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   BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21   

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https://dejure.org/2021,48147
BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (https://dejure.org/2021,48147)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (https://dejure.org/2021,48147)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (https://dejure.org/2021,48147)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Bundesnotbremse II (Schulschließungen)

  • Bundesverfassungsgericht

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 7 Abs 1 GG
    Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 7 Abs 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz - § 28b Abs 3 S 2 und S 3 IfSG idF ...

  • rewis.io

    Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 7 Abs 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz - § 28b Abs 3 S 2 und S 3 IfSG idF ...

  • doev.de PDF

    Zulässigkeit von Schulschließungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 7 Abs. 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz; § 28b Abs. 3 S. 2 und S. 3 ...

  • datenbank.nwb.de

    Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 7 Abs 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz - § 28b Abs 3 S 2 und S 3 IfSG idF ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig

  • beck-blog (Ausführliche Zusammenfassung)

    Schulschliessungen während Bundesnotbremse zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schulschließungen durch Bundesnotbremse waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zur Corona-Pandemie verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulschließungen während der Corona-Pandemie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kern der "Bundesnotbremse" verfassungskonform

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage ... - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig - Verfassungsbeschwerde gegen Schulschließungen scheitert

Besprechungen u.ä. (4)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesnotbremse II /Schulschließungen)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nach den BVerfG-Beschlüssen zur Bundesnotbremse: Was folgt aus dem neuen Bildungsgrundrecht?

  • cicero.de (Pressekommentar, 03.12.2021)

    In den Bahnen des Rechts?

  • netzwerkkrista.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Hüter der Verfassung auf dem Rückzug

Sonstiges (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Schulrecht: (Verfassungsbeschwerde von Schülern und Eltern gegen die Einschränkungen des Präsenzunterrichts an Schulen durch die sogenannte "Bundesnotbremse")

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 355
  • NJW 2022, 167
 
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Wird zitiert von ... (101)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Ob aber ein Gesetz als Ganzes zustimmungsbedürftig ist, wenn es auch nur eine Vorschrift enthält, die die Zustimmungsbedürftigkeit anordnet (sog. Einheitsthese, vgl. BVerfGE 55, 274 ; 112, 226 ; 142, 268 ; offenhaltend BVerfGE 105, 313 ), bedarf keiner Entscheidung, da das Gesetz insgesamt weder nach Art. 104a Abs. 4 GG noch aufgrund anderer Tatbestände zustimmungsbedürftig gewesen ist (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 88 ff.).

    Auch so verhielt es sich zumindest während der Geltungsdauer der angegriffenen Beschränkungen aus § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG jedoch nicht (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, Rn. 180 ff.).

    Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 152, 68 ; 155, 238 ; stRspr; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 123; zu entsprechenden Spielräumen Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020, Rn. 28 f.; Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. März 2021 - V 583/2020 u.a. -, Rn. 28 f. m.w.N.; Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - PI. ÚS 106/20 -, Rn. 76).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

    Zwar stand unter anderem wegen der Dynamik des Infektionsgeschehens sowie wegen der sich verändernden und vertiefenden fachwissenschaftlichen Erkenntnisse zum Virus und seiner Verbreitung die ursprüngliche Gewichtung der Gemeinwohlbedeutung und damit die Abwägung insgesamt unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 193 ff.).

  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22

    Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion

    Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Zwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. BVerfG 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 - Rn. 126; 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - Rn. 114) .
  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (vgl. BVerfGE 138, 261 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 119 und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 79).

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Regelung einen Kompetenzbereich speziell und nicht lediglich allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem Sachzusammenhang zu erfassen ist (vgl. BVerfGE 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 121 und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 81).

    Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 144, 20 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 122 und - 1 BvR 971/21 -, Rn. 82).

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