung des Eingriffsgewichts (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 100).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (BVerfGE 141, 220 mit Verweis auf BVerfGE 110, 33 ).

    Vielmehr kann er die Grenzen unter besonderen Voraussetzungen auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE 141, 220 mit Verweis auf BVerfGE 120, 274 und 125, 260 ).

    Eine solche Absenkung der Eingriffsschwellen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber untrennbar verbunden mit erhöhten Anforderungen an die konkret geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Zum Schutz herausgehobener Rechtsgüter, wie etwa zur Verhütung terroristischer Straftaten, können die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs in dieser Weise auch dann weiter abgesenkt und Eingriffe erlaubt werden, wenn zwar noch kein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch zumindest das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Während der Absenkung von Eingriffsschwellen bei tief in die Privatsphäre eingreifenden Maßnahmen deutliche Grenzen gesetzt sind, bestehen bei weniger gewichtigen Eingriffen auch weiterreichende Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    150 Weniger gewichtige Eingriffe - wie sie die allgemeine Bestandsdatenauskunft begründet - können daher beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht dienen (vgl. dazu BVerfGE 150, 244 ; 150, 309 ), wie dies etwa bei der Verhütung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 m.w.N.) der Fall ist.

    Hochrangige, überragend wichtige oder auch besonders gewichtige Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 141, 220 ) sind demgegenüber nur dann erforderlich, wenn die Eingriffsschwelle noch weiter hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleiben sollte oder es sich etwa um tief in die Privatsphäre eingreifende Befugnisse handelte.

    Im Hinblick darauf, dass der Aufgabenbereich der Nachrichtendienste von vornherein dadurch gekennzeichnet ist, dass er dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter dient (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 133, 277 ), bedarf es keiner weitergehenden Anforderungen an den Rechtsgüterschutz.

    Auch die im Gefahrenabwehrrecht anerkannten Eingriffsschwellen der "konkretisierten Gefahr" und der "drohenden Gefahr", die in zeitlicher Hinsicht ins Vorfeld verlagert sind, setzen tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr voraus (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Je nach Gewicht des zu schützenden Rechtsguts kann es genügen, wenn entweder ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist oder alternativ das individuelle Verhalten von Betroffenen die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie bestimmte Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen werden (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112, 291 Rn. 164 f., 305 Rn. 213>).

    180 Soll eine solche konkretisierte Gefahr die Eingriffsbefugnis begründen, bedarf es im Hinblick auf das erhöhte Eingriffsgewicht der Zuordnung von IP-Adressen, das maßgeblich durch die Art, den Umfang und die Verwendungsmöglichkeiten der zu beauskunftenden Bestandsdaten und der dabei verwendeten Verkehrsdaten bestimmt wird, einer Begrenzung der Auskunft auf den Schutz von zumindest besonders gewichtigen Rechtsgütern (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Für den Bereich der Nachrichtendienste muss demgegenüber eine derartige Begrenzung der Rechtsgüter nicht ausdrücklich angeordnet werden, da deren Tätigkeit von vornherein dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter in diesem Sinne dient (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 133, 277 ); schon die Voraussetzung einer hinreichend konkretisierten Gefahr als Eingriffsschwelle sichert hier, dass auch im Einzelfall hinreichend gewichtige Rechtsgüter in Frage stehen.

    Unabhängig davon bestehen im Hinblick auf den allgemeinen Verweis auf die Aufgaben des Bundeskriminalamts nach §§ 6 und 7 BKAG auch Bedenken, ob dies dem Bestimmtheitserfordernis genügt (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Als Aufgabennorm umfasst § 5 Abs. 1 BKAG Ermittlungen auch weit im Vorfeld konkreter Gefahren (vgl. zu § 4a Abs. 1 Satz 1 BKAG a.F. BVerfGE 141, 220 ).

    Zwar bestimmt der den 5. Abschnitt des Bundeskriminalamtgesetzes einleitende § 38 Abs. 1 BKAG, dass das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKAG die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um eine Gefahr abzuwenden, und § 38 Abs. 2 BKAG konkretisiert eine Gefahr im Sinne dieses Abschnitts als eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BKAG (vgl. zur Vorgängerregelung § 20a Abs. 2 BKAG a.F. BVerfGE 141, 220 ).

    §§ 39 und 40 BKAG stellen jedoch solche besonderen Regelungen dar und setzen ihrerseits gerade keine Gefahr voraus (anders als etwa § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG a.F., vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Grundsätzlich gehört hierzu, dass ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist (BVerfGE 141, 220 ).

