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   BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17   

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BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17 (https://dejure.org/2017,34184)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.2017 - 1 C 2.17 (https://dejure.org/2017,34184)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 2017 - 1 C 2.17 (https://dejure.org/2017,34184)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Hinderung eines Mitgliedstaates an der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat bzgl. der Mängel der Lebensbedingungen in Bulgarien

  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinderung eines Mitgliedstaates an der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat bzgl. der Mängel der Lebensbedingungen in Bulgarien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    C. K. u.a.

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17
    Die Vorlage steht in engem Zusammenhang mit einem weiteren Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Senats mit Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - zur Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen bei der Sekundärmigration anerkannter Flüchtlinge.

    Dies hängt davon ab, ob die Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG durch andere unionsrechtliche Regelungen (insbesondere Art. 4 GRC und Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU) eingeschränkt wird (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Vorlagefragen 1 und 2).

    a) Abweichend zur Vorlagefrage 1 im Vorlagebeschluss des vorlegenden Gerichts vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - bedarf im vorliegenden Verfahren nicht nur der Klärung, ob es für ein neuerliches Anerkennungsverfahren ausreicht, dass die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Bulgarien), nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU genügt (Vorlagefrage 1a).

    aa) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist Vorlagefrage 1 zu verneinen, jedenfalls solange die Lebensverhältnisse im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung nicht gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Rn. 32 ff.).

    Hierdurch soll geklärt werden, ob anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf einen über eine formal-rechtliche Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen hinausgehenden Mindeststandard haben (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Rn. 36).

    2.2 Die im Vorlagebeschluss des vorlegenden Gerichts vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - weiter aufgeworfene Frage zu den Folgen einer fehlenden Anhörung des Ausländers zur beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts stellt sich im vorliegenden Verfahren hingegen nicht.

    Sollte der Gerichtshof diese Einschätzung nicht teilen, würde sich auch im vorliegenden Verfahren die im Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - aufgeworfene Vorlagefrage 3 stellen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17
    Daraus folgt, dass es unionsrechtlich allenfalls dann geboten sein kann, einen Antrag auf nochmalige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat entgegen der dort im nationalen Recht angeordneten Unzulässigkeit zu prüfen, wenn die Lebensbedingungen in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verletzen (zu den vorstehend bezeichneten Problemen s.a. VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Vorlagefrage 3).

    Daraus folgt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass allein das Fehlen eines entsprechend dimensionierten und den Defiziten des hier zu betrachtenden Personenkreises gerecht werdenden Integrationsprogramms einen anderen Mitgliedstaat unionsrechtlich nicht - entgegen der im nationalen Recht angeordneten Unzulässigkeit, derartige Anträge zu prüfen - zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet (zu den vorstehend bezeichneten Problemen s.a. VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Vorlagefrage 3).

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Integrationsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17
    Für Asylanträge von Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ergab sich die Unzulässigkeit auch schon vor dem Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im August 2016 aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29).

    Danach gilt das gesetzliche Abschiebungsverbot in den Verfolgerstaat nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch für ausländische Flüchtlingsanerkennungen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17
    Der Kläger hat nach nationalem Recht zwar schon deshalb keinen Anspruch auf die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann und das Bundesamt nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung das Asylverfahren automatisch fortführen muss (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f.).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass eine Abschiebung in einen Staat, in dem die Lebensbedingungen für einen Schutzberechtigten einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK gleichkommen, nicht in Betracht kommt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] - Rn. 59 ff.).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17
    Der Kläger hat nach nationalem Recht zwar schon deshalb keinen Anspruch auf die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann und das Bundesamt nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung das Asylverfahren automatisch fortführen muss (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f.).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17
    Diese Fragen, die der vorlegende Senat dem Gerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag in einem weiteren Verfahren - 1 C 37.16 - unterbreitet hat, betreffen die Auslegung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60 - Richtlinie 2013/32/EU) bzw. der ihr vorausgegangenen Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S. 13 - Richtlinie 2005/85/EG) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17
    Damit kommt es für die Zulässigkeit des Antrags im vorliegenden Verfahren nicht auf die Auslegung der Übergangsregelung in Art. 52 Richtlinie 2013/32/EU an (vgl. hierzu BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - Vorlagefrage 1).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Diese Fragen, die der vorlegende Senat dem Gerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag in einem weiteren Verfahren - 1 C 2.17 - unterbreitet hat, betreffen die Auslegung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60 - Richtlinie 2013/32/EU) bzw. der ihr vorausgegangenen Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S. 13 - Richtlinie 2005/85/EG) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).
  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Darüber hinaus sind dem Gerichtshof zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen zu einer möglichen sachlichen Einschränkung der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts unterbreitet worden, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundrechte-Charta oder sonstigem Unionsrecht unvereinbar seien (vgl. zu Italien etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Asylmagazin 2017, 236 Frage 3; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 und 1 C 2.17 - jeweils zu Bulgarien).
  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Dabei ist derzeit aber (noch) offen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG über seinen Wortlaut hinaus über das Unionsrecht Einschränkungen unterliegt, wenn für Schutzberechtigte dort schlechte Lebensbedingungen bestehen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16 - juris und vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 und 1 C 37.16 - juris; s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 - Rn. 108 ff., 120).
  • BVerwG, 24.04.2019 - 1 C 37.16

