Weitere Entscheidung unten: VG Osnabrück, 28.11.2005

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   BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05   

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BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05 (https://dejure.org/2006,57)
BVerwG, Entscheidung vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 (https://dejure.org/2006,57)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 (https://dejure.org/2006,57)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2a; AufenthG § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 124a Abs. 6
    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; innerer Zusammenhang zwischen früherer Verfolgung und Rückkehrverfolgung; private Verfolgung; nichtstaatliche ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2a
    Asylantragstellung; Asylbewerber; Ausländer; Berufungsbegründung; Berufungsbegründung; Christ; Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Gruppenverfolgung durch Private; Irak; Jahresfrist; Jahresfrist für Widerruf; Maßstab für nichtstaatliche Gruppenverfolgung; ...

  • Wolters Kluwer

    Übertragbarkeit der Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung auf eine private religiös motivierte Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure; Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung; Anwendung des Maßstabs der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2 a; AufenthG § 60 Abs. 1; RVG § 30
    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Anwendungszeitpunkt, Zuwanderungsgesetz, Ermessen, Unverzüglichkeit, Jahresfrist, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungszusammenhang, Verfolgung durch ...

  • Judicialis

    AsylVfG § 73 Abs. 1; ; AsylVfG § 73 Abs. 2a; ; AufenthG § 60 Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; VwVfG § 48 Abs. 4; ; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2; ; VwGO § 124a Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; innerer Zusammenhang zwischen früherer Verfolgung und Rückkehrverfolgung; private Verfolgung; nichtstaatliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Christen aus dem Irak

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation und Auszüge)

    Neue Grundsätze zur Feststellung des Gegenstandswerts in Asylverfahren

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.7.2006)

    Opfer von Gruppenverfolgung // Asyl für irakische Christen zunächst weiter offen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 126, 243
  • NVwZ 2006, 1420
  • DVBl 2006, 1512
  • DÖV 2007, 214
 
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Wird zitiert von ... (1053)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - ZAR 2006, 107 = DVBl 2006, 511, zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen), findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2005 ergangen sind, keine Anwendung.

    Weiterhin offen bleiben kann, ob § 73 Abs. 2a AsylVfG darüber hinausgehend nur für den Widerruf von Anerkennungsbescheiden gilt, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 42).

    Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient nämlich ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 40 und Beschluss vom 4. November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - juris, je m.w.N.).

    Weiterhin offen bleiben kann, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch bei Widerrufsverfügungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu beachten ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 43 sowie Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ).

    Allerdings verfehlt das angefochtene Urteil nicht bereits in seinem Ansatz die vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. klargestellten Maßstäbe zur Auslegung der Widerrufsermächtigung in § 73 Abs. 1 AsylVfG: .

    Der Senat hat hierzu offen gelassen, welcher Prognosemaßstab gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 17 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1).

    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. unter Bezugnahme auf Urteile vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 und vom 8. Mai 2003 a.a.O. BVerwGE 118, 174 ).

    Im Übrigen führt der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht ohne weiteres zum Verlust des damit verbundenen Aufenthaltstitels (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 24).

    Die Bestimmung enthält, wie der Senat in dem Urteil vom 1. November 2005 (a.a.O. Rn. 36 ff.) näher ausgeführt hat, eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft.

    Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen (Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 38).

    Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offen gelassen, welcher Prognosemaßstab beim Widerruf gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren Maßnahmen aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 17).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05
    a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Verfolgung grundsätzlich geklärt (vgl. vor allem Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 m.w.N.).

    Die Gefahr eigener Verfolgung des Asylbewerbers, die Voraussetzung sowohl einer Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG als auch als (Konventions-)Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216 und BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 202).

    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 203).

    Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.; zu der ferner zu beachtenden Möglichkeit einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 5. Mai 2003 - BVerwG 1 B 234.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271 sowie BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 a.a.O. S. 234, jeweils m.w.N.).

    Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 206; zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer weiteren Quantifizierung der Verfolgungsschläge bei sehr kleinen Gruppen vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 42.02 - Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 49 ).

  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05
    Weiterhin offen bleiben kann, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch bei Widerrufsverfügungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu beachten ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 43 sowie Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ).

    Die Jahresfrist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (vgl. Urteile vom 1. November 2005 und vom 8. Mai 2003 a.a.O.), wäre hier eingehalten.

