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   BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86   

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BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86 (https://dejure.org/1987,331)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1987 - 1 C 16.86 (https://dejure.org/1987,331)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1987 - 1 C 16.86 (https://dejure.org/1987,331)
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Mutzenbacher

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS, Beurteilungsspielraum, Beachtung der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Jugendschutz - Jugendgefährdung - Indizierungsentscheid - Gerichtliche Kontrolle - Kunstvorbehalt - Schwere Gefährdung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    GjS § 1 Abs. 2, § 6

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 75
  • NJW 1987, 1429
  • NVwZ 1987, 592 (Ls.)
  • DVBl 1987, 535
  • afp 1987, 549
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86
    Bei der Beantwortung der Frage nach der Eignung einer Schrift zur Jugendgefährdung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 GjS steht der Bundesprüfstelle nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 39, 197 ) ein Beurteilungsspielraum zu.

    Denn für diese wertend-prognostische Entscheidung hat die Bundesprüfstelle nach der Konzeption des Gesetzes eine Einschätzungsprärogative; das folgt, wie der Senat im Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - (BVerwGE 39, 197 ) dargelegt hat, namentlich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Zusammensetzung der Bundesprüfstelle, die "vermutete Fachkenntnisse" auf dem Gebiet der ethisch-pädagogischen Bewertung von Schriften und "Elemente gesellschaftlicher Repräsentanz verbindet" sowie weisungsunabhängig ist.

    Zwar lässt sich zumindest seit der Änderung des § 5 GjS durch Art. 5 Nr. 4 des Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl. I 1725) nicht mehr feststellen, das Werbeverbot komme bei Büchern "praktisch einem Verbot des Werkes gleich" (so BVerwGE 39, 197 zur früheren Fassung des § 5 GjS; vgl. demgegenüber BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 1986, NJW 1986, 1241 ).

    In seinem Urteil vom 16. Dezember 1971 (BVerwGE 39, 197 ) hat der erkennende Senat dagegen die Ansicht vertreten, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS schütze nicht Kunst schlechthin, sondern nur Kunstwerke von einigem Niveau.

    Der Schutz der Jugend vor sittlicher Gefährdung durch Medien im Sinne des § 1 GjS beruht im Kern auf Grundwerten der Verfassung, namentlich auf Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwGE 39, 197 ; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 70): Zu der in Art. 1 Abs. 1 GG normierten staatlichen Pflicht zum Schutz der Menschenwürde gehört nämlich auch, im Rahmen des Möglichen die äußeren Bedingungen für eine dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechende geistig-seelische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu sichern.

    Denn die durch Nichtanwendung der Verbote des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften bewirkte Preisgabe jenes verfassungsrechtlichen Gutes wäre der Wertordnung des Grundgesetzes noch mehr zuwider als der mit einer Indizierung verbundene Eingriff in die Kunstfreiheit: Die Nichtanwendung der Verbote des Gesetzes würde den Jugendschutz in den in Rede stehenden gravierenden Fällen beseitigen, während umgekehrt die Anwendung der §§ 3 bis 5 GjS den Schutz des betroffenen literarischen Kunstwerks nicht aufhebt, sondern nur einschränkt; die §§ 3 bis 5 GjS schließen zwar die übliche Art der Verbreitung von Büchern aus, lassen aber andere Wege der Verbreitung unberührt und lassen mithin dem künstlerischen Kommunikationsinteresse Raum (vgl. BVerwGE 39, 197 ) .

    In der Frage, ob dies der Fall ist, steht der Bundesprüfstelle nach der Rechtsprechung des Senats ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu (BVerwGE 39, 197 ) .

    Sie hat sich auf die Feststellung beschränkt, daß der indizierte Roman keine Kunst von Niveau im Sinne des Urteils des Senats vom 16. Dezember 1971 (BVerwGE 39, 197 ) darstelle, dass er - zumindest für Jugendliche - nicht als Satire erkennbar sei und dass der Autor selbst den Roman im Nachwort als "ziemlich kunstlos geschriebenen Science-Fantasy-Roman" bezeichne.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86
    Die Abgabe-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen, die nach den §§ 3 bis 5 GjS mit einer Indizierung verbunden sind, greifen nämlich im Falle der Indizierung von Kunstwerken in den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wirkbereich der Kunst ein (vgl. dazu BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; a.A. wohl v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 215).

