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   BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 2.20   

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BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 2.20 (https://dejure.org/2021,29269)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.2021 - 1 C 2.20 (https://dejure.org/2021,29269)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 2021 - 1 C 2.20 (https://dejure.org/2021,29269)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 14a Abs. 2 Satz 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 29 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 137 Abs. 2; Dublin III-VO Art. 3, 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 1, Art. 22
    Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylVfG 1992, § 14a Abs 2 S 3 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 20 Abs 3 EUV 604/2013, Art 21 Abs 1 EUV 604/2013
    Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 EUV 2013/604

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Mitgliedstaates für das Asylverfahren eines nachgeborenen Kindes bei Gewährung des internationalen Schutzes der Eltern in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien); Stellen eines ausdrücklichen Aufnahmegesuchs des Mitgliedstaats an den für zuständig ...

  • rewis.io

    Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 EUV 604/2013

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin III-VO, wonach die Situation von Kindern eines Asylantragstellers, die nach dessen Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation dieses Elternteils verbunden ist und in die Zuständigkeit ...

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit des Mitgliedstaates für das Asylverfahren eines nachgeborenen Kindes bei Gewährung des internationalen Schutzes der Eltern in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien); Stellen eines ausdrücklichen Aufnahmegesuchs des Mitgliedstaats an den für zuständig ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuständigkeitsübergang für das Asylverfahren - bei fehlendem Aufnahmegesuch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 72
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19

    Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags eines nachgeborenen

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 2.20
    Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin III-VO, wonach die Situation von Kindern eines Asylantragstellers, die nach dessen Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation dieses Elternteils verbunden ist und in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags des Elternteils auf internationalen Schutz zuständig ist, kann auf den Asylantrag eines im Bundesgebiet nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, jedenfalls nicht in der Weise analog angewendet werden, dass es in dieser Fallkonstellation auch nicht der Einleitung eines eigenen Zuständigkeitsverfahrens für das Kind gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin III-VO bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 - NVwZ 2021, 251).

    Der Mitgliedstaat, in dem ein nachgeborenes Kind seinen Asylantrag gestellt hat, ist deshalb jedenfalls dann für dessen Prüfung zuständig, wenn er den Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, nicht binnen der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen um die Aufnahme des Kindes ersucht hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO); die bloße Unterrichtung über die Geburt des Kindes reicht dazu nicht aus (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -).

    Aber selbst wenn man dies - wie der Senat in seinem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 23. Juni 2020 - BVerwG 1 C 37.19 - anders beurteile, unterscheide sich der Streitfall von dem dem genannten Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt dadurch, dass das Bundesamt vorliegend den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat Italien über die Geburt der Klägerin unter dem 26. Juni 2019 unterrichtet habe.

    aa) Mit Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 - NVwZ 2021, 251 hat der Senat zu einer ähnlichen Fallgestaltung ausgeführt:.

    (1) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen auf seine grundlegende Entscheidung in dem dem Verfahren BVerwG 1 C 37.19 vorausgegangenen Berufungsverfahren Bezug genommen, die es umfänglich zitiert.

    (2) Die Aktenwidrigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Italien nicht über die Geburt der Klägerin unterrichtet, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung hier anders als im Verfahren 1 C 37.19 Bestand haben könnte.

    Nach der Rechtsauffassung des Senats kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder hier anwesender Eltern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen, jedenfalls nicht in der Weise in Betracht, dass auch darauf verzichtet werden kann, ein gesondertes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für das Kind einzuleiten, d.h. für dieses innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen ein ausdrückliches Aufnahmegesuch an den für zuständig gehaltenen Mitgliedstaat zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -, NVwZ 2021, 251 Rn. 16 ff.).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 2.20
    Der EuGH hat im Übrigen mehrfach betont, dass Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend aufzählt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 76 und vom 19. März 2020 - C-564/18 [ECLI:EU:C:2020:218], Hivatal - Rn. 29 f.).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 2.20
    Dies liefe dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwider, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährleistung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO; BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 23 und vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 82 Rn. 20).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Die Aufhebung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (a.F.) rechtfertigt sich jedenfalls zur Beseitigung des möglichen Rechtsscheins eines Einreiseverbots (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2021 - 1 C 2.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:250521U1C2.20.0] - und - 1 C 39.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:250521U1C39.20.0] - juris, jeweils Rn. 22).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 38.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Die Aufhebung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (a.F.) rechtfertigt sich jedenfalls zur Beseitigung des möglichen Rechtsscheins eines Einreiseverbots (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2021 - 1 C 2.20 - und - 1 C 39.20 - juris jeweils Rn. 22).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 55.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Die Aufhebung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (a.F.) rechtfertigt sich jedenfalls zur Beseitigung des möglichen Rechtsscheins eines Einreiseverbots (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2021 - 1 C 2.20 - und - 1 C 39.20 - juris jeweils Rn. 22).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 1.21

