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   BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13   

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https://dejure.org/2014,19382
BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13 (https://dejure.org/2014,19382)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.2014 - 1 BvR 980/13 (https://dejure.org/2014,19382)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 (https://dejure.org/2014,19382)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kundgebung auf Friedhof kann der Versammlungsfreiheit (Art 8 Abs 1 GG) unterfallen - sowie zu verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, wenn ein dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfallendes Verhalten betroffen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 118 Abs 1 OWiG, § 14 Abs 1 S 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 Halbs 1 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Kundgebung auf Friedhof kann der Versammlungsfreiheit (Art 8 Abs 1 GG) unterfallen - sowie zu verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, wenn ein dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ...

  • Wolters Kluwer

    Zuwiderhandlung gegen § 118 Abs. 1 OWiG durch Entrollen eines Transparents zum Protest gegen eine Gedenkveranstaltung

  • doev.de PDF

    Protestveranstaltung auf Friedhof

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Kundgebung auf Friedhof kann der Versammlungsfreiheit (Art 8 Abs 1 GG) unterfallen - sowie zu verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, wenn ein dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuwiderhandlung gegen § 118 Abs. 1 OWiG durch Entrollen eines Transparents zum Protest gegen eine Gedenkveranstaltung

  • rechtsportal.de

    OWiG § 118 Abs. 1
    Zuwiderhandlung gegen § 118 Abs. 1 OWiG durch Entrollen eines Transparents zum Protest gegen eine Gedenkveranstaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit geschützt sein

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Versammlungsfreiheit auf einem Friedhof

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Demo auf dem Friedhof

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versammlungsfreiheit - Auch Protest auf Friedhof kann erlaubt sein

  • Jurion (Kurzinformation)

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit geschützt sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versammlungsfreiheit kann für Protestveranstaltung auf Friedhof gelten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versammlungsfreiheit kann für Protestveranstaltung auf Friedhof gelten

  • welt.de (Pressemeldung, 05.08.2014)

    Antifa-Protest auf Dresdner Friedhof war rechtens // Auch auf Friedhöfen können Demos von Grundrechten geschützt sein

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Versammlungsrecht

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit geschützt sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Antifa darf Friedhofs-Gedenkveranstaltung mit Protestaktion stören

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit geschützt sein - Entscheidung des Amtsgerichts verneint Versammlungscharakter der Zusammenkunft mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Protest während öffentlicher Gedenkveranstaltung auf Friedhof durch Versammlungsfreiheit geschützt

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Versammlung auf dem Friedhof

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2706
  • DVBl 2014, 1188
  • DÖV 2014, 933
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    a) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

    Die staatlichen Organe haben die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

    Für den in § 118 Abs. 1 OWiG verwendeten Begriff der öffentlichen Ordnung ist kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 111, 147 ).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    a) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Der Schutz durch die Versammlungsfreiheit entfällt nur ab dem Zeitpunkt der Auflösung, wirkt aber nicht zurück (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

    (1) Die Normen des Straf- wie auch des Ordnungswidrigkeitenrechts sind unter Beachtung der Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 87, 399 ; 104, 92 ).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    (1) Die Normen des Straf- wie auch des Ordnungswidrigkeitenrechts sind unter Beachtung der Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 87, 399 ; 104, 92 ).

    Die staatlichen Organe haben die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

    Demnach ist bei der Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit bei Rechtsverstößen der Versammlungsteilnehmer deren grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit zu beachten und in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13
    Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (vgl. BVerfGE 128, 226 ).

    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (vgl. BVerfGE 128, 226 ).

    Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführungen von Versammlungen jedoch dort, wo ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 128, 226 ).

    Der Widmungszweck des Friedhofes allein kann den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG jedoch nicht begrenzen; insofern kommt es vielmehr darauf an, inwieweit tatsächlich allgemeine Kommunikation eröffnet ist oder nicht (vgl. BVerfGE 128, 226 ).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 ).

