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   BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16   

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BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16 (https://dejure.org/2017,1284)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2017 - 1 C 10.16 (https://dejure.org/2017,1284)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 (https://dejure.org/2017,1284)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 8, §§ 68, 68a
    Aufenthaltstitel; Aufenthaltszweck; Aufnahmeanordnung; Auslegung; Auslegungsregeln; Bürgerkriegsflüchtling; Einreise; Erstattungsanspruch; Inländergleichbehandlung; Jobcenter; Lebensunterhalt; Sozialleistungen; Verhältnismäßigkeit; Verpflichtungserklärung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 AufenthG, § 25 Abs 2 AufenthG, § 51 Abs 1 Nr 8 AufenthG, Art 29 EURL 95/2011, § 9 Abs 1 SGB 2
    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Verpflichtungsgebers für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Vereinbarkeit der Fortdauer der Haftung aus einer derartigen Verpflichtungserklärung mit dem Unions- und Völkerrecht; Zeitliche ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 8, AufenthG § 68, AufenthG § 68a, SGB II § 9 Abs. 1, RL 2011/95/EU Art. 29, GFK Art. 23
    Verpflichtungserklärung, Flüchtlingsanerkennung, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Sicherung des Lebensunterhalts, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Sozialhilfebezug, Inländergleichbehandlung, Aufnahmeprogramme

  • doev.de PDF

    Haftung des Verpflichtungsgebers für Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen

  • rewis.io

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtungserklärung; Verpflichtungsgeber; Bürgerkriegsflüchtling; Aufnahmeanordnung; Aufenthaltszweck; Aufenthaltstitel; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; humanitäre Gründe; Inländergleichbehandlung; Erstattungsanspruch; Sozialleistungen; Lebensunterhalt; ...

  • rechtsportal.de

    Haftung des Verpflichtungsgebers für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Vereinbarkeit der Fortdauer der Haftung aus einer derartigen Verpflichtungserklärung mit dem Unions- und Völkerrecht; Zeitliche ...

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bürgerkriegsflüchtlinge - und ihre Lebenshaltungskosten

  • lto.de (Pressebericht, 03.02.2017)

    Verpflichtungserklärung für Flüchtlinge: Einmal humanitär, immer humanitär

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung aus einer Verpflichtungserklärung auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 208
  • NVwZ 2017, 1200
  • DÖV 2017, 607
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.02.2014 - 1 C 4.13

    Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16
    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 12 und vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 9).

    Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 8).

    Diese Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn - wie hier - die Auslegung des Tatrichters auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 10).

    Insbesondere führt der Umstand, dass auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu einem Entfallen der Haftung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 12).

    Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichtungsgeber und dem Beklagten als Leistungsträger wirken sich die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2011/95/EU unmittelbar nicht aus; sie können daher einem Erstattungsanspruch gegen den Garantiegeber grundsätzlich nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 15).

    Wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 16).

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur grundsätzlichen zeitlichen Begrenzung von Verpflichtungserklärungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 ) und ist im Ansatz revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Die Belastung des Verpflichtungsgebers bzw. seiner Erben mit den hier geltend gemachten Kosten ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlingen auf der Grundlage entsprechender Aufnahmeanordnungen auch öffentlichen Interessen diente; die mit der Aufnahme verbundenen Lasten und Risiken sollten dementsprechend nicht nur von Privaten und nichtstaatlichen Stellen, sondern auch von der öffentlichen Hand getragen werden (vgl. zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 ).