    Insbesondere in Bezug auf terroristische Straftaten kann der Gesetzgeber stattdessen aber auch darauf abstellen, ob das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft solche Straftaten begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dem wird § 39 Abs. 2 Nr. 1 BKAG, der im Wesentlichen dem verfassungsrechtlich beanstandeten § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKAG a.F. entspricht (vgl. BVerfGE 141, 220 ), nicht gerecht.

    Die Regelung setzt aber weder die Erkennbarkeit eines wenigstens seiner Art nach konkretisierten und absehbaren Geschehens voraus noch alternativ, dass das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft Straftaten begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    § 39 Abs. 2 Nr. 2 BKAG erlaubt den Datenabruf gegenüber Kontaktpersonen und entspricht für sich genommen weitgehend dem vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandeten § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 20b Abs. 2 Nr. 2 BKAG a.F. (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eines der genannten Nähekriterien vorliegt, sind demnach Voraussetzung für entsprechende Maßnahmen (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 141, 220 ).

    Die Verhütung der im Einzelnen präzisierten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BKAG) terroristischen Straftaten (vgl. insoweit BVerfGE 141, 220 ) genügt dem allemal.

    § 21 Abs. 2 Nr. 1 BPolG enthält jedoch ‒ ebenso wie § 39 Abs. 2 Nr. 1 BKAG (oben Rn. 223 ff.) ‒ keine hinreichend ausgestalteten Prognoseanforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Zwar bestimmt die Regelung, die die Kontaktpersonen erfasst, keine ins Einzelne gehenden konkreten Nähekriterien (dazu BVerfGE 141, 220 ), sondern setzt allein voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Kontaktperson zu einer Zielperson in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass eine Maßnahme zur Straftatenverhütung führen wird, oder eine solche Verbindung hergestellt wird.

    Die von § 8d Abs. 2 BVerfSchG, § 2b Satz 1 BNDG und § 4b Satz 1 MADG jeweils in Bezug genommenen Aufgabenbereiche der Nachrichtendienste (§ 1 Abs. 1 BVerfSchG, § 1 Abs. 1 und 2 MADG, § 1 Abs. 2 BNDG) sind von vornherein dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter oder vergleichbar gewichtiger öffentlicher Interessen dienen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ), sodass sie an das Vorliegen einer nur konkretisierten Gefahrenlage geknüpft werden können.

    245 aa) Anders als für heimliche Maßnahmen von höherer Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 ) bedarf es für die allgemeine Bestandsdatenauskunft aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keiner Benachrichtigungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 151 ; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, § 107 (nicht endgültig); EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 60 f.).

    247 bb) Eine aufsichtliche Kontrolle ist ‒ wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr) ‒ vorgesehen.

    Die Notwendigkeit, durch parlamentarische Berichtspflichten eine unmittelbar demokratisch legitimierte Kontrolle und Überprüfung zu erreichen, besteht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur für tief in die Privatsphäre eingreifende Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse mit spezifisch breitenwirksamem Grundrechtsgefährdungspotential (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    253 (1) Ermöglicht eine Norm Maßnahmen einer Behörde, die gegenüber Betroffenen heimlich durchgeführt werden und die besonders geschützte Zonen der Privatheit berühren oder eine besonders hohe Eingriffsintensität aufweisen, ist dem Gewicht des Grundrechtseingriffs durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung zu tragen und insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle, etwa in Form einer richterlichen Anordnung, vorzusehen (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 141, 220 ; vgl. auch EGMR, Szabó und Vissy v. Hungary, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 37138/14, § 77).

    Abzustellen ist neben der Heimlichkeit maßgeblich darauf, dass es sich um Maßnahmen handelt, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Die Eingriffsschwellen können auch abgesenkt werden, wenn ‒ unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Verwendungsmöglichkeiten der verwendeten Daten ‒ entsprechend höhere Anforderungen an den Rechtsgüterschutz gestellt werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dabei sind § 39 Abs. 2 Nr. 1 BKAG und § 22a Abs. 2 Nr. 1 BPolG nur mit der Maßgabe anwendbar, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass eine Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BKAG oder eine Straftat mit erheblicher Bedeutung nach § 12 Abs. 1 BPolG begehen wird oder dass deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine solche Straftat begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    bb) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde von der Rechtsprechung zunächst als Schutz gegenüber der Datenerhebung und -verarbeitung des Staates und seiner Behörden entwickelt (vgl. nur BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 118, 168 ; 133, 277 ; 141, 220 ; 150, 244 ).
  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

    Der sehr kurze Vortrag genügt vor dem Hintergrund der differenzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an das durch eine polizeiliche Überwachungsmaßnahme zu schützende Rechtsgut (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ), insbesondere wenn das Rechtsgut wie hier durch Verweisung auf Straftatbestände benannt wird (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244), nicht.