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Die Aufhebung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (a.F.) rechtfertigt sich jedenfalls zur Beseitigung des möglichen Rechtsscheins eines Einreiseverbots (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2021 - 1 C 2.20 - und - 1 C 39.20 - juris, jeweils Rn. 22).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Die Aufhebung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (a.F.) rechtfertigt sich jedenfalls zur Beseitigung des möglichen Rechtsscheins eines Einreiseverbots (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2021 - 1 C 2.20 - und - 1 C 39.20 - juris, jeweils Rn. 22).
  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1706/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer arbeitsfähigen Person

    Des Weiteren drohen die Kläger nicht in die Situation sog. refugees in orbit zu geraten, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung der Asylanträge als zuständig ansieht (vgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2021 - 1 C 2.20 -, Rn. 15, juris).

    Hierbei handelt es sich um ein zentrales Anliegen der Dublin III-Verordnung (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2021 a.a.O., Rn. 15).

  • VG Aachen, 07.03.2022 - 5 K 1494/18

    Mitgliedstaat; Fortbestand; Schutzstatus; vulnerable Personen; Lebensbedingungen;

    Insoweit ist vorliegend für die Rückkehrprognose zu unterstellen, dass die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kläger zu 1. und 2. sowie ihre insgesamt sechs minderjährigen Kinder gemeinsam zurückkehren würden, ohne dass es darauf ankommt, dass der Kläger zu 8. als "nachgeborener" Sohn mit Blick auf das fehlende (fristgerechte) Aufnahmegesuch und die Zuständigkeit der Beklagten für dessen Asylgesuch - vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2021 - 1 C 2/20 - und vom 23. Juni 2020 - 1 C 37/19 -, juris, nicht nach Ungarn abgeschoben werden könnte.
  • VG Aachen, 03.02.2022 - 5 K 5443/17

    Mitgliedstaat; vulnerable Personen; Lebensbedingungen; NGOs

    Insoweit ist vorliegend für die Rückkehrprognose zu unterstellen, dass die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kläger zu 1. und 2. sowie ihre insgesamt drei minderjährigen Kinder, die 2014 und 2017 geborenen Kläger zu 3. und 4. sowie der im Oktober 2019 "nachgeborene" Sohn (Az. 0000000-000 sowie VG B. , 0 X 0000/00 und 0 X 0000/00) gemeinsam zurückkehren würden, ohne dass es darauf ankommt, ob der "nachgeborene" Sohn - mit Blick auf das fehlende (fristgerechte) Aufnahmegesuch und die Zuständigkeit der Beklagten für dessen Asylgesuch - vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2021 - 1 C 2/20 - und vom 23. Juni 2020 - 1 C 37/19 -, juris, überhaupt nach Ungarn abgeschoben werden könnte.
  • VG Ansbach, 13.12.2021 - AN 18 K 20/50110

    Keine Unterbrechung einer Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren durch eine

    Da sich die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 25. Februar 2020 nach dem oben Ausgeführten als rechtswidrig erweist, sind auch die daran anknüpfenden Folgeentscheidungen über das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten in Bezug auf Litauen in Ziffer 2 des Bescheids und die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids aufzuheben (BVerwG, U.v. 25.5.2021 - 1 C 2.20 - juris Rn. 22; U.v. 17.8.2021 - 1 C 26.20 - juris Rn. 37).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2022 - 4 LB 712/17

    Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach erneuter

    Die Aufhebung der Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG rechtfertigt sich jedenfalls zur Beseitigung des möglichen Rechtsscheins eines Einreiseverbots (BVerwG, Urt. v. 25.05.2021 - 1 C 2/20 -, juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 10.08.2021 - 23 ZB 19.32703

    Erfordernis der Einleitung eines eigenständigen Zuständigkeitsverfahren für ein

  • VG Cottbus, 09.03.2023 - 5 K 700/17

    Somalia: Hinreichender interner Schutz

  • VG Köln, 04.01.2022 - 20 K 2390/21
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