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   BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18   

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https://dejure.org/2019,11740
BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18 (https://dejure.org/2019,11740)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 (https://dejure.org/2019,11740)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 1 C 21.18 (https://dejure.org/2019,11740)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 53 AufenthG, §§ 78 ff. StGB

  • doev.de PDF

    Vereinbarkeit der generalpräventiven Ausweisung mit § 53 AufenthG

  • rewis.io

    Vereinbarkeit der generalpräventiven Ausweisung mit § 53 AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 53, StBG § 129a
    Ausweisung, Generalpräventiver Zweck, terroristische Vereinigung, Ausweisungsgrund, Verjährung, Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige Stützung einer Ausweisung auf generalpräventive Gründe; Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresse zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt; Orientierung von strafrechtlich begründeteten Ausweisungsinteressen an strafrechtlichen Verjährungsfristen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll Fragen zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie klären

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausweisung aus generalpräventiven Gründen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 165, 331
  • NVwZ 2019, 1621
 
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Wird zitiert von ... (175)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    M. gegen Land Baden-Württemberg wegen Ausweisung

    Ein Drittstaatsangehöriger, für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt hat, darf nach § 53 Abs. 1 AufenthG aus generalpräventiven Gründen inlandsbezogen ausgewiesen werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 ff.).

    Dies gilt sowohl für die Ausweisung (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 11) als auch für die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 12 S 603/21 -, juris Rn. 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21).

    Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG auch dann ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 unter Verweis auf Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 17 ff.; Fleuß, jurisPR-BVerwG 21/2021 Anm. 2 unter C.).

    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge werde diese Auslegung des Wortlauts binnensystematisch durch § 53 Abs. 3 AufenthG, der ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlange, dass das "persönliche Verhalten des Betroffenen" eine schwerwiegende Gefahr darstelle, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 18/4097 S. 49) bestätigt; auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG, ergebe sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen wolle (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17, und vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16 ff.).

    Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden (vgl. hierzu und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 18 f.).

    cc) Bei einer Straftat in Gestalt des - und sei es auch nur versuchten - Mordes besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von vergleichbaren Straftaten gegen die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 22).

    d) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegen keine besonderen Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung selbst vor, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2022 - OVG 2 B 2/20 -, juris Rn. 29).

    Die Eignung der Ausweisung, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuhalten, wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Ausländer aufgrund des zu seinen Gunsten festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bis auf Weiteres nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 23; VG Freiburg, Urteile vom 13.09.2022 - 10 K 1443/20 -, juris Rn. 71 ff., und vom 17.05.2022 - 10 K 5070/19 -, juris Rn. 102 ff.; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 6, m.w.N. ).

    Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. allg. zu den Maßstäben etwa BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 33, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 24 ff.; Dörig in: Dörig, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 40 ff.; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 37 ff., Rn. 61 ff., m.w.N. ) führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers überwiegt.

    Es ist einzustellen, dass dem Kläger, der sich - wie das Körperverletzungsdelikt vom 15.10.2014 verdeutlicht - auch in der Vergangenheit nicht immer rechtstreu im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG verhalten hat, auf unabsehbare Zeit aufgrund des nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellten nationalen Abschiebungsverbots keine konkrete Beeinträchtigung seiner schützenswerten Bleibeinteressen durch Abschiebung droht (vgl. BVerwG, Urteile 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28, vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 31, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 58), weshalb seine Bleibeinteressen gemindert sind.

    Im Übrigen ist der Kläger bei einem künftigen Wegfall des in Bezug auf den Iran festgestellten Abschiebungsverbots nicht gehindert, seine dann anders zu gewichtenden Bleibeinteressen im Rahmen eines Verfahrens nach § 11 Abs. 4 AufenthG geltend zu machen (siehe nachfolgend C), soweit der Wegfall nicht als wesentliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG zu werten wäre (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28).

    Auch die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (unter C) hat keine Folgen für die Ausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2020 - 11 S 3477/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der

    Ein solcher Verzicht wäre nur möglich, wenn generalpräventive Gründe bereits für sich genommen geeignet wären, die Ausweisung zu stützen (zur Rechtmäßigkeit einer allein auf Gründe der Generalprävention gestützten Ausweisung BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 16 ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2019 - 11 S 1835/19 -, juris Rn. 9).

    Dafür ist es erforderlich, dass die Straftat ganz erhebliches Gewicht hat und am oberen Bereich des Möglichen liegt, wenn für den Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet hochrangige Bleibeinteressen streiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 27, und vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 17; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, juris Rn. 34).

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Nach der Rechtsprechung des Senats lässt das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung unberührt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 10 ff. und Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union etwas anderes dann gelten müsste, wenn die Ausweisung von vornherein als sogenannte inlandsbezogene Ausweisung ergangen wäre, die gezielt nicht auf eine Aufenthaltsbeendigung durch freiwillige Ausreise oder Abschiebung, sondern wegen Vorliegens eines voraussichtlich auf absehbare Zeit bestehenden Abschiebungshindernisses lediglich auf die Vernichtung des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG gerichtet und der Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt wäre (vgl. zur inlandsbezogenen Ausweisung VGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 - DVBl 2016, 387 ; s.a. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 48 f., vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23 und vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 28).

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