Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 26.07.2002

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02   

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BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02 (https://dejure.org/2003,1065)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.2003 - 1 C 20.02 (https://dejure.org/2003,1065)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 (https://dejure.org/2003,1065)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Europäisches Adoptionsübereinkommen; RuStAG §§ 6, 8; StAG §§ 6, 8; BGB §§ 1752, 1767, 1768, 1772
    Adoption; Kindesadoption; Minderjährigenadoption; Annahme als Kind; Annahme eines Volljährigen als Kind; Adoptionsverfahren; Annahmeverfahren; maßgeblicher Annahmeantrag für Erwerb der Staatsangehörigkeit; maßgeblicher Adoptionsantrag; Volljährigenadoption; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Europäisches Adoptionsübereinkommen
    Adoption; Adoptionsverfahren; Annahme als Kind; Annahme eines Volljährigen als Kind; Annahmeverfahren; Erwachsenenadoption; Kindesadoption; Minderjährigenadoption; Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption eines Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Adoption; Beantragung der Adoption vor dem 18. Lebensjahr als Voraussetzung für den gleichzeitigen Staatsbürgerschaftserwerb; Sinn und Zweck des Erwerb der Staatsbürgerschaft kraft Gesetz; Vermeidung der Umgehung von ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 6 S. 1; StAG § 8; StAG § 39; BGB § 1752; BGB § 1767; BGB § 1768; BGB § 17
    D (A), Minderjährige, Adoption, Deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsausweis, Minderjährigenadoption, Erwachsenenadoption, Annahmeantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption - Adoption; Kindesadoption; Minderjährigenadoption; Annahme als Kind; Annahme eines Volljährigen als Kind; Adoptionsverfahren; Annahmeverfahren; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Erwerb der Deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 111
  • NJW 2004, 1401
  • NVwZ 2005, 1336 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 194 (Ls.)
  • DVBl 2004, 325
  • DÖV 2004, 435
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98

    Adoption; Annahme als Kind; Annahmeantrag; Annahmeverfahren; Erwachsenenadoption;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02
    Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch angenommen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung dieser Vorschrift (durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976, BGBl I S. 1749) und bei deren Änderung (durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986) an dem Grundsatz festgehalten hat, dass volljährige Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht wie minderjährige Ausländer kraft Gesetzes erwerben sollen, um jeden Anreiz zu vermeiden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1998 BVerwG 1 C 2.98 BVerwGE 108, 216 ).

    Diese noch auf weitere Gründe wie insbesondere die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit bei Erwachsenen gestützte Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung des von einem Deutschen adoptierten minderjährigen Ausländers, der nach § 6 Satz 1 StAG ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, und des von einem Deutschen adoptierten volljährigen Ausländers, der grundsätzlich nur gemäß § 8 RuStAG/StAG aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden kann (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O., S. 219 ff., 220 f.).

    3 Der Senat ist bereits in dem genannten Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O. der in der Literatur (vgl. Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 6 StAG S. 56 b) vertretenen Auffassung entgegengetreten, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6 Satz 1 StAG, weil die in dieser Vorschrift vorgesehene Anknüpfung an das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Annahmeantrags zu willkürlichen Ergebnissen führe.

    Außerdem liegt es nahe, im Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung des Gesetzgebers im Interesse der Minderjährigen zu sehen, denen die ihnen gewährten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben sollen (vgl. außer Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O., S. 221 etwa: Urteil vom 17. Dezember 2002 BVerwG 1 C 10.02 BVerwGE 117, 283 zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Minderjährigkeit beim Folgeantrag auf Familienasyl; Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 7 = NVwZ-RR 1998, 677 zur Stellung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis als maßgeblichen Zeitpunkt für das Merkmal der Minderjährigkeit beim Familiennachzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 18. November 1997 BVerwG 1 C 22.96 Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 = NVwZ-RR 1998, 517 zur Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 3. Juni 1997 BVerwG 1 C 23.96 Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 14 = NVwZ 1997, 1126 zur Auslegung des § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG).

