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   BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21   

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https://dejure.org/2021,48147
BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (https://dejure.org/2021,48147)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (https://dejure.org/2021,48147)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (https://dejure.org/2021,48147)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • DFR

    Schulschließungen

  • openjur.de

    Bundesnotbremse II (Schulschließungen)

  • Bundesverfassungsgericht

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 7 Abs 1 GG
    Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 7 Abs 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz - § 28b Abs 3 S 2 und S 3 IfSG idF ...

  • rewis.io

    Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 7 Abs 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz - § 28b Abs 3 S 2 und S 3 IfSG idF ...

  • doev.de PDF

    Zulässigkeit von Schulschließungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 Bundesnotbremse II (Schulschließungen) - 1 BvR 971/21 - - 1 BvR 1069/21 - 1. Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen ...

  • rechtsportal.de

    Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 7 Abs. 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz; § 28b Abs. 3 S. 2 und S. 3 ...

  • datenbank.nwb.de

    Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 7 Abs 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz - § 28b Abs 3 S 2 und S 3 IfSG idF ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulverhältnis - Recht auf schulische Bildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig

  • beck-blog (Ausführliche Zusammenfassung)

    Schulschliessungen während Bundesnotbremse zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schulschließungen durch Bundesnotbremse waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zur Corona-Pandemie verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulschließungen während der Corona-Pandemie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kern der "Bundesnotbremse" verfassungskonform

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage ... - Corona-Virus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bundesnotbremse gebilligt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig - Verfassungsbeschwerde gegen Schulschließungen scheitert

Besprechungen u.ä. (7)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesnotbremse II / Schulschließungen

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schule als Markt staatlicher Bildungsangebote

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Beschluss mit weitreichenden Folgen: Das Recht auf schulische Bildung nach der Schulschließungs-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nach den BVerfG-Beschlüssen zur Bundesnotbremse: Was folgt aus dem neuen Bildungsgrundrecht?

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Corona-bedingte Schulschließungen ("Bundesnotbremse II")

  • cicero.de (Pressekommentar, 03.12.2021)

    In den Bahnen des Rechts?

  • netzwerkkrista.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Hüter der Verfassung auf dem Rückzug

Sonstiges (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Schulrecht: (Verfassungsbeschwerde von Schülern und Eltern gegen die Einschränkungen des Präsenzunterrichts an Schulen durch die sogenannte "Bundesnotbremse")

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 355
  • NJW 2022, 167
  • FamRZ 2022, 99
 
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Wird zitiert von ... (151)Neu Zitiert selbst (82)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 165 ) hat die Schule den Auftrag, allen Schülerinnen und Schülern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen (Bildungsauftrag) und sie - gemeinsam mit den Eltern - bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern (Erziehungsauftrag).

    Nach Art. 7 Abs. 1 GG kommt dem Staat die Aufgabe zu, ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet, um so ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft umfassend zu fördern und zu unterstützen (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 93, 1 ).

    So wie dieses Ziel gemeinsam mit elterlicher Fürsorge gefördert werden muss, kann die schulische Bildung nur bei einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken ihrer verschiedenen Elemente hierzu beitragen (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Die Schulbildung erfüllt so auch die Aufgabe, die elterliche Pflege und Erziehung bei der Förderung der Entwicklung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu ergänzen und durch die Herstellung gleicher Bildungschancen alle Kinder und Jugendlichen zu einer selbstbestimmten Teilhabe an der Gesellschaft zu befähigen (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht für das Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder bereits festgestellt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Die dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG obliegende Gestaltung des Schulsystems umfasst die organisatorische Gliederung der Schule, die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele, die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von den Schülern erreicht worden sind, sowie die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsganges (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Darüber hinaus steht das Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder unter dem Vorbehalt des Möglichen (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    So darf diese Gestaltung das Bestimmungsrecht nicht obsolet werden lassen (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 53, 185 ) und nicht offensichtlich nachteilig für die Entwicklung der ganzen Persönlichkeit des Kindes und seines Verhältnisses zur Gemeinschaft sein (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Er kann diese Aufgabe nur durch eine "verhältnismäßige Berücksichtigung der Einzelinteressen" erfüllen (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Denn es besteht nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit zur Verfügung gestellten Bildungsgänge und Schulstrukturen sowie der Voraussetzungen, die er für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb des Bildungsganges festgelegt hat (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Zu dem danach allein der Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis der Länder unterfallenden Gebiet des Schulwesens gehört als ein wesentlicher Bestandteil die Ausgestaltung schulischen Unterrichts (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    (α) Nach Art. 7 Abs. 1 GG hat der Staat die Aufgabe, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und ihnen so eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und damit ihrer Anlagen und Befähigungen ermöglicht (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 98, 218 ).

    Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Recht der Eltern, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg wählen zu können (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; oben Rn. 53 f.).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    Mit dem Auftrag des Staates zur Gewährleistung schulischer Bildung nach Art. 7 Abs. 1 GG korrespondiert ein im Recht der Kinder auf freie Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankertes Recht auf schulische Bildung gegenüber dem Staat (in BVerfGE 45, 400 noch ausdrücklich offengelassen; a und b).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht für das Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder bereits festgestellt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Die dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG obliegende Gestaltung des Schulsystems umfasst die organisatorische Gliederung der Schule, die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele, die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von den Schülern erreicht worden sind, sowie die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsganges (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    So darf diese Gestaltung das Bestimmungsrecht nicht obsolet werden lassen (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 53, 185 ) und nicht offensichtlich nachteilig für die Entwicklung der ganzen Persönlichkeit des Kindes und seines Verhältnisses zur Gemeinschaft sein (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Auch aus diesem Recht können keine individuellen Ansprüche auf die wunschgemäße Gestaltung von Schule abgeleitet werden; dies wäre angesichts der Vielfalt der Bildungsvorstellungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler auch schlicht nicht umzusetzen (vgl. BVerfGE 45, 400 ).

    Zu dem danach allein der Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis der Länder unterfallenden Gebiet des Schulwesens gehört als ein wesentlicher Bestandteil die Ausgestaltung schulischen Unterrichts (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    (α) Nach Art. 7 Abs. 1 GG hat der Staat die Aufgabe, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und ihnen so eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und damit ihrer Anlagen und Befähigungen ermöglicht (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 98, 218 ).

    Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Recht der Eltern, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg wählen zu können (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; oben Rn. 53 f.).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    aa) (1) Die Auslegung der in Betracht kommenden Kompetenztitel des Grundgesetzes erfolgt anhand der allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation und damit vor allem nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 138, 261 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 100 jeweils m.w.N.).

    Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 101 f.).

    Bei der Auslegung von Kompetenztiteln ist zudem zu beachten, dass nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung die Reichweite der Bundeskompetenzen den Kompetenzbereich der Länder bestimmt und nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 82).

    Ausgeschlossen sind "Doppelzuständigkeiten", bei denen ein und derselbe Gegenstand unterschiedlichen Kompetenztiteln verschiedener Gesetzgeber zugewiesen ist (vgl. BVerfGE 106, 21 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 81).

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Regelung einen Kompetenzbereich speziell und nicht lediglich allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem Sachzusammenhang zu erfassen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 105; vgl. auch BVerfGE 14, 197 ; 138, 261 ).

    Der Normzweck hingegen ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. grundsätzlich BVerfGE 11, 126 sowie jüngst BVerfGE 150, 244 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 106).

    Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 144, 20 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 106).

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht für das Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder bereits festgestellt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Die dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG obliegende Gestaltung des Schulsystems umfasst die organisatorische Gliederung der Schule, die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele, die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von den Schülern erreicht worden sind, sowie die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsganges (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    So darf diese Gestaltung das Bestimmungsrecht nicht obsolet werden lassen (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 53, 185 ) und nicht offensichtlich nachteilig für die Entwicklung der ganzen Persönlichkeit des Kindes und seines Verhältnisses zur Gemeinschaft sein (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    (2) Diese Grundsätze gelten im Ansatz auch für das Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. bereits BVerfGE 53, 185 zum Entfaltungsrecht der Schüler nach Art. 2 Abs. 1 GG).

    (a) Die Wahrnehmung des Auftrags zur Gewährleistung schulischer Bildung aus Art. 7 Abs. 1 GG steht gemäß Art. 70 Abs. 1 GG den Ländern zu (vgl. BVerfGE 53, 185 ; 59, 360 ; 75, 40 ).