  • BVerwG, 15.01.2008 - 1 C 17.07

    Wohnsitzauflage; Bezug von Sozialhilfe; Aufenthaltsbeschränkungen; Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die "gleiche Behandlung" im Sinne von Art. 23 GFK ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - BVerwGE 130, 148 Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Köln, 19.04.2016 - 5 K 79/16

    Umfang einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Lebenshaltungskosten für

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16
    Diese nachträgliche Meinungsäußerung hat jedoch in der vom Verpflichtungsgeber unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung keinen hinreichenden Ausdruck gefunden und kann daher zu einer einschränkenden Auslegung dieser Erklärung nicht herangezogen werden (siehe dazu auch VG Köln, Urteil vom 19. April 2016 - 5 K 79/16 - juris Rn. 56).
  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16
    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 12 und vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 9).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 20.15

    Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern: Revisionen

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16
    Auch wenn es selbst als Behörde tätig wird (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II) und eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Kreise) darstellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 6d, § 44b Abs. 1 SGB II), wird es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als möglicher Klagegegner im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO behandelt (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - juris Rn. 8).
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Notwendigkeit eines Fortzahlungantrags für

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16
    Das beklagte Jobcenter ist ebenfalls nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig; denn es steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich (vgl. näher BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R - NJW 2011, 2538 Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2013 - 14 A 273/12

    Rechtmäßigkeit der Umdeutung eines Widerspruchsbescheids in einen Zweitbescheid

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16
    Soweit der - nicht vorgesehene - Widerspruchsbescheid in einen Zweitbescheid umzudeuten sein sollte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 14 A 273/12 - juris Rn. 2 zustimmend Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 24), wäre auch eine durch seine Zustellung in Gang gesetzte Klagefrist von einem Monat vorliegend eingehalten.
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16
    Diese übergreifenden Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmen und begrenzen auch den Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 12 und 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2011 - 18 B 1220/11

    Zulässigkeit einer Ausnahme von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16
    Soweit der Begriff des Aufenthaltszwecks in bestimmten rechtlichen Zusammenhängen enger verstanden wird, ist dies jeweils durch die spezielle Rechtsnorm oder den betroffenen Sachverhalt veranlasst (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 21. November 2011 - 18 B 1220/11 - juris Rn. 4, zu § 16 Abs. 2 AufenthG; siehe auch Nr. 68.1.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1040/16

    Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris Rn. 26 ff.

    Ausgehend davon, dass im Rahmen der Verpflichtungserklärung für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem "Aufenthaltszweck" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes auszugehen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris Rn. 26 ff., bezieht sich der Hinweis auf das NRW-Aufnahmeverfahren ebenso wie der weitere Hinweis auf § 23 Abs. 1 AufenthG, vgl. zu letzterem: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris Rn. 26, auf einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie er vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt worden ist.

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, a.a.O. Rn. 31 a.E.; vgl. zur Rechtslage nach dem AuslG: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, juris Rn. 43 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, a.a.O. Rn. 38.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris Rn. 32.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris Rn. 32.

    vgl. insoweit für die Beurteilung nach der Aufnahmeanordnung des MIK NRW vom 26. September 2013 auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a.a.O., juris Rn. 38.

  • VG Osnabrück, 04.06.2018 - 7 A 128/17

    Atypischer Fall; Auslegung; Ermessen; Verpflichtungserklärung

    Die Formulierung der - auf bundeseinheitlichem Formular erklärten - Verpflichtungserklärungen "bis zur Beendigung des Aufenthalts des o. g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" ist hinsichtlich der zweiten Alternative ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.1.2017 - 1 C 10.16 -, juris Rn. 27 ff) in der Weise auszulegen, dass bei dem Begriff "Aufenthaltszweck" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen ist.

    Ist jedenfalls aufgrund des Ermessensausfalls der Anfechtungsklage im vorliegenden Fall zu entsprechen, so kann dahingestellt bleiben, ob eine Inanspruchnahme des Klägers aufgrund dieser besonderen Umstände nicht nur die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung seitens des Beklagten erfordert, sondern auch in Ansehung der vom Gesetzgeber vorgenommenen beschränkenden Regelung in § 68a AufenthG bereits die Angemessenheit seiner Inanspruchnahme im Sinn des im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu verneinen wäre (BVerwG, U. v. 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, juris, Rn. 48, 51; U. v. 26.1.2017 - 1 C 10/16 -, juris, Rn. 35).

  • VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16

    Verpflichtungserklärung, Syrien, Landesaufnahmeprogramm, Flüchtlingsanerkennung,

    Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Auländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, Az. 1 C 10.16).