    Ausgestaltung des internationalen Schutzes eines anerkannten Flüchtlings in einem

    Auch das vorlegende Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 - (Rn. 24) ausgeführt, dass es selbst in Fällen der außergewöhnlichen Situation einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nicht notwendig der Durchführung eines neuerlichen Asylverfahrens bedürfe; der Gefahr, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren, könne für den Ausländer hinreichend durch ein Verbot der Abschiebung in den Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung, die Erteilung einer (humanitären) Aufenthaltserlaubnis und der - zumindest partiellen oder temporären - Zubilligung von Rechten und Vorteilen, die zumindest seine Grundbedürfnisse deckt, Rechnung getragen werden.
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel

    Auch habe das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Antrag als unzulässig abgelehnt werden könne, obwohl in dem anderen Mitgliedstaat aufgrund fehlender Integrationsprogramme allenfalls eine formale Inländergleichbehandlung bestehe und die Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie daher faktisch nicht gewährleistet würden (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 02.08.2017 - 1 C 2/17 -, juris).

    Die von ihm angeführten Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26.16, a.a.O.) und 2. August 2018 (1 C 2/17, a.a.O.) seien nicht einschlägig.

    Auf die Vorlagefragen des zum Drittstaat Bulgarien ergangenen Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2017 (1 C 2/17, juris) kommt es entgegen seiner Auffassung nicht an.

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18

    Ausreisefrist; Fortführung; Lebensbedingungen; Rechtsverletzung; Sprungrevision;

    Die Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch bei gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verstoßenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im anderen EU-Mitgliedstaat ergehen kann, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Senats in den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris und - 1 C 2.17 - juris).

    Die Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch bei gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC verstoßenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat ergehen kann, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Senats in den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris und - 1 C 2.17 - juris, vom 17. April 2019 - 1 C 2.17 - und vom 24. April 2019 - 1 C 37.16 - s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/17 u.a., Rn. 108 ff., 120).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.09.2019 - 4 LB 17/18

    Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Asylbewerbers nach

    Dabei ist er auch gehalten, die mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile ggf. unter Zuhilfenahme der Gerichte von dem Mitgliedstaat einzufordern, der mit seiner Flüchtlingsanerkennung die Verantwortung für die Gewährung internationalen Schutzes übernommen hat (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 02. August 2017 - 1 C 2/17 -, Rn. 22, juris).
  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Darüber hinaus sind dem Gerichtshof zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen zu einer möglichen sachlichen Einschränkung der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts unterbreitet worden, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundrechte-Charta oder sonstigem Unionsrecht unvereinbar seien (vgl. zu Italien etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Asylmagazin 2017, 236 Frage 3; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 und 1 C 2.17 - jeweils zu Bulgarien).
  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 40.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Darüber hinaus sind dem Gerichtshof zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen zu einer möglichen sachlichen Einschränkung der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts unterbreitet worden, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundrechte-Charta oder sonstigem Unionsrecht unvereinbar seien (vgl. zu Italien etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Asylmagazin 2017, 236 Frage 3; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 und 1 C 2.17 - jeweils zu Bulgarien).
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 8 ME 42/18

    Abschiebung; Antragsfrist; EATRR; Europäisches Übereinkommen über den Übergang

    Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, dass der Verantwortungsübergang zur Folge hat, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.2017 - 1 C 26.16 -, NVwZ 2017, 1545, juris Rn. 24; v. 2.8.2017 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 24; v. 2.8.2017 - 1 C 2.17 -, juris Rn. 24).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

  • VG Bremen, 24.09.2019 - 5 K 2498/18

    Abschiebung nach Griechenland - Fortführung des Asylverfahrens; systemische

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 4 LB 27/17

    Abschiebungsverbot nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 4 LB 17/17

    Abschiebungsschutz nach Gewährung subsidiären Schutzes in Bulgarien

  • VG Berlin, 31.01.2018 - 28 K 452.17

    Unmenschliche Behandlung anerkannt Schutzberechtigter bei Abschiebung nach

  • VG Minden, 29.11.2017 - 10 K 1823/15

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende;