    Zu dem danach allein der Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis der Länder unterfallenden Gebiet des Schulwesens gehört als ein wesentlicher Bestandteil die Ausgestaltung schulischen Unterrichts (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    Der Spielraum des Gesetzgebers bezieht sich insofern auf die Einschätzung und Bewertung der Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognosen und der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 152, 68 ).

    Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 152, 68 ; 155, 238 ; stRspr; hierzu auch Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 204; zu entsprechenden Spielräumen Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020, Rn. 28 f.; Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. März 2021 - V 583/2020 u.a. -, Rn. 28 f. m.w.N.; Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Pl. ÚS 106/20 -, Rn. 76).

    Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 217).

    Je länger eine belastende Regelung in Kraft ist, umso tragfähiger müssen die zugrundeliegenden Erkenntnisse sein, um die Maßnahmen aufrecht zu erhalten (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist jedoch auch in diesen Fällen auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt, wenn es - wie hier - um den Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter geht und es dem Gesetzgeber wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage nur begrenzt möglich ist, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.; näher dazu Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 171, 185).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 ).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 217).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 ; siehe auch BVerfGE 153, 182 ).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    Denn in erster Linie hat der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu entscheiden, in welchem Umfang die vorhandenen Mittel unter Berücksichtigung anderer gleichrangiger Staatsaufgaben für Zwecke der Schulbildung eingesetzt werden sollen (vgl. BVerfGE 96, 288 m.w.N.).

    Auch hat der Staat - ungeachtet des Rechts zur Errichtung privater Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG - eine zentrale Stellung für die Vermittlung schulischer Bildung, die weit überwiegend in staatlichen Schulen erfolgt (vgl. BVerfGE 96, 288 ).

    Soweit daher an einzelnen Standorten staatlicher Schulen nicht dafür gesorgt wurde, dass anstelle von Präsenzunterricht in nennenswertem Umfang Distanzunterricht stattfinden konnte, bestand ein Anspruch der betroffenen Schüler auf entsprechende Vorkehrungen, sofern dem keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstanden(vgl. BVerfGE 96, 288 zur inklusiven Beschulung von Schülern mit Behinderungen).

  • EGMR, 23.07.1968 - 1474/62

    " RELATIVE À CERTAINS ASPECTS DU RÉGIME LINGUISTIQUE DE L'ENSEIGNEMENT EN

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    Im europäischen System darf nach Art. 2 Satz 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZP I EMRK) niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden (grundlegend EGMR, Urteil vom 23. Juli 1968, Nr. 1474/62 - Belgischer Sprachenfall).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass Art. 2 ZP I EMRK grundsätzlich kein originäres Leistungsrecht auf Schaffung neuer Bildungseinrichtungen gewährt (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juli 1968, Nr. 1474/62 - Belgischer Sprachenfall, I B § 3).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR umfasst das Recht auf Bildung allerdings keinen Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Schule (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juli 1968, Nr. 1474/62 - Belgischer Sprachenfall, I B §§ 3 f.).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu planen und zu verwirklichen und in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 130, 240 ).

    Dem Staat kommt danach die Aufgabe zu, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 130, 240 ).

    Zwar lassen sich aus dem Förder- und Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten (vgl. BVerfGE 130, 240 m.w.N. zu finanziellen Leistungen).

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet (vgl. BVerfGE 148, 40 m.w.N.; stRspr).

    Eine stärkere Regulierung der Arbeitswelt und einen spezifischen Schutz vulnerabler Gruppen vor Infektionen können die beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler schon deshalb nicht verlangen, weil dadurch Belastungen auf Dritte verschoben worden wären (vgl. BVerfGE 109, 64 ; 113, 167 ; 123, 186 ; 148, 40 ).

    Ein mittelbar-faktischer Eingriff in Grundrechte liegt vor, wenn eine Regelung in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommt, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten Regelung sind (vgl. BVerfGE 148, 40 m.w.N.).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • BVerfG, 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14

    Keine Verpflichtung zur Einrichtung eines gesonderten Unterrichtsfachs Ethik an

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Bestellerprinzips bei

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16

    Aufnahme in die Klassenstufe 5 einer Mittelschule; Entscheidung des Schulleiters;

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07

    Luftsicherheitsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61

    Kreditwesen

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Ob aber ein Gesetz als Ganzes zustimmungsbedürftig ist, wenn es auch nur eine Vorschrift enthält, die die Zustimmungsbedürftigkeit anordnet (sog. Einheitsthese, vgl. BVerfGE 55, 274 ; 112, 226 ; 142, 268 ; offenhaltend BVerfGE 105, 313 ), bedarf keiner Entscheidung, da das Gesetz insgesamt weder nach Art. 104a Abs. 4 GG noch aufgrund anderer Tatbestände zustimmungsbedürftig gewesen ist (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 88 ff.).

