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   AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15   

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AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15 (https://dejure.org/2015,19990)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 24.06.2015 - 1 C 1137/15 (https://dejure.org/2015,19990)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 1 C 1137/15 (https://dejure.org/2015,19990)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässige Preisnebenabrede bei einer Bearbeitungsgebühr in einem Darlehensvertrag

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Darlehen für den Unternehmer - und die Bearbeitungsgebühr

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Bearbeitungsgebühr" einer Bank gegenüber einem Unternehmer unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Bearbeitungsgebühr" einer Bank gegenüber einem Unternehmer unwirksam

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr in Darlehensvertrag?

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15
    Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) auch im unternehmerischen Verkehr als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei, so dass dem Anspruch nicht entgegen stehe, dass er das Darlehen als Unternehmer aufgenommen habe.

    Danach ist die Klausel, im Ergebnis dahin gehend auszulegen, dass mit der Bearbeitungsgebühr der im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrags entstehende Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird (vergl. ausführlich zur Auslegung derartiger Klauseln BGH NJW 2014, 2420 Rn. [25]ff), weshalb es sich bei der formularmäßigen Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handelt.

    Zum einen widerspricht sie dem allgemeinen gesetzlichen Leitbild, wonach jeder Rechtsunterworfene vorwiegend im eigenen Interesse erfolgende Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können und ein Anspruch hierauf nur dann besteht, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [66]).

    Denn es ist der Beklagten, im unternehmerischen Verkehr ebenso wie im Rechtsverkehr mit einem Verbraucher, unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [86]).

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 308/02

    Formularmäßige Vereinbarung von Schönheitsreparaturen und Endrenovierung in einem

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15
    Der Unternehmer kann deshalb mit den Risiken des Geschäfts vielfach besser vertraut und dadurch zu einer entsprechenden Vorsorge in der Lage sein (vergl. BGH NJW 2005, 2006).

    Insofern ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Unternehmers zunächst festzuhalten, dass es nicht auf die Schutzbedürftigkeit des konkreten Verwendungsgegners ankommt (vergl. aber OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 27 U 1088/14- zitiert nach juris), sondern die Inhaltskontrolle an Hand einer überindividuellen, typisierenden und von den konkreten Umständen des Einzelfalls abstrahierenden Betrachtungsweise vorzunehmen ist (vergl. Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer/Fuchs, AGB-Recht, 11. Auflage, 2011, § 307 Rn. 372 m.w.N.; BGH NJW 2005, 2006, 2008).

    Soweit zur Rechtfertigung von Bearbeitungsgebühren im unternehmerischen Verkehr weiter teilweise darauf abgehoben wird, dass ein Unternehmer über - im Vergleich zu einem Verbraucher - bessere Amortisationsmöglichkeiten verfüge (LG Augsburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 31 O 3164/14 Rn. [29] - zitiert nach juris), verfängt auch dies nicht, da zum einen zweifelhaft erscheint, ob die jeweilige Marktsituation eine solche Abwälzung erlaubt und sich zum anderen mit dieser Argumentation jede für den Unternehmer nachteilige Klausel rechtfertigen ließe (vergl. zutreffend BGH NJW 2005, 2006, 2008).

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15
    Deren Auslegung erfolgt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr, nach den gleichen Grundsätzen wie im Rechtverkehr mit einem Verbraucher (vergl. BGH NJW 2014, 2708 Rn. [16]ff [31]ff).

    Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (vergl. zu allem BGH NJW 2014, 2708 Rn. [43] m.w.N.).

  • LG Essen, 26.02.2015 - 6 O 417/14

    Anspruch eines Kreditinstituts auf Berechnung von Bearbeitungsgebühren bei

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15
    Bei typisierender Betrachtungsweise ist aber nicht erkennbar, dass jedenfalls Kleinunternehmer und mittelständische Betriebe gegenüber Banken eine größere Markt- und damit Verhandlungsmacht aufweisen würden, welche auf eine im Vergleich zu einem Verbraucher entscheidend geringere Schutzwürdigkeit schließen lassen würden (ebenso LG Essen, Urteil vom 26. Februar 2015 - 6 O 417/14 Rn. [43] - zitiert nach juris).
  • OLG München, 13.10.2014 - 27 U 1088/14

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts für ein gewährtes Darlehen