  • VG Düsseldorf, 26.05.2020 - 22 K 17460/17

    Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge

  • VG Wiesbaden, 15.10.2021 - 4 K 810/21

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in einem anderen

  • OVG Sachsen, 13.11.2019 - 4 A 947/17

    Zuständigkeit Bulgariens für Durchführung Asylverfahren

  • VG Gießen, 15.01.2018 - 2 K 5228/17

    Internationaler Schutz in EU-Staat, Unwirksamkeit, Unzulässigkeit,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2020 - 3 N 122.19

    Anträge auf Zulassung der Berufung; Grundsatzrüge; nachträgliche Divergenz;

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 14/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

  • VG Berlin, 16.05.2018 - 28 K 411.17

    Unwirksamkeit eines Asylbescheides; Feststellung eines Abschiebungsverbotes;

  • VG Aachen, 19.03.2018 - 8 L 2032/17

    Übergang der Verantwortung für einen in Italien anerkannten Flüchtling auf

  • VG Ansbach, 26.09.2018 - AN 14 S 18.50697

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung bei fehlerhaftem

  • VG Sigmaringen, 19.06.2018 - A 5 K 1489/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Gießen, 14.11.2019 - 6 K 338/17

    Asylrecht

  • VG Berlin, 31.05.2018 - 23 L 132.18

    Asylrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nach

  • VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18

    Unzulässiger Asylantrag bei Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge

  • VG Göttingen, 11.12.2017 - 3 A 186/17

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Anerkannte Schutzberechtigte;

  • VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
  • VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973

    Rücküberstellung eines anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland

  • VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16

    Asylrecht

  • VG Magdeburg, 14.11.2019 - 8 B 398/19

    Überstellung nicht besonders schutzbedürftiger Personen nach Italien; Bürgergeld

  • VG Düsseldorf, 17.05.2018 - 22 L 5756/17

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines jungen gesunden Asylsuchenden nach Bulgarien

  • VG Berlin, 20.02.2018 - 31 K 237.17

    Unzulässigkeit eines Asylantrags und Unwirksamwerden einer Abschiebungsandrohung

  • VG Göttingen, 11.09.2018 - 1 B 170/18

    Drittstaaten-Bescheid; Dublin-Verordnung; Anwendungsbereich; Familienasyl;

  • VG Magdeburg, 13.03.2018 - 7 A 356/17

    Asylrecht: Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Zielstaates Rumänien für

  • VG Freiburg, 06.04.2018 - A 9 K 925/18

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Dublin-Verfahren betreffend Italien

  • VG Köln, 25.08.2020 - 14 K 6380/18

    Schutzberechtigte, Anerkannte Schutzberechtigte, International Schutzberechtigte,

  • VG Schleswig, 02.01.2019 - 13 A 960/18
  • OVG Sachsen, 17.07.2019 - 4 A 435/18

    Flüchtlingsanerkennung; Italien; systematische Mängel; Klärungsbedürftigkeit;

  • VG Köln, 25.03.2021 - 14 K 5850/18
  • VG Münster, 27.09.2017 - 2 L 1729/17
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   BVerwG, 17.04.2019 - 1 C 2.17   

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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Befugnis eines Mitgliedstaats zur Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig bei Gewährung des subsidi...

  • rewis.io

    Teilaufhebung Aussetzungs- und Vorlagebeschluss EuGH (teilweise Klärung Vorlagefragen EuGH)

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Buchst. a)
    Befugnis eines Mitgliedstaats zur Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig bei Gewährung des subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat bzgl. Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung

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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2019 - 1 C 2.17
    Diese Fragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 ([ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a.) beantwortet.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 allerdings dahin erkannt, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren.

    Aus dem Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 mag zwar der Umkehrschluss gezogen werden, dass für diesen Fall Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU es einem Mitgliedstaat verbietet, diese Befugnis auszuüben, und dann folgerichtig gebietet, auf einen neuerlichen Asylantrag hin das Schutzbegehren erneut zur Sache zu prüfen (soweit keine anderweitigen Gründe für die Unzulässigkeit vorliegen).

    Dieser Umkehrschluss ist indes keineswegs eindeutig und zwingend, zumal der Gerichtshof Veranlassung gesehen haben mag, in seinem Urteil vom 19. März 2019 zu dieser Frage keine Stellung zu nehmen, und er insoweit auch nicht den Schlussantrag des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Rn. 92, Rn. 123 Nr. 3) aufgegriffen hat.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2019 - 1 C 2.17
    Dies trifft keine ausdrückliche Aussage zu der Frage, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU es einem Mitgliedstaat verbietet, diese Befugnis auszuüben, wenn der Antragsteller - unter Beachtung der besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2019 in der Rechtssache C-163/17 ([ECLI:EU:C:2019:218], Jawo Rn. 91) ergibt - einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, weil er sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2021 - L 8 AY 33/16

    Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach dem AsylbLG; Einreise zum Zwecke