    Auch so verhielt es sich zumindest während der Geltungsdauer der angegriffenen Beschränkungen aus § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG jedoch nicht (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, Rn. 180 ff.).

    Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 152, 68 ; 155, 238 ; stRspr; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 123; zu entsprechenden Spielräumen Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020, Rn. 28 f.; Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. März 2021 - V 583/2020 u.a. -, Rn. 28 f. m.w.N.; Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - PI. ÚS 106/20 -, Rn. 76).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

    Zwar stand unter anderem wegen der Dynamik des Infektionsgeschehens sowie wegen der sich verändernden und vertiefenden fachwissenschaftlichen Erkenntnisse zum Virus und seiner Verbreitung die ursprüngliche Gewichtung der Gemeinwohlbedeutung und damit die Abwägung insgesamt unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 193 ff.).

  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Zu dieser gehört neben der Verantwortlichkeit für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ).

    Das Elternrecht schließt die Aufgabe ein, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ).

    (1) Die durch das Grundgesetz geschützten Interessen des Kindes, insbesondere sein Anspruch darauf, bei der Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft aus Art. 2 Abs. 1 GG unterstützt und gefördert zu werden (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 159, 355 ; 162, 378 ), stehen der Übertragung der durch Rechte und Pflichten geprägten elterlichen Elternverantwortung auf die Mutter, den leiblichen Vater und den rechtlichen Vater von Verfassungs wegen nicht entgegen (Rn. 43).

    Der Gesetzgeber darf bei dem ihm auch zur Eignung einer Maßnahme zustehenden Spielraum (vgl. dazu BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 jeweils m.w.N.) grundsätzlich auf Typisierungen zurückgreifen.

    (1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gebieten, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des Grundrechts stehen (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 155 - Kinderehe; stRspr).

  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    Unverzichtbar ist ein Bildungsangebot, das den Schülerinnen und Schülern zumindest die Chance eröffnet, sich zu Persönlichkeiten entwickeln zu können, die unabhängig von ihrer sozialen Herkunft in der Lage sind, überhaupt eine Ausbildung oder einen Beruf ergreifen zu können (im Anschluss an BVerfGE 159, 355 ).

    (a) Nach Art. 7 Abs. 1 GG kommt dem Staat die Aufgabe zu, ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern und Jugendlichen durch die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten, Allgemeinbildung und sozialen Kompetenzen die Möglichkeit eröffnet, sich gemäß ihren Fähigkeiten mit gleichen Chancen zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten auch in der Gemeinschaft entwickeln zu können; dem entspricht ein aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgendes Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung gemäß diesem Auftrag (vgl. BVerfGE 159, 355 - Bundesnotbremse II (Schulschließungen); vgl. auch BVerfGE 34, 165 ).

    Damit sollen die Kinder und Jugendlichen zugleich zu einer Teilhabe an Staat und Gesellschaft durch eigenverantwortliche und selbstbestimmte Ausübung ihrer Grundrechte befähigt werden (vgl. BVerfGE 159, 355 ; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 6).

    Unverzichtbar ist ein Bildungsangebot, das den Schülerinnen und Schülern zumindest die Chance eröffnet, sich zu Persönlichkeiten entwickeln zu können, die unabhängig von ihrer sozialen Herkunft in der Lage sind, überhaupt eine Ausbildung oder einen Beruf ergreifen zu können (vgl. BVerfGE 159, 355 ).

    Die bayerische Schulaufsicht hat im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 159, 355 ) festgelegt, dass die Beherrschung der Rechtschreibregeln zu den Kompetenzen gehört, welche die so umschriebene allgemeine Hochschulreife ausmachen, und dass daher die nachzuweisenden und zu bewertenden Rechtschreibleistungen in das Abiturzeugnis einfließen.

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