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   BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89   

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https://dejure.org/1991,125
BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89 (https://dejure.org/1991,125)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1991 - 1 C 11.89 (https://dejure.org/1991,125)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1991 - 1 C 11.89 (https://dejure.org/1991,125)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von Mitgliedern - Beitragsverpflichtungen - Beitrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 324
  • NJW 1991, 1842
  • NVwZ 1991, 785 (Ls.)
  • DVBl 1991, 938
  • DÖV 1991, 645
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß berufsständische Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen grundsätzlich zulässig sind; sie sind insbesondere mit Art. 2, 3, 12, 14 GG vereinbar (RVerfGE 10, 354; 12, 319; 44, 70; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 - NJW 1990, 1653, vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - und vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1203/90 - BVerwG, Beschluß vom 3. November 1989 - BVerwG 1 B 131.89 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 18 = NJW 1990, 589).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung z.B. für das baden-württembergische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz, das ebenfalls nach der Öffnung der allgemeinen Rentenversicherung für Selbständige erlassen worden ist, die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers bejaht (BVerfG, Kammerbeschluß vom 4. April 1989, a.a.O., BVerwG, Beschluß vom 3. November 1989, a.a.O.).

    Da ein berufsständisches Versorgungswerk als kollektive Versorgung nur aufgebaut werden kann, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen daran teilnehmen, können diese aus dem Gesichtspunkt der Solidargemeinschaft ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis zu Beitragszahlungen herangezogen werden (BVerfGE 10, 354 ; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. April 1989, a.a.O. und 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1203/90 -).

    So ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds, Rücksicht zu nehmen; bei bereits zuvor anderweitig versorgten Mitgliedern ist eine unzumutbare Überversicherung zu vermeiden (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. April 1989, a.a.O. und vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1203/90 -).

  • BVerfG, 25.09.1990 - 1 BvR 907/87

    Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht für Ärzte in Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß berufsständische Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen grundsätzlich zulässig sind; sie sind insbesondere mit Art. 2, 3, 12, 14 GG vereinbar (RVerfGE 10, 354; 12, 319; 44, 70; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 - NJW 1990, 1653, vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - und vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1203/90 - BVerwG, Beschluß vom 3. November 1989 - BVerwG 1 B 131.89 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 18 = NJW 1990, 589).

    Es liegt innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, daß im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - unter Hinweis auf BVerfGE 44, 70 ).

    Der Schutzbereich des Art. 14 GG wird nicht berührt, da die Auferlegung von Geldleistungspflichten nur das Gesamtvermögen beeinträchtigt, das nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - BVerfGE 10, 354 ).

  • BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 131.89

    Handlungsfreiheit - Pflichtmitgliedschaft - Versorgungswerk der Rechtsanwälte

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß berufsständische Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen grundsätzlich zulässig sind; sie sind insbesondere mit Art. 2, 3, 12, 14 GG vereinbar (RVerfGE 10, 354; 12, 319; 44, 70; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 - NJW 1990, 1653, vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - und vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1203/90 - BVerwG, Beschluß vom 3. November 1989 - BVerwG 1 B 131.89 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 18 = NJW 1990, 589).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsanwaltsversorgung eine öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" ist, die mangels Zuweisung an den Bundesgesetzgeber nach Art. 70 GG in die Landeskompetenz fällt, oder ob es sich um einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne von Art. 74 Nr. 1 GG (Rechtsanwaltschaft) oder Art. 74 Nr. 12 GG (Sozialversicherung) handelt; denn auch im letzteren Fall wäre der Landesgesetzgeber nach Art. 70, 72 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund dieses Gebiet nicht abschließend geregelt hat (vgl. BVerfGE 12, 319 ; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 69.79 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11 = NJW 1983, 2650; Beschluß vom 3. November 1989, a.a.O.).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung z.B. für das baden-württembergische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz, das ebenfalls nach der Öffnung der allgemeinen Rentenversicherung für Selbständige erlassen worden ist, die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers bejaht (BVerfG, Kammerbeschluß vom 4. April 1989, a.a.O., BVerwG, Beschluß vom 3. November 1989, a.a.O.).

  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89
    Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsanwaltsversorgung eine öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" ist, die mangels Zuweisung an den Bundesgesetzgeber nach Art. 70 GG in die Landeskompetenz fällt, oder ob es sich um einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne von Art. 74 Nr. 1 GG (Rechtsanwaltschaft) oder Art. 74 Nr. 12 GG (Sozialversicherung) handelt; denn auch im letzteren Fall wäre der Landesgesetzgeber nach Art. 70, 72 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund dieses Gebiet nicht abschließend geregelt hat (vgl. BVerfGE 12, 319 ; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 69.79 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11 = NJW 1983, 2650; Beschluß vom 3. November 1989, a.a.O.).