    Auch hier wäre eine nähere Begründung anhand der nach der Art und der Ausgestaltung der Befugnisse differenzierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe erforderlich (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    aa) Im Fall heimlicher Überwachungsmaßnahmen, von denen die Betroffenen kaum Kenntnis erlangen und gegen die Rechtsschutz in der Regel nicht möglich ist, ergeben sich aus dem jeweiligen Grundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 m.w.N.; stRspr); sie folgen im Wesentlichen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Die zu prüfenden Befugnisnormen ermächtigen die Ordnungs- und Polizeibehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen unterschiedlicher Art. Mit diesen Maßnahmen sind Grundrechtseingriffe verbunden.Die Grundrechtseingriffe wiegen größtenteils schwer, denn die Maßnahmen werden grundsätzlich ohne Kenntnis der Betroffenen heimlich durchgeführt und können dabei tief in die Privatsphäre eingreifen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. entsprechend auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige, C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 100).Ihre Verfassungsmäßigkeit richtet sich nach den sich aus dem jeweils betroffenen Grundrecht ergebenden Verhältnismäßigkeitsanforderungen (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 141, 220 ) und den hier strengen Anforderungen der Normenklarheit und Bestimmtheit (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ; 156, 11 - Antiterrordateigesetz II).

    Nicht durchgehend zu vereinbaren sind die Regelungen aber mit den besonderen Anforderungen, die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne an die Rechtfertigung heimlicher Überwachungsmaßnahmen der Polizei ergeben (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ).

    a)§ 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 SOG MV ermächtigt die Gefahrenabwehrbehörden zu Maßnahmen, die jedenfalls in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingreifen (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 338, 349, 357).

    Insbesondere wenn die in § 33 Abs. 1 SOG MV zugelassenen Maßnahmen gebündelt durchgeführt werden und dabei darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 357).

    Der Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden kann auch im Hinblick auf das durch diese ausgenutzte Vertrauen sehr schwerwiegend sein (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 340 f., 351).

    b) Die diesem Eingriffsgewicht entsprechenden Anforderungen des Gebots der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne richten sich sowohl an das mit der Datenerhebung zu schützende Rechtsgut als auch an die sogenannte Eingriffsschwelle, also den Anlass der Überwachung (vgl. auch BVerfGE 141, 220 <269 Rn. 104, 270 f. Rn. 106 ff., 271 ff. Rn. 109 ff.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 174).

    Ob die angegriffene Regelung durchgehend dem Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter dient, die bei tief in das Privatleben hineinreichenden heimlichen Überwachungsmaßnahmen von besonderem Gewicht sein müssen (vgl. BVerfGE 141, 220 ), wird hier mangels zulässiger Beanstandung nicht geprüft.

    aa) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass die Eingriffsmaßnahmen der Abwehr einer Gefährdung dienen, die im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist, und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung verlangt hier, dass entweder eine konkrete Gefahr oder - wie auch bei den meisten anderen heimlichen Überwachungsmaßnahmen durch die Polizei - eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut besteht (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ).

    Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Dafür müssen grundsätzlich zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Speziell in Bezug auf terroristische Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können die Anforderungen an die Erkennbarkeit des Geschehens weiter abgesenkt werden, wenn dafür bereits genauere Erkenntnisse über die beteiligten Personen bestehen: Hier gilt, dass Überwachungsmaßnahmen auch dann erlaubt werden können, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, dafür aber das individuelle Verhalten einer Person bereits die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Solche Offenheit genügt für die Durchführung von eingriffsintensiven heimlichen Überwachungsmaßnahmen nicht (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Gerade auf eine Gefahr für das Rechtsgut kommt es aber an (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 376).Zwar ist dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt, zur Bestimmung der Eingriffsvoraussetzungen auch an die Gefahr der Begehung von Vorfeldstraftatbeständen in dem hier gemeinten Sinn (dazu Rn. 50) anzuknüpfen.

    Dies bleibt hinter den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahr und erst recht hinter denen an eine konkrete Gefahr zurück (vgl. bereits BVerfGE 141, 220 ).

    Damit gibt sie den Behörden und Gerichten keine hinreichend bestimmten Kriterien an die Hand und eröffnet Maßnahmen, die unverhältnismäßig weit sein können (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ).

    aa) Die gesetzliche Ermächtigung zu einer heimlichen Überwachungsmaßnahme muss hinreichend normenklar sein (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; 150, 244 ; 154, 152 ; 156, 11 ; vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18 u.a., EU:C:2020:791, Rn. 168; Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána, C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 67; Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet, C-793/19 u.a., EU:C:2022:702, Rn. 69, 75, 131; EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 99).

