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   BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19   

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BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19 (https://dejure.org/2020,2572)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 (https://dejure.org/2020,2572)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 (https://dejure.org/2020,2572)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 267; AsylbLG § ... 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5, §§ 1a, 2 ff.; AsylG § 34 Abs. 1 und 2, §§ 34a, 35, 36, 38 Abs. 1, §§ 55 ff., §§ 63 ff., §§ 67, 74 Abs. 2 Satz 2, § 75 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1; AufenthG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1; GG Art. 83; GRC Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47; RL 2003/9/EG; RL 2005/85/EG; RL 2008/115/EG Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Art. 5 und 6 Abs. 1, 4 und 6; RL 2013/32/EU Art. 46; RL 2013/33/EU Art. 5 ff.; VwGO §§ 80, 87b, 113 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 267 AEUV, § 38 Abs 1 AsylVfG 1992, § 38 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 38 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, Art 6 Abs 6 EGRL 115/2008
    Vereinbarkeit der Verbindung einer Asylablehnung als einfach unbegründet mit einer Abschiebungsandrohung nach der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH

  • rewis.io

    Vereinbarkeit der Verbindung einer Asylablehnung als einfach unbegründet mit einer Abschiebungsandrohung nach der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH

  • doev.de PDF

    Vereinbarkeit der Verbindung einer Asylablehnung als einfach unbegründet mit einer Abschiebungsandrohung nach der Gnandi-Entscheidung des EuGH

  • milo.bamf.de
  • datenbank.nwb.de

    Vereinbarkeit der Verbindung einer Asylablehnung als einfach unbegründet mit einer Abschiebungsandrohung nach der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbindung einer Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nach Entscheidung des EuGH: Europarecht nagt am deutschen Asylprozessrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 167, 366
  • NVwZ 2021, 885
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19
    Die Anforderungen, die sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi -) für eine Verbindung einer ablehnenden Asylentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung durch das Unionsrecht ergeben (3.1), sind im Ergebnis ebenfalls gewahrt (3.2).

    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der EuGH (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Daher darf insbesondere die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61 f.).

    3.2.4 Nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist es den Betroffenen auch möglich, "sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 64).

    Dass Präklusionsregelungen im Asylverfahren schlechthin ausgeschlossen sind (so wohl Hruschka, Asylmagazin 2018, 290 ), folgt weder aus dem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -) noch aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH und wirft für den Senat auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Sinne des Art. 267 AEUV auf.

    a) Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern allerdings, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61).

    Ergeht die Rückkehrentscheidung gleich nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die Einhaltung der Garantien informiert wird, die sich bei einer solchen Verknüpfung ergeben, also die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, der Nichtlauf der Frist für die freiwillige Ausreise, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, der Ausschluss von Abschiebungshaft, der Genuss der Rechte, die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht der RL 2008/115/EG und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 65, 67).

    a) Die unionsrechtliche Informationspflicht soll den Einzelnen über die ihm im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zustehenden Rechte und Garantien aufklären und ihn so bei der effektiven Wahrnehmung gegebener Rechtsschutzmöglichkeiten unterstützen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65).

    Dies bestätigt, dass der Gerichtshof in seinem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65) keine Veranlassung gesehen hat, die Frage eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges ausdrücklich anzusprechen und verneinend zu klären.

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19
    Dies scheidet etwa dann aus, wenn das Gericht, ohne dem Einzelnen insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den objektiv vorliegenden Verfahrensverstoß nicht anders ausgefallen wäre (dazu EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2000 - C-288/96 [ECLI:EU:C:2000:537], Bundesrepublik Deutschland/Kommission - Rn. 101 , vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU [ECLI:EU:C:2013:533], M.G. und N.R. - Rn. 39 ff. , vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - Rn. 49 ff. und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Rn. 56, 60 ).

    Die Fehlerfolgen müssen weiterhin im Einklang mit sonstigem Unionsrecht stehen und dürfen dessen praktische Wirksamkeit nicht in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU - Rn. 36).

    (2) Gegen einen Rechtswidrigkeitsdurchgriff auf die Rückkehrentscheidung spricht maßgeblich zudem, dass die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach dem System der RL 2008/115/EG Priorität für die Mitgliedstaaten hat (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807], Achughbabian - Rn. 38 f. und vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU - Rn. 43).

  • VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17

    Verstoß gegen die in der "Gnandi-Entscheidung" des EuGH festgelegten

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19
    Die Frage, ob eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auftreten wird, ist jedenfalls dann nicht aus der Sicht ex ante im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bei einer abstrakten Betrachtung zu beantworten (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris Rn. 37), wenn tatsächlich als Folge der Rechtsbehelfseinlegung diese Rechte und Garantien nicht gefährdet waren.

    (4) Der Kläger wäre durch die unzureichende Information hinsichtlich der ihn betreffenden Abschiebungsandrohung auch dann nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn eine unzureichende Information durch das Bundesamt geeignet (gewesen) sein sollte, andere Schutzsuchende ungeachtet der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung von der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf die ablehnende Asylentscheidung oder die Rückkehrentscheidung abzuhalten, mithin bei Dritten die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-269/18

    C u.a.