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15
    Insofern ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Unternehmers zunächst festzuhalten, dass es nicht auf die Schutzbedürftigkeit des konkreten Verwendungsgegners ankommt (vergl. aber OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 27 U 1088/14- zitiert nach juris), sondern die Inhaltskontrolle an Hand einer überindividuellen, typisierenden und von den konkreten Umständen des Einzelfalls abstrahierenden Betrachtungsweise vorzunehmen ist (vergl. Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer/Fuchs, AGB-Recht, 11. Auflage, 2011, § 307 Rn. 372 m.w.N.; BGH NJW 2005, 2006, 2008).
  • LG Hildesheim, 09.01.2013 - 6 O 193/12
    Auszug aus AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15
    Denn, auch wenn der Nutzungsersatz auf Grundlage einer gedachten Verzugsverzinsung errechnet wird, handelt es sich der Sache nach, nicht um einen Zins im Rechtssinne (a.A. LG Hildesheim, Urteil vom 09. Januar 2013, Az.: 6 O 193/12, Rn. [31] - zitiert nach juris).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15
    Insoweit kann der Kläger zunächst den beantragten Nutzungsersatz beanspruchen, den er auf zutreffender Grundlage errechnet hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35), was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
  • LG Augsburg, 16.12.2014 - 31 O 3164/14

    AGB, Bearbeitungsentgelt

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15
    Soweit zur Rechtfertigung von Bearbeitungsgebühren im unternehmerischen Verkehr weiter teilweise darauf abgehoben wird, dass ein Unternehmer über - im Vergleich zu einem Verbraucher - bessere Amortisationsmöglichkeiten verfüge (LG Augsburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 31 O 3164/14 Rn. [29] - zitiert nach juris), verfängt auch dies nicht, da zum einen zweifelhaft erscheint, ob die jeweilige Marktsituation eine solche Abwälzung erlaubt und sich zum anderen mit dieser Argumentation jede für den Unternehmer nachteilige Klausel rechtfertigen ließe (vergl. zutreffend BGH NJW 2005, 2006, 2008).
  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15
    Solche sind nur anzunehmen bei Forderungen auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung, wobei der Begriff wegen der einschneidenden Rechtsfolge eng auszulegen ist (BGHZ 199, 1 Rn. [70] - zitiert nach juris).
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.06.2015 - 1 C 1137/15
    Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) auch im unternehmerischen Verkehr als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei, so dass dem Anspruch nicht entgegen stehe, dass er das Darlehen als Unternehmer aufgenommen habe.
  • OLG Celle, 02.12.2015 - 3 U 113/15

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag

    Auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 8. September 2015, Az.: 4 O 479/14) und das Amtsgericht Stuttgart halten die Vereinbarung über ein Bearbeitungsentgelt durch AGB im unternehmerischen Rechtsverkehr für unangemessen (Urteil vom 24. Juni 2015, Az.: 1 C 1137/15).

    Auch bei einem Unternehmerdarlehen weicht die Klausel über ein Bearbeitungsentgelt von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung bzw. der Rechtsordnung ab, was für sich genommen die unangemessene Benachteiligung indiziert (vgl. BGH, a. a. O. Rdz. 76; ebenso Schmitt/Ulmer, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verträge für Unternehmer, Ziffer 1.6.6 (S. 39; ebenso AG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2015, Az.: 1 C 1137/15, zitiert nach JURIS Rdz. 14 ff.).

  • LG Duisburg, 15.04.2016 - 7 S 111/15

    Bearbeitungsgebühren, AGB, Darlehensvertrag, Unternehmer

    Teile der Rechtsprechung (OLG Celle, Urt. v. 02.12.2015, Az. 3 U 113/15 - soweit erkennbar unveröffentlicht, Bl. 130 ff. d.A.; LG Chemnitz, Urt. v. 13.06.2014, Az. 7 O 28/13; LG Magdeburg, Urt. v. 13.08.2015, Az. 11 O 1887/14; LG Düsseldorf, Az. 10 O 517/14; AG Bocholt, Urt. v. 24.06.2015, Az. 4 C 48/15; AG Stuttgart, Urt. v. 24.06.2015, Az. 1 C 1137/15 - juris) und Literatur (Schmidt, LMK 2014, 361197 - beide beck-online) folgern aus dem Umstand, dass sich der BGH in seinen Entscheidungen maßgeblich auf das für Unternehmer im gleichen Maße wie für Verbraucher geltende gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB stützt, dass die Rechtsprechung ohne weiteres auch auf Unternehmensdarlehensverträge anwenden lasse.
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