    Neben den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die allgemeinen Eingriffsvoraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für die Durchführung von besonders eingriffsintensiven heimlichen Überwachungsmaßnahmen besondere Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 141, 220 ; stRspr).Derhier allein zu überprüfende § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SOG MV enthält zwar eine besondere Regelung für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung beim Einsatz von verdeckt Ermittelnden (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 SOG MV) und Vertrauenspersonen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 SOG MV).

    Selbst überragende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr).

    Solche Gespräche verlieren dabei nicht schon dadurch ihren Charakter als insgesamt höchstpersönlich, dass sich in ihnen Höchstpersönliches und Alltägliches vermischen (BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Die private Lebensgestaltung kann sich, insbesondere in ihren kommunikativen Bezügen, auch außerhalb von Wohnungen vollziehen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Nutzt der Staat persönliches Vertrauen aus, um Geheimhaltungsinteressen zu überwinden, kann das sehr schwer wiegen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 340 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 141, 220 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss [Benennung von V-Personen-Führer]).

    (a) Auf der Ebene der Datenerhebung ist zunächst absolut ausgeschlossen, dass Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnde gezielt Informationen aus dem Kernbereich abschöpfen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    (b) Auf der Erhebungsebene ist ein Eindringen in den Kernbereich darüber hinaus zu vermeiden, soweit dies mit praktisch zu bewältigendem Aufwand möglich ist (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr).

    Angesichts der Handlungs- und Prognoseunsicherheiten, unter denen Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben wahrnehmen, kann ein unbeabsichtigtes Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nicht für jeden Fall von vornherein ausgeschlossen werden (BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    (c) Nichtsdestotrotz ist aber schon auf der Ebene der Datenerhebung der Abbruch der Maßnahme vorzusehen, wenn erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt (Abbruchgebot; vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Verfassungsrechtlich anzuerkennen ist aber auch das ermittlungstechnische Bedürfnis, den weiteren Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden zu sichern (vgl. dazu auch BVerfGE 141, 220 ; 146, 1 ; 156, 270 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 135).

    Es reicht nicht schon jede bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der weiteren Verwendung der betreffenden Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden aus, um vom Abbruch abzusehen, sondern die Notwendigkeit eines solchen Schutzes für die weitere Verwendung der betreffenden Person muss konkret darlegbar sein (vgl. entsprechend zum Absehen von Benachrichtigung BVerfGE 141, 220 ).

    Dabei kann auf die Sichtung durch eine unabhängige Stelle umso eher verzichtet werden, je verlässlicher schon auf der ersten Stufe die Erfassung kernbereichsrelevanter Sachverhalte vermieden wird und umgekehrt (BVerfGE 141, 220 ).

    Dies ist in einer Weise zu dokumentieren, die eine spätere Kontrolle ermöglicht (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Diese Überwachungsbefugnis greift in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 293).

    Die Wohnraumüberwachung reicht besonders tief in die Privatsphäre hinein, denn sie erlaubt dem Staat, auch in Räume einzudringen, die privater Rückzugsort der Einzelnen sind und einen engen Bezug zur Menschenwürde haben (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 294).

    Das Kriterium der Dringlichkeit bezieht sich auf das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit des Schadens (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 297).

    Die Anforderungen an eine dringende Gefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 4 GG sind aber strenger (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Sie stellt hier hinsichtlich des bedrohten Rechtsguts erhöhte Anforderungen (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 13 Rn. 116; Kluckert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 53. Edition, Stand: 15. November 2022, Art. 13 Rn. 28; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 13 Rn. 37 m.w.N.), und geht hinsichtlich des Eingriffsanlasses über die Anforderungen an eine konkrete Gefahr noch hinaus (vgl. BVerfGE 141, 220 zu Art. 13 Abs. 4 GG).

    Insoweit genügt für die heimliche Wohnungsbetretung zur Infiltration eines IT-Systems wie bei anderen heimlichen Datenerhebungen, die tief in die Privatsphäre eindringen, als Eingriffsschwelle, dass eine konkretisierte Gefahr im verfassungsrechtlichen Sinne besteht (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ).

    Bewirkt eine heimliche Ermittlungsmaßnahme einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, so ist eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz verfassungsrechtlich geboten, weil die Betroffenen sonst ungeschützt blieben (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 141, 220 ; 155, 119 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 217; vgl. auch EGMR, Klass u.a. v. Deutschland, Urteil vom 6. September 1978, Nr. 5029/71, § 56; EGMR , Zakharov v. Russland, Urteil vom 4. Dezember 2015, Nr. 47143/06, §§ 258, 275; EGMR, Szabó und Vissy v. Ungarn, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 37138/14, § 77; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige, C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    aa) Heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität sind nur zulässig, wenn sie der Abwehr einer wenigstens konkretisierten Gefahr dienen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Weniger gewichtige heimliche Eingriffe können daher beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht dienen, wie dies etwa bei der Verhütung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 m.w.N.) der Fall ist.