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13
    a) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13
    Für den in § 118 Abs. 1 OWiG verwendeten Begriff der öffentlichen Ordnung ist kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 111, 147 ).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13
    Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).
  • VG Darmstadt, 05.06.2018 - 3 K 1937/17

    Abschleppen wegen anstößiger Bilder

    Für die öffentliche Ordnung im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG ist kennzeichnend, dass sie "auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird" (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2014 - 1 BvR 980/13 -, Rn. 25; juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2020 - 15 A 2100/18

    Versammlung Anspruch auf Einschreiten Beeinträchtigungen Dritter

    vgl. zu alledem BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16, Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 65 ff.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 10.

    vgl. insoweit BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 7 und 9, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 12.

  • VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22

    Verbot einer veranstalterlosen Versammlung

    Der Schutz des Grundrechts besteht unabhängig davon, ob die Versammlung anmeldepflichtig ist und dementsprechend angemeldet wird; er endet (erst) mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.06.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 35-IV-22
    Demnach ist bei der Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit bei Rechtsverstößen der Versammlungsteilnehmer deren grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit zu beachten und in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 16.09.2015 - 2 Ss OWi 163/15

    Strafbarkeit der Teilnahme an einem Fanmarsch durch die Innenstadt, bei dem

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2014 (1 BvR 980/13, juris) zugrundeliegenden Sachverhalt, verfolgte der Fanmarsch nicht den Zweck Stellung zu nehmen und Position zu beziehen.
  • VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark

    Unter diesen Voraussetzungen sind Versammlungen sogar auf Friedhöfen (vgl. BVerfG, 1 BvR 980/13, juris Rn. 19) sowie an Orten, die im Eigentum Privater stehen, zu dulden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 18.7.2015, 1 BvQ 25/15, juris Rn. 5; BVerfG Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 66ff.).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23

    Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung

    Allerdings verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 7; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

    Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

    Damit sind sie nach dem Gesetz, ihrer Widmung sowie den äußeren und tatsächlichen Umständen grundsätzlich nur für begrenzte Zwecke - den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen - zugänglich und damit nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; in diesem Sinne auch bereits Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris Rn. 2; vgl. für einen Friedhof BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23

    Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration;

    Allerdings verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten ( BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird ( BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 7; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

    Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

    Damit sind sie nach dem Gesetz, ihrer Widmung sowie den äußeren und tatsächlichen Umständen grundsätzlich nur für begrenzte Zwecke - den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen - zugänglich und damit nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen (in diesem Sinne auch bereits Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris Rn. 2; vgl. für einen Friedhof BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 19).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - 3 L 85/16

    Zur Reichweite des (einfachen) Platzverweises nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA

    Grundrechtlich ist unerheblich, ob der in Rede stehende Kommunikationsraum mit den Mitteln des öffentlichen Straßen- und Wegerechts oder des Zivilrechts geschaffen wird (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16, Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 65 ff.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris Rn. 11, OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 10 f.).

    - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 7 und 9, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2015 - 15 B 1226/15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2021 - 11 LB 231/20

    Banner Drop; Beschränkung, versammlungsrechtliche; Feststellungsinteresse;

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner von der Klägerin angeführten Entscheidung ausgeführt hat, sind die Normen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts unter Beachtung der Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden, so dass bei einer Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit bei Rechtsverstößen der Versammlungsteilnehmer deren grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit zu beachten ist (Beschl. v. 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 - juris Rn. 24).

    Dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und Maßnahmen auf das zu beschränken sind, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 - juris Rn. 24), führt entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht dazu, im vorliegenden Fall von vornherein das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit und damit der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 NVersG zu verneinen.