    Dabei nehmen die Anforderungen an die Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regelung mit der Intensität des Eingriffs zu; insbesondere die Eingriffe in Grundrechte müssen um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher in das Grundrecht eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 12, 319 ; 33, 125 ).

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89
    Der Schutzbereich des Art. 14 GG wird nicht berührt, da die Auferlegung von Geldleistungspflichten nur das Gesamtvermögen beeinträchtigt, das nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - BVerfGE 10, 354 ).

    Da ein berufsständisches Versorgungswerk als kollektive Versorgung nur aufgebaut werden kann, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen daran teilnehmen, können diese aus dem Gesichtspunkt der Solidargemeinschaft ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis zu Beitragszahlungen herangezogen werden (BVerfGE 10, 354 ; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. April 1989, a.a.O. und 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1203/90 -).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 69.79

    Ärzteversorgung - Pflichtmitgliedschaft - Berufständische Versorgungseinrichtung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89
    Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsanwaltsversorgung eine öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" ist, die mangels Zuweisung an den Bundesgesetzgeber nach Art. 70 GG in die Landeskompetenz fällt, oder ob es sich um einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne von Art. 74 Nr. 1 GG (Rechtsanwaltschaft) oder Art. 74 Nr. 12 GG (Sozialversicherung) handelt; denn auch im letzteren Fall wäre der Landesgesetzgeber nach Art. 70, 72 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund dieses Gebiet nicht abschließend geregelt hat (vgl. BVerfGE 12, 319 ; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 69.79 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11 = NJW 1983, 2650; Beschluß vom 3. November 1989, a.a.O.).

    Daß der Bundesgesetzgeber weiterhin von dem Bestehen landesrechtlicher Versorgurigswerke ausgeht, ergibt sich insbesondere daraus, daß § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 797) die Befreiungsmöglichkeit: von der Angestelltenversicherung im Fall einer berufsständischen Versorgung vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89
    Diese unterschiedliche Behandlung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, deshalb nicht willkürlich, weil die gesetzliche Rentenversicherung gegenüber privatwirtschaftlichen Sicherungsformen Vorteile aufweist, die diese Differenzierung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 29, 221 ).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89
    Dabei nehmen die Anforderungen an die Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regelung mit der Intensität des Eingriffs zu; insbesondere die Eingriffe in Grundrechte müssen um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher in das Grundrecht eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 12, 319 ; 33, 125 ).
  • BVerwG, 16.02.1989 - 1 B 84.88

    Streit über die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für die

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89
    Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für dieses Rechtsanwaltsversorgungsgesetz ist, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, gegeben (Beschluß vom 16. Februar 1989 - BVerwG 1 B 84.88 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 16).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89
    Dieses gebietet eine Bekanntgabe von Rechtsnormen in der Weise, daß der Öffentlichkeit die verläßliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht ermöglicht wird; dabei richten sich die Anforderungen nach den jeweiligen besonderen Umständen (vgl. BVerfGE 65, 283 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.1988 - 6 A 96/87

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, auf schwer wiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder, Rücksicht zu nehmen (vgl BVerwGE 87, 324, 330; BVerwG NJW 1994, 1888, 1889; s ferner BVerfG , NJW 1990, 1653).

    Vielmehr kann bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen das Äquivalenzprinzip eine Modifikation durch den Gedanken der Solidarität erfahren (so unter 5b sowie BVerfG , NJW 1990, 1653; BVerwGE 87, 324, 330; BGHZ 126, 16, 32 f).

  • BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00

    Berufsständisches Versorgungswerk; Beitrag; Mindestbeitrag; Beruf;

    a) Der erkennende Senat hat bisher nicht ausdrücklich die Frage entschieden, ob Vorschriften, welche die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken betreffen, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühren; er hat dies aber für möglich erachtet (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 1 C 11.89 - BVerwGE 87, 324 ; Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - BVerwG 1 B 89.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 29, S. 21 und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 103.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 31, S. 25).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 331) ausgeführt, dass der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 RAVG ermäßigte Beitrag zwar in einzelnen Fällen zu einer unzumutbaren Belastung führen möge, da er unabhängig vom Einkommen des Mitglieds drei Zehntel des Höchstbeitrags betrage, dass diesen Fällen aber durch die zusätzlich eingreifende Härteregelung Rechnung getragen werden könne.

    Der Senat ist demgemäß stets von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pflichtmitgliedschaft und der Anordnung eines Mindestbeitrags ausgegangen (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O.; Beschluss vom 21. Februar 1994 - BVerwG 1 B 19.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 25).

  • BSG, 13.12.2023 - B 7 AS 16/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Daher ist es für § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ohne Belang, ob sie kompetenzrechtlich Sozialversicherung iS von Art. 74 Nr. 12 GG ist oder eine öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" darstellt (vgl BVerwG vom 21.2.1994 - 1 B 19.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 25, juris RdNr 5; BVerwG vom 29.1.1991 - 1 C 11.89 - BVerwGE 87, 324, 325 f, juris RdNr 16) .
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