    Hochrangige, überragend wichtige oder auch besonders gewichtige Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 141, 220 ) sind demgegenüber nur dann erforderlich, wenn die Eingriffsschwelle noch weiter hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleiben sollte oder es sich etwa um tief in die Privatsphäre eingreifende Befugnisse handelte (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Während also bei eingriffsintensiven Maßnahmen eine konkretisierte Gefahr und der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter zusammenkommen müssen (vgl. BVerfGE 141, 220 ), genügt es bei weniger eingriffsintensiven Maßnahmen, das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr oder der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vorauszusetzen (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Als besonders schwere Straftaten wurden solche angesehen, die mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ).

    a) Die Rasterfahndung greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen ein, auf welche sich die übermittelten Daten beziehen (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner ersten Entscheidung zur Rasterfahndung vom 4. April 2006 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer präventiven Rasterfahndung voraussetzt, dass eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter besteht (vgl. BVerfGE 115, 320 ) und hat dies in seiner Entscheidung zum Bundeskriminalamtgesetz bestätigt (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine konkrete Gefahr in diesem verfassungsrechtlichen Sinne ist eine Sachlage , die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall in absehbarer Zeit mit einer gemessen am Gewicht einer drohenden Rechtsgutsverletzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Rechtsguts führt (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ).

    Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE 141, 220 ; zu letzterem schon BVerfGE 120, 274 ).

    Macht der Gesetzgeber heimliche Überwachungseingriffe davon abhängig, dass eine konkretisierte Gefahr für ein bestimmtes Rechtsgut besteht, wird die erforderliche Nähebeziehung der Betroffenen zur künftigen Rechtsgutsverletzung, wie gesehen, dadurch hergestellt, dass Tatsachen den Schluss darauf rechtfertigen müssen, "dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann" (BVerfGE 141, 220 ).

    Daher setzt die Rasterfahndung weiterhin eine konkrete Gefahr voraus (vgl. BVerfGE 141, 220 ) und stellt damit höhere Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des objektiv zu erwartenden konkreten Geschehensverlaufs, ohne aber wie die konkretisierte Gefahr bereits einen spezifischen Personenbezug zu verlangen.

    Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr).

    Angesichts der Bedeutung, die der Gesetzgeber den Befugnissen für die staatliche Aufgabenwahrnehmung beimessen darf, ist unter diesen Umständen deren vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in Deutschland zwischen Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit unterschieden (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 16, 194 ; 30, 292 ; 45, 187 ; 63, 88 ; 67, 157 ; 68, 193 ; 81, 156 ; 83, 1 ; 90, 145 ; 91, 207 ; 95, 173 ; 96, 10 ; 101, 331 ; 120, 274 ; 141, 220 ).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Nimmt der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Auftrag nicht wahr mit der Folge, dass eine einfach-gesetzliche Rechtsgrundlage die von Verfassungs wegen erforderlichen Bestimmungen zur Ausgestaltung des Richtervorbehalts nicht vorsieht, so führt dies zur Verfassungswidrigkeit der Norm (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Die Erklärung der Unvereinbarkeit, verbunden mit der Anordnung befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung, kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls oder grundrechtlich geschützter Belange des Betroffenen selbst oder Dritter die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 141, 220 ).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    (a) (aa) Staatliche Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse können sowohl im Bereich der Strafverfolgung als auch im Bereich der Gefahrenabwehr tief in die Privatsphäre eingreifen (vgl. BVerfGE 141, 220 ) und sind daher in jedem Einzelfall rechtfertigungsbedürftig.

    Die Verfassungsmäßigkeit der den Behörden eingeräumten Befugnisse hängt von den sich aus den betroffenen Grundrechten jeweils ergebenden Grenzen und den je einzeln zu ermittelnden Verhältnismäßigkeitsanforderungen ab (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123; stRspr).

    Zudem sind alle Befugnisse am Grundsatz der Normenklarheit zu messen, der im Falle heimlicher Datenerhebung und -verarbeitung besonders strenge Anforderungen zur Folge hat (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123, 129 m.w.N.).

    Dabei ist es Aufgabe des Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen der Schwere der Eingriffe in die Grundrechte potentiell Betroffener und der Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte Dritter zu schaffen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ; 141, 220 ).

    Der Staat ist deshalb verpflichtet, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, das heißt vor allem, auch vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ).

