Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 30.08.2006

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   BVerwG, 06.03.2008 - 1 C 16.06   

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BVerwG, 06.03.2008 - 1 C 16.06 (https://dejure.org/2008,3055)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2008 - 1 C 16.06 (https://dejure.org/2008,3055)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2008 - 1 C 16.06 (https://dejure.org/2008,3055)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AufenthG § 37 Abs. 5; § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7; AuslG 1990 § 16 Abs. 5; AuslG 1997 § 44 Abs. 1a und 1b; SGB VI § 33
    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Recht auf Wiederkehr; Rentner; Witwenrente; rechtmäßiger Aufenthalt.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Witwenrente als Rente i.S.d. § 37 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Voraussetzungen des Rechtes auf Wiederkehr gemäß § 37 Abs. 5 AufenthG; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "von einem Träger im Bundesgebiet" gem. § 37 Abs. 5 AufenthG; Erfordernis eines ununterbrochenen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 37 Abs. 5
    D (A), Recht auf Wiederkehr, Rente, Witwenrente, Aufenthaltsdauer, Besuchsvisum, Ausreisefrist, Unterbrechung

  • Judicialis

    AufenthG § 37 Abs. 5; ; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6; ; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7; ; AuslG 1990 § 16 Abs. 5; ; AuslG 1997 § 44 Abs. 1a; ; AuslG 1997 § 44 Abs. 1b; ; SGB VI § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Rentenbegriff i.S. des AufenthG , Recht auf Wiederkehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 130, 284
  • NVwZ 2008, 1127
  • DVBl 2008, 870 (Ls.)
  • DÖV 2008, 779
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 25.02.1993 - 12 TH 2517/92

    AuslG 1990 § 16 Abs 5 begünstigt nicht Ausländer, die abgeleitete Rentenansprüche

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2008 - 1 C 16.06
    Bereits früher war hinsichtlich des wörtlich übereinstimmenden § 16 Abs. 5 AuslG 1990 umstritten, ob dieses Tatbestandsmerkmal nur originär erworbene Rentenansprüche erfasst (so VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 12 TH 2517/92 - EzAR 26 Nr. 1; Engels, in: GK-AuslR, II-§ 16 AuslG, Stand August 1996, Rn. 130 ff.; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 37 AufenthG Rn. 27) oder auch der Bezug einer Witwenrente ausreicht (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 11 B 1.06 - InfAuslR 2007, 343; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2008, A 1 § 37 AufenthG Rn. 44; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 181; Nr. 37.5.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004).

    Auch wenn das Ausländern, die von einem deutschen Träger Rente beziehen, eingeräumte Recht auf Wiederkehr im Zusammenhang mit deren Beitrag in Deutschland zum Bruttosozialprodukt sowie zur Sicherung des Generationenvertrags in der gesetzlichen Rentenversicherung zu sehen ist (so VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 1993 a.a.O.), deckt dieses Regelungsmotiv auch die aufenthaltsrechtliche Privilegierung der Bezieher von Witwenrenten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2006 - 11 B 1.06

    Wiederkehr eines rentenberechtigten Ausländers

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2008 - 1 C 16.06
    Bereits früher war hinsichtlich des wörtlich übereinstimmenden § 16 Abs. 5 AuslG 1990 umstritten, ob dieses Tatbestandsmerkmal nur originär erworbene Rentenansprüche erfasst (so VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 12 TH 2517/92 - EzAR 26 Nr. 1; Engels, in: GK-AuslR, II-§ 16 AuslG, Stand August 1996, Rn. 130 ff.; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 37 AufenthG Rn. 27) oder auch der Bezug einer Witwenrente ausreicht (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 11 B 1.06 - InfAuslR 2007, 343; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2008, A 1 § 37 AufenthG Rn. 44; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 181; Nr. 37.5.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 14.16

    Ausreise; Erlöschen; Erlöschensvoraussetzungen; Lebensunterhalt;

    Daraus ergibt sich der Zweck der Regelung, insbesondere älteren ausländischen Arbeitnehmern ihr einmal erworbenes Aufenthaltsrecht in Deutschland auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer zu erhalten und sie nicht darauf zu verweisen, ein Wiederkehrrecht gemäß § 16 Abs. 5 AuslG 1990 geltend machen zu müssen (so schon BVerwG, Urteil vom 6. März 2008 - 1 C 16.06 - BVerwGE 130, 284 Rn. 11).
  • BVerwG, 17.01.2012 - 1 C 1.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltstitel; Ausreise; freiwillige Ausreise;

    Andererseits setzt aber beispielsweise das Wiederkehrrecht gemäß § 37 AufenthG voraus, dass die Ausreise freiwillig erfolgt ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. März 2008 - BVerwG 1 C 16.06 - BVerwGE 130, 284 = Buchholz 402.242 § 37 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2010 - 11 S 1089/10

    Zum Begriff der Ausreise im Sinne des § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG 2004

    Die Zusammenschau der Erlöschenstatbestände mit den Privilegierungen des § 51 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG und den Wiederkehrrechten nach § 37 Abs. 1 und 5 AufenthG verdeutlicht vielmehr, dass Ausgangspunkt der Erlöschensregelungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG die freie Willensentschließung des Ausländers zur Ausreise ist (vgl. zu den Voraussetzungen eines Rechts auf Wiederkehr nach § 37 Abs. 5 AufenthG, mit dem das Erlöschen eines Aufenthaltstitels infolge einer Ausreise kompensiert werden soll, die auf freier Disposition des Ausländers beruht: BVerwG, Urteil vom 06.03.2008 - 1 C 16.06 - BVerwGE 130, 284).
  • VGH Hessen, 02.07.2019 - 3 A 1396/17

    Zeitpunkt der Prognose bei Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grund

    Daraus ergibt sich der Zweck der Regelung, insbesondere älteren ausländischen Arbeitnehmern ihr einmal erworbenes Aufenthaltsrecht in Deutschland auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer zu erhalten und sie nicht darauf zu verweisen, ein Wiederkehrrecht gemäß § 16 Abs. 5 AuslG 1990 geltend machen zu müssen (so schon BVerwG, Urteil vom 6. März 2008 - 1 C 16.06 - BVerwGE 130, 284 Rn. 11).
  • VG Berlin, 15.09.2011 - 34 K 382.10

    Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise

    Denn Anknüpfungspunkt der Regelungen des § 37 AufenthG ist nach dem Normzweck ein vor der Ausreise erreichter aufenthaltsrechtlicher Status, der zu diesem Zeitpunkt entweder bereits verfestigt war oder dessen Verfestigung allein im Belieben des Betroffenen stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2008 - 1 C 16.06 -, BVerwGE 130, 284).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 2 S 32.11

    Sri Lanka; Beschwerde; Niederlassungserlaubnis; Erlöschen; längerer

    Durch diese Privilegierung blieb den Beziehern originärer Renten das einmal erworbene Aufenthaltsrecht auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer erhalten, so dass sie nicht länger darauf angewiesen waren, ein Recht auf Wiederkehr gemäß § 16 Abs. 5 AuslG 1990 geltend machen zu müssen (vergleiche zum Vorstehenden: BTDrucks. 13/4948, S. 7ff,; BTDrucks. 15/420, S. 89; BVerwG, Urteil vom 6. März 2008 - 1 C 16/06-, BVerwGE 130, 284).
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   BVerwG, 30.08.2006 - 1 C 16.06   

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BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2006 - 1 C 16.06 (https://dejure.org/2006,35369)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 2006 - 1 C 16.06 (https://dejure.org/2006,35369)
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