Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 23.08.2006

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   BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06, 1 C 38.06, 1 C 34.06   

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BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06, 1 C 38.06, 1 C 34.06 (https://dejure.org/2007,84)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.2007 - 1 C 21.06, 1 C 38.06, 1 C 34.06 (https://dejure.org/2007,84)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 2007 - 1 C 21.06, 1 C 38.06, 1 C 34.06 (https://dejure.org/2007,84)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2a; AufenthG § 26 Abs. 3, § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; Richtlinie 2004/83/EG Art. 11, Art. 14
    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts; Alt-Anerkennung; neue Frist; Fristbeginn; Ermessensentscheidung; Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; nichtstaatliche ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Stichworte
    Alt-Anerkennung; Alt-Anerkennung; Ausländer; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Drei-Jahres-Frist; Dreijahresfrist; Ermessensentscheidung; Ermessensentscheidung; Flüchtlingsanerkennung; Fristbeginn; Fristbeginn; Irak; Jahresfrist; Jahresfrist für Widerruf; ...

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung nichtstaatliche Akteure; Anwendbarkeit der Ausschlussfrist für nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochene Widerrufe sog. ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2 a; AufenthG § 60 Abs. 1; VwVfG § 49 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 4; GFK Art. 1 C Nr. 5; RL 2004/83/EG Art. 14; 2004/83/EG Art. 11; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4
    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Zuwanderungsgesetz, Anwendungszeitpunkt, Rückwirkung, Altfälle, Drei-Jahres-Frist, Fristbeginn, Jahresfrist, allgemeine Gefahr, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, Anerkennungsrichtlinie, Prognosemaßstab, herabgestufter ...

  • Judicialis

    AsylVfG § 73... Abs. 1; ; AsylVfG § 73 Abs. 2a; ; AufenthG § 26 Abs. 3; ; AufenthG § 60 Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; VwVfG § 48 Abs. 4; ; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 11; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 14

  • fluechtlingsrat-nrw.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Frist für zwingendes Widerrufsverfahren nach drei Jahren beginnt erst am 1.1.2005

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht - Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts; Alt-Anerkennung; neue Frist; Fristbeginn; Ermessensentscheidung; Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

  • migrationsrecht.net (Pressemitteilung)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

  • 123recht.net (Pressebericht, 20.3.2007)

    Neues Recht hilft früheren Irak-Flüchtlingen erst ab 2008 // Widerruf einer Asylanerkennung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 128, 199
  • NVwZ 2007, 1089
 
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Wird zitiert von ... (252)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.).

    Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch im Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 2 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da diese Frist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = juris Rn. 43), hier eingehalten wäre.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 17 m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 16).

    Beruft sich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Leitsatz 2 und juris Rn. 27).

    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.17 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26, jeweils m.w.N., Rn. 26 in juris nicht veröffentlicht).

    Denn in den bisher entschiedenen Fällen konnte - ebenso wie im vorliegenden Fall (siehe unten zu b) - aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen bzw. aufgrund sonstiger allgemeinkundiger Tatsachen davon ausgegangen werden, dass solch eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt, die bei einer Herrschaftsgewalt von gewisser Dauer auch im Falle äußerer oder innerer Bedrohung infolge andauernden Bürgerkriegs nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu den hierfür ausreichenden Anforderungen Urteil vom 20. Februar 2001 a.a.O), jedenfalls in Teilen des Staatsgebiets vorhanden ist (vgl. zu Afghanistan: Urteil vom 1. November a.a.O. juris Rn. 28, ebenso im Ergebnis zum Irak: Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O.).

    Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 38 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 17).

    Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 15).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Bisher ist durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15) lediglich geklärt, dass sich diese Vorschrift nicht auf solche Altfälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Bestimmung bereits ein Widerruf erfolgt war.

    Wie der Senat bereits in dem oben genannten Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. ausgeführt hat, ist diese Prüfungspflicht des Bundesamts ihrer Natur nach zukunftsbezogen und kann folglich nicht rückwirkend für vergangene Zeiträume statuiert werden.

    Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch im Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 2 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da diese Frist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = juris Rn. 43), hier eingehalten wäre.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 17 m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 16).

    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.17 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26, jeweils m.w.N., Rn. 26 in juris nicht veröffentlicht).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Herkunftsstaat generell und unabhängig von einer Verfolgungsgefahr eine angemessene Infrastruktur oder eine ausreichende Existenzgrundlage vorhanden ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 23 f.).

    Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 38 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 17).

    Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 15).

  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Die Frage, ob aus dem Merkmal "Schutz des Landes" in Art. 1 C Nr. 5 GFK abzuleiten ist, dass dort zumindest überhaupt eine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsgewalt im Sinne einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung existieren muss, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG erforderlich ist (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165), kann auch weiterhin auf sich beruhen.

    Denn in den bisher entschiedenen Fällen konnte - ebenso wie im vorliegenden Fall (siehe unten zu b) - aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen bzw. aufgrund sonstiger allgemeinkundiger Tatsachen davon ausgegangen werden, dass solch eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt, die bei einer Herrschaftsgewalt von gewisser Dauer auch im Falle äußerer oder innerer Bedrohung infolge andauernden Bürgerkriegs nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu den hierfür ausreichenden Anforderungen Urteil vom 20. Februar 2001 a.a.O), jedenfalls in Teilen des Staatsgebiets vorhanden ist (vgl. zu Afghanistan: Urteil vom 1. November a.a.O. juris Rn. 28, ebenso im Ergebnis zum Irak: Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.06.2006 - 1 B 134.05

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Im Ergebnis zu Recht durfte das Berufungsgericht schließlich auch davon ausgehen, dass der Ausnahmefall einer auf der früheren Verfolgung beruhenden unzumutbaren Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier nicht geltend gemacht und auch sonst nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. aber Beschluss vom 28. Juni 2006 - BVerwG 1 B 134.05 - juris).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Über das Hilfsbegehren des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG war im Revisionsverfahren nicht mehr zu entscheiden (vgl. den Zulassungsbeschluss des Senats vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - juris).
  • BVerwG, 21.12.2006 - 1 C 29.03

    Gegenstandswert; Asylstreitverfahren; Flüchtlingsanerkennung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Der Senat weist hierzu darauf hin, dass der Gegenstandswert bei Klagen auf Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des Senats 3 000 EUR beträgt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2005 - 9 E 2509/05

    Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter; Ermessensausübung

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen - wie hier - im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung - ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts - ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A - juris und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 24.10.2005 - 9 E 1683/05

    Widerruf der Asylberechtigung - 3-Jahres-Frist - Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen - wie hier - im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung - ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts - ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A - juris und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42 ff.).
  • VG Köln, 12.01.2007 - 18 K 3234/06

    Irak, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage,

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen - wie hier - im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung - ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts - ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A - juris und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42 ff.).
  • BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98

    Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung iSv GG Art

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
    Die Frage, ob aus dem Merkmal "Schutz des Landes" in Art. 1 C Nr. 5 GFK abzuleiten ist, dass dort zumindest überhaupt eine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsgewalt im Sinne einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung existieren muss, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG erforderlich ist (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165), kann auch weiterhin auf sich beruhen.
  • BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 1.83

    Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und erneute Festsetzung von Leistungen nach

  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie finden deshalb auf den Widerruf keine unmittelbare Anwendung (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - BVerwGE 128, 199 Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Unabhängig von der Frage, ob es auf einen Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 73 Abs. 3 AsylVfG anwendbar ist, dient das Gebot des unverzüglichen Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jedenfalls ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - und vom 18.08.2006 - 1 C 15.06 - juris).

    Diese Grundsätze für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung gelten in gleicher Weise für den seit 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - juris).

    Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben könne, gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 18 A 2575/07

    Widerruf einer Asylberechtigung durch Wegfall der Umstände i.R.d. Asylanerkennung

    vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a.a.O., und vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a.a.O., vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243, und vom 20. März 2007, a.a.O., sowie Beschluss vom 12. Juni 2007 - 10 C 24.07 -, InfAuslR 2007, 401 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007, a.a.O.; Urteil vom 1. November 2005, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 15 A 2409/07.A ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. November 2007 A 6 S 1097/05 , juris; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2006 3 Q 11/06 , juris; Schäfer, in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2010, § 73 Rn. 59.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007, a.a.O..

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199; Urteil vom 1. November 2005, a.a.O., mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 4. November 2005 - 1 B 58.05 - und vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2007, a.a.O., 1. November 2005 1 C 21.04 -, a.a.O., und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174.