    Zu beachten ist bei der gebotenen Abwägung auch, ob es sich um Bestimmungen mit großer Streubreite handelt oder ob die Sicherheitsorgane einzelfallbezogen in den Stand gesetzt werden sollen, schwerwiegende Gefahren für Rechtsgüter von Verfassungsrang abzuwehren (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 75, 129 m.w.N.).

    Je tiefer die Überwachungsmaßnahmen in das Privatleben hineinreichen, umso strenger sind die Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Der Schutz von Sachwerten ist demgegenüber für solche Maßnahmen nicht hinreichend gewichtig (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Schutzgutverletzung führt, tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 141, 220 ).

    Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann, muss daher - unter Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit - besondere gesetzliche Vorkehrungen zum wirksamen Schutz dieses Kernbereichs enthalten (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Bei verletzungsgeneigten Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 141, 220 ).

    Außerdem ist die Löschung in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Kontrolle ermöglicht (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Mit der Menschenwürde ist es unvereinbar, wenn diese sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und derart umfassend sind, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 141, 220 ).

    Beim Einsatz moderner Informationstechnologien müssen die Sicherheitsbehörden auf das "additiven Grundrechtseingriffen' innewohnende Gefährdungspotential Rücksicht nehmen und darauf achten, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 141, 220 ).

    (bb) Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich sodann nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 130 m.w.N.).

    Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 141, 220 ; stRspr).

    Er kann zum anderen aber auch eine Zweckänderung erlauben; die Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke unterliegt allerdings spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Soweit der Gesetzgeber eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlaubt (Zweckbindung), kann er sich auf die der Datenerhebung zugrundeliegenden Rechtfertigungsgründe stützen und unterliegt damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine weitere Nutzung der Daten innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung kommt nur im Rahmen derselben Aufgabe und für den Schutz derselben Rechtsgüter und ohne Übermittlungsermächtigung auch nur seitens derselben Behörde in Betracht (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

    Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ) und ist daher eigenständig an den Grundsätzen der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 141, 220 ) zu messen.

    Nach den dabei anzuwendenden Kriterien der hypothetischen Datenneuerhebung kommt es hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Zweckänderung bei eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

    Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings nicht schematisch und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Die Voraussetzungen einer Zweckänderung sind hinsichtlich des erforderlichen Konkretisierungsgrades der Gefahrenlage oder des Tatverdachts nicht in jedem Fall identisch mit denen einer Datenerhebung (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Bei Informationen aus Wohnraumüberwachungen oder dem Zugriff auf informationstechnische Systeme muss jede neue Nutzung der Daten aber - wie bei der Datenerhebung selbst - durch eine dringende oder eine hinreichend konkretisierte Gefahr gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ).

    Der Begriff der dringenden Gefahr nimmt dabei nicht nur auf das Ausmaß, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bezug (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 141, 220 ).

    Demgemäß ist die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verbundene Kontrolldichte nicht derart umfassend, dass sie nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen erfasst und die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ermöglicht (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; 141, 220 ).

    (bb) Demgemäß ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie dem Schutz oder der Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter dient, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dabei handelt es sich um höchstrangige Verfassungswerte (vgl. auch BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ).

    Es handelt sich also um einen eng begrenzten Personenkreis (vgl. zu diesem Abwägungskriterium: BVerfGE 141, 220 ), der sich durch die Begehung schwerer Straftaten und die Gefahr einschlägiger Rückfälligkeit auszeichnet (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19).

    (?) Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trägt auch dem Erfordernis Rechnung, dass Maßnahmen hoher Eingriffsintensität nur verhältnismäßig sind, wenn eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ).

    Auch wenn es sich dabei um eine Zweckänderung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ) handeln dürfte, steht dies der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nach dem Grundsatz der hypothetischen Neuerhebung nicht entgegen.

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Denn hierin liegt - nach dem Bild der Doppeltür (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 141, 220 ) - lediglich die Öffnung der ersten Tür für die weitere Datennutzung, nicht aber schon die abschließende Ermächtigung zu einer weiteren Nutzung.

    Die Öffnung der zweiten Tür und damit die letztlich maßgebliche Entscheidung über die nähere Nutzung dieser Erkenntnisse zu weiteren Zwecken bedarf eigener Vorschriften nach Maßgabe der hierfür geltenden Kompetenzen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 125, 260 ; 130, 151 ; 141, 220 ).

    Sie müssen danach einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 120, 378 ; 141, 220 ; stRspr).

    Dabei müssen sie insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung zugleich den Grundsätzen der Normenklarheit und Bestimmtheit genügen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; stRspr).