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 - juris Rn. 32 u. Beschl. v. 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 - juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2023 - 10 LA 3/23

    Betriebsgelände; öffentliches Forum; Hausrecht; praktische Konkordanz;

  • VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369

    Totalverbot der Gehsteigberatung schwangerer Frauen vor einer Abtreibungsklinik

  • VG Regensburg, 14.10.2020 - RN 4 E 20.2426

    Mahnwache vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

  • OVG Sachsen, 16.09.2020 - 5 A 35/20

    Rundfunkanstalt darf sachfremde Kommentare auf der Facebook-Seite löschen

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2021 - 11 LC 84/20

    Banner Drop; Klagebefugnis; Kletteraktion; Kletterpartner; Versammlung

  • VG Aachen, 16.03.2016 - 6 K 2068/15

    Versammlung; Anmeldung; Spontanversammlung; Gefahr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2022 - 15 A 2100/18

    Anspruch eines Dritten auf Einschreiten der Versammlungsbehörde auf der Grundlage

  • VGH Hessen, 02.12.2023 - 2 B 1715/23

    Versammlungsrechtliche Auflagen, Verbot der Parolen From the river to the sea und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2016 - 15 B 1500/16

    Nichterstreckung der Versammlungsfreiheit auf den Zutritt zu der Öffentlichkeit

  • VG Berlin, 25.08.2016 - 1 K 318.14

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme gegen einen Kletteraktivisten im

  • VG Bremen, 15.10.2020 - 5 V 2212/20

    Zeigen von Reichskriegesflaggen während einer Versammlung - Beschränkung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2022 - 15 B 897/22

    Bundesautobahn; selbstvollziehendes Verbot; Versammlung; Versammlungsverbot;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21

    Bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung eines Protestcamps

  • VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22

    Verbot planmäßig unangemeldeter Versammlungen ("Corona-Spaziergänge") durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2017 - 15 A 894/16

    Schutzgewährung auf Grundlage der Versammlungsfreiheit trotz Unterlassen der

  • VG Chemnitz, 20.03.2019 - 2 K 932/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2023 - 15 A 2417/20
  • VG München, 12.12.2018 - M 7 K 18.3672

    Einschränkung des Zulassungsanspruchs zu einer öffentlichen Einrichtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2022 - 15 B 562/22

    Beschränkung einer Versammlung unter freiem Himmel durch die zuständige Behörde

  • VG Lüneburg, 22.05.2019 - 5 A 312/17

    Bierdosen-Flashmob; Demonstration; Fortsetzungsfeststellungsklage; Fraport;

  • VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22

    Coronapandemie: befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form

  • VG München, 23.03.2023 - M 10 S 23.1388

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung auf einer Autobahnbrücke

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 15 B 469/21

    Versammlungsrechtliche Auflage Verlegung des Versammlungsortes Öffentliches Forum

  • VGH Hessen, 11.09.2020 - 2 B 2256/20

    Eilanträge gegen Versammlungsverbote in Dannenrod und Kirtorf erfolglos

  • VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22

    Voraussetzungen für Versammlungsverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

  • VG München, 09.11.2015 - M 7 S 15.4952

    Zeitliche Verlegung einer Versammlung; am 9. November

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2023 - 10 LB 5/23

    Auflösungsverfügung; Identitätsfeststellung; Platzverweis; Spontanversammlung;

  • BVerwG, 10.03.2022 - 6 B 4.22

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit

  • BVerwG, 10.03.2022 - 6 B 5.22

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit

  • VG München, 12.04.2017 - M 13 E 17.1488

    Ermessensspielraum bei Zulassung einer Versammlung im befriedeten Bezirk

  • VG München, 02.03.2015 - M 7 S 15.786

    Vollzug des Bayerischen Versammlungsgesetzes; Verlegung des Versammlungsortes

  • VG Potsdam, 24.04.2018 - 3 L 394/18

    Durchführung einer Versammlung in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der

  • VG Aachen, 22.09.2018 - 6 L 1431/18

    Eilverfahren: Untersagung des Waldspaziergangs in den Hambacher Forst am Sonntag

  • OVG Sachsen, 27.05.2016 - 3 B 130/16

    Sondernutzungserlaubnis; Versammlung

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