    Insbesondere ist das beklagte Jobcenter Gießen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann möglicher Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (s. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, NVwZ 2017, 1200 [BVerwG 26.01.2017 - BVerwG 1 C 10.16] ).

    Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (s. dazu BVerwG, zuletzt mit Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Demgemäß haben weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; jeweils juris) aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine zeitliche Befristung der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in Betracht gezogen.

    Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.1.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 27.2.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen.

    Vor allem aber hat eine entsprechende Meinungsäußerung eines Mitarbeiters des Ministeriums keinen hinreichenden Ausdruck in der von dem Kläger unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, a.a.O.).

    Denn eine derartige Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig zu beenden, würde dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwiderlaufen, für einen festgelegten Zeitraum, der allein durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln ist, die finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Dabei kann die Pfändungsfreigrenze einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird.

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2021 - 13 ME 166/21

    Ausgangsbeschränkung; Ausgangssperre; Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde;

    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des mit einer Anfechtungsklage angegriffenen Verwaltungsakts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 29.9.2017 - 13 LA 4/16 -, juris Rn. 9 jeweils m.w.N.).
  • VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17

    Verpflichtungserklärungen für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Insbesondere ist das beklagte Jobcenter Gießen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann möglicher Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (s. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, NVwZ 2017, 1200 [BVerwG 26.01.2017 - BVerwG 1 C 10.16] ).

    Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (s. dazu BVerwG, zuletzt mit Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Demgemäß haben weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; jeweils juris) aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine zeitliche Befristung der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in Betracht gezogen.

    Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung der Klägerin steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.1.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 27.2.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen.

    Denn eine entsprechende Zusicherung seitens der Ausländerbehörde bezüglich der behaupteten Haftungsbeschränkung der Klägerin hat keinen hinreichenden Ausdruck in der von ihr unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu deren einschränkender Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, a.a.O.).

    Denn eine derartige Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig zu beenden, würde dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwiderlaufen, für einen festgelegten Zeitraum, der allein durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln ist, die finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Dabei kann die Pfändungsfreigrenze einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird.

  • VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16

    Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines

    Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 -).

    Insbesondere ist das beklagte Jobcenter Gießen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann möglicher Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (s. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, NVwZ 2017, 1200 [BVerwG 26.01.2017 - BVerwG 1 C 10.16] ).

    Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (s. dazu BVerwG, zuletzt mit Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Die vorgenannte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.1.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 27.2.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen.

    Vor allem aber hat eine entsprechende Meinungsäußerung eines Mitarbeiters des Ministeriums keinen hinreichenden Ausdruck in der von dem Kläger unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Selbst wenn man eine solche Anfechtung im vorliegenden Zusammenhang überhaupt als zulässig ansehen würde (siehe aber BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), liegen hierfür die Voraussetzungen nicht vor.

    Dabei kann die Pfändungsfreigrenze einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.).

    Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 3 B 25.20

    Kostenerstattung; Verpflichtungserklärung; Aufnahmeprogramm des Landes Berlin für

    Die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 17 m. w. Nachw.), hier also nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2019.

    Wie sich aus der Regelung zur Vollstreckung in § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt, ist die zuständige Behörde - hier also das Jobcenter - im Übrigen ermächtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 19).

    Denn diese Regelung ist auf die vor dem 6. August 2016 vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung nicht anwendbar (vgl. § 68a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 27 ff.) ist hinsichtlich des Begriffs des "Aufenthaltszwecks" in dem bundeseinheitlich verwendeten Vordruck für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen grundsätzlich von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes auszugehen; den Verpflichtungserklärungen liegt in der Regel also kein enger, auf die einzelnen Aufenthaltstitel ausgerichteter Zweckbegriff zugrunde.

    Ausgangspunkt ist für den Senat dabei zunächst, dass - wie auch andernorts in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits vielfach hervorgehoben wurde -, bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - (juris) hinsichtlich der Dauer der Haftung aus Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden, keine eindeutige Rechtslage herrschte (vgl. nur OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31).