    Dies genügt, um eine Maßnahme für geeignet zu halten, einen legitimen Zweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 125, 260 ; 141, 220 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber hat eine Eingriffsschwelle vorzugeben, durch die das staatliche Handeln an vorhersehbare und kontrollierbare Voraussetzungen gebunden wird (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Zu diesen Rechtsgütern zählen zunächst die besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit der Person und der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ).

    dd) Im Übrigen folgen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 125, 260 ; 141, 220 ; stRspr).

    Verfassungsrechtlich geboten sind weiterhin tragfähige Regelungen zur Nutzung der Daten wie zur Datenlöschung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr).

    Dies verlangt nach Art. 11 Abs. 1 BayPAG zunächst eine im einzelnen Fall bestehende und somit "konkrete Gefahr" (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. -, juris, Rn. 119; allgemein zum Begriff der konkreten Gefahr vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ; BVerwGE 116, 347 ).

    Anders als für heimliche Überwachungsmaßnahmen von höherer Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 ) bedarf es insoweit keiner Benachrichtigungspflicht.

    (2) Eine aufsichtliche Kontrolle ist - wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 157 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr) - vorgesehen.

    Angesichts dieser Umstände kann die Ermächtigung zur Kennzeichenerfassung nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung einer solchen Maßnahme nachvollziehbar und überprüfbar dokumentiert werden (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 218 ff.).

    Verfassungsrechtlich setzt eine Zweckänderung jedoch voraus, dass die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Ermittlungsmaßnahmen erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr).

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 109, 190 ; 141, 220 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit

  • BGH, 29.03.2022 - VI ZR 1352/20

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung:

  • BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21

    Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19

    Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

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  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

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  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

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  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

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  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

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  • VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21

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  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

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  • BGH, 26.01.2017 - StB 26/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 47/16

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Drohung

  • BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 5 A 1809/16

    Polizeiliche Datenerhebung durch längerfristige Observation bzw. den verdeckten

  • BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20

    Richterliche Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • BGH, 26.01.2017 - StB 28/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13

    Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren (Begriff der

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19

    Ordentliche Kündigung - Hausangestellte

  • VG Hannover, 12.03.2019 - 7 A 849/19

    Abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle; Bestimmtheitsgrundsatz;

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 7/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • AG Ludwigsburg, 29.01.2021 - 7 OWi 170 Js 112950/20

    § 3 CoronaVO BW verfassungswidrig - Freispruch im OWi-Verfahren

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

  • BVerwG, 26.09.2019 - 2 C 32.18

    Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß

  • BayObLG, 06.08.2020 - 1 VA 33/20

    Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch das Betreuungsgericht

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

  • VGH Bayern, 07.09.2020 - 20 NE 20.1981

    Corona - Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abgelehnt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2022 - 5 B 137/21

    Anträge gegen polizeiliche Videoüberwachung an drei zentralen Plätzen in Köln

  • BGH, 25.02.2021 - 3 StR 365/20

    Störung öffentlicher Betriebe (Begriff der Anlage;

  • BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 6.16

    Bundesnachrichtendienst muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art.

  • BVerwG, 26.09.2019 - 2 C 33.18

    Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20

    Beoobachtung; Doppelfunktion der Polizei; informationelle Selbstbestimmung;

  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14

    Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 3.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

  • BVerwG, 12.05.2021 - 6 C 12.19

    Bundesrechnungshof darf Berufsgenossenschaften prüfen

  • VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18

    Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Regelungen

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

  • OLG München, 01.04.2019 - 34 Wx 289/18

    Anordnung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 1141/09

    Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigungserklärung einer

  • VG Aachen, 24.08.2016 - 6 K 79/16

    Stadt Aachen: Kuttentrageverbot rechtens

  • BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20

    Vorbereiten einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (wesentlicher

  • BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die namentliche Kennzeichnungspflicht von

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.1999

    Infektionsschutz: Maskenpflicht im Schulunterricht

  • BVerwG, 31.05.2017 - 1 VR 4.17

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 4.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

  • BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 99/11

    Erfolgslose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

  • OVG Sachsen, 04.12.2023 - 6 B 55/23

    Untersagung eines Gaststättengewerbes; Verfassungsschutzbehörden; mit

  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen

  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

  • BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16

    Bundesnachrichtendienst muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art.