    9 a) Wie der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1998 BVerwG 1 C 2.98 a.a.O. ausgeführt hat, setzt ein im Sinne des § 6 Satz 1 StAG berücksichtigungsfähiger Adoptionsantrag zunächst dessen Einreichung beim Vormundschaftsgericht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

  • OVG Hamburg, 18.12.2001 - 3 Bf 380/99
    Auszug aus BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02
    OVG 3 Bf 380/99.
  • BVerwG, 30.04.1998 - 1 C 12.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02
    Außerdem liegt es nahe, im Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung des Gesetzgebers im Interesse der Minderjährigen zu sehen, denen die ihnen gewährten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben sollen (vgl. außer Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O., S. 221 etwa: Urteil vom 17. Dezember 2002 BVerwG 1 C 10.02 BVerwGE 117, 283 zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Minderjährigkeit beim Folgeantrag auf Familienasyl; Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 7 = NVwZ-RR 1998, 677 zur Stellung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis als maßgeblichen Zeitpunkt für das Merkmal der Minderjährigkeit beim Familiennachzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 18. November 1997 BVerwG 1 C 22.96 Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 = NVwZ-RR 1998, 517 zur Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 3. Juni 1997 BVerwG 1 C 23.96 Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 14 = NVwZ 1997, 1126 zur Auslegung des § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG).
  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 23.96

    Ausländerrecht - Ausweisung eines minderjährigen Ausländers bei Aussetzung der

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02
    Außerdem liegt es nahe, im Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung des Gesetzgebers im Interesse der Minderjährigen zu sehen, denen die ihnen gewährten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben sollen (vgl. außer Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O., S. 221 etwa: Urteil vom 17. Dezember 2002 BVerwG 1 C 10.02 BVerwGE 117, 283 zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Minderjährigkeit beim Folgeantrag auf Familienasyl; Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 7 = NVwZ-RR 1998, 677 zur Stellung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis als maßgeblichen Zeitpunkt für das Merkmal der Minderjährigkeit beim Familiennachzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 18. November 1997 BVerwG 1 C 22.96 Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 = NVwZ-RR 1998, 517 zur Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 3. Juni 1997 BVerwG 1 C 23.96 Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 14 = NVwZ 1997, 1126 zur Auslegung des § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG).
  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02
    Außerdem liegt es nahe, im Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung des Gesetzgebers im Interesse der Minderjährigen zu sehen, denen die ihnen gewährten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben sollen (vgl. außer Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O., S. 221 etwa: Urteil vom 17. Dezember 2002 BVerwG 1 C 10.02 BVerwGE 117, 283 zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Minderjährigkeit beim Folgeantrag auf Familienasyl; Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 7 = NVwZ-RR 1998, 677 zur Stellung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis als maßgeblichen Zeitpunkt für das Merkmal der Minderjährigkeit beim Familiennachzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 18. November 1997 BVerwG 1 C 22.96 Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 = NVwZ-RR 1998, 517 zur Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 3. Juni 1997 BVerwG 1 C 23.96 Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 14 = NVwZ 1997, 1126 zur Auslegung des § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG).
  • BVerwG, 17.12.2002 - 1 C 10.02

    Familienasyl; maßgeblicher Zeitpunkt für die Minderjährigkeit von Kindern;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02
    Außerdem liegt es nahe, im Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung des Gesetzgebers im Interesse der Minderjährigen zu sehen, denen die ihnen gewährten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben sollen (vgl. außer Urteil vom 18. Dezember 1998 a.a.O., S. 221 etwa: Urteil vom 17. Dezember 2002 BVerwG 1 C 10.02 BVerwGE 117, 283 zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Minderjährigkeit beim Folgeantrag auf Familienasyl; Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 7 = NVwZ-RR 1998, 677 zur Stellung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis als maßgeblichen Zeitpunkt für das Merkmal der Minderjährigkeit beim Familiennachzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 18. November 1997 BVerwG 1 C 22.96 Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 = NVwZ-RR 1998, 517 zur Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; Urteil vom 3. Juni 1997 BVerwG 1 C 23.96 Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 14 = NVwZ 1997, 1126 zur Auslegung des § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.1999 - 11 Wx 113/99
    Auszug aus BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02
    Diese gehen wie offensichtlich auch das Vormundschaftsgericht im Verfahren der Klägerin davon aus, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit das (Minderjährigen-) Annahmeverfahren endet und in jedem Falle ein neuer Antrag nach § 1768 BGB erforderlich ist, durch den ein neues (Volljährigen-) Adoptionsverfahren mit neuem Geschäftszeichen anhängig wird (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 768 und Staudinger/Frank, BGB, § 1752 Rn. 5, § 1768 Rn. 2; a.A. Kirchmayer, StAZ 1995, 262).
  • Drs-Bund, 07.01.1975 - BT-Drs 7/3061
    Auszug aus BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02
    Die Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/3061, S. 64 ff.) ging seinerzeit davon aus, dass nur das minderjährige Kind, in dessen Interesse auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption liege, die Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erwerben sollte.
  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 17.14

    Adoption; Annahme als Kind; Antragstellung; Zeitpunkt der Antragstellung;

    § 6 Satz 1 StAG erfordert für den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes einen hinreichenden verfahrens- und materiellrechtlichen Zusammenhang zwischen dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrag und der nachfolgenden Annahme an Kindes statt (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111).