    Der Kunstbegriff des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS ist demnach kein anderer als der des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, wie ihn das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seinem Beschluss vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, 213 - "Anachronistischer Zug" -) erläutert hat.

    Ihre Grenzen findet sie vielmehr allein in anderen Normen des Grundgesetzes, die ein wesentliches Rechtsgut schützen; allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits diesen anderen verfassungsrechtlichen Grundwerten Grenzen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 33, 52 ; 67, 213 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, 213 - "Anachronistischer Zug") im einzelnen ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - und das gilt nach dem oben Gesagten auch für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS - von einem weiten, mehrdimensionalen Kunstbegriff auszugehen.

  • BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82

    Voraussetzungen für die Zulassung zum Besuch der Börse mit dem Recht zur

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86
    Auch andere Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben aus denselben Erwägungen wie der erkennende Senat Beurteilungsspielräume anerkannt (vgl. BVerwGE 59, 213 ; 62, 330 ; 72, 195 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beurteilungsermächtigungen im Schutzbereich von Grundrechten nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 31 ; 59, 213 ; 72, 195 ) .

  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 1.79

    Beurteilungsermächtigung eines Ausschusses zur Entscheidung über die

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86
    Auch andere Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben aus denselben Erwägungen wie der erkennende Senat Beurteilungsspielräume anerkannt (vgl. BVerwGE 59, 213 ; 62, 330 ; 72, 195 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beurteilungsermächtigungen im Schutzbereich von Grundrechten nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 31 ; 59, 213 ; 72, 195 ) .

  • BVerfG, 22.03.1986 - 2 BvR 1499/84

    Werbung für indizierte Schriften

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86
    Zwar lässt sich zumindest seit der Änderung des § 5 GjS durch Art. 5 Nr. 4 des Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl. I 1725) nicht mehr feststellen, das Werbeverbot komme bei Büchern "praktisch einem Verbot des Werkes gleich" (so BVerwGE 39, 197 zur früheren Fassung des § 5 GjS; vgl. demgegenüber BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 1986, NJW 1986, 1241 ).

    Anders verhält es sich aber bei Schriften im Sinne des § 6 GjS, Schriften also, die der Gesetzgeber - auf Grund einer nach derzeitigem Erkenntnisstand zumindest vertretbaren Wertung (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 1986, NJW 1986, 1241 ) - als offensichtlich geeignet ansieht, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden; dazu zählen insbesondere rassenhetzerische, gewaltverherrlichende und pornographische Schriften (§ 6 Nr. 1 und 2 GjS).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86
    Die Abgabe-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen, die nach den §§ 3 bis 5 GjS mit einer Indizierung verbunden sind, greifen nämlich im Falle der Indizierung von Kunstwerken in den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wirkbereich der Kunst ein (vgl. dazu BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; a.A. wohl v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 215).

    Ihre Grenzen findet sie vielmehr allein in anderen Normen des Grundgesetzes, die ein wesentliches Rechtsgut schützen; allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits diesen anderen verfassungsrechtlichen Grundwerten Grenzen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 33, 52 ; 67, 213 ).

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beurteilungsermächtigungen im Schutzbereich von Grundrechten nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 31 ; 59, 213 ; 72, 195 ) .
  • BVerwG, 25.06.1981 - 3 C 35.80

    Landeskulturelle Werte - Saatgutsorte - Verwaltungsgerichtliche Kontrolle -

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86
    Auch andere Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben aus denselben Erwägungen wie der erkennende Senat Beurteilungsspielräume anerkannt (vgl. BVerwGE 59, 213 ; 62, 330 ; 72, 195 ).
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86
    Dem entspricht, dass der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 20. September 1984 (BVerwGE 70, 143 ) in einem Prüfungsfall einen - gerichtlich voll überprüfbaren - Sachverhaltsirrtum darin gesehen hat, dass der Prüfer eine falsche Vorstellung von einer bestimmten Einzelheit der Prüfungsaufgabe hatte.
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86
    Ihre Grenzen findet sie vielmehr allein in anderen Normen des Grundgesetzes, die ein wesentliches Rechtsgut schützen; allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits diesen anderen verfassungsrechtlichen Grundwerten Grenzen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 33, 52 ; 67, 213 ).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 18.18