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19
    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der EuGH (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19
    3.2.5 Der allgemeine Grundsatz eines fairen und transparenten Rückkehrverfahrens unter Einbeziehung nachträglich entstandener Umstände hindert auch nicht, im Rahmen der Berücksichtigung von Umständen, die nach Art. 5 RL 2008/115/EG bei der Anwendung der Rückführungsrichtlinie zu beachten sind und die nach nationalem Verständnis lediglich ein inlandsbezogenes (rechtliches oder tatsächliches) Abschiebungshindernis zu begründen geeignet sind, diese nicht durchweg im Verfahren betreffend die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zu überprüfen, sondern sie in einem gesonderten Verfahren gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde geltend zu machen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 - Buchholz 402.25 § 34 AsylVfG Nr. 11 Rn. 4).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19
    Unabhängig davon kann das Bundesamt jedenfalls nach § 80 Abs. 4 VwGO durch Aussetzung einer durch die Bekanntgabe in Lauf gesetzten Ausreisefrist für die Dauer der Klagefrist die Unionsrechtskonformität auch für solche Fälle wahren, in denen es nicht zu einer Klageerhebung kommt (s.a. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 - II 4.2.3b).
  • VGH Bayern, 13.06.2019 - 13a ZB 18.30460

    Präklusion im Asylrecht

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19
    Die Präklusionsregelung des § 74 Abs. 2 AsylG lässt ungeachtet dessen, dass das gerichtliche Zurückweisungsermessen verfassungs- und unionsrechtskonform auszuüben ist und durch die Präklusion drohende erhebliche Rechtsnachteile zu berücksichtigen hat (s. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Februar 2017 - A 11 S 368/17 - InfAuslR 2017, 210; VGH München, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 13a ZB 18.30460 - juris), das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich unberührt (§ 74 Abs. 2 Satz 4 AsylG).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19
    Dies scheidet etwa dann aus, wenn das Gericht, ohne dem Einzelnen insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den objektiv vorliegenden Verfahrensverstoß nicht anders ausgefallen wäre (dazu EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2000 - C-288/96 [ECLI:EU:C:2000:537], Bundesrepublik Deutschland/Kommission - Rn. 101 , vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU [ECLI:EU:C:2013:533], M.G. und N.R. - Rn. 39 ff. , vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - Rn. 49 ff. und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Rn. 56, 60 ).
  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19
    4.1 Die Mitgliedstaaten haben ein faires und transparentes Rückkehrverfahren zu gewährleisten (Erwägungsgrund 6 RL 2008/115/EG; EuGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - C-146/14 PPU [ECLI:EU:C:2014:1320], Mahdi - Rn. 40 und vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 61).
  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19
    Bei - wie hier - fehlender ausdrücklicher Regelung der Fehlerfolgen im Unionsrecht selbst muss bei der Festlegung der Rechtsfolgen nach nationalem Recht sichergestellt sein, dass sie nicht weniger günstig ausgestaltet sind als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz), und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - C-234/17 [ECLI:EU:C:2018:853], XC u.a. - Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2017 - A 11 S 368/17

    Begründungsanforderungen bei Präklusion gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO im

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

  • BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12

    Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten durch das Bundesamt;

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Zwangsgeld zur Durchsetzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

    Die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung steht nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (wie BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -).

    Eine Verletzung der Pflicht, den Ausländer über die ihm nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage zustehenden Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte zu unterrichten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung (wie BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -).

    Im rechtlichen Ansatz ist es zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vereinbarkeit bestünde, wenn dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens in vollem Umfang - wie bei der Antragsablehnung als einfach unbegründet (dazu Senatsurteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -) - in dem Sinne aufschiebende Wirkung beizumessen wäre, dass alle Wirkungen der Abschiebungsandrohung ausgesetzt sind.

    Mit der Aussetzung der Vollziehbarkeit sind auch sonst die Wirkungen der Abschiebungsandrohung ex tunc ausgesetzt, so dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet (dazu eingehend Senat, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -).

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    Effektiver Rechtsschutz ist gleichwohl gewährleistet, weil der Ausländer jederzeit die Möglichkeit hat, inlandsbezogene Abschiebungsverbote beim Verwaltungsgericht mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend zu machen und den Vollzug der Abschiebung damit vorläufig zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 - BVerwGE 167, 366 Rn. 24).

    Dieser verfügt insoweit über einen gewissen Spielraum (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C-233/19, B. - Rn. 48 f.; vgl. in anderem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 - BVerwGE 167, 366 Rn. 13).

    Er hat in diesem Zusammenhang Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG dahin verstanden, dass eine Rückkehrentscheidung auch bei Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungsverbote ergehen kann, weil es danach ausreicht, die Rückkehrentscheidung "für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 - BVerwGE 167, 366 Rn. 24).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Im rechtlichen Ansatz ist es zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vereinbarkeit bestünde, wenn dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens in vollem Umfang - wie bei der Antragsablehnung als einfach unbegründet (dazu Senatsurteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -) - in dem Sinne aufschiebende Wirkung beizumessen wäre, dass alle Wirkungen der Abschiebungsandrohung ausgesetzt sind.