  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 2.15

    Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 A 16.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2017 - 6 A 10137/14

    Sanierungsdauer als Hindernis der Sanierungsausgleichsbeitragserhebung;

  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 210/09

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen BKA-Gesetz

  • BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1552/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen hessische Vorschriften zum verdeckten

  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.2001

    Erfolgloser Eilantrag gegen bayerische Regelung zur verpflichtenden

  • OLG München, 25.09.2019 - 34 Wx 284/19

    Rechtswidriger Beschluss zur Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 3521/18

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung, Befristung der Wirkungen einer

  • BGH, 21.03.2019 - StB 53/18

    Anspruch einer Polizeibehörde auf Verlängerung einer Observation unter Einsatz

  • OVG Hamburg, 08.06.2018 - 4 Bf 103/17

    (Kein) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezüglich des intimen Kontakts einer

  • BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 A 1.22

    Kein vorbeugender Rechtsschutz des Vereins Reporter ohne Grenzen auf Unterlassung

  • BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19

    Richter Wolff nicht von der Ausübung des Richteramts in Sachen

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 VR 7.17

    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot;

  • OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20

    Corona; Covid-19; Ladenschließung; Bestimmtheit; Gleichbehandlung

  • BVerfG, 23.04.2019 - 1 BvR 2314/18

    Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen Vorschriften des NetzDG gerichtete

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2022 - 5 B 1289/21

    Anträge gegen polizeiliche Videoüberwachung an drei zentralen Plätzen in Köln

  • BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21

    Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Anordnung der elektronischen

  • BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17

    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

  • BVerfG, 15.06.2016 - 1 BvR 2544/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2023 - 1 S 3351/21

    Landesamt für Verfassungsschutz; Beobachtung eines Personenzusammenschlusses;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2022 - 5 B 264/21

    Anträge gegen polizeiliche Videoüberwachung an drei zentralen Plätzen in Köln

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 38/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Unterzeichnung

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 270/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Passerlangung

  • OLG Hamburg, 31.07.2020 - 2 W 48/20

    Voraussetzungen für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • VG Köln, 02.02.2021 - 20 K 577/19
  • VerfGH Berlin, 12.05.2021 - VerfGH 16/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

  • OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 20 W 69/21

    Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • BGH, 22.02.2022 - 3 ZB 3/21

    Verfahren betreffend die Anordnung elektronischer Aufenthaltsüberwachung zur

  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 22 CS 21.902

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Missachtung der Corona-Verordnung

  • LSG Bayern, 24.05.2016 - L 5 KR 442/13

    Auskunftspflicht von Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern

  • VG Hannover, 06.09.2023 - 10 A 5471/21

    Längerfristige Observation; Observation; Zur Rechtmäßigkeit einer längerfristigen

  • VG Hamburg, 20.12.2017 - 2 K 2745/16

    Ausweisung; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (IS); Aufruf zum Hass

  • VG Braunschweig, 26.10.2023 - 4 A 238/20

    Ehegattennachzug; Eritrea; Familiennachzug; Reiseausweis; Reueerklärung;

  • VGH Bayern, 12.01.2023 - 10 C 22.113

    Erfolglose Prozesskostenhilfebeschwerde: polizeiliche Beobachtung

  • VG Ansbach, 15.07.2021 - AN 15 S 20.02781

    Bescheid, Vollziehung, Verwaltungsakt, Zwangsgeld, Ermessensentscheidung,

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.21

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

  • VG Düsseldorf, 14.10.2016 - 15 K 5905/15

    Grundflächen; Jagd; Befriedung; ethisch; Gründe; Fleischkonsum;

  • VG Magdeburg, 14.12.2020 - 8 A 243/19

    Ausweisung wegen Unterstützung der Taliban - Verfassen und Liken von

  • VG Hamburg, 19.04.2017 - 17 K 7997/16

    Feststellungsklage; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Anerkenntnisurteil;

  • LSG Hessen, 26.02.2018 - L 4 SO 11/18

    SGB XII Sozialhilfe

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2035

    Kanufahren auf der Isar bleibt im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zeitweise

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 738/17

    Befristung der Wirkungen einer Ausweisung Befristungsentscheidung Einreise- und

  • VG Ansbach, 13.05.2019 - AN 5 S 19.621

    Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2038

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21

    Erschwerniszuschläge für Sprengstoffentschärfer

  • VG München, 02.01.2024 - M 26b E 23.5834

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die vorläufige Anordnung der Schließung zweier

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2037

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

  • VG Osnabrück, 25.09.2023 - 5 B 152/23
  • VGH Bayern, 16.06.2021 - 10 C 21.1523

    Prozesskostenhilfenbewilligung für Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

  • EGMR, 05.07.2016 - 28811/12

    STRACK AND RICHTER v. GERMANY

  • VG Düsseldorf, 10.05.2017 - 15 K 5481/15

    Befriedung; ethisch; Jagdgenossenschaft; Klagebefugnis; Drittschutz

  • VG Ansbach, 08.03.2022 - AN 15 K 21.01257

    Verwaltungsrechtsweg, Beschwerde, Auslegung, Aufhebung, Anordnung, Feststellung,

  • VG Köln, 02.07.2019 - 7 K 7045/16
  • VG Schleswig, 29.05.2018 - 7 A 724/17

    Jagdrecht

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