    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. unter Bezugnahme auf Urteile vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 und vom 8. Mai 2003 a.a.O. BVerwGE 118, 174 ).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05
    Die Gefahr eigener Verfolgung des Asylbewerbers, die Voraussetzung sowohl einer Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG als auch als (Konventions-)Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216 und BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 202).

    Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.; zu der ferner zu beachtenden Möglichkeit einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 5. Mai 2003 - BVerwG 1 B 234.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271 sowie BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 a.a.O. S. 234, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 05.05.2003 - 1 B 234.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Übergriffe des chinesischen

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05
    Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2003 - BVerwG 1 B 234.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271 und Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 ).

    Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.; zu der ferner zu beachtenden Möglichkeit einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 5. Mai 2003 - BVerwG 1 B 234.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271 sowie BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 a.a.O. S. 234, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 23.12.2002 - 1 B 42.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05
    Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 206; zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer weiteren Quantifizierung der Verfolgungsschläge bei sehr kleinen Gruppen vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 42.02 - Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 49 ).
  • BVerwG, 18.02.1997 - 9 C 9.96

    Prognosemaßstab - Herabgestufter Maßstab - Änderung der politischen Verhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05
    Nur das entspricht auch den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei erlittener Vorverfolgung, die voraussetzt, dass "ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht" (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 Leitsatz).
  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05
    Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2003 - BVerwG 1 B 234.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271 und Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 ).
  • BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 3.92

    Anforderungen an den Entzug der Asylberechtigung - Prognosemaßstab der

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05
    Der Senat hat hierzu offen gelassen, welcher Prognosemaßstab gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 17 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1).
  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05
    Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2003 - BVerwG 1 B 33.03 - DVBl 2004, 125 unter Hinweis auf Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 ; Urteil vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 und Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 - juris).
  • BVerwG, 28.06.2006 - 1 B 134.05

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

  • BVerwG, 15.10.1999 - 9 B 491.99
  • BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

  • BVerwG, 02.10.2003 - 1 B 33.03

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

  • BVerwG, 04.11.2005 - 1 B 58.05

    Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Unverzüglichkeit, Jahresfrist,

  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

  • BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05

    Anforderungen an die erforderliche Berufungsbegründung; Substantiierte

  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.).

    Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch im Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 2 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da diese Frist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = juris Rn. 43), hier eingehalten wäre.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 17 m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 16).

    Beruft sich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Leitsatz 2 und juris Rn. 27).

    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.17 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26, jeweils m.w.N., Rn. 26 in juris nicht veröffentlicht).

    Denn in den bisher entschiedenen Fällen konnte - ebenso wie im vorliegenden Fall (siehe unten zu b) - aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen bzw. aufgrund sonstiger allgemeinkundiger Tatsachen davon ausgegangen werden, dass solch eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt, die bei einer Herrschaftsgewalt von gewisser Dauer auch im Falle äußerer oder innerer Bedrohung infolge andauernden Bürgerkriegs nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu den hierfür ausreichenden Anforderungen Urteil vom 20. Februar 2001 a.a.O), jedenfalls in Teilen des Staatsgebiets vorhanden ist (vgl. zu Afghanistan: Urteil vom 1. November a.a.O. juris Rn. 28, ebenso im Ergebnis zum Irak: Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O.).

    Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 38 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 17).

    Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 15).

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    aa) Der Senat ist bislang in Widerrufsfällen davon ausgegangen, dass die Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann, wenn sich in seinem Herkunftsland die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert haben, dass eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und ihm bei einer Rückkehr auch nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung droht (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 26 und vom 20. März 2007 a.a.O. Rn. 20).
  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der

    Das Gebot der Unverzüglichkeit dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   VG Osnabrück, 28.11.2005 - 1 C 15/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,33123
VG Osnabrück, 28.11.2005 - 1 C 15/05 (https://dejure.org/2005,33123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe im Hochschulzulassungsverfahren nach Erledigung und Antragsrücknahme.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 166 VwGO; § 114 ZPO
    Erfolgsaussicht; fehlerhafte Kapazitätsberechnung; Hauptsacheerledigung; Kapazität; Losverfahren; PKH; Prozesskostenhilfe; Rechtsschutzbedürfnis; Studienplatz; Studienplatzvergabe; Studienplatzzahl; Studium; Zulassung; Zulassungsverfahren; Zuweisung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.05.1982 - 7 C 89.78