    Mit der Aussetzung der Vollziehbarkeit sind auch sonst die Wirkungen der Abschiebungsandrohung ex tunc ausgesetzt, so dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet (dazu eingehend Senat, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -).

  • VG Ansbach, 10.03.2020 - AN 17 K 19.31331

    Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer aus dem Gazastreifen

    Beginn der Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit Bekanntgabe des Bescheides bei Verbindung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung objektiv europarechtswidrig; gleichwohl keine subjektive Rechtsverletzung im Falle der Klageerhebung, da nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Ausreisefrist dann 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet und Europarechtskonformität mit den RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) und der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) sowie Art. 18, 19 Abs. 2, 47 GRCh hergestellt wird (Anschluss an BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris).

    Verletzung der Pflicht, den Ausländer über die ihm nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage zustehenden Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte zu unterrichten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung (Anschluss an BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris).

    Diese Vorgaben sind hier nach nationalem Recht erfüllt (im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 15 ff.).

    Diese Grundsätze kollidieren mit der Vorgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der erkennbar an die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes anknüpft und ab dann die Frist von 30 Tagen in Gang setzt, sowie mit Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2019, nach dem die Klägerin zunächst aufgefordert wird, "die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (...)" (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 27).

    Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist von 30 Tagen erst nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens beginnt, wird nachträglich Unionsrechtskonformität hergestellt und die Klägerin ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28).

    Die Klägerin hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGH in transparenter Weise über die oben genannten Garantien - unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann - informiert werden müssen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).

    Die Nichterfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht hat indes nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG zur Folge, weil sie nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, auch sonst nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit ihr steht und zudem nicht geeignet ist, die Rechtsstellung der Klägerin nach Klageerhebung zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.).

    Zudem hat der EuGH selbst in der Gnandi-Entscheidung keine Verknüpfung der Informationspflichten mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung vorgenommen, was sich in die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger als Priorität für die Mitgliedstaaten nach der Rückführungs-Richtlinie einpasst (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 43 ff., 47).

  • VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33123

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

    Beginn der Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit Bekanntgabe des Bescheides bei Verbindung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung objektiv europarechtswidrig; gleichwohl keine subjektive Rechtsverletzung im Falle der Klageerhebung, da nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Ausreisefrist dann 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet und Europarechtskonformität mit den RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) und der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) sowie Art. 18, 19 Abs. 2, 47 GRCh hergestellt wird (Anschluss an BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris).

    Verletzung der Pflicht, den Ausländer über die ihm nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage zustehenden Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte zu unterrichten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung (Anschluss an BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris).

    Diese Vorgaben sind hier nach nationalem Recht erfüllt (im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 15 ff.).

    Diese Grundsätze kollidieren mit der Vorgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der erkennbar an die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes anknüpft und ab dann die Frist von 30 Tagen in Gang setzt, sowie mit Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes, nach dem die Klägerin zunächst aufgefordert wird, "die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (...)" (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 27).

    Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die freiwillige Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, wird nachträglich Unionsrechtskonformität hergestellt und die Klägerin ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28).

    Die Klägerin hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGH in transparenter Weise über die oben genannten Garantien - unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann - informiert werden müssen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).

    Die Nichterfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht hat indes nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG zur Folge, weil sie nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, auch sonst nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit ihr steht und zudem nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers nach Klageerhebung zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.).

    Zudem hat der EuGH selbst in der Gnandi-Entscheidung keine Verknüpfung der Informationspflichten mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung vorgenommen, was sich in die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger als Priorität für die Mitgliedstaaten nach der Rückführungs-Richtlinie einpasst (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 43 ff., 47).

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2022 - 11 LB 198/20

    Amnesty International; Ausreise, illegal; Baloch Republican Students

    Eine etwa fortgeltende Aufenthaltsgestattung (§§ 63 ff., § 67 AsylG) ist kein Aufenthaltstitel i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG; sie ändert als verfahrensabhängiges Bleiberecht nichts daran, dass sich der Ausländer nach der Ablehnung des Asylantrages i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG "illegal" im Bundesgebiet aufhält (BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 1/19 - juris Rn. 12; NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 109).

    Denn nach § 77 Abs. 1 AsylG ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (oder dem der Entscheidung) abzustellen, so dass sich der Antragsteller auf neue oder veränderte Umstände, die nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetreten sind, berufen kann und diese zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 1/19 - juris Rn. 22).

    Der allgemeine Grundsatz eines fairen und transparenten Rückkehrverfahrens unter Einbeziehung nachträglich entstandener Umstände hindert auch nicht, im Rahmen der Berücksichtigung von Umständen, die nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG bei der Anwendung der Rückführungsrichtlinie zu beachten sind und die nach nationalem Verständnis lediglich ein inlandsbezogenes (rechtliches oder tatsächliches) Abschiebungshindernis zu begründen geeignet sind, diese nicht durchweg im Verfahren betreffend die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zu überprüfen, sondern den Asylantragsteller darauf zu verweisen, sie in einem gesonderten Verfahren gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 1/19 - juris Rn. 23 f.).