    Für den von ihm entschiedenen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 25 f.) zwischenzeitlich klargestellt, dass die Annahme einer so weitreichenden Haftung, die etwa auch Aufenthalte zu Studienzwecken oder aus familiären Gründen erfassen würde, mit Blick auf die auf § 23 Abs. 1 AufenthG bezogene Zweckbestimmung der Verpflichtungserklärung gegen allgemeine Auslegungsregeln verstößt.

    Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 HGrG), in der Regel verlangen, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris Rn. 9 und Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris Rn. 8; ferner BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35 und Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - juris Rn. 16 m. w. Nachw.).

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich im Fall des Klägers eine Atypik schon daraus ergibt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers von der Ausländerbehörde nicht mit der gebotenen Sorgfalt überprüft worden ist, das heißt insbesondere auch unter Heranziehung der Pfändungsgrenze aus §§ 850 ff. ZPO als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit und unter Einbeziehung aller vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35; OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 39 ff.).

    Bestünde tatsächlich eine durchgehende Haftung des Verpflichtungsgebers über den "Rechtskreiswechsel" hinaus, und würde sich die Erstattungspflicht zugleich auch auf in diesem Zeitraum staatlich übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beziehen, liefe die mit der Herausnahme der Kosten im Krankheits- und Pflegefall beabsichtigte Lastenteilung zwischen Verpflichtungsgebern und öffentlicher Hand, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 38), praktisch leer.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 11 S 2338/16

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung;

    Wenn nunmehr das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Januar 2017 (1 C 10.16) die gegenteilige Auffassung vertrete, so sei darauf hinzuweisen, dass bislang in der Rechtsprechung überwiegend eine andere Auffassung vertreten worden sei.

    Nach Auffassung des Beklagten, des Verwaltungsgerichts und mittlerweile auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.01.2017 - 1 C 10.16 -, juris) ist hiermit der historische Lebenssachverhalt maßgeblich, der die Aufnahme nach § 23 AufenthG veranlasst hatte, ungeachtet der Frage, in welcher rechtlichen Ausprägung diesem und dem daraus resultierenden Schutzbedürfnis der Betroffenen in concreto in der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen wird, sofern nur dieser Lebenssachverhalt nach wie vor jedenfalls mitbestimmend für die Flüchtlingsanerkennung war und damit für die weitere Gestattung des Aufenthalts weiter ist.

    28 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Februar 2006 - 11 S 1857/05 - juris; ihm folgend NiedersOVG, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 11 LC 88/06 - juris), die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 (1 C 10.16 - juris) nicht überholt ist, ist von Folgendem auszugehen:.

  • VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 3886/16

    Verpflichtungserklärungen für syrische Flüchtlinge

    Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, Az. 1 C 10.16).

    Insbesondere ist das beklagte Jobcenter Gießen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann möglicher Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (s. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, NVwZ 2017, 1200 [BVerwG 26.01.2017 - BVerwG 1 C 10.16] ).

    Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (s. dazu BVerwG, zuletzt mit Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.).

    Demgemäß haben weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.) noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; jeweils juris) aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine zeitliche Befristung der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in Betracht gezogen.

    Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärungen des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.04.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.01.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 27.02.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen.

    Denn eine derartige Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig zu beenden, würde dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwiderlaufen, für einen festgelegten Zeitraum, der allein durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln ist, die finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.).

    Dabei kann die Pfändungsfreigrenze einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.).

    Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20

    Inanspruchnahme aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung

    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 17 mit weiteren Nachweisen), hier also nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2019.

    Wie sich aus der Regelung zur Vollstreckung in § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt, ist die zuständige Behörde - hier also das Jobcenter - im Übrigen ermächtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 19).