    2.3 Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof sind im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG erforderlich ist, dass ein Annahmeantrag zu einem Zeitpunkt bei dem Familiengericht gestellt worden ist, zu dem das Kind das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (s.a. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216), und dass dieser Annahmeantrag verfahrensrechtlich nicht dadurch "verbraucht" worden sein darf, dass er im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres abschließend negativ beschieden oder wirksam zurückgenommen worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 ).

    Der Anwendung des § 6 Satz 1 StAG steht für sich allein auch nicht entgegen, dass das auf diesen Antrag hin eingeleitete familiengerichtliche Verfahren zum Ruhen gebracht und die Akten schließlich weggelegt worden sind; dies bewirkt keine Erledigung dieses Verfahrens im Rechtssinne (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 ).

    Dieser neuerliche Antrag ist Voraussetzung dafür, dass es - wie von § 6 Satz 1 StAG vorausgesetzt - nach Eintritt der Volljährigkeit überhaupt zu einer Annahme an Kindes statt kommen kann und steht daher dem erforderlichen Zusammenhang mit dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Antrag für sich genommen nicht entgegen (s.a. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 ).

    a) Die durch das Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) eingefügte Vorverlagerung des Anknüpfungszeitpunktes für einen gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption auf den Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern - Europäisches Adoptionsübereinkommen - (BGBl. 1980 II S. 1093 und 1981 II S. 72) und passt im Kern die Reichweite des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs dem Geltungsbereich dieses Abkommens an (s.a. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 ).

    Minderjährigen, die durch ihre Einwilligung (§ 1746 BGB) zu dem Adoptionsantrag ihren Wunsch und Willen zur Annahme durch Einleitung des dafür vorgesehenen Verfahrens wirksam bekundet haben, sollen lediglich die ihnen gewährten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf die Dauer und Gestaltung des Adoptionsverfahrens erhalten bleiben (s. - unter Auswertung der Entstehungsgeschichte - BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 ).

    Auch das Urteil des Senats vom 14. Oktober 2003 (1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 ) hat nicht das Erfordernis einer "funktionalen Verbindung" zwischen dem ersten Adoptionsantrag mit dem Annahmebeschluss als Anwendungsvoraussetzung des § 6 Satz 1 StAG abgelehnt; abgestellt wird allein darauf, dass die in jenem Verfahren zu dessen Verneinung herangezogenen Gründe die seinerzeitige Berufungsentscheidung nicht tragen konnten.

  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 30.16

    Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei "schwacher" Auslandsadoption

    Auch hat das Bundesverwaltungsgericht für den Sonderfall der Adoption eines Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit zu den Bedingungen der Minderjährigenadoption den Staatsangehörigkeitserwerb nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn eine Auslandsadoption der Adoption nach deutschem Recht wesensgleich ist, indem sie zivilrechtlich im Wesentlichen die Wirkungen einer Volladoption entfaltet (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07

    Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Minderjährigenadoption: Anerkennung

    Bereits die Vorstellungen und Motive des Gesetzgebers bei Einführung der parallelen Begünstigungsvorschrift des § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BGB, die auch bei der Regelung des § 6 StAG mit maßgebend gewesen sein dürften (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - juris Rn. 19), deuten in eine andere Richtung.

    Die Regelung soll "ersichtlich verhindern, dass der zu adoptierende Minderjährige seine staatsangehörigkeitsrechtliche Position durch ein langwieriges vormundschaftsgerichtliches Verfahren verliert" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - juris Rn. 23); dem Minderjährigen soll mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung der ihm gewährte Rechtsvorteil ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - juris Rn. 19).