    Diese ursprüngliche, objektiv unionsrechtswidrige Fristsetzung ist jedoch aufgrund der Klage gegen den Bescheid durch eine unionsrechtskonforme Fristsetzung ersetzt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 1/19 - juris Rn. 28; NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 115).

    Damit nicht vereinbar ist § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der für den Lauf der zu setzenden Ausreisefrist von 30 Tagen erkennbar an die Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts anknüpft (so BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 1/19 - juris Rn. 27).

    Die ursprüngliche, objektiv unionsrechtswidrige Fristsetzung ist aufgrund der Klage durch eine unionsrechtskonforme Fristsetzung ersetzt worden, da die Ausreisefrist nunmehr 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 1/19 - juris Rn. 28; NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 115 ff.).

  • VG Ansbach, 10.03.2020 - AN 17 K 17.36034

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

    Diese Vorgaben sind hier nach nationalem Recht erfüllt (im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 15 ff.).

    Diese Grundsätze kollidieren mit der Vorgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der erkennbar an die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes anknüpft und ab dann die Frist von 30 Tagen in Gang setzt, sowie mit Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2019, nach dem der Kläger zunächst aufgefordert wird, "die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (...)" (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 27).

    Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist von 30 Tagen erst nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens beginnt, wird nachträglich Unionsrechtskonformität hergestellt und der Kläger ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28).

    Der Kläger hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGH in transparenter Weise über die oben genannten Garantien - unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann - informiert werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).

    Die Nichterfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht hat indes nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG zur Folge, weil sie nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, auch sonst nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit ihr steht und zudem nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers nach Klageerhebung zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.).

    Zudem hat der EuGH selbst in der Gnandi-Entscheidung keine Verknüpfung der Informationspflichten mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung vorgenommen, was sich in die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger als Priorität für die Mitgliedstaaten nach der Rückführungs-Richtlinie einpasst (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 43 ff., 47).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 21.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Im rechtlichen Ansatz ist es zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vereinbarkeit bestünde, wenn dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens in vollem Umfang - wie bei der Antragsablehnung als einfach unbegründet (dazu Senatsurteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -) - in dem Sinne aufschiebende Wirkung beizumessen wäre, dass alle Wirkungen der Abschiebungsandrohung ausgesetzt sind.

    Mit der Aussetzung der Vollziehbarkeit sind auch sonst die Wirkungen der Abschiebungsandrohung ex tunc ausgesetzt, so dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet (dazu eingehend Senat, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -).

  • VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251

    Erfolglose Asylklage jordanischer Staatsangehöriger

    Diese Vorgaben sind hier nach nationalem Recht erfüllt (im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 15 ff.).

    Diese Grundsätze kollidieren mit der Vorgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der erkennbar an die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes anknüpft und ab dann die Frist von 30 Tagen in Gang setzt, sowie mit Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes, nach dem der Kläger zunächst aufgefordert wird, "die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (...)" (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 27).

    Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die freiwillige Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, wird nachträglich Unionsrechtskonformität hergestellt und der Kläger ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28).

    Der Kläger zu 1) hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGH in transparenter Weise über die oben genannten Garantien - unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann - informiert werden müssen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).

    Die Nichterfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht hat indes nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG zur Folge, weil sie nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, auch sonst nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit ihr steht und zudem nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers nach Klageerhebung zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.).

    Zudem hat der EuGH selbst in der Gnandi-Entscheidung keine Verknüpfung der Informationspflichten mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung vorgenommen, was sich in die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger als Priorität für die Mitgliedstaaten nach der Rückführungs-Richtlinie einpasst (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 43 ff., 47).

  • VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137

    Implizite Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch behördliche

    Diese Vorgaben sind hier nach nationalem Recht erfüllt (im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 15 ff.).

    Diese Grundsätze kollidieren mit der Vorgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der erkennbar an die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes anknüpft und ab dann die Frist von 30 Tagen in Gang setzt, sowie mit Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes, nach dem der Kläger zunächst aufgefordert wird, "die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (...)" (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 27).

    Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die freiwillige Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, wird nachträglich Unionsrechtskonformität hergestellt und der Kläger ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28).

    Der Kläger hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGH in transparenter Weise über die oben genannten Garantien - unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann - informiert werden müssen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 28; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).

    Die Nichterfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht hat indes nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG zur Folge, weil sie nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, auch sonst nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit ihr steht und zudem nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers nach Klageerhebung zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.).

    Zudem hat der EuGH selbst in der Gnandi-Entscheidung keine Verknüpfung der Informationspflichten mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung vorgenommen, was sich in die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger als Priorität für die Mitgliedstaaten nach der Rückführungs-Richtlinie einpasst (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Rn. 43 ff., 47).

  • VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33258

    Abschiebungsandrohung nach Jordanien für Familie mit zwei minderjährigen Kindern

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 20.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2020 - 19 A 1420/19
  • OVG Niedersachsen, 14.03.2022 - 4 LB 20/19

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Flucht aus Heimatland

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2023 - 4 LB 246/19

    Albinismus; Asyl; wirtschaftliches Existenzminimum; Flüchtlingseigenschaft;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - 19 A 810/16

    Rückkehrentscheidung; Abschiebungsandrohung; Staatsangehörigkeit; Äthiopien

  • OVG Bremen, 03.11.2020 - 1 LB 28/20

    Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines unzulässigen Zweitantrags i.S.d. §

  • VG Sigmaringen, 07.06.2021 - A 4 K 3124/19

    Familie, Abschiebungsandrohung

  • VG Ansbach, 25.10.2021 - AN 17 K 18.50444

    Aufnahmebedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland

  • VG München, 27.11.2023 - M 10 K 17.47749

    Asylrecht (Gambia), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1

  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
  • VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 17 K 18.50528

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für in Ungarn anerkannte

  • VG Chemnitz, 07.03.2022 - 6 K 3717/17

    Pakistan: Keine Gruppenverfolgung von Christen; keine Individualverfolgung

  • VG Ansbach, 08.12.2020 - AN 17 K 17.34665

    Israel: Klage eines staatenlosen Palästinensers abgewiesen; keine drohende

  • VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572

    Erfolglose Klage eines Palästinensers

  • VG Chemnitz, 11.11.2021 - 6 K 1930/18

    Pakistan: Kein internationaler Schutz wegen vorgebrachter Verfolgung durch

  • VG Chemnitz, 04.11.2021 - 6 K 2048/19

    Pakistan: Keine Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz aufgrund

  • VG Chemnitz, 04.11.2021 - 6 K 2399/18

    Pakistan: ausreichende Existenzgrundlage möglich

  • VG Chemnitz, 13.04.2021 - 6 K 3240/17

    Pakistan: keine Lebensgefahr infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

  • VG Ansbach, 10.02.2021 - AN 17 K 18.50427

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung eines in Griechenland

  • VG München, 10.11.2022 - M 10 K 17.45586

    Trotz schwerer Verletzung eines Polizisten keine Inhaftierungsgefahr in Gambia

  • VG Chemnitz, 21.04.2021 - 6 K 1094/18

    Pakistan: keine flüchtlingsrelevante Verfolgung bei drohender Zwangsheirat;

  • VG Aachen, 04.12.2020 - 8 K 422/18

    Russische Föderation: Flüchtlingseigenschaft bei konkreter Einzelverfolgung wegen

  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 10 ZB 20.31374

    Keine Zulassung der Berufung wegen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit der

  • VG Berlin, 12.03.2024 - 34 L 410.23

    Asylverfahren: Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung bei

  • VG Freiburg, 17.05.2022 - 10 K 5070/19

    Ausweisung eines Ausländers nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie

  • VG Düsseldorf, 26.05.2020 - 22 K 17460/17

    Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18

    Kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG 2004 in Verbindung mit Art. 3

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2021 - A 13 S 2301/19

    Asylverfahren; auf bestimmte Herkunftsländer beschränkte Berufungszulassung;

  • VG Freiburg, 29.10.2021 - 4 K 6622/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • VG Freiburg, 13.09.2022 - 10 K 1443/20

    Ausweisung eines Ausländers wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen

  • VG Arnsberg, 07.06.2022 - 9 K 3464/19
  • VG Magdeburg, 04.06.2021 - 7 A 268/20

    Kamerun: Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig.

  • VG Würzburg, 15.04.2021 - W 10 K 19.31993

    Rechtswidrige Abschiebungsandrohung

  • VG Ansbach, 23.07.2020 - AN 17 K 19.50826

    Abschiebungsverbot für Griechenland für Familie mit minderjährigen Kindern

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2023 - 4 LB 145/20

    Asyl Eritrea; Ableistung des Nationaldienstes; Abgabe einer Reueerklärung

  • VG Minden, 16.02.2023 - 2 K 2637/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - 19 A 810/6

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für Antragsteller mit behaupteter eritreischer

  • VG Ansbach, 01.12.2021 - AN 17 K 19.50329

    Unzulässiger Asylantrag eines in Griechenland anerkannten Flüchtlings

  • VG Ansbach, 22.10.2020 - AN 17 K 20.50084

    Keine systemischen Mängel im ungarischen Asylsystem

  • VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919

    Kein Anspruch auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote

  • VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 19.50306

    Lebensbedingungen subsidiär Schutzberechtigter in Portugal

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 - 12 S 3795/21

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis; kein Verbrauch von Ausweisungsinteressen

  • VG Ansbach, 22.09.2020 - AN 17 K 20.50039

    Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn

  • VG Ansbach, 20.08.2020 - AN 17 K 19.50549

    Verpflichtungsklage auf Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbotes

  • VG Karlsruhe, 28.04.2021 - A 12 K 589/20

    Guinea: bescheid des Bundesamts rechtmäßig.

  • VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2089/20

    Ausländerrecht; Ausweisung eines Drogendealers; Erlass einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2023 - 4 LB 82/19

    Fluchtalternative; unerträgliche Härte nach Folterung im Herkunftsstaat und

  • OVG Thüringen, 07.06.2023 - 4 EO 626/22

    Zum Verhältnis von Abschiebungsandrohung des BAMF und der RL 2008/115/EG (juris:

  • VG Berlin, 13.08.2020 - 34 K 639.17

    Ausländerrecht: Anforderungen an die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus

  • VG Ansbach, 11.03.2021 - AN 17 K 19.31246

    Zur Rückkehrperspektive einer Familie nach Jordanien

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2023 - 4 LB 466/20

    Allgemeine Haftbedingungen in der Ukraine; Rückkehrgefährdung eines ukrainischen

  • VG Freiburg, 26.01.2022 - 7 K 826/20

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nur mit Rückkehrentscheidung

  • VG Köln, 06.10.2020 - 17 K 6621/19
  • VG Berlin, 21.12.2022 - 29 K 116.18

    Abschiebungsandrohung: Trennung von Familienmitgliedern als inlandsbezogenes

  • VG Karlsruhe, 29.04.2021 - A 12 K 1229/20

    Algerien: Lösung bei Unionswidrigkeiten der Ausreisefristen nach alter Fassung,

  • VG Arnsberg, 17.08.2020 - 13 L 697/20
  • VG Würzburg, 17.04.2020 - W 8 S 20.30448

    Unzulässiger Zweitantrag eines nigerianischen Staatsangehörigen nach erfolglosem

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2023 - 4 LB 436/19

    Humanitäre Lage in Gambia; Abschiebungsverbot

  • VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 3739/21

    Ausweisung eines Ausländers; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

  • VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329

    Anfechtungsklage gegen Asylablehnung als unzulässig und Abschiebungsandrohung

  • VG Wiesbaden, 24.05.2022 - 5 L 244/22

    Unzulässiger Zweitantrag, Eilverfahren

  • VG Freiburg, 27.09.2022 - A 10 K 1686/20

    Rückkehr eines staatenlosen Palästinensers mit gewöhnlichem Aufenthalt im

  • VG Aachen, 17.05.2023 - 4 K 1665/20

    Zwangsheirat; unglaubhaft; vage; widersprüchlich; innerstaatlicher bewaffneter

  • VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20

    Geeignetheit einer inlandsbezogenen Ausweisung; Bestimmtheit der

  • VG Ansbach, 25.11.2020 - AN 17 S 18.50625

    Keine Bedenken gegen Rückkehr gesundheitlich nicht eingeschränkter,

  • VG Berlin, 17.04.2020 - 38 L 251.20

    Corona-Pandemie gefährdet Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung nicht,

  • VG Ansbach, 21.05.2021 - AN 17 K 18.50704

    Rückkehr einer Familie nach Griechenland

  • VG Aachen, 04.05.2023 - 4 K 1665/20

    Irak: Eine vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung gegenüber Eltern ist

  • VG Ansbach, 26.03.2021 - AN 17 K 19.50345

    Erfolglose Klage in einem asylrechtlichen Verfahren (Abschiebung eines dort

  • VG Frankfurt/Oder, 26.02.2021 - 2 K 2258/16
  • VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30357

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für Familienvater mit

  • VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20

    Verbindung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Rückkehrentscheidung;

  • VG Ansbach, 09.06.2021 - AN 17 K 18.50626

    Keine systemischen Mängel bei den griechischen Aufnahmebedingungen

  • VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17

    Russische Föderation: Ablehnung eines Asylfolgeantrages zugrundeliegend;

  • VG Chemnitz, 25.03.2021 - 3 K 1044/17

    Irak: keine Gruppenverfolgung von Sunniten

  • VG Sigmaringen, 08.03.2021 - A 8 K 4461/18

    Mali: kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

  • VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 S 19.50328

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach

  • VG Ansbach, 14.01.2021 - AN 17 K 19.50797

    Keine Gefahr der Verelendung für anerkannte, erwachsene, erwerbsfähige

  • VG Düsseldorf, 09.10.2023 - 22 K 3801/23

    Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, sexueller Missbrauch von

  • VG Aachen, 04.07.2023 - 4 L 408/23

    Antragsfrist; Zustellung; Abschiebungsandrohung; Rückkehrentscheidung; familiäre

  • VG Chemnitz, 24.06.2021 - 2 K 56/17

    Irak: Keine glaubhaft vorgebrachte Vorverfolgung eines Antragstellers aus Bagdad;

  • VG Stuttgart, 09.06.2021 - A 8 K 4016/18

    Gruppenverfolgung; homosexuelle Männer in Pakistan; Schiiten in Pakistan;

  • VG Sigmaringen, 19.03.2021 - A 8 K 5554/17

    Côte d'Ivoire: keine Gefahr einer unmenschlischen oder erniedrigenden Behandlung

  • VG München, 17.06.2020 - M 11 K 17.49930

    Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft wegen schwerer inländischer Straftat