    Die bei Erlass des Widerspruchsbescheids bestehende gesetzliche Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die insoweit eine Fortdauer der Haftung anordnet, ist auf die Verpflichtungserklärung vom 21. April 2015 noch nicht anwendbar, weil die Kläger sie vor dem 6. August 2016 abgegeben haben (vgl. § 68a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 27 ff.) ist hinsichtlich des Begriffs des "Aufenthaltszwecks" in dem bundeseinheitlich verwendeten Vordruck für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen grundsätzlich von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes auszugehen; den Verpflichtungserklärungen liegt in der Regel also kein enger, auf die einzelnen Aufenthaltstitel ausgerichteter Zweckbegriff zugrunde.

    Ausgangspunkt ist dabei zunächst, dass - wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits vielfach hervorgehoben wurde - bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - (juris) hinsichtlich der Dauer der Haftung aus Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden, keine eindeutige Rechtslage bestand (vgl. nur OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31).

    Für den von ihm entschiedenen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 25 f.) zwischenzeitlich klargestellt, dass die Annahme einer derart weitreichenden Haftung, die etwa auch Aufenthalte zu Studienzwecken oder aus familiären Gründen erfassen würde, mit Blick auf die auf § 23 Abs. 1 AufenthG bezogene Zweckbestimmung der Verpflichtungserklärung gegen allgemeine Auslegungsregeln verstößt.

    Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 HGrG), in der Regel verlangen, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris Rn. 9 und Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris Rn. 8; ferner BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35 und Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).

    Nimmt man die Pfändungsgrenzen aus §§ 850 ff. ZPO als Anhaltspunkt dafür, ob die Heranziehung zumutbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35; OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 39 ff.), so musste sich eine absehbare deutliche Verringerung des im Hinblick auf § 850c ZPO jeweils getrennt zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin und des Klägers geradezu aufdrängen.

  • VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 3885/16

    Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines

  • VG Saarlouis, 10.10.2017 - 6 K 1657/16

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung; syrische

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 13 LB 435/18

    Klage eines Bürgers gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen

  • VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 14 K 10441/18

    Fortdauer einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Aufenthaltskosten bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1125/16

    Flüchtlingsbürge muss nicht weiter zahlen

  • VG Saarlouis, 18.09.2019 - 6 K 1181/17

    Inanspruchnahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1197/16

    Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

  • VG Düsseldorf, 10.12.2018 - 22 K 1113/17

    Verpflichtungserklärung; Flüchtlingsbürge; Syrien; Haftung; Zweckwechsel;

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 2/17

    Änderung des Auslegungshorizonts i.R.d. Erteilung der Verpflichtungserklärung

  • VG Hannover, 27.04.2018 - 12 A 60/17

    Anfechtung; atypischer Fall; Aufenthaltszweck; Aufnahmeanordnung; Auslegung;

  • VGH Bayern, 24.01.2023 - 10 B 21.715

    Zur Reichweite einer Verpflichtungserklärung für Bürgerkriegsflüchtlinge

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18

    Umfang der Haftung aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung für

  • VG Köln, 25.09.2018 - 5 K 2237/18
  • VG Köln, 25.09.2018 - 5 K 14113/17

    Verpflichtungserklärung, Leistungsfähigkeit, Ermessen, Ermessensfehler,

  • VG Köln, 25.09.2018 - 5 K 2572/18
  • VG Minden, 08.08.2018 - 7 K 5743/17
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18

    Die Heranziehung aufgrund einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung

  • VG Kassel, 19.02.2020 - 4 K 2483/16

    Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liegt jedenfalls dann vor, wenn dem von einer

  • VG Hamburg, 24.08.2021 - 21 K 1966/16

    Erfolglose Klage gegen die Heranziehung aus einer ausländerrechtlichen

  • VG Köln, 11.12.2018 - 5 K 2238/18

    Haftung aus Verpflichtungserklärung, Auslegung der Willenserklärung im Einzelfall

  • OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18

    Prozesskostenhilfe bei Heranziehung zu den Kosten aus einer

  • VG Köln, 25.09.2018 - 5 K 15672/17

    Haftung aus Verpflichtungserklärung Auslegung der Willenserklärung im Einzelfall

  • VG Lüneburg, 16.07.2018 - 4 A 83/18

    Atypik; finanzielle Überforderung; Inhalt; Reichweite; Runderlass des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2017 - L 9 SO 691/16