    Wollte man entgegen den obigen Ausführungen davon ausgehen, dass ein Adoptionsantrag nicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres durch die im späteren Beschluss des Vormundschaftsgerichts genannten Adoptiveltern gestellt worden sein muss und zudem die Voraussetzungen des § 6 StAG selbst dann als erfüllt ansehen, wenn der vor dem achtzehnten Geburtstag des Kindes gestellte Antrag von vornherein nicht rechtliche Grundlage einer Adoption hätte werden können, ergäbe dies die Gefahr der Manipulation des Staatsangehörigkeitsrechts durch eine Antragstellung auf Vorrat (vgl. dazu schon VGH München, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 5 B 97.560 - FamRZ 1999, 91; ferner den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - juris Rn. 27).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Oktober 2003 (- BVerwG 1 C 20.02 - a. a. O.) im Zusammenhang mit den dort vor und nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Adoptivkindes beim Vormundschaftsgericht eingegangenen Adoptionsanträgen angemerkt hat (vgl. a. a. O. Rn. 25), für den Eintritt der Rechtsfolge des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs sei nach dem Gesetz zunächst nur entscheidend, dass im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete (erste) Antrag anhängig und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen sei, kann der Kläger daraus nichts für sich herleiten.

  • BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05

    Adoptivkinder, kein Erwerb der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäß der an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Zweifel bestehen und insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 B 249.97 - InfAuslR 1998, 401 sowie Urteile vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216 und vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111), folgt aber zugleich, dass es von Verfassungs wegen auch nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten ist, einer durch eine Erwachsenenadoption begründeten familienrechtlichen Bindung stets auch statusrechtliche Konsequenzen beizumessen oder solche Wirkungen zu ermöglichen.
  • BVerwG, 21.12.2011 - 5 B 46.11

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind

    Im Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - (BVerwGE 119, 111 ) hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Rechtsprechung hierzu unmissverständlich ausgeführt:.

    Ihre Einwände, der Wortlaut des § 6 Satz 1 StAG stehe einem solchen Verständnis entgegen und die Sachverhaltskonstellation in dem angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sei mit derjenigen, über die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Oktober 2003 (a.a.O.) zu entscheiden hatte, nicht vergleichbar, sind nicht geeignet, einen weiteren Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO schlüssig darzulegen.

    Überdies lässt die Beschwerde auch jegliche Auseinandersetzung mit der Behandlung der genannten Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vermissen, wo - ohne dass Gegenstimmen ersichtlich sind - in der Sache ausnahmslos der von den Vorinstanzen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2003 (a.a.O.) vertretenen Auffassung gefolgt wird (vgl. Marx, in: GK-StAR, Stand 2009, Teil IV-2, § 6 Rn. 112 ff.; Bülow, in: Blechinger/Bülow, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht, Stand 2011, Teil 8/2.4, S. 32; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. September 2008 - OVG 5 B 7.07 - juris Rn. 23 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.06.2014 - 5 BV 14.173

    Die Rechtsfolgen des § 6 Satz 1 StAG treten ohne Rücksicht auf Gestaltung und

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Oktober 2003 (1 C 20.02 - juris Rn. 27) offen gelassen, ob bei anderen Fallgestaltungen als der dort entschiedenen eine engere Handhabung des § 6 Satz 1 StAG in Betracht komme, um einen Missbrauch der Regelung auszuschließen oder abzuwehren.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Eintritt der Rechtsfolge des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs entscheidend, dass im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete Antrag anhängig und bis zu diesem Zeitpunkt weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 C 20/02 - BVerwGE 119, 111 ff.; U.v. 18.12.1998 - 1 C 2/98 - BVerwGE 108, 216 ff.; VG Freiburg, U.v. 23.6.2010 - 1 K 424/09 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob eine engere Handhabung des § 6 Satz 1 StAG dann in Betracht kommen könnte, um bei anderen Fallgestaltungen einen Missbrauch der Regelung auszuschließen oder abzuwehren, aufgrund der Besonderheiten des damals von ihm entschiedenen Falles offen gelassen (so ausdrücklich BVerwG U.v. 14.10.2003 - 1 C 20/02 - juris Rn. 27 - BVerwGE 119, 111 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2016 - 19 A 1132/14

    Rechtliche Gleichstellung des Angenommenen mit einem leiblichen Kind des

    BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 5 B 4.07 -, FamRZ 2007, 1550, juris, Rdn. 8; OVG Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 Bf 275/04 -, StAZ 2007, 86, juris, Rdn. 48; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 - 19 E 1186/12 -, S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 30. Juni 2010 - 19 E 509/08 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks; VG Augsburg, Urteil vom 15. April 2008 - Au 1 K 08.169 -, juris, Rdn. 22; Marx, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 34, Juni 2016, IV-2 § 6 StAG, Rdn. 66 ff.; zu Inlandsadoptionen vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 -, juris, Rdn. 13, und vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 -, BVerwGE 119, 111, juris, Rdn. 20.
  • VG Minden, 03.04.2008 - 2 K 785/07