  • VG Ansbach, 22.02.2022 - AN 17 K 19.51031

    Keine Abschiebung einer in Griechenland anerkannt Schutzberechtigten

  • VG Ansbach, 28.12.2021 - AN 17 K 19.50679

    Keine Abschiebung anerkannt schutzberechtigter Familie mit minderjährigen Kindern

  • VG Chemnitz, 27.08.2021 - 2 K 976/17

    Irak: keine Zwangsrekrutierung, da allgemeine Wehrpflicht 2003 abgeschafft

  • VG Magdeburg, 06.07.2021 - 7 A 239/20

    Türkei: Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf

  • VG Karlsruhe, 14.06.2021 - A 12 K 3331/20

    Guinea: Drohende Zwangsheirat begründet keine Flüchtlingseigenschaft wegen

  • VG Stuttgart, 09.06.2021 - A 8 K 3886/18

    Asyl Pakistan; Gruppenverfolgung von Schiiten; Ausweichmöglichkeiten

  • VG Sigmaringen, 18.05.2021 - A 8 K 4151/18

    Guinea: familiäre Auseinandersetzung begründet keine

  • VG Ansbach, 23.04.2021 - AN 17 K 18.50608

    Zur richtlinienkonformen Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG

  • VG Karlsruhe, 31.03.2021 - A 12 K 1049/20

    Algerien: Keine Verfolgung oder Verletzung der Menschenrechte bei Diskriminierung

  • VG Frankfurt/Oder, 21.12.2020 - 10 K 5/19

    Tschad: erfolgslose Klage, keine Anerkennung und kein Abschiebungsverbot, auch

  • VG Frankfurt/Oder, 24.09.2020 - 4 K 1471/16

    Asylrecht - Herkunftsland: Kamerun

  • VG Bremen, 22.04.2020 - 7 V 591/20
  • VG Gelsenkirchen, 11.09.2023 - 11 L 568/23

    Bindungswirkung rechtskräftiger Beschlüsse; Anordnungsgrund nach Ablauf der in

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2023 - 10 ME 86/23

    Anwendungsbestimmung; Pflanzenschutzmittel; Rechtsschutz, effektiver;

  • VG Gelsenkirchen, 01.12.2021 - 10a K 5051/18

    Zweitantrag europarechtskonformität von § 71a AsylG Fehlen von

  • VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19

    Schutzgewährung für einen Abkömmling von aus Nordkorea über China ins

  • VG Ansbach, 05.08.2021 - AN 17 K 19.50552

    Drittstaatenverfahren: Erfolgreiche Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages

  • VG Chemnitz, 26.07.2021 - 6 K 2248/17

    Pakistan: Existenzsicherung trotz verschlechteter wirtschaftlicher Situation

  • VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16
  • VG Ansbach, 09.06.2021 - AN 17 K 18.50600

    Systemische Mängel bei den Aufnahmebedingungen in Griechenland

  • Vg Karlsruhe, 26.05.2021 - A 12 K 3560/19

    Algerien: Konversion zum Christentum; oberflächliche und widersprüchliche Angaben

  • VG Schwerin, 07.05.2021 - 5 A 4137/17

    Syrien, Abschiebungsandrohung nach Griechenland: Ablehnung des Asylantrages als

  • VG Ansbach, 01.04.2021 - AN 17 K 18.50543

    Erfolgreiche Klage einer Familie mit drei Kindern im Alter von drei, fünf und

  • VG Chemnitz, 01.03.2021 - 3 K 1116/17

    Irak: Vorbringen des sunnitischen Antragstellers aus Bagdad über Verfolgung und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2022 - 19 A 906/22

    Klärungsbedürftigkeit des Drohens der Gefahr einer Zwangsbeschneidung eines

  • VG Frankfurt/Oder, 16.03.2022 - 10 K 2905/17

    Kamerun: Unglaubhafter Vortrag zu Verfolgung wegen Mitgliedschaft im SCNC;

  • VG Ansbach, 01.12.2021 - AN 17 K 19.50922

    Syrien: Dublin: systemische Mängel in Griechenland

  • VG Berlin, 04.11.2021 - 32 L 162.21

    Burkina Faso: Keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 10 K 2565/18

    Kamerun: Klage abgewiesen.

  • VG Chemnitz, 07.09.2021 - 6 K 316/18

    Pakistan: Interner Schutz und inländische Fluchtalternative bei Bedrohung durch

  • VG Frankfurt/Oder, 05.08.2021 - 9 K 3464/17

    Kenia: keine Verfolgungsfurcht; keine Gruppenverfolgung bei Bisexualität;

  • VG Frankfurt/Oder, 07.05.2021 - 10 K 657/19

    Vietnam: Keine Gefahr der Doppelbestrafung; Drogenhandel

  • VG Ansbach, 05.05.2021 - AN 17 K 18.50658

    Erniedrigende Behandlung von rückkehrenden anerkannten Schutzberechtigte nach

  • VG Ansbach, 27.04.2021 - AN 17 K 19.50253

    Abschiebungsverbote in Bezug auf Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte

  • VG Magdeburg, 08.04.2021 - 7 A 277/20

    Kamerun: inländische Fluchtalternative vor anglophonen Separatisten gegeben;

  • VG Ansbach, 23.03.2021 - AN 17 K 20.50273

    Keine systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und den Aufnahmebedingungen

  • VG Ansbach, 26.10.2021 - AN 17 K 19.50176

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG

  • VG Frankfurt/Oder, 15.09.2021 - 9 K 3559/17

    Kenia: Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig, § 77 II AsylG. Auch unter

  • VG Schwerin, 28.05.2021 - 5 A 4595/17As

    Côte d'Ivoire: Bescheid rechtmäßig. Zudem stand und steht dem Kläger eine interne

  • VG Frankfurt/Oder, 29.04.2021 - 9 K 3896/17

    Kenia: Kein Verlassen des Herkunftslandes wegen Verfolgung; Angedrohte

  • VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 17.51133

    Keine Rückführung einer international schutzberechtigen alleinstehenden und

  • VG Würzburg, 17.07.2020 - W 10 K 19.31704

    Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung erfolgreiche Klage eines Nigerianers gegen

  • VG Aachen, 30.03.2023 - 4 K 1843/21

    Asyl; Irak; Abschiebungsandrohung; Rückführungsrichtlinie; Kindeswohl

  • VG Hannover, 25.10.2023 - 1 B 4022/23

    Abschiebungsandrohung; Rückkehrentscheidung; Abschiebungsandrohungen bei

  • VG Hannover, 25.10.2023 - 1 B 3578/23

    Abschiebungsandrohung; Rückkehrentscheidung; Abschiebungsandrohungen bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2022 - 19 A 512/22

    Sicherstellung des Lebensunterhalts in Nigeria durch eigene Erwerbstätigkeit

  • VG Hannover, 18.08.2020 - 1 B 3782/20

    Abschiebungsandrohung; offensichtlich unbegründet; Wochenfrist

  • VG Regensburg, 01.07.2020 - RO 4 S 20.30992

    Zur Ausreisefrist in der Abschiebungsandrohung nach unzulässigem Zweitantrag

  • VG Würzburg, 23.01.2023 - W 5 S 23.30041

    Sofortverfahren, algerischer Staatsangehöriger, Ablehnung des Asylantrags als

  • VG Freiburg, 08.09.2022 - A 15 K 2314/18

    Pakistan: Kein subsidiärer Schutz für einen Christen bei mangelnder allgemeiner

  • VG Cottbus, 19.07.2022 - 5 L 141/22
  • VG Ansbach, 18.01.2022 - AN 10 S 21.30841

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag bei Mehrstaatlichkeit (Syrien und

  • VG Frankfurt/Oder, 17.11.2021 - 9 K 861/18

    Kenia: Unglaubwürdiger Vortrag zu drohender FGM; Verweis auf internen Schutz

  • VG Potsdam, 16.09.2021 - 9 K 223/18

    Kenia: Kein Verlassen des Heimatlandes wegen Verfolgung; Zwangsheirat;

  • VG Ansbach, 06.08.2021 - AN 17 K 21.30365

    Offensichtlich unbegründete Klage bei Ausreisegründen aus dem privaten Bereich

  • VG Würzburg, 10.11.2020 - W 8 S 20.31230

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag - kein landesweiter bewaffneter Konflikt

  • VG Würzburg, 17.07.2020 - W 10 K 19.32022

    Covid-19-Pandemie kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

  • VG Berlin, 03.06.2022 - 26 K 91.17

    Asylverfahren: Abschiebungsandrohung gegen einen minderjährigen Schutzsuchenden

  • VG Frankfurt/Oder, 24.11.2021 - 10 K 1569/19
  • VG Stuttgart, 08.11.2021 - A 8 K 6180/19

    Nigeria: Schutz durch nigerianischen Staat und interner Schutz gemäß § 3e AsylG

  • VG Berlin, 28.09.2021 - 6 L 309.21
  • VG Ansbach, 11.08.2021 - AN 17 K 20.31046

    Peru: Unglaubhafter Vortrag zu Anwerbung durch kriminelle Banden

  • VG München, 22.05.2023 - M 10 K 18.51022

    Dublin-Verfahren (Italien)

  • VG Leipzig, 09.08.2021 - 6 K 335/19

    Russische Föderation: Klageabweisung; Bedrohung wegen aufgedeckter

  • VG Frankfurt/Oder, 05.03.2021 - 9 K 1784/17
  • VG Stuttgart, 26.02.2021 - A 8 K 682/18

    Kamerun: Klage abgewiesen. Kein Anspruch auf die Zuerkennung der

  • VG Frankfurt/Oder, 10.02.2021 - 9 K 2287/16

    Kenia: keine Verfolgung von Christen; unglaubhafte Darstellung des Klägers;

  • VG Frankfurt/Oder, 01.12.2021 - 10 K 198/19

    Tschad: Klage abgewiesen. Selbst bei Wahrunterstellung der klägerischen Angaben

  • AG Wertheim, 12.12.2019 - 1 C 66/19
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