    Der Zweck und ein mögliches Handlungsunrecht der (illegalen) Einreise rechtfertigen keine Leistungseinschränkung aufgrund des Einreisemotivs nach § 1a Nr. 1 AsylbLG a.F. bzw. § 1a Abs. 2 AsylbLG, wenn die betroffene Person im Herkunftsland drohenden Menschenrechtsverletzungen ggf. aufgrund systemischer Mängel des Europäischen Asylsystems ausgesetzt ist und dieser Umstand sogar einer Abschiebung entgegenstehen kann, etwa dann, wenn ein Flüchtling in dem Mitgliedstaat völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben (vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz - juris; EuGH v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - und EuGH v. 19.3.2019 - C-163/17 - ; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris; BVerfG, Beschluss vom 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - juris; BVerfG, Beschluss vom 17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 - juris; BVerwG, Beschluss vom 17.4.2019 - 1 C 2/17 - juris und BVerwG, Beschluss vom 24.4.2019 - 1 C 37/16 - juris).
  • VG Magdeburg, 30.08.2019 - 8 A 239/18

    Anwendungsvorrang von AsylVfG 1992 § 26 vor AsylVfG 1992 § 29 Abs 1 Nr 2;

    Ein solches Gebot kann der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht entnommen werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 C 2/17 -).

    Abschiebungsschutz für den Herkunftsstaat gewährt § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 C 2/17 -).

  • VG Berlin, 16.07.2020 - 28 K 21.18

    Keine Abschiebung nach Italien: Ernsthafte Gefahr extremer materieller Not

    Vielmehr kommt nur die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - BVerwG 1 C 2.17 -, juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Februar 2020 - 9 K 5285 -, juris Rn. 17); die materielle Prüfung des Asylantrags obliegt zunächst dem Bundesamt.
  • VG Magdeburg, 25.11.2019 - 8 A 76/19

    Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-schaft

    Ein solches Gebot kann der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht entnommen werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 C 2/17 -).

    Ersteres ist in dem Recht der Beklagten bereits durch § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK sichergestellt, weil auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh dadurch auch die Rechte aus Art. 4 GRCh sichergestellt werden und Abschiebungsschutz für den Herkunftsstaat § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 C 2/17 -).

  • VG Osnabrück, 02.09.2019 - 5 A 1163/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Bulgarien; Ibrahim; Ibrahim-Entscheidung; Jawo;

    Die Voraussetzungen eines (hilfsweise neben dem isolierten Aufhebungsantrag zu begehrenden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 C 2.17 -) Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Bulgarien (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 -) liegen ebenfalls nicht vor.
  • VG Ansbach, 12.09.2019 - AN 17 K 18.50204

    Abschiebung nach Ungarn

    Diese Rechtsfrage ist vom Europäischen Gerichtshof auf die entsprechenden Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. März 2019 (verbundene Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und 438/17 - juris) nicht eindeutig beantwortet worden und hat deshalb zur Aufrechterhaltung dieser Vorlagefrage durch das Bundesverwaltungsgericht geführt (BVerwG, B.v. 17.4.2019 - 1 C 2/17 - juris).
  • VG Ansbach, 12.09.2019 - AN 17 K 18.50263

    Systemische Mängel im Asylverfahren in Ungarn

    Diese Rechtsfrage ist vom Europäischen Gerichtshof auf die entsprechenden Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. März 2019 (verbundene Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und 438/17 - juris) nicht eindeutig beantwortet worden und hat deshalb zur Aufrechterhaltung dieser Vorlagefrage durch das Bundesverwaltungsgericht geführt (BVerwG, B.v. 17.4.2019 - 1 C 2/17 - juris).
  • VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19

    Rückführung nicht verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach

    Ein solches Gebot kann der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht entnommen werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 C 2/17 -).
  • VG Karlsruhe, 14.02.2020 - A 9 K 5285/19

    (Kein) Durchentscheiden bei rechtswidriger Unzulässigkeitsentscheidung des

    Zwar steht der Zulässigkeit dieses Klagegegenstands nach der jüngsten Entscheidung des EuGH in der Rs. "Hamed und Omar" (Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 - juris) nicht entgegen, dass den Klägern bereits in Italien internationaler Schutz in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (ablehnend noch BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 C 2/17 - juris Rn. 24).
  • VG Ansbach, 13.11.2019 - AN 17 S 19.50869

    Rückführung international Schutzberechtigter nach Rumänien

    Diese Rechtsfrage ist vom Europäischen Gerichtshof auf die entsprechenden Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. März 2019 (verbundene Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und 438/17 - juris) nicht eindeutig beantwortet worden und hat deshalb zur Aufrechterhaltung dieser Vorlagefrage durch das Bundesverwaltungsgericht geführt (BVerwG, B.v. 17.4.2019 - 1 C 2/17 - juris).
  • VG Ansbach, 20.08.2020 - AN 17 K 19.50549

    Verpflichtungsklage auf Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbotes

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