    Kostenentscheidung bei ungewissen Verfahrensausgang im Kapazitätsrechtstreit

    Auszug aus VG Osnabrück, 28.11.2005 - 1 C 15/05
    Für den Fall des in seinen Erfolgsaussichten offenen Rechtsstreits trifft die Kostenlast nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats regelmäßig - und so auch hier - den Studienbewerber, durch dessen anderweitige Zulassung sich der Rechtsstreit erledigt hat (Beschluß vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 4; Beschluß vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7C 37.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 24).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.10.2003 - 3 O 27/03

    Prozesskostenhilfe, Übereinstimmende Erledigung der Hauptsache, Klagerücknahme,

    Auszug aus VG Osnabrück, 28.11.2005 - 1 C 15/05
    Der - vereinzelt vertretenen - gegenteiligen Ansicht (vgl. etwa OVG Schleswig, Beschl. v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 - NVwZ-RR 2004, 460) ist nicht zu folgen.
  • BVerwG, 16.01.1990 - 7 C 11.88

    Kostenentscheidung im Hochschulzulassungsrechtsstreit nach Erledigung der

    Auszug aus VG Osnabrück, 28.11.2005 - 1 C 15/05
    Zur Kostentragungslast eines durch anderweitige Zulassung erledigten Hochschulzulassungsbegehrens hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zum Verfahren 7 C 11/88 ergangenen Beschluss vom 16.01.1990 (Buchholz Nr. 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 45) Folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus VG Osnabrück, 28.11.2005 - 1 C 15/05
    Der beschließende Senat hat in dem im wesentlichen gleichgelagerten, streitig entschiedenen Verfahren BVerwG 7 C 15.88 durch Urteil vom 15. Dezember 1989 die Sache auf die Revision der Beklagten zur weiteren Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  • OVG Niedersachsen, 23.01.2013 - 2 PA 387/12

    Hinreichende Darlegung einer freien Studienplatzkapazität für die Darlegung der

    Da das Verwaltungsgericht die von ihm angelegten Maßstäbe nicht näher erläutert, sondern sich auf die für die Ablehnung der einstweiligen Anordnung genannten Gründe bezogen hat, ist - in Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.11.2005 - 1 C 15/05 - u. v. 7.12.2005 - 1 C 27/05 -, beide juris) - zunächst klarzustellen, dass sich die Anforderungen an die Erfolgsaussichten im Hochschulzulassungsrecht nicht von denen in anderen Rechtsgebieten unterscheiden.

    Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus jedenfalls früher den Standpunkt vertreten hat, aus dem von ihm angenommenen Erfordernis einer "hohen" Wahrscheinlichkeit ergebe sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der Kapazitätsberechnung, so dass über einen Prozesskostenhilfeantrag (erst) mit dem Beschluss zu befinden sei, mit dem über das die Zuweisung des Studienplatzes betreffende Begehren entschieden werde (Beschl. v. 28.11.2005 - 1 C 15/05 - u. v. 7.12.2005 - 1 C 27/05 -, beide juris), kann dem nicht ohne Einschränkungen gefolgt werden.

  • VG Oldenburg, 15.03.2021 - 1 A 1506/18
    2006 - 1 C 15/05 -, j u r i s Rn. 20).
  • VG Hamburg, 09.03.2021 - 8 A 7634/17
    1 C 15/05, j u r i s , Rn. 24).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2015 - 2 PA 327/15

    Hinreichende Erfolgsaussichten; Prozesskostenhilfe; außergerichtlicher Vergleich

    Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus jedenfalls früher den Standpunkt vertreten hat, aus dem von ihm angenommenen Erfordernis einer "hohen" Wahrscheinlichkeit ergebe sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der Kapazitätsberechnung, so dass über einen Prozesskostenhilfeantrag (erst) mit dem Beschluss zu befinden sei, mit dem über das die Zuweisung des Studienplatzes betreffende Begehren entschieden werde (Beschl. v. 28.11.2005 - 1 C 15/05 - u. v. 7.12.2005 - 1 C 27/05 -, beide juris), kann dem nicht ohne Einschränkungen gefolgt werden.
  • VG Meiningen, 22.08.2012 - 5 K 20299/10
    1 C 15/05, B V e r w G E 126, 243).
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