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   BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84   

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https://dejure.org/1985,507
BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84 (https://dejure.org/1985,507)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.1985 - 1 C 14.84 (https://dejure.org/1985,507)
BVerwG, Entscheidung vom 05. November 1985 - 1 C 14.84 (https://dejure.org/1985,507)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unmöglichkeit der Ausübung eines Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart durch Sperrzeitverlängerung - Sperrzeitverlängerung als Eingriff in ein betriebsprägendes Merkmal - Verhältnismäßigkeit von Sperrzeitverlängerungen in Bezug auf den Nachbarschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GastG § 3 Abs. 1 S. 2 2.Alt, § 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 296
  • DVBl 1986, 563
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1983 - 6 S 2587/81

    Gaststätte; zur Sperrzeitverlängerung und Möglichkeit der Weiterführung des

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84
    Das Berufungsgericht war folgender Auffassung (Urteilsabdruck GewArch 1984, 131 = VBlBW 1984, 382):.
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84
    Auch wenn der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als solcher der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen sollte (vgl. Papier in Maunz-Dürig, Komm.z. GG, Art. f14, Rdnr. 96; BVerfGE 51, 193 [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvL 9/75]), gehört § 18 GastG in der hier vom Senat vorgenommenen Auslegung in jedem Falle zu der verfassungsgemäßen einfach-gesetzlichen Rechtsordnung, die die vorgenannte Garantie umfangmäßig begrenzt (vgl. BVerfGE 58, 300 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]).
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84
    Auch wenn der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als solcher der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen sollte (vgl. Papier in Maunz-Dürig, Komm.z. GG, Art. f14, Rdnr. 96; BVerfGE 51, 193 [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvL 9/75]), gehört § 18 GastG in der hier vom Senat vorgenommenen Auslegung in jedem Falle zu der verfassungsgemäßen einfach-gesetzlichen Rechtsordnung, die die vorgenannte Garantie umfangmäßig begrenzt (vgl. BVerfGE 58, 300 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 14 S 2736/01

    Sperrzeitverkürzung - Gaststättenlärm - Verkehrslärmzurechnung

    Eine Sperrzeitverlängerung muss sich jedoch grundsätzlich darauf beschränken, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich einzugrenzen und darf nicht die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart unmöglich machen, darf also nicht gerade das unterbinden, was durch die Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber zu unternehmen gestattet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1985, GewArch 1986, 96; Urteil des Senats vom 05.12.1986 - 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132; Bay. VGH, Urteil vom 04.02.1990, GewArch 1990, 218).
  • VG Ansbach, 11.07.2013 - AN 4 K 13.00231

    Zu den Voraussetzungen für behördliche Maßnahmen gegen Gaststätten nach §§ 5 Abs.

    Ein in diesem Sinne qualifiziertes Schutzbedürfnis besteht zur Nachtzeit im Hinblick auf die "Lebensnotwendigkeit" ungestörten Schlafes (BVerwG, U. v. 5.11.1985 GewArch 1986, 96/98).

    Es ist ferner in Rechnung zu stellen, dass keine gaststättenrechtliche Betriebsart zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird (BVerwG, U. v. 5.11.1985 GewArch 1986, 96, 98; BayVGH, U. v. 20.4.1995 a.a.O.).

    Weiter ist im Hinblick auf die Lebensnotwendigkeit ungestörten Schlafes zu berücksichtigen, dass zur Herbeiführung eines lebensnotwendigen Zustands das Interesse, von einer Gaststättenerlaubnis gewinnbringend Gebrauch zu machen, zurückzutreten hat (BVerwG, U. v. 5.11.1985 GewArch 1986, 96, 98).

  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 22 ZB 12.46

    Die Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die

    Die "Lebensnotwendigkeit" ungestörten Schlafes ist in der Rechtsprechung immer wieder betont worden (vgl. nur BVerwG vom 5.11.1985 GewArch 1986, 96/98).

    Die Möglichkeit, einen gaststättenrechtlich zugelassenen Betrieb gewinnbringend zu betreiben, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt; § 18 GastG ist insoweit eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG vom 5.11.1985 GewArch 1986, 96).

    bb) Dass infolge der Sperrzeitverlängerung bei der betroffenen Gaststätte ein wesentliches Begriffsmerkmal der erlaubten Betriebsart nicht mehr erfüllt wäre (vgl. BVerwG vom 5.11.1985 GewArch 1986, 96), hat das Verwaltungsgericht verneint.

    Maßgeblich ist allein, ob auch die verkürzte Betriebszeit noch einen Diskothekenbetrieb ermöglicht (vgl. BVerwG vom 5.11.1985 GewArch 1986, 96).

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