    D (A), Beurkundung, Geburt, Staatsangehörigkeitsrecht, Staatsangehörigkeit,

    Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er der im stattgebenden Prozesskostenhilfe-Beschluss der Kammer vom 22. November 2007 geäußerten Rechtsauffassung nicht zu folgen vermöge, wonach es auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 -, NJW 2004, S. 1401 ff.) für den gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG nur darauf ankomme, dass im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Anzunehmenden der auf Minderjährigenadoption gerichtete erste Adoptionsantrag noch anhängig und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 -, NJW 2004, S. 1401 ff., tritt der gesetzliche Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG auch bei einer Erwachsenenadoption zu den Bedingungen einer "starken" Minderjährigenadoption gemäß § 1772 BGB ein, wenn im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes der auf Minderjährigenadoption gerichtete erste Antrag noch anhängig war und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen war.

    BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 -, NJW 2004, S. 1401, 1402.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2005 - 13 S 2125/03

    Keine deutsche Staatsangehörigkeit bei Adoption durch einen vertriebenen

    Es besteht keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift zu zweifeln; insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (dazu ausführlich BVerwG, Urt. v. 18.12.1998 - 1 C 2.98 - E 108, 216 = NJW 1999, 1347; Beschl. v. 10.03.1998 - 1 B 249.97 -, InfAuslR 1998, 401; bestätigend BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, E 119, 11 = NJW 2004, 1401).
  • BVerwG, 10.07.2007 - 5 B 4.07

    D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Staatsangehörigkeit, Adoption,

    Soweit in Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 BVerwG 1 C 20.02 BVerwGE 119, 111 ; Hess. VGH, Urteil vom 13. November 1984 StAZ 1985, 312; BayVGH, Urteil vom 9. November 1988 5 B 86.03280 NJW 1989, 3107) und staatsangehörigkeitsrechtlichem Schrifttum (GK StAG § 6 StAG Rn. 39 ff.; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 23) für die "Wesensgleichheit" daran angeknüpft wird, dass die im Ausland vollzogene Adoption nicht "wesentlich" hinter denen der Minderjährigenadoption deutschen Rechts zurückbleibt, insoweit zwischen einer "starken" und einer "schwachen" Adoption unterschieden und regelmäßig auf eine "Volladoption" abstellt wird, folgt hieraus nicht, dass das Staatsangehörigkeitsrecht de lege lata hierfür allein oder maßgeblich an das (vollständige) Erlöschen des Kindschaftsverhältnisses zu den leiblichen Eltern anknüpft oder sonst die in § 2 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG vorgenommene Differenzierung übernimmt.
  • VG Freiburg, 23.06.2010 - 1 K 424/09

    Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweis; Staatsangehörigkeitserwerb;

  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 23 CS 23.195

    Sperrverfügung gegenüber Access-Provider - Verantwortlichkeit des

  • BVerwG, 26.07.2002 - 1 B 124.02

    Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • VGH Bayern, 11.08.2021 - 25 CE 21.2085

    Maskenpflicht auf Indoorspielplätzen

  • VG München, 30.10.2013 - M 25 K 12.3360

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitserwerb durch

  • VG Ansbach, 18.05.2011 - AN 15 K 10.01673

    Anspruchseinbürgerung

  • VG Köln, 09.01.2019 - 10 K 36/17
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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.07.2002 - 1 B 124.02, 1 C 20.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,18239
BVerwG, 26.07.2002 - 1 B 124.02, 1 C 20.02 (https://dejure.org/2002,18239)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2002 - 1 B 124.02, 1 C 20.02 (https://dejure.org/2002,18239)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 2002 - 1 B 124.02, 1 C 20.02 (https://dejure.org/2002,18239)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.11.2001 - 9 B 46.01

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels im

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2002 - 1 B 124.02
    Der Senat bemerkt hierzu allerdings, dass der gerügte Verstoß "gegen Auslegungsgrundsätze" (§ 133, § 157 BGB in entsprechender Anwendung) nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen wäre (vgl. Beschluss vom 6. November 2002 - BVerwG 9 B 46.01 - ) und schon deshalb hier nicht durchgreifen könnte.
  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02

    Adoption; Kindesadoption; Minderjährigenadoption; Annahme als Kind; Annahme eines

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2002 - 1 B 124.02
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 20.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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