    Indizierung eines Albums (CD) aus dem Bereich Gangsta-Rap

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Wertungen nicht auf gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkungsmacht von Medien, insbesondere von Schriften, gestützt werden können; die bestehenden Ungewissheiten nimmt der Bundesgesetzgeber hin (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1971 - 1 BvL 25/61 und 3/62 - BVerfGE 30, 336 , vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 und vom 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/87 - BVerfGE 90, 1 ; Kammerbeschluss vom 10. September 2007 - 1 BvR 1584/07 - NVwZ-RR 2008, 29 ; BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1971 - 1 C 31.68 - BVerwGE 39, 197 , vom 3. März 1987 - 1 C 16.86 - BVerwGE 77, 75 und vom 31. Mai 2017 - 6 C 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C10.15.0] - BVerwGE 159, 49 Rn. 38; zum Ganzen Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Aufl. 2011, § 18 JuSchG Rn. 6 ff.; Roll, in: Nikles u.a., Jugendschutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 18 JuSchG Rn. 4).
  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89

    Opus Pistorum, Kunstfreiheit und Jugendschutz, Pornographie

    Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter sich bei der Bewertung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerwGE 77, 75, 78 - Roman "Der stählerne Traum"; BVerwG NJW 1987, 1435 - Roman "Josefine Mutzenbacher"; BGHSt 26, 156, 162 [BGH 24.06.1975 - 1 StR 210/75] - Film "Frühreifen-Report").

    In der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, daß die Kunstfreiheit nicht schrankenlos, sondern verfassungsimmanenten Grenzen unterworfen ist (BVerfGE 30, 173, 193 ff.; 67, 213, 228; 75, 369, 367 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]; 77, 240, 253 ff.; BVerfG JZ 1990, 635; BVerwGE 77, 75, 82).

    Dem Staat fällt daher die Aufgabe zu, die äußeren Bedingungen für eine dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechende geistige und seelische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu sichern und sie von solchen Einflüssen fernzuhalten, die diese Entwicklung in eine mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht zu vereinbarende Richtung lenken (BVerwGE 77, 75, 82).

    Ob bei "schlicht jugendgefährdenden Schriften" im Sinne von § 1 GjS die Kunstfreiheit daher Vorrang vor dem Jugendschutz genießt (vgl. BVerwGE 77, 75, 83), mag dahingestellt bleiben.

    Diese Auffassung ist jedoch auf vielfältige Kritik gestoßen, vom Bundesverfassungsgericht verworfen und vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegeben worden (BVerwGE 77, 75, 82).

    Den Umschwung brachten - allerdings erst nach dem hier maßgeblichen Tatzeitraum - die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1987 - "Der stählerne Traum" (BVerwGE 77, 75) und Roman "Josefine Mutzenbacher" (NJW 1987, 1435), durch die sich die Bundesprüfstelle erst instandgesetzt sah, das Indizierungsverfahrens in Bezug auf das Buch "Opus Pistorum" einzuleiten.

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung -

    Sie erkennen aber auch Ausnahmen an, bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen, bei der beamtenrechtlichen Leistungsbeurteilung für Einstellung und Beförderung (Art. 33 Abs. 2 GG) , bei der erforderlichen Gewichtung und Abwägung widerstreitender Belange im Rahmen von Planungsentscheidungen sowie bei Bewertungen durch unabhängige sachverständige Gremien mit gruppenpluraler Zusammensetzung (zu Letzterem zB BVerwGE 39, 197, 203 f, 209; BVerwGE 72, 195, 200 f; BVerwGE 77, 75, 77 f; BVerwGE 91, 211, 215 bis 217; BVerwGE 91, 223, 227, sowie grundsätzlich zusammenfassend BVerwGE 129, 27, 33 RdNr 26 und 27; vgl auch BVerfGE 83, 130, 148;- zu den Fallgruppen insgesamt vgl zB Hoffmann-Riem in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle , Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd I, 2006, § 10 unter G, RdNr 89 ff, 91 f; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 31 RdNr 15 ff, 26; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner , VwGO, Stand Juli 2009, § 114 RdNr 28 ff, 55 ff, 59 f, 70) .
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