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BVerwG, Entscheidung vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) (https://dejure.org/2006,734)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) (https://dejure.org/2006,734)
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  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots im Fall der Aussetzung der Abschiebung im Erlasswege und einer Verlängerung der Duldung; Anwendbarkeit der Grundsätze über die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 Ausländergesetz (AuslG) bei ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2 a S. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 25 Abs. 3
    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Zuwanderungsgesetz, Anwendungszeitpunkt, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, Erlasslage, Abschiebungsstopp, Duldung, ...

  • rechtsportal.de
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (181)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06
    Sie macht geltend, diese Rechtsfrage sei zur alten Rechtslage nach dem Ausländergesetz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 BVerwG 1 C 2.01 (BVerwGE 114, 379) geklärt.

    Das gilt auch für die Feststellung, dass eine Beseitigung der Sperrwirkung durch eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht in Betracht kommt, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG (jetzt Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG) oder ein Abschiebestopperlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bestehen oder wenn eine andere ausländerrechtlichen Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (vgl. das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 12. Juli 2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06
    Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen jüngsten Urteilen zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausgegangen (vgl. Urteile vom 27. Juni 2006 BVerwG 1 C 14.05 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen und vom 18. Juli 2006 BVerwG 1 C 16.05 ).

    Sofern es im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG zu Wertungswidersprüchen führen sollte, wenn es aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen einer bestehenden Erlasslage, die (nur) die Erteilung von Duldungen vorsieht, nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt kommt, obwohl möglicherweise im Zielstaat eine extreme Gefahrenlage für den Betroffenen besteht, kann dem ggf. durch eine entsprechende Auslegung von § 25 Abs. 3 AufenthG Rechnung getragen werden (vgl. hierzu auch die im Urteil vom 27. Juni 2006 a.a.O. aufgeworfene, aber offen gelassene Frage einer möglichen eigenen Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde in derartigen Fällen).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06
    Die zu dieser Vorschrift vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht (vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 258; 108, 77, 80 f.; Urteil vom 27. April 1998 BVerwG 9 C 13.97 Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.), sind daher auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich.
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06
    Die zu dieser Vorschrift vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht (vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 258; 108, 77, 80 f.; Urteil vom 27. April 1998 BVerwG 9 C 13.97 Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.), sind daher auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich.
  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06
    Die zu dieser Vorschrift vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht (vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 258; 108, 77, 80 f.; Urteil vom 27. April 1998 BVerwG 9 C 13.97 Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.), sind daher auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich.
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06
    Die zu dieser Vorschrift vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht (vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 258; 108, 77, 80 f.; Urteil vom 27. April 1998 BVerwG 9 C 13.97 Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.), sind daher auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich.
  • BVerwG, 17.09.2005 - 1 B 13.05

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Feststellung eines

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06
    Soweit die Beschwerde meint, dass wegen der nunmehr bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im Regelfall vorgesehenen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG der Schutz durch eine anderweitige Erlasslage, die lediglich zu jeweils verlängerten Duldungen führe (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für sechs Monate, BA S. 14), nicht mehr als gleichwertiger Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden könne und deshalb auch in diesen Fällen eine verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer "Schutzlücke" geboten sei, verkennt sie, dass es für den vergleichbar wirksamen Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. eines Erlasses (jetzt nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG) im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. schon zum alten Recht Beschluss vom 17. September 2005 BVerwG 1 B 13.05 Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 16.05

    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Anwendungszeitpunkt, Zuwanderungsgesetz,

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06
    Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen jüngsten Urteilen zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausgegangen (vgl. Urteile vom 27. Juni 2006 BVerwG 1 C 14.05 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen und vom 18. Juli 2006 BVerwG 1 C 16.05 ).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Denn die Gewährung eines Aufenthaltsrechts und die Möglichkeit seiner Verfestigung gehören nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (Beschlüsse vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2 und vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Diese Grundsätze für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung gelten in gleicher Weise für den seit 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - juris).

    Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben könne, gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Von der richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bleibt die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung unberührt, dass Ausländer bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a AufenthG verwiesen werden dürfen und bei Fehlen einer solchen Regelung das Bundesamt nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelangt ist, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 ; Beschlüsse vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19, Rn. 4 und vom 27. November 2007 - BVerwG 10 B 119.07 - juris Rn. 4).
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