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII bei Vorliegen einer

  • BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 5.18

    Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zugunsten

  • VG Saarlouis, 10.09.2020 - 6 K 2144/18

    Zur Rechtmäßigkeit der Heranziehung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung

  • VG Saarlouis, 15.09.2017 - 6 K 246/16

    Zumutbarkeit der Haftung für Sozialleistungen für eine Familie aus Syrien

  • BVerwG, 14.03.2018 - 1 B 9.18

    Erstattungspflicht von öffentlichen Mitteln aufgrund der Aufwendungen zur

  • VG Hamburg, 09.06.2023 - 11 K 2493/18

    Erfolgreiche Klage gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen

  • OVG Hamburg, 09.10.2023 - 6 Bf 178/22

    Ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung; Auslegung; Erstattung der

  • VG Minden, 25.10.2017 - 7 K 3071/16
  • VG Münster, 27.04.2017 - 8 K 621/16

    Inanspruchnahme zur Erstattung von an einen syrischen Flüchtling gewährten

  • VGH Bayern, 26.08.2020 - 10 ZB 20.1516

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Inanspruchnahme aus

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.02.2019 - 7 A 11006/18

    (Eine Verbalnote erlaubt keinen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland ohne

  • OVG Sachsen, 13.10.2021 - 3 A 214/21

    Leistungserstattung; Verpflichtungserklärung; Syrien; Bürgerkriegsflüchtlinge;

  • OVG Niedersachsen, 04.10.2016 - 2 LA 102/16

    Verpflichtungserklärung, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Aufenthaltserlaubnis aus

  • VG Düsseldorf, 12.09.2017 - 22 K 6279/16

    Verpflichtungserklärung; Syrer; Insolvenz; Leistungsfähigkeit; Ermessen

  • VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 34/21

    Aufenthaltserlaubnis: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Schleswig, 04.03.2020 - 11 A 608/18

    Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2019 - 13 LB 135/19

    Arzneimittel; Berufung; CE-Kennzeichen; Europäischer Wirtschaftsraum;

  • VG Schleswig, 04.03.2020 - 11 A 94/19

    Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung

  • VG Hamburg, 03.01.2023 - 14 K 5445/21

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung;

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 13 LB 322/21

    Auslegung; Berufung; Besuch; Besuchszweck; Ermessen; Haftung für Lebensunterhalt;

  • VG Lüneburg, 14.11.2017 - 4 A 531/17

    Anfechtung; ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung; Wirksamkeit; Zuerkennung

  • VG Hamburg, 06.07.2018 - 2 K 2158/14

    Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens und Entziehung des Doktortitels wegen

  • VG Schleswig, 17.05.2022 - 11 B 3/22
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2020 - 4 MB 102/19

    Keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit bei

  • VG Mainz, 25.05.2020 - 4 K 594/19

    Auslegung einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung

  • VG Sigmaringen, 15.04.2021 - 3 K 1060/21

    Ausgangsbeschränkungen; nächtliche Ausgangsbeschränkungen; erhebliche Gefährdung;

  • VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19
  • OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 13 LB 441/18

    Verpflichtungserklärung, Rückforderung, Syrien, Landesaufnahmeprogramm,

  • VG Mainz, 15.05.2020 - 4 K 594/19

    Anfechtung, Anfechtungserklärung, Atypik, atypischer Fall, Aufenthalt,

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 13 LB 443/18
  • VG Stuttgart, 02.05.2022 - 4 K 1716/20

    Aufenthaltsrechtliche Verpflichtungserklärung; Erlass eines eine allgemeine

  • VG Augsburg, 17.11.2020 - Au 6 K 20.1562

    Erfolgloser PKH-Antrag für eine Klage gegen die Inanspruchnahme aus einer

  • LSG Baden-Württemberg, 06.12.2017 - L 2 SO 2502/17
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