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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19   

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BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19 (https://dejure.org/2020,8062)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.2020 - 1 C 16.19 (https://dejure.org/2020,8062)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 (https://dejure.org/2020,8062)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 6 Abs. 3, § ... 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 36 Abs. 2; RL 2003/86/EG Art. 2 Buchst. d und f, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 und 6, Art. 5 Abs. 5, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a, Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 Buchst. b, Erwägungsgrund 8
    Beistandsgemeinschaft; Eltern-Kind-Verhältnis; Familienzusammenführung; Familienzusammenführungsrichtlinie; Gleichbehandlung; Kindernachzug; Minderjährigkeit; Rechtssicherheit; Sorgerecht; Visum; Volljährigkeit; Vorabentscheidungsersuchen; Zeitpunkt der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 1 Buchst c EGRL 86/2003

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie; Klärung des Zeitpunkts für die Beurteilung der Minderjährigkeit; Sichberufen eines Kindes eines anerkannten Flüchtlings auf den Nachzugstatbestand; Anforderungen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Kindernachzug zum anerkannten Flüchtling

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie; Klärung des Zeitpunkts für die Beurteilung der Minderjährigkeit; Sichberufen eines Kindes eines anerkannten Flüchtlings auf den Nachzugstatbestand; Anforderungen ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Kindernachzug zum anerkannten Flüchtling

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten Flüchtlingen klären

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten Flüchtlingen klären

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindernachzug der mittlerweile volljährigen Tochter zu einem anerkannten Flüchtling

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anerkannte Flüchtlinge - und der Nachzug zwischenzeitlich volljährig gewordener Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1443
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19
    Dies folge aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) vom 12. April 2018 - C-550/16, A und S - betreffend den Elternnachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling.

    Falls die in Bezug auf den Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit Urteil vom 12. April 2018 entwickelten Erwägungen in Beantwortung der Vorlagefrage 1 sinngemäß auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG zu übertragen sind, so dass ein nachzugswilliges Kind, das nach Asylantragstellung, aber vor der Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling volljährig geworden ist, noch als minderjähriges Kind im Sinne dieser Regelung anzusehen wäre, sofern es den Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Zusammenführenden stellt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 [ECLI:EU:C:2018:248], A und S - Rn. 61), wäre diese Antragsfrist hier ebenfalls eingehalten.

    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob bzw. inwieweit die Erwägungen des Gerichtshofs zu der umgekehrten Fallkonstellation des Elternnachzugs zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -) auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG übertragbar sind und es deshalb gebieten, auch in diesem Zusammenhang von einem "minderjährigen Kind" auszugehen, wenn dieses bei der Familienzusammenführung zu einem anerkannten Flüchtling im Zeitpunkt der Beantragung internationalen Schutzes durch den Flüchtling noch minderjährig war, aber bereits im Verlauf von dessen Asylverfahren volljährig geworden ist.

    b) Die im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - zu dem für die Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkt getroffenen Aussagen sind für das vorliegende Verfahren nicht unmittelbar bindend.

    Das vorlegende Gericht ersucht um Klärung, ob die Erwägungen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - dergestalt auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG zu übertragen sind, dass der Familiennachzug eines Kindes zu einem anerkannten Flüchtling nach dieser Vorschrift zu bewilligen ist, wenn das Kind im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Flüchtlings minderjährig war, aber schon vor dessen Anerkennung als Flüchtling - und damit auch vor der Stellung des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung - bereits volljährig geworden ist.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht dies einer Vorverlagerung des für die Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkts auf den der Asylantragstellung des Zusammenführenden allerdings nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 50 ff.).

    Der Gerichtshof hat zudem in seinem Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - an mehreren Stellen die besondere Schutzbedürftigkeit unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge hervorgehoben (Rn. 33 f., 55 und 58).

    Ein Drittstaatsangehöriger, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, sei deshalb rückwirkend ab Antragstellung als Flüchtling zu behandeln, und an diese (materielle) Flüchtlingseigenschaft knüpfe das Recht auf Familienzusammenführung an (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 53 ff., 62 a.E.).

