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   BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84   

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BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84 (https://dejure.org/1985,164)
BVerfG, Entscheidung vom 30.01.1985 - 1 BvR 99/84 (https://dejure.org/1985,164)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 99/84 (https://dejure.org/1985,164)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen als verspätet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verspätetes Vorbringen - Zurückweisung von Vorbringen - Früher erster Termin - Durchlauftermin - Präklusion

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 69, 126
  • NJW 1985, 1149
  • MDR 1985, 551
  • JR 1986, 14
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.12.1982 - VII ZR 71/82

    Begriff der Verzögerung; Entscheidung des Vorsitzenden über Anordnung von frühen

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84
    Die unentschuldigte Versäumung einer Schriftsatzfrist berechtige nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 86, 31 ) regelmäßig zum Ausschluß verspäteten Vorbringens.

    An der Zulässigkeit der Zurückweisung von verspätetem Vorbringen im frühen ersten Termin werde im Anschluß an BGHZ 86, 31 grundsätzlich festgehalten.

    Dabei geht er grundsätzlich davon aus, daß der frühe erste Termin ein vollwertiger Termin zur mündlichen Verhandlung sei, der nicht allein das weitere Verfahren vorbereiten, sondern in geeigneten Fällen bereits zum streitigen Urteil führen solle (BGHZ 86, 31 (36)), wobei für die Feststellung der Verzögerung des Rechtsstreits auf den absoluten Verzögerungsbegriff abzustellen sei (BGHZ, a.a.O. (34 f.)).

    Derartige hypothetische Erwägungen seien abzulehnen, da sie die Funktion der Verspätungsvorschriften herabmindern würden und eine sichere Prognose vielfach gar nicht möglich sei (BGHZ 86, 31 (36 f.)).

    Wenn das Gericht eine zur Streitentscheidung geeignete Verfahrensvorbereitung für den frühen ersten Termin erkennbar nicht getroffen hat, so liegt in der Zurückweisung von Vorbringen der Mißbrauch einer Präklusionsvorschrift (vgl. BGHZ 86, 31 (39)), der gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör darstellt.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84
    Die Regelung, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 55, 72 ), verpflichtet aber das Gericht, in vollem Umfang nachzuprüfen, ob im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung § 296 ZPO objektiv zutreffend angewandt worden ist (vgl. Albers in: Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 43. Aufl., Anm. 4 B zu § 528).

    Gleichwohl sind solche Präklusionsvorschriften, die auf eine Verfahrensbeschleunigung hinwirken sollen, in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG als verfassungsmäßig beurteilt worden (vgl. BVerfGE 55, 72 (95) m. w. N.).

    Präklusionsvorschriften sind mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (vgl. BVerfGE 36, 92 ; 55, 72 (95)).

    Das schließt als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes Waffengleichheit der Parteien vor dem Richter ein, der - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG - den Prozeßparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel geltend zu machen (BVerfGE 55, 72 (93 f.) m. w. N.).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf ihre Anwendung deshalb in besonderem Maße der Rechtsklarheit (BVerfGE 60, 1 (6)).

    a) Auch bei der Anwendung von Präklusionsvorschriften ist grundsätzlich davon auszugehen, daß Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf gibt, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern; dem entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 1 (5); st. Rspr.).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84
    Diese Subsumtionsvorgänge innerhalb des Zivilprozeßrechts sind der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen, solange nicht Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.)).
  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84
    Präklusionsvorschriften sind mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (vgl. BVerfGE 36, 92 ; 55, 72 (95)).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 799/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84
    So führt die analoge Anwendung von Präklusionsnormen im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO und die Nichtzulassung von Parteivorbringen wegen Fristversäumnis bei unklarer Fristsetzung zu einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts (vgl. BVerfGE 59, 330 (334 f.); 60, a.a.O.).
  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvR 869/83

    Verfassungsrechtliche Anforderung an den Begriff des "neuen" Angriffs- oder

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84
    Auch in der Zurückweisung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gesehen, wenn das Vorbringen bei ordnungsgemäßer Prozeßleitung nicht zu einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits geführt hätte (vgl. BVerfGE 51, 188 (192)) oder wenn die betroffene Partei keinen Anlaß hatte, sich früher zu erklären (vgl. BVerfGE 62, 249 (255); 67, 39 (42 f.)).
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Zurückweisung von Beweismitteln im Zivilprozeß

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84
    Auch in der Zurückweisung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gesehen, wenn das Vorbringen bei ordnungsgemäßer Prozeßleitung nicht zu einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits geführt hätte (vgl. BVerfGE 51, 188 (192)) oder wenn die betroffene Partei keinen Anlaß hatte, sich früher zu erklären (vgl. BVerfGE 62, 249 (255); 67, 39 (42 f.)).
  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvR 763/82

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unberechtigte Zurückweisung eines

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84
    Das Bundesverfassungsgericht hat aber bislang nicht entschieden, daß die fehlerhafte Anwendung einer einfachrechtlichen Präklusionsvorschrift stets eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerfGE 66, 260 (264)).
  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 585/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84
    Auch in der Zurückweisung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gesehen, wenn das Vorbringen bei ordnungsgemäßer Prozeßleitung nicht zu einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits geführt hätte (vgl. BVerfGE 51, 188 (192)) oder wenn die betroffene Partei keinen Anlaß hatte, sich früher zu erklären (vgl. BVerfGE 62, 249 (255); 67, 39 (42 f.)).
  • BGH, 12.07.1979 - VII ZR 284/78

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

  • BSG, 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger

    Aufgrund der einschneidenden Folgen für den Säumigen haben Präklusionsvorschriften jedoch strengen Ausnahmecharakter und müssen sich durch ein besonderes Maß an Rechtsklarheit auszeichnen (vgl - jeweils zu prozessualen Präklusionen - BVerfG vom 9.2.1982 - 1 BvR 1379/80 - BVerfGE 60, 1 [6]; BVerfG vom 30.1.1985 - 1 BvR 99/84 - BVerfGE 69, 126 [136]; BVerfG vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01 - BVerfGK 1, 87 [90]) .
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Das Bundesverfassungsgericht hat es bisher ausdrücklich offengelassen, ob die fehlerhafte Anwendung einer einfachrechtlichen Präklusionsvorschrift stets eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt (BVerfGE 54, 117 [124]; 66, 260 [264]; 69, 126 [136]; 69, 145 [149]).

    Daneben sind aber auch Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung in die Prüfung einbezogen worden (darauf verweisen BVerfGE 55, 72 [93 f.] und 69, 126 [140] ausdrücklich).

    Als verfassungswidrig wurde auch die mißbräuchliche Anwendung einer Präklusionsvorschrift bewertet, wobei der Mißbrauch in der Zurückweisung trotz erkennbar unzureichender Terminsvorbereitung gesehen wurde (BVerfGE 69, 126 [139] im Anschluß an BGHZ 86, 31 [39]).

    Dazu hat das Bundesverfassungsgericht bisher nur insoweit eindeutig Stellung bezogen, als es die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Präklusion im frühen ersten Termin nach § 296 Abs. 2 ZPO und die Ausfüllung der Begriffe "Verzögerung" und "grobe Nachlässigkeit" den Fachgerichten zugewiesen hat (BVerfGE 69, 126 [138]).

    Ein verfassungsrechtliches Verdikt sollte nach dem klaren Wortlaut der Entscheidung im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 86, 31 [39]) nur über die Fälle verhängt werden, in denen die Anwendung der Präklusionsvorschriften rechtsmißbräuchlich ist (BVerfGE 69, 126 [139]).

  • BVerfG, 20.12.2018 - 1 BvR 1155/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Dabei hat es übersehen, dass die Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO die Versäumung einer richterlichen Frist erfordert (vgl. BVerfGE 69, 126 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1989 - 1 BvR 1433/88 -, juris, Rn. 19; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 296 Rn. 8, 8c), eine solche aber nicht gesetzt wurde.
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