    Wäre hiervon auch beim Kindernachzug gemäß Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG auszugehen, soweit dieser zu einem Flüchtling erfolgt, könnte die praktische Wirksamkeit dieses Nachzugsanspruchs beeinträchtigt sein, wenn das Recht auf Familienzusammenführung nach dieser Bestimmung davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet, und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde (vgl. entsprechend EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 55).

    Ob der Übertragbarkeit der vorstehenden Überlegungen entgegensteht, dass der besondere Schutz unbegleiteter Minderjähriger für das Urteil im Verfahren C-550/16 entscheidend war, ist für das vorlegende Gericht unklar.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-133/19

    Belgischer Staat (Regroupement familial - Enfant mineur) - Vorlage zur

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19
    Diese Frage wird in den beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (verb. Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19; Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 19. März 2020 [ECLI:EU:C:2020:222]) des belgischen Conseil d'État nicht notwendigerweise geklärt werden, weil sie dort in dieser Form nicht entscheidungserheblich war.

    Die Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 19. März 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (Rn. 38 ff.) beruhen ebenfalls auf der Annahme, dass die Bestimmung des für die Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkts bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG nicht im freien Ermessen der Mitgliedstaaten liegt.

    Diese Auffassung vertritt wohl auch Generalanwalt Hogan in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (Rn. 41 a.E.).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-338/13

    Bei Drittstaatsangehörigen kann die Zusammenführung von Ehegatten davon abhängig

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19
    Die Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2014 - C-338/13 [ECLI:EU:C:2014:2092], Noorzia - berufen.

    Er dürfte zudem unter dem Vorbehalt stehen, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit - gerade auch bezogen auf verschiedene Antragsteller in demselben Mitgliedstaat, die sich in derselben Situation befinden - eingehalten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-338/13 - Rn. 14 ff., 17 f.).

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19
    Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG gibt den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen auf, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen, da er den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie festgelegten Fällen vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei ihren Ermessensspielraum ausüben könnten (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - C-540/03 [ECLI:EU:C:2006:429], Parlament/Rat - Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat betont, dass Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen aufgibt, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen, da er den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie festgelegten Fällen vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei ihren Ermessensspielraum ausüben könnten (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - C-540/03 - Rn. 60).

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19
    Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschrift lägen vor (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26. Februar 1986 - Rs. 152/84 [ECLI:EU:C:1986:84], Marshall - Rn. 46 f.): Es handelt sich um eine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Regelung, die ein Recht des Einzelnen begründet und die der deutsche Gesetzgeber innerhalb der am 3. Oktober 2005 (Art. 20 Abs. 1 RL 2003/86/EG) abgelaufenen Umsetzungsfrist nicht hinreichend in das nationale Recht umgesetzt hätte.
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19
    Andernfalls würde durch eine länger dauernde Rechtsverfolgung - über das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes hinaus - die vom Gesetz vorgesehene Altersgrenze umgangen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 S. 18 ff. und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 17).
  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19
    Andernfalls würde durch eine länger dauernde Rechtsverfolgung - über das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes hinaus - die vom Gesetz vorgesehene Altersgrenze umgangen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 S. 18 ff. und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 17).
  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten

    Eine (dauerhafte) Fixierung des Zeitpunkts, zu dem die Person, zu der der Familiennachzug erfolgt, als "minderjähriger Ausländer" anzusehen ist, auf einen Zeitpunkt vor der tatsächlichen Volljährigkeit ist der Regelung fremd; dies gilt selbst im Falle einer Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Stellung eines Visumantrages zum Zwecke der Familienzusammenführung, wie sie in den Fällen des Kindernachzugs (§ 32 Abs. 1 AufenthG) angenommen wird (dazu BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Rn. 9 ff.).
  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 10.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten

    Eine (dauerhafte) Fixierung des Zeitpunkts, zu dem die Person, zu der der Familiennachzug erfolgt, als "minderjähriger Ausländer" anzusehen ist, auf einen Zeitpunkt vor der tatsächlichen Volljährigkeit ist der Regelung fremd; dies gilt selbst im Falle einer Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Stellung eines Visumantrages zum Zwecke der Familienzusammenführung, wie sie in den Fällen des Kindernachzuges (§ 32 Abs. 1 AufenthG) angenommen wird (dazu BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Rn. 9 ff.).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, ist mithin eine auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogene Doppelprüfung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 10 und Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Buchholz 451.902 Europ.
  • VGH Bayern, 13.06.2023 - 19 ZB 23.455

    Kein Verzicht auf Nachholung des Visumverfahrens

    Zudem muss es auch in dem Zeitpunkt minderjährig sein, in welchem dem Elternteil die jeweils zum Nachzug berechtigende Aufenthaltserlaubnis (hier: Aufenthaltserlaubnis des Vaters nach § 19c AufenthG) erteilt worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.2020 - 1 C 16.19 - juris Rn. 9; B.v. 2.12.2004 - 1 B 21.14 - juris Rn. 6; jeweils m.w.N.; die Vorlage an den EuGH durch das BVerwG mit B.v. 23.4.2020 - 1 C 16.19 - bezog sich auf die Frage der Relevanz des Zeitpunktes der Asylantragstellung des Elternteils im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 c) der RL 2003/86/EG und damit auf eine andere Fallkonstellation als vorliegend), was auch hinsichtlich des mittlerweile volljährigen Klägers zu 1) der Fall war.

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass alle Anspruchsvoraussetzungen - mithin auch die Voraussetzung nach § 32 Abs. 1 AufenthG, dass entweder beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen muss - einmal zeitgleich vorliegen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.2020 - 1 C 16.19 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • VG Berlin, 28.01.2021 - 20 K 113.18

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug

    Insoweit folgt die Kammer der Rechtsauffassung der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in einem parallel gelagerten Sachverhalt (VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 - VG 12 K 27.18 V -, juris Rn. 18 ff.; nicht rechtskräftig: nachgehend BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. April 2020 - BVerwG 1 C 16/19 - und Beschluss vom 8. September 2020 - BVerwG 1 C 16/19 -, jeweils zit. nach juris).
  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 384.19

    Anspruch auf Erteilung des Visums zum Zwecke des Nachzuges zu seinem in der

    Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2019 (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 15. August 2019 - BVerwG 1 C 32/18 -, FamRZ 2019, 2035) sowie vom 23. April 2020 (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. April 2020 - BVerwG 1 C 16/19 -, juris) anführt und jedenfalls implizit behauptet, es kämen noch andere, davor liegende Zeitpunkte in Betracht, ergibt sich hieraus nichts anderes.

    Die zweitgenannte Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. April 2020 - BVerwG 1 C 16/19 -, juris) betrifft die Frage, ob Art. 4 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG) dahin auszulegen ist, dass ein Kind des Zusammenführenden (hier: des Stammberechtigten), der als Flüchtling anerkannt worden ist, auch dann minderjährig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zusammenführenden minderjährig war, aber schon vor dessen Anerkennung als Flüchtling und Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - 3 L 133.20

    Aussetzung eines auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichteten

    Dies führt zu der Frage, ob nach diesen Regelungen dem im Zeitpunkt der Visumbeantragung noch minderjährigen Kind eines Drittstaatsangehörigen, dem nach einem Rechtsbehelfsverfahren der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und der daher ab seiner Asylantragstellung als Flüchtling zu behandeln ist, die im Laufe des behördlichen Verfahrens eingetretene Volljährigkeit entgegengehalten werden kann (s. auch BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - und Beschluss vom 8. September 2020 - 1 C 16.19 - zur Aufrechterhaltung der Vorlage).
  • VG Berlin, 06.11.2023 - 9 K 445.21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - abweichend vom allgemein für Klagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung - für die Altersgrenze in § 32 AufenthG auf den Zeitpunkt der Visumsantragstellung abzustellen (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. April 2020 - 1 C 16/19 - juris Rn. 9).

    Ob im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 - C-279/20 - (juris Rn. 54) davon abweichend sogar genügt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Referenzperson minderjährig war (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. März 2023 - VG 36 K 176/21 V), und ob in diesem Fall ein Anspruch aus § 32 AufenthG (VG Berlin, Urteil vom 13. März 2023 - VG 36 K 176/21 V - UA S. 8) oder aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie; vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. März 2023 - 22 K 355/22 V - juris Rn. 18 f., BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. April 2020 - 1 C 16/19 - juris Rn. 11) folgt, bedarf hier keiner Entscheidung.

  • VG Berlin, 31.03.2023 - 22 K 355.22
    § 32 AufenthG ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin auszulegen, dass das Kind zwar nicht bei Erteilung des Visums, wohl aber in dem Zeitpunkt, in dem es den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung bei der Auslandsvertretung gestellt hat, noch minderjährig sein muss (Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - juris Rn. 9 f.).

    Die den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 6 RL 2003/86/EG eingeräumten Ermessensspielräume setzen voraus, dass die dort für zulässig erklärten abweichenden Regelungen bereits im Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie im nationalen Recht vorhanden waren (sog. Stand-Still-Klauseln), was in Deutschland nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16/19 - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21

    Kindernachzug zum Flüchtling; Minderjährigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Während für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - juris Rn. 11), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG geklärt, dass das Kind nicht bei Erteilung des Visums, wohl aber in dem Zeitpunkt, in dem es den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung stellt, und bei Erteilung der zum Nachzug berechtigenden Aufenthaltserlaubnis an den Elternteil noch minderjährig sein muss (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - juris Rn. 9).
  • VG Freiburg, 26.06.2020 - A 10 K 1685/20

    Unstatthaftigkeit eines Abänderungsantrages bei Aussetzung der Vollziehung

  • VG Berlin, 30.08.2023 - 19 L 272.23

    Einstweilige Anordnung für ein Visum zum Familiennachzug

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.09.2020 - 1 C 16.19   

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https://dejure.org/2020,28183
BVerwG, 08.09.2020 - 1 C 16.19 (https://dejure.org/2020,28183)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.2020 - 1 C 16.19 (https://dejure.org/2020,28183)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 2020 - 1 C 16.19 (https://dejure.org/2020,28183)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses; Nicht hinreichende Beantwortung von Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union; Fragen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit eines Kindes hinsichtlich des Kindernachzugs zu ...

  • rewis.io

    Aufrechterhaltung der EuGH-Vorlage

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Aufrechterhaltung der EuGH-Vorlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2020 - 1 C 16.19
    Ein gegenteiliger Inhalt des Unionsrechts ist für das vorlegende Gericht aber mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 [ECLI:EU:C:2018:248], A und S -, das der Grund für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen war, weiterhin nicht auszuschließen, zumal der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2020 zur Begründung in erster Linie die Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit heranzieht und insoweit die Argumentation aus dem Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16, A und S - und auf die umgekehrte Fallgestaltung des Kindesnachzugs überträgt (Rn. 42 des Urteils vom 16. Juli 2020).

    In jenem Urteil hatte der Gerichtshof für den Elternnachzug indes ausdrücklich auf den frühen Zeitpunkt der Asylantragstellung des (unbegleiteten minderjährigen) Flüchtlings abgestellt und erklärt, dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung komme keinerlei Bedeutung zu (Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16, A und S - Rn. 64).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2020 - 1 C 16.19
    Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23. April 2020 wird aufrechterhalten, weil die in ihm an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Fragen durch dessen Urteil vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (B. M. M. u.a./Belgischer Staat) aus Sicht des Gerichts nicht (hinreichend eindeutig) beantwortet worden sind.

    Diese Frage war im Verfahren der verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 nicht entscheidungserheblich und vom dort vorlegenden Gericht auch nicht gestellt worden.

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   BVerwG, 01.12.2022 - 1 C 16.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,56336
BVerwG, 01.12.2022 - 1 C 16.19 (https://dejure.org/2022,56336)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.2022 - 1 C 16.19 (https://dejure.org/2022,56336)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 2022 - 1 C 16.19 (https://dejure